Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch
Abgeordneter Patrick Risch

Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Fristeneinhaltung

Wenn eine Behörde oder Gemeinde eine Verfügung gegen einen Einwohner/eine Einwohnerin Liechtensteins ausspricht, so besteht die Möglichkeit eines Einspruches oder einer Beschwerde bei der Regierung respektive bei der Verwaltungsbeschwerdekommission. Die Regierung oder VBK hat innert einer gesetzten Frist die Beschwerde zu bearbeiten und einen Entscheid zu fällen.

In Art. 90 Abs. 6a LVG ist eine Frist von drei Monaten definiert. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde einreichen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Behörde innert dieser Dreimonatsfrist zu entscheiden hat. Es ist anzunehmen, dass das allgemeine Beschleunigungsgebot auch für die Regierung und VBK gilt. 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Antworten auf die gestellten Fragen den Rahmen einer kleinen Anfrage sprengen. In der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit können die gewünschten Informationen nicht aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Sollten dennoch Antworten gewünscht werden, können die Fragen im Rahmen einer Interpellation an die Regierung gerichtet werden. Dennoch wird versucht, zumindest teilweise auf die Fragen einzugehen.   

In welchen Fällen, basierend auf welchen Gesetzen, kann die Regierung für eine Beschwerde angerufen werden und wie sind diesbezüglich die Rechtsmittelfristen ausgestaltet?
Daniel Risch: Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG) übt die Regierung die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihr durch die Gesetzgebung übertragen ist. Bei der letzten systematischen Erhebung im Jahr 2015 war die Kollegialregierung in 122 Rechtsvorschriften als Verwaltungsbehörde erster Instanz vorgesehen. In der Zwischenzeit sind es aber weniger. Die Regierung übt ihre Aufgabe als Rechtsmittelinstanz häufig in den Bereichen Zonenplan, Asyl, Arbeitslosenentschädigung und ähnlichen Rechtsgebieten aus.

Wievielmal wurde die Regierung in den letzten drei Jahren wegen einer Beschwerde angerufen?
Wie einleitend ausgeführt, kann dies nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage beantwortet werden.

Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die Regierung eine Entscheidung bei einer eingegangenen Beschwerde fällt und die belangte Behörde/Gemeinde über den Eingang der Beschwerde informiert? In wie vielen Fällen konnte die gesetzliche Frist von der Regierung für eine Bearbeitung einer Beschwerde nicht eingehalten werden und was waren die Gründe hierzu?
Auch hier müsste jeder Einzelfall geprüft werden, die Regierung führt hierzu keine Statistik.

Ist es noch zeitgemäss, dass die Regierung sich um Verwaltungsbeschwerden kümmern muss, oder wäre die VBK oder eine andere, möglicherweise zu schaffende, unabhängige Rechtsmittelinstanz nicht besser, um sich um Verwaltungsbeschwerden zu kümmern?
In den vergangenen Jahren wurde bei anstehenden Gesetzesreformen immer auch der bestehende Instanzenzug geprüft. In vielen Fällen und wo dies sinnvoll war, wurde dabei die Regierung als Rechtsmittelinstanz durch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) ersetzt. Dies führte auch zu einer stetig steigenden Anzahl von Fällen bei der VBK, wie dies den jeweiligen Rechenschaftsberichten zu entnehmen ist.


Abgeordneter Sascha Quaderer

Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema Gesetz zur Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen

In der Schweiz endete am 9. September die Vernehmlassung für das Investitionsprüfgesetz. Das Gesetz ermöglicht die Prüfung von Investitionen in Schweizer Unternehmen durch ausländische Investoren.

Dabei geht es hauptsächlich um Übernahmen von Schweizer Unternehmen, die in kritischen Bereichen tätig sind, durch staatliche oder staatsnahe Investoren aus Ländern ohne demokratisch-liberale Ordnung. Auch Liechtenstein verfügt über kein solches Gesetz, um Übernahmen verhindern zu können. Viele andere Länder, wie zum Beispiel Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Grossbritannien oder die Vereinigten Staaten, verfügen über Regeln zur Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen. Auch China und Russland verfügen über die Möglichkeit zur Kontrolle von ausländischen Investitionen im Inland. Die EU hat 2018 die Regeln zur Investitionskontrolle ausländischer Investoren weiter verschärft.

Welche Möglichkeiten hat die Regierung aktuell, um Direktinvestitionen staatsnaher Investoren aus Ländern ohne demokratisch-liberaler Ordnung in kritischen Bereichen der Liechtensteiner Wirtschaft zu verhindern?
Daniel Risch:
Bei den wichtigsten relevanten Infrastrukturen, zum Beispiel in den Bereichen Energie, Entsorgung, Gesundheit oder Verkehr, besteht aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei in der Regel um staatseigene oder staatsnahe Betriebe handelt, eine direkte Kontrolle. Auch in anderen Bereichen, wie etwa dem Finanzmarkt, gibt es klare Regelungen, ab wann eine Beteiligung einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt. Trotzdem ist dieser Themenkomplex mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen. Es geht dabei insbesondere auch um die Festlegung, was denn nun effektiv zur kritischen Infrastruktur gehört, die einer weitergehenden Kontrolle unterliegen müsste.

Wie beurteilt die Regierung die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes für Liechtenstein? Sollte das Gesetz in der Schweiz verabschiedet werden, ändert das aus Sicht der Regierung etwas an der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes für Liechtenstein?
Die Regierung verfolgt die Entwicklungen und Diskussionen in der Schweiz eng, da die Ausgangslage durchaus vergleichbar ist. Das sogenannte «Investment Screening» ist inzwischen eine Priorität in den meisten EU-Staaten. Die EU hat eine Foreign Direct Investment Screening-Verordnung erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten wurden von der EU-Kommission, damals schon unter dem Eindruck der Covid19-Pandemie, aufgefordert, ein umfassendes Screening ausländischer Investitionen durchzuführen. Gleichzeitig haben die USA ihre Massnahmen in diesem Bereich ebenfalls deutlich verstärkt. Es geht dabei nicht in erster Linie um ein Investmentverbot sondern, wo notwendig, um angemessene Kontrollmöglichkeiten in einem klaren Verfahren. Das kann durchaus im Interesse eines global orientierten Wirtschaftsstandorts sein.

 

Die Regierung verfolgt alle diese Entwicklungen schon länger. Es sind bereits entsprechende Abklärungen im Gang. So wird auch die schweizerische Vorlage genau geprüft. Es gilt hier jedenfalls ein Gleichgewicht zwischen einer offenen Volkswirtschaft und, falls notwendig, zusätzlichen angemessenen Kontrollmechanismen zu finden.