Kleine Anfrage des Abgeordneten Patrick Risch zum Thema: Konsumentenschutz in Liechtenstein
Seit 2018 verfügt Liechtenstein über eine Konsumentenberatungsstelle. Laut der Webseite des Amts für Volkswirtschaft wird die Aufgabe wie folgt beschrieben: «Konkret unterstützt die Anlaufstelle die Konsumenten durch eine juristische Erstberatung, Hilfe beim Aufsetzen von Beschwerdeschreiben sowie Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit den betroffenen Unternehmen zwecks Vermittlung und Lösung von Streitigkeiten. Die Konsumentenberatungsstelle informiert darüber hinaus in geeigneter Weise über aktuelle Probleme und über allgemeine Rechte der Konsumenten. Beratungen werden nach telefonischer Vereinbarung durchgeführt.»
Nun zu meinen Fragen:
Wie viele Anfragen pro Jahr hat die Beratungsstelle in den letzten zehn Jahren erhalten? In den letzten 10 Jahren wurden durchschnittlich 40 bis 60 Fälle pro Jahr von der Konsumentenberatungsstelle bearbeitet.
Wie viele dieser Anfragen wurden von der Beratungsstelle effektiv bearbeitet, respektive in wie vielen Fällen hat die Beratungsstelle die ratsuchenden Konsumenten unterstützt? Die Anzahl der bearbeiteten Fälle entspricht der Anzahl der erhaltenen Anfragen gemäss Frage 1. Jede Anfrage wird durch die Konsumentenberatungsstelle beantwortet, auch wenn nach Prüfung des Sachverhaltes eine Zuständigkeit des Konsumentenschutzes nicht gegeben ist.
In wie vielen Fällen wurde die Schlichtungsstelle nach Art. 4 des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten angerufen? Die Schlichtungsstelle nach Art. 4 AStG wurde bisher nur in einigen wenigen Fällen angerufen. Zu einem Schlichtungsverfahren ist es noch nie gekommen. Die meisten Fälle betrafen die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich.
In wie vielen Fällen davon wurde die Schlichtungsstelle tätig? Bis heute wurde kein Schlichtungsverfahren nach Art. 4 AStG in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes geführt.
In wie vielen Fällen konnte den Konsumenten zu ihrem Recht verholfen werden? Der Konsumentenschutz ist eine zivilrechtliche Materie, daher sind die Rechte im Allgemeinen vor Gericht einzuklagen. Allerdings zeigt die Konsumentenberatungsstelle den Konsumentinnen und Konsumenten auf, welche Möglichkeiten allenfalls auch vor dem Weg zum Gericht bestehen. Die Konsumentenberatungsstelle kann allerdings ausschliesslich im Rahmen einer rechtlichen Erstberatung unterstützen. Das Gesetz sieht keine juristische Betreuung eines „Konsumentenschutzfalles“ im Sinne einer anwaltlichen Vertretung vor.
Kleine Anfragen der stellvertretenden Abgeordneten Nadine Vogelsang zum Thema: KVA-Fernwärme
Aufgrund der angekündigten Verbote in Bezug auf den Einbau von fossilen Heizungen ist absehbar, dass es zu einer starken Zunahme an Förderanträgen bei der Fernwärme kommen wird. Laut Geoportal der LLV ist der Netzausbau in vollem Gange und auch diverse staatliche Liegenschaften werden nun ans Netz angeschlossen.
Hierzu meine Fragen:
Wie wird der Ausbau des Fernwärmenetzes finanziert? Der Ausbau des Fernwärmenetzes wird durch die LGV mit eigenen Mitteln finanziert. Zudem wird Fernwärme gemäss Energieeffizienzgesetz EEG gefördert.
