Aufhebung von Zweckbindungen in der Landesrechnung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 2. November 2021, den Bericht und Antrag betreffend die Aufhebung von Zweckbindungen in der Landesrechnung zuhanden des Landtags verabschiedet.

Als Zweckbindung wird die gesetzlich definierte Ausgabenverwendung von bestimmten Erträgen der Landesrechnung verstanden. Mit dem Bericht und Antrag schlägt die Regierung vor, die bestehenden Zweckbindungen bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sowie den Umweltabgaben aufzuheben. Unabhängig von den Ertragsanteilen werden die bestehenden Massnahmen und Förderungen auf der Grundlage der eigentlichen Bedürfnisse weitergeführt oder bei Bedarf weiter ausgebaut.

Aufgrund der notwendigen Übernahme der schweizerischen Rechtsvorschriften zur Weiterführung der Interkantonalen Landeslotterie in Liechtenstein kann die Zweckbindung in diesem Bereich nicht aufgehoben werden. Zur Entlastung der Landesrechnung schlägt die Regierung vor, den Gewinnanteil der Interkantonalen Landeslotterie vollständig und direkt der Kulturstiftung zukommen zu lassen. Im Gegenzug dazu soll die erhöhte Zuweisung durch eine entsprechende Anpassung des Staatsbeitrags im Umstellungsjahr kompensiert werden.

Zweckbindungen stehen im Gegensatz zu allgemeinen Erträgen, welche zur Deckung sämtlicher Aufwendungen zur Verfügung stehen und stellen damit eine Verknüpfung zwischen bestimmten Erträgen und Aufwänden her, welche sich nicht vom eigentlichen Mittelbedarf ableiten. Derzeit bestehen in der Landesrechnung Zweckbindungen bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, den Umweltabgaben sowie bei der Interkantonalen Landeslotterie.

Bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sowie den Umweltabgaben muss jährlich Auskunft über die Verwendung der Erträge gegeben werden. Bei der Interkantonalen Landeslotterie werden aktuell zwei Drittel des Gewinnanteils an die Kulturstiftung Liechtenstein weitergegeben.