Mai-Landtag: Nutzung von vernetzten digitalen Medien an Schulen

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage des DpL-Abg. Thomas Rehak an Regierungsrätin Dominique Hasler

 

Einleitung

Tablets, Notebooks, Programme wie Teams Office 365 und diverse Anwendungen sowie Lernplattformen werden an unseren Schulen verwendet. Nicht alles, was unter dem Namen Digitalisierung präsentiert wird, ist aber auch zielführend und altersgerecht. So gab es im Sommer 2020 eine Beschwerde bezüglich Nutzung der Lernplattform «schulen.li» bei der Datenschutzstelle, welche daraufhin eine Verfügung erlassen hat.

Bei der Umsetzung der Digitalisierung an Schulen müssen hohe Datenschutzstandards angewandt werden. Dazu sind altersgerechte Dienste, Applikationen und Plattformen einzusetzen, die bezüglich des Datenschutzes unserer Gesetzgebung entsprechen. Selbstverständlich müssen Eltern über die Nutzung der Daten ihrer Kinder transparent und vollumfänglich aufgeklärt werden.

Besonders bei schützenswerten Daten von Kindern sind gemäss DSGVO verschiedenste Grundsätze, unter anderen auch die EDUCA Empfehlungen der SFIB an die öffentlichen Schulen betreffend die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einzuhalten.

Dies betrifft alle durch die Schulen genutzten Dienste, Applikationen oder Plattformen, die persönliche Daten verarbeiten.

Fragen

  1. Wird die Plattform «schulen.li» jetzt datenschutzkonform betrieben?

  2. Warum wurden die Eltern nicht über die Datenschutzverletzungen informiert?

  3. Welche Voraussetzungen oder Richtlinien müssen erfüllt sein, damit ein Dienst, eine Anwendung oder eine Plattform an einer liechtensteinischen Schule angewandt werden können?

  4. Weshalb kümmerte sich bisher niemand um die wesentlichen Vertragsbedingungen für Dienste, Applikationen und Plattformen an unseren Schulen?

  5. Ab wann werden die Altersfreigaben zur Nutzung der Dienste, Applikationen oder Plattformen von Drittanbietern gemäss deren AGB und unseren gesetzlichen Grundvoraussetzungen respektiert?

 

Beantwortung durch Regierungsrätin
Hasler Dominique

 

zu Frage 1:

Die benannte Website ist eine Umleitung auf den „Microsoft SharePoint“ der Schulen, welcher seit mehreren Jahren als Austausch- und Informationsplattform vom Schulamt zu den Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern genutzt wird. Damit nur berechtigte Personen Zugang zu den Informationen, Formularen, Arbeitsmaterialien oder links haben, ist eine Anmeldung mittels Mailadresse und Passwort notwendig. Die Prüfung der Datenschutzstelle (DSS), ob in Bezug auf «www.schulen.li» alle Anordnungen der DSS erfüllt wurden, ist noch nicht vollends abgeschlossen. Konkret geht es darum festzustellen, ob der Rahmenvertrag zwischen Microsoft und EDUCA (Fachagentur für den digitalen Bildungsraum Schweiz), an dem Liechtenstein durch die Mitgliedschaft in der EDK (Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) beteiligt ist, alle Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllt. EDUCA ist die Fachstelle des Bundes und der Kantone zu Digitalisierungsfragen im Bildungsraum Schweiz, welche zwar dasselbe Schutzniveau wie die DSGVO erreicht, aber sich teils auf andere Rechtsgrundlagen stützt.

zu Frage 2:

Eine Datenschutzbeschwerde ist primär ein Verfahren zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, bei welchem die Entscheidung der DSS obliegt. Im Rahmen eines laufenden Umsetzungsverfahrens ist eine Information nicht vorgesehen. Das Schulamt hat fristgerecht auf die Anordnungen der DSS reagiert. Die Prüfung liegt derzeit bei der DSS.

zu Frage 3:

Das Schulamt bestimmt gemäss Art. 10 des Schulgesetzes welche analogen sowie digitalen Lehrmittel vorgeschrieben werden. Dabei steht die Eignung im Zentrum und welche Bedingungen für eine ent-sprechende Nutzung erfüllt sein müssen. Wenn Lehrpersonen zusätzliche Lehrmittel für die Umsetzung des Lehrplans im Unterricht nutzen, sind selbstverständlich auch dann die geltenden Vorgaben einzuhalten. Insbesondere geht es um die Grundsätze nach Art. 5 DSGVO z.B. die Rechtmässigkeit, die Transparenz bzw. Information, Speicherbegrenzung und Zweckbindung. Das Schulamt und die Schulen waren bereits in der Vergangenheit bestrebt, transparent und verständlich zu kommunizieren, sei dies über den Eltern-Newsletter „SchuleHeute“, deren Webseiten oder andere geeignete Medien wie bei-spielsweise Informationsbroschüren. Die Verantwortlichen setzen auch in Zukunft alles daran, die In-formation an die Erziehungsberechtigten im Sinne eines fortlaufenden Prozesses sicherzustellen.

zu Frage 4:

Die Aussage, dass sich bisher niemand um die wesentlichen Vertragsbedingungen für Dienste, Applikationen und Plattformen an unseren Schulen kümmerte, ist schlichtweg falsch. Es war, ist und bleibt fortlaufender Bestandteil der Arbeiten im Schulamt, sich diesen Themen intensiv zu widmen. Auch werden mehrere interne und externe Fachstellen bei komplexen Fragestellungen miteinbezogen. Im Prozess der Einführung der neuen IT-Infrastruktur wurden umfassende Konzepte erarbeitet, welche aufgrund von neuen Vorschriften und Richtlinien oder neu verhandelten Rahmenverträgen laufend weiterentwickelt und angepasst werden müssen.

zu Frage 5:

Altersfreigaben sind Empfehlungen seitens der Her- bzw. Dienststellers, welche von Land zu Land unterschiedlich festgelegt, gehandhabt und respektiert werden. Die Verwendung neuer Dienste, Applikationen oder Plattformen wird im Unterricht von den Lehrpersonen angeleitet und diese werden zielgerichtet eingesetzt. So kann es durchaus sein, dass Dienste, Applikationen oder Plattformen schon vor Erreichen des empfohlenen Alters unter Anleitung und aufgrund von bestehenden Richtlinien eingesetzt werden können. Der angeleitete Einsatz von Lehrmitteln findet im geschützten Rahmen des Unterrichts statt und kann nicht mit einer Freizeitnutzung ohne jegliche Betreuung verglichen werden.