Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler
Abgeordneter Sascha Quaderer

Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha Landtagssitzung zum Thema Universität Liechtenstein

Die Universität war in dieser Legislatur bereits Gegenstand von mehreren Kleinen Anfragen. Im November 2021 fragte Thomas Rehak nach der Personalfluktuation. Im Mai 2022 fragte Bettina Petzold-Mähr nach der aktuellen Situation an der Uni. Im Juni 2022 fragte Daniel Oehry nach dem Rektor. Und im August 2022 stellte wiederum Thomas Rehak Fragen zum kürzlich veröffentlichten Akkreditierungsbericht.

Die Regierung betonte wiederholt, dass die operative Führung der Uni dringend Stabilität und Kontinuität benötigt, zuletzt im Bericht und Antrag Nr. 100/2022 auf Seite 70.

Entspricht es der Wahrheit, dass Prorektorin Monika Pfaffinger und Senatsvorsitzender Stefan Seidel ihre Arbeitsverträge bei der Universität Liechtenstein gekündigt haben?
Dominique Hasler:
Gemäss Auskunft der Universität scheidet Frau Prof. Dr. habil. Monika Pfaffinger auf eigenen Wunsch im Einvernehmen aus den Diensten der Universität Liechtenstein und dem von ihr im Nebenamt geführten Prorektorat aus. Sie hat im April 2021 in schwieriger Zeit loyal und unter Aufgabe ihrer Stellung als Universitätsrätin das Prorektorat übernommen und dabei richtungsweisende Anstösse für die Entwicklung der Universität gegeben. Frau Prof. Dr. habil. Pfaffinger wird sich zukünftig, neben der Leitung einer vom Schweizer Bundesrat angeregten Expertenkommission, nach erfolgreicher Habilitierung im Mai 2022 und der Verleihung der venia legendi im Privatrecht, Informationsrecht sowie Recht der neuen Technologien der Weiterentwicklung ihrer Praxis, Lehre sowie Forschung ausserhalb der Universität widmen.

Ebenso hat Prof. Dr. Stefan Seidel in der herausfordernden Zeit im April 2021 seine Funktion als Senatsvorsitzender ruhend gelegt, um – neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Professor für Informationssysteme und Innovation –  eine funktionierende operative Leitung im Rektorat der Universität während der Pandemie, insbesondere im Bereich der Akademie, sicherzustellen. Nun hat Prof. Dr. Seidel einen Ruf als Professor für Wirtschaftsinformatik an die Universität Köln erhalten, was gesamthaft positiv zu beurteilen ist, da das Wirken von Professoren an der Universität Liechtenstein offenkundig auch international anerkannt wird. Prof. Dr. Seidel steht der Universität noch bis Ende 2022 zur Verfügung.

Der Universitätsrat bedankt sich bei Prof. Dr. habil. Monika Pfaffinger und Prof. Dr. Stefan Seidel für ihre engagierte Arbeit und ihren erfolgreichen nebenamtlichen Einsatz.

Die Nachfolgeregelungen wurden bereits per 1. Juli 2022 entlang der Statuten sichergestellt. Am 1. Juli 2022 erfolgte die Einsitznahme der drei vom Universitätsrat nach internem Ausschreibungsverfahren im März 2022 ernannten Dekane als Rektoratsmitglieder. Dies hat zu einer unmittelbaren personellen Stabilisierung im Rektorat geführt, da seit Mitte Jahr somit eine direkte Anbindung der fachbezogenen Schools in die operative Leitung der Universität gewährleistet ist. Somit ist das aktuelle Rektorat mehrheitlich mit Personen aus der Akademie besetzt. Die Dekane treiben als weitere Rektoratsmitglieder zusammen mit dem Senat die akademische Entwicklung der Universität in Ausrichtung auf die strategischen Zielvorgaben der Universität proaktiv voran und sorgen für die akademische Profilbildung der Universität.

Falls ja, wie beurteilt die Regierung diese Abgänge im Hinblick auf die dringend benötigte Kontinuität und Stabilität in der operativen Führung der Universität?
Mit Blick auf die Weiterentwicklung der Universität ist es aus Sicht der Regierung zentral, Kontinuität, Verlässlichkeit und Stabilität im Rektorat sicherzustellen. Seit 1. Juli 2022 sind wie ausgeführt die drei Dekane in das Rektorat ernannt worden. Zudem wurden neu auch die Stellvertretungen der jeweiligen Dekanate der fachbezogenen Schools eingerichtet, wodurch die Stabilität weiter abgesichert wird. Dieser Schritt wurde auch in der von der Regierung in Auftrag gegebenen externen Spezialprüfung (Bericht econcept) bewertet. Die Prüfer kommen zum Schluss, dass die «kürzlich ernannten Deans (=Dekane) und ihre Stellvertreter/innen … zentrale Akteure hinsichtlich einer erfolgversprechenden Transformation der Universität Liechtenstein sein» werden. Aus Sicht des Eigners muss unter der Leitung des neuen Rektors oder der neuen Rektorin der eingeschlagene Weg zu einer stabileren operativen Führung fortgesetzt werden.

Gibt es nach Meinung der Regierung einen Zusammenhang zwischen der im Akkreditierungsbericht erwähnten grossen Kompetenzfülle des Universitätsrates und der hohen Personalfluktuation innerhalb der operativen Führung?
Die Rahmenbedingungen der Organisationsstruktur der Universität Liechtenstein basieren auf dem im Jahr 2009 vom liechtensteinischen Gesetzgeber geschaffenen «Gesetz über die Steuerung und Überwachung von öffentlichen Unternehmen (ÖUSG)». Wie der Bericht der Spezialprüfer ausführt, kann «der Universitätsrat als wichtiger Treiber des Transformationsprojektes und des dadurch ausgelösten Transformationsprozesses bezeichnet werden.» Es wird ebenfalls festgehalten, dass auch in anderen Hochschulen so markante strategische Transformationsprozesse nicht ohne Spannungen umgesetzt werden konnten. Die klare Position der strategischen Führung der Universität Liechtenstein wird in der externen Spezialprüfung insofern positiv gewürdigt, als dass sie Klarheit bezüglich der Zielsetzung und den damit verbundenen neuen Perspektiven für die Universität gibt. «Angesichts der fehlenden Kontinuität im Rektorat der Universität war und ist dies von besonderer Bedeutung», schreiben die Prüfer weiter.

Ist in den Augen der Regierung das geplante Wachstum der Universität bei Budget und Weiterbildung sinnvoll respektive realisierbar, während gleichzeitig die operative Führung unter mangelnder Kontinuität und Stabilität leidet? In privat finanzierten Organisationen wäre ein budgetärer Wachstumskurs in Zeiten von operativer Führungsschwäche unmöglich.
Mit der Entwicklungs- und Finanzplanung 2023 bis 2026 reagiert die Universität auf die zunehmenden Herausforderungen im Hochschulwettbewerb und in der sich fortlaufend wandelnden Bildungslandschaft und definiert Massnahmen, um auch in Zukunft jene Leistungen erbringen zu können, wie sie von Gesetz, Eignerstrategie und Leistungsvereinbarung verlangt und im aktuellen Leistungsbericht der Universität ausgewiesen werden. Dazu ist anzumerken, dass die Universität kein quantitatives Wachstum anstrebt. Hauptgründe für die moderat ansteigenden Aufwendungen sind unter anderem die Ausgaben für systematische Lohnanpassungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für den Ausbau des Weiterbildungsangebots sowie die Stärkung der IT-Infrastruktur. Neben den bereits benannten Aspekten sind auch dies wesentliche Bestandteile, um die Kontinuität und Stabilität der Universität Liechtenstein in Zukunft sicherzustellen.

Welchen Beitrag kann die Regierung leisten, damit das Ziel von Stabilität und Kontinuität in der operativen Führung der Universität Liechtenstein besser als bisher erreicht werden kann?
Gemäss Gesetz kann die Regierung keinen Einfluss auf die Bestellung, Überwachung und Abberufung der Mitglieder des Rektorats nehmen. Dies liegt in der alleinigen Kompetenz des Universitätsrats, dessen Mitglieder wiederum von der Regierung gemäss Anforderungsprofil (siehe Staatskalender) bestellt werden. Die Erwartungen der Regierung an die Universität sind im Bericht und Antrag 2022/100 formuliert. Dazu gehören auch die Stabilität und Kontinuität in der operativen Führung.


Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang

Kleine Anfrage der stv. Abg. Vogelsang Nadin zum Thema Formelle Aufnahme des Kindergartens in den Pflichtschulbereich

Der Kindergarten ist die traditionelle Form der vorschulischen Erziehung und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. In der Bildungsstrategie 2025 wird die frühkindliche Förderung im Bildungssystem als Basis für ein gelingendes lebenslanges Lernen betrachtet und eröffnet allen Kindern bestmögliche individuelle Chancen. Ein Handlungsfeld sieht das Bildungsministerium bei der frühkindlichen Förderung beim Kindergarten, indem dieser formell in den Pflichtschulbereich aufgenommen wird.

Laut Bildungsbericht 2021, welcher im Auftrag der Regierung durch das Liechtenstein Institut durchgeführt wurde, fällt Liechtenstein im Bereich der frühkindlichen Bildung im Vergleich zum europäischen Schnitt stark ab. Dies vor allem deshalb, da Kinder in vielen Ländern Europas schon ab dem 3.Lebensjahr einen Kindergarten besuchen. Kinder in Liechtenstein müssen bis zum Kindergarteneintritt das vierte Lebensjahr vollendet haben. Deutschsprachigen Kindern steht die Teilnahme am Kindergarten frei. Im Gegensatz dazu ist das zweite Kindergartenjahr für Kinder ohne Deutsch als Muttersprache obligatorisch. Der Kindergartenbesuch dauert in der Regel zwei Jahre.

Wann hat das Schulamt geplant, das in der Bildungsstrategie2025 definierte Handlungsfeld anzugehen und den Kindergarten in den Pflichtschulbereich aufzunehmen?
Dominique Hasler: Mit dem definierten Handlungsfeld der Bildungsstrategie 2025plus, den Kindergarten in den Pflichtschulbereich aufzunehmen, hat die Regierung die Weichen bereits gestellt. Die formelle Umsetzung wird bei der nächsten Anpassung des Schulgesetzes integriert sein. Es ist geplant, das Schulgesetz nach Abschluss der Implementierung des Liechtensteiner Lehrplans zu revidieren. Die Integration des Kindergartens in den Pflichtschulbereich wird dann Bestandteil der Vorlage sein.

Welche Auswirkungen hätte die Aufnahme in den Pflichtschulbereich auf die Familien von Kindergartenpflichtigen Kindern, unter Annahme, dass das Eintrittsalter bei 4 Jahren bestehen bleibt?
Seit vielen Jahren ist es in Liechtenstein Praxis, dass praktisch alle Kinder aus Liechtenstein den Kindergarten besuchen. Es gibt aber einzelne Familien, die ihr Kind nicht in einen privaten oder öffentlichen Kindergarten schicken, für diese bestünde dann neu eine Pflicht. Zur Einordnung: In den vergangenen zehn Jahren waren es weniger als fünf Kinder, die keinen öffentlichen oder privaten Kindergarten besucht haben, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum rund 3’500 Kindergarteneintritte. Eine gesetzliche Anpassung wird also nur für absolute Ausnahmefälle eine Auswirkung haben.

Wie wird die Situation in der Schweiz gehandhabt Stichwort Harmos?
Das HarmoS-Konkordat der Schweiz, welches von 15 Kantonen unterzeichnet wurde, hatte unter anderem eine Harmonisierung der Schuldauer zum Ziel. Das bedeutet, in allen HarmoS-Kantonen wurde die obligatorische Schulzeit auf acht Jahre Vorschule/Kindergarten/Eingangsstufe inklusiv Primarstufe sowie drei Jahre Sekundarstufe I harmonisiert. Der Eintritt erfolgt nach dem vollendeten 4. Lebensjahr mit dem Stichtag 31. Juli. Insgesamt besteht in 17 Kantonen ein zweijähriges Obligatorium, in acht Kantonen ein einjähriges Obligatorium und im Kanton Tessin besuchen die Kinder drei Jahre den Kindergarten, wovon zwei obligatorisch sind. Einzig der Kanton Graubünden hat kein Obligatorium.

Welches Amt bzw. welche Ämter sind aktuell für die Aufsicht von öffentlichen, welche für private Kindergärten verantwortlich?
Für die Aufsicht der öffentlichen Kindergärten ist das Schulamt zuständig. Für die Aufsicht der privaten Kindergärten und vorschulischen Einrichtungen wie auch die Kindertagesstätten o.ä. ist das Amt für Soziale Dienste zuständig.

Welche organisatorischen und aufsichtsrelevanten Auswirkungen hätte es, den Kindergarten formell in den Pflichtschulbereich aufzunehmen?
Eine Integration des Kindergartens in den Pflichtschulbereich würde sinnvollerweise zur Folge haben, dass die Aufsicht sowohl der öffentlichen wie neu dann auch der privaten Kindergärten – gleich wie im Schulbereich – dem Schulamt obliegen würde.


Abgeordneter Daniel Oehry

Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema Schulische Informationen an die Eltern im Falle der gemeinsamen Obsorge (Teil 2)

Am 2. September 2022 wurde die Kleine Anfrage betreffend schulische Informationen an die Eltern im Falle der gemeinsamen Obsorge zusammengefasst dahingehend beantwortet, dass die Eltern bei gemeinsamer Obsorge das gleiche Recht haben, über schulische Belange ihres Kindes informiert zu werden. Falls die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, werden «auf begründetes Ersuchen» beide Elternteile in wichtigen Belangen separat schriftlich informiert. Hierfür sei ein einfaches Schreiben oder E-Mail ausreichend, welches aber zu begründen sei. Die vierte Frage, was gegen eine Lösung analog zum Kanton Basel-Landschaft spreche, wonach ein einmaliges Begehren – ohne Begründung – ausreicht, um regelmässig informiert zu werden, wurde nicht wirklich beantwortet. Diese Antworten sind grundsätzlich positiv zu werten, dennoch ist nicht klar, inwiefern ein entsprechender Antrag begründet werden muss beziehungsweise welche Gründe vorliegen müssen. Aufgrund dieser Antworten ist das öffentlich verfügbare Informationsblatt des Schulamtes für Lehrkräfte betreffend Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern vom 14. November 2016 entsprechend anzupassen und offensichtlich aus diesem Grunde nicht mehr im Internet abrufbar.

Inwiefern muss ein Ersuchen, dass beide Elternteile mit gemeinsamer Obsorge in wichtigen Belangen separat schriftlich informiert werden, begründet werden beziehungsweise welche Informationen und Unterlagen muss ein solcher Antrag beinhalten?
Dominique Hasler: Die bisherige Regel, dass eine separate Information nur auf begründetes Ersuchen hin stattfindet, hat mit der Praxis zu tun, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass wichtige Informationen an die Eltern auch an den anderen Elternteil weitergeleitet werden. So handhaben dies auch diverse Kantone in der Schweiz. Die Schule informiert somit getrennte Eltern nicht automatisch separat, sondern nur wenn bestimmte Gründe – wie z. B. eine gestörte Kommunikation oder eine Konfliktsituation – vorliegen und somit der Informationsfluss nicht mehr funktioniert. Im Falle eines Antrags, Begehrens oder Wunsches eines Elternteils um separate Information sind an dieses Begehren allerdings tiefe Anforderungen zu stellen, da in einem solchen Fall implizit davon ausgegangen werden darf, dass der betreffende Elternteil Gründe für sein Ersuchen hat. Dahingehend wird das Informationsblatt derzeit präzisiert, dass ein einmaliges Begehren um separate Information ohne weitere Begründung genügen soll, damit Schule und Schulbehörde beide Elternteile über wichtige schulische Belange separat informieren. Die bisherige Kommunikationsregelung wird somit angepasst und das entsprechende Informationsblatt in diesem Sinne überarbeitet werden. Im Anschluss daran werden die Schulen über diese angepasste Regelung informiert.

Warum ist das Informationsblatt des Schulamtes für Lehrkräfte betreffend Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern vom 14. November 2016 im Internet nicht mehr abrufbar?
Wie bereits ausgeführt werden beim Informationsblatt gewisse Inhalte präzisiert, weshalb das Informationsblatt zwecks Überarbeitung vorübergehend vom Internet entfernt wurde.

Wurden die Lehrkräfte und/oder Schulen seit dem 2. September 2022 über die Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern entsprechend der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 2. September 2022 betreffend schulische Informationen informiert? Falls nein, warum nicht?
Nein, die Beantwortung der kleinen Anfrage vom 2. September 2022 war für das Schulamt Anlass, zunächst das Informationsblatt für Lehrpersonen betreffend Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern zu überarbeiten. Im Anschluss daran werden die Schulen betreffend den angepassten Kommunikationsregeln durch das Schulamt informiert werden.

Wird das Informationsblatt des Schulamtes für Lehrkräfte betreffend Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern vom 14. November 2016 überarbeitet und im Internet veröffentlicht? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?
Ja, das betreffende Informationsblatt wird wie bereits ausgeführt überarbeitet und nach Fertigstellung in den nächsten Wochen wiederum im Internet veröffentlicht werden.

Was spricht zum Beispiel gegen eine Lösung analog zum Kanton Basel-Landschaft, wonach jeder Elternteil – ohne Begründung – verlangen kann, dass sie oder er über grundsätzliche, bedeutende Fragen zum Geschehen in der Schule oder in der Klasse allgemein und zu ihrem oder seinem Kind im Besonderen separat informiert wird, wofür ein einmaliges Begehren ausreicht, um regelmässig informiert zu werden?
Unter Berücksichtigung der Aspekte in der Antwort zur Frage 1 ist es auch in Liechtenstein heute schon möglich, dass ein obsorgeberechtigter Elternteil, der dies verlangt, separat über grundsätzliche und bedeutende Fragen zum Geschehen in der Schule informiert wird. Damit wird die Praxis in Liechtenstein künftig gleich gehandhabt wie in Basel-Landschaft und wie auch in Graubünden, Bern, Glarus und Luzern.


Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Kleine Anfrage der Abg. Petzold-Mähr Bettina zum Thema Förderung von Sportveranstaltungen

An der Landtagssitzung vom 4. November 2021 wurde unter Traktandum 14, Landesvoranschlag für das Jahr 2022, das Konto Sport und Bewegungsförderung auf Antrag des Abgeordneten Manfred Kaufmann um CHF 100’000 erhöht. Dies sollte den Zweck haben, die Durchführung von Sportveranstaltungen zu fördern und unterstützen. In Art. 17 – «Fördervoraussetzungen und -massnahmen» – und Art. 18 – «Verfahren» – der Sportförderungsverordnung sind die Vorgaben für eine Förderung festgeschrieben.

Wie viele Anträge wurden bei der Stabsstelle für Sport für das Jahr 2022 eingereicht?
Dominique Hasler: Insgesamt wurden elf Anträge zur Unterstützung von Sportveranstaltungen in Liechtenstein eingereicht. Die Anträge müssen im Voraus gestellt werden und nach Einreichung des Schlussberichts und der Schlussrechnung wird eine entsprechende Unterstützung ausbezahlt.

Bei wie vielen Anträgen wurde eine Unterstützung abgelehnt?
Es wurde kein Antrag abgelehnt. Bei allen eingereichten Anträgen konnte eine Unterstützung gemäss Reglement der Stabsstelle für Sport zur Unterstützung von Sportveranstaltungen zugesichert werden. Bei acht Veranstaltungen wurde die entsprechende Unterstützung bereits ausbezahlt. Bei drei Veranstaltungen fehlen derzeit noch die Schlussberichte.

Wie verhalten sich die vorher gefragten Zahlen für das Jahr 2022 im Vergleich zum 2021?
Im Jahr 2021 konnten lediglich vier Sportveranstaltungen unterstützt werden. Jedoch sind die beiden Jahre 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie nur bedingt vergleichbar. Im Jahr 2019 wurden elf Sportveranstaltungen unterstützt und im Jahr 2022 sind bis anhin ebenfalls elf Unterstützungsanträge vorliegend.

An welche Sportveranstaltungen wurden Gelder durch die Stabsstelle für Sport gesprochen und wie viel?
Die folgenden Veranstaltungen haben die Schlussberichte bereits eingereicht und konnten dementsprechend unterstützt werden: Bretschalauf (CHF 6’738), LGT Marathon (CHF 20’000), Slow-up (CHF 5’000), Golden Fly Series (CHF 28’000), Regionale Leichtathletik Meisterschaften (CHF 6’557), Europacup Eisklettern (3’793), Night Run Malbun (CHF 2’000), Karate Kleinstaaten EM (CHF 4’500).

Bei den folgenden Veranstaltungen fehlen noch die Schlussberichte: LieMud Run, Städtlelauf und Internationales Schachturnier.

Wurden die CHF 70’000, die die Regierung der Tour de Suisse zugesprochen hat, ebenfalls diesem Konto belastet? Das ging über ein anderes Konto?
Nein. Es wurde seitens der Regierung ein Beitrag von CHF 50’000 an Liechtenstein Marketing für die Beteiligung an der Organisation des Liechtenstein Hubs der Tour de Suisse 2022 gesprochen. Dieser ging zu Lasten des Kontos «Veranstaltungen und Repräsentationen – Projektbeiträge der Regierung». Dies um den Anlass als eine optimale Plattform für die Landeskommunikation nutzen und dadurch die Visibilität Liechtensteins im Ausland verbessern zu können.