Was für Auswirkungen hätte ein Öl- und Gasheizungsverbot auf die Eignerstrategie in der Gasversorgung? Der künftige Verzicht auf Öl- und Gasheizungen steht nicht im Widerspruch zur Eignerstrategie für die Liechtensteinische Gasversorgung. Bereits in den letzten Jahren war ein markanter Rückgang an Gas-Neuanschlüssen bzw. eine Marktsättigung zu verzeichnen. Mit dem Aufbau des Geschäftsfeldes «Wärme» verfügt die LGV über ein zweites Standbein und unterstützt die Regierung bei der Umsetzung der Energiestrategie 2030 bzw. Energievision 2050.
Unabhängig von den aktuellen Fragestellungen wird die Eignerstrategie regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Die nächste Überprüfung durch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt findet noch in diesem Jahr statt.
Wird die Nutzungsgebühr für Gaskunden steigen, wenn zunehmend weniger Kunden am Netz hängen? Bei einer gravierenden Verringerung der zu transportierenden Energiemenge können sich die Netzbenutzungskosten mittel- bis längerfristig erhöhen. In den letzten Jahren konnte die LGV den Wegfall von Gas-Bestandskunden mit Zuwachs an Gas-Neukunden kompensieren. Dies wird unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr möglich sein. Nicht kurzfristig, aber mittel- bis langfristig werden die Netzbenutzungsgebühren deshalb wohl steigen. Die Regierung geht aber davon aus, dass es weiterhin Gasnetze benötigt, beispielsweise für industrielle Prozess-Anwendungen sowie Spitzen- und Notabdeckung, welche in Zukunft allenfalls nicht mehr flächendeckend, sondern clusterartig aufgebaut sein werden.
Damit Fernwärmenetze rentabel sind, braucht es eine möglichst hohe Anschlussdichte. Wird es in den erschlossenen Gebieten eine Anschlusspflicht, wie in einzelnen Kantonen der Schweiz, geben? Eine Anschlusspflicht ist nicht vorgesehen. Die Einführung einer Anschlusspflicht an das Nah- und Fernwärmenetz würde umgekehrt den Einsatz von Heizungen mit anderen nachhaltigen Energieträgern ausschliessen. Die Regierung befürwortet in diesem Bereich einen marktorientierten Ansatz, kombiniert mit allenfalls erforderlichen Lenkungsmassnahmen (Förderungen). Eine hohe Anschlussdichte ist medium-unabhängig für jeden Netzbetreiber und indirekt auch für jeden Netzbenutzer von Vorteil.
Welche Möglichkeiten haben private Interessenten, KVA-Fernwärme zu beziehen, wenn sie nicht in einem Betriebs-, Planungs- oder Evaluationsperimeter des Geoportals der LLV wohnhaft sind? Die derzeitige Situation am Energiemarkt sowie der Ukraine-Krieg haben zu einem starken Interesse an alternativen Energieformen geführt. Auch das Interesse an einem Anschluss an die Nah- und Fernwärme ist gestiegen. Im Zuge der Erweiterungen der Nah- und Fernwärmenetze werden neben öffentlichen Bauten auch private Objekte angeschlossen. Für Anschluss-Interessenten, die sich derzeit noch nicht im Anschluss-Perimeter befinden, besteht kurzfristig kaum eine Möglichkeit zum Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Jede Anfrage wird aber seitens der LGV aufgenommen und auf deren technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit geprüft. Mittelfristig soll auch eine Versorgung ausserhalb des derzeitig festgelegten Perimeters möglich sein.
Kleine Anfragen des Abgeordneten Günter Vogt zum Thema: Abkommen für Löscheinsätze aus der Luft
In der Interpellationsbeantwortung zu der Naturkatastrophenvorsorge wurde ausgeführt, dass bei Waldbränden das Löschen aus der Luft bereits in der ersten Einsatzphase von grosser Bedeutung und in unzugänglichem Gelände oftmals die einzige Möglichkeit zur Brandbekämpfung in Liechtenstein sei. Gemäss Ausführungen würde über die entsprechenden Hilfeleistungsabkommen mit der Schweiz und der Republik Österreich im Bedarfsfall auch Zugang zu den Ressourcen der Schweizer Armee respektive des Bundesheeres bestehen. Allerdings ist nicht bekannt, wie diese Abkommen definiert sind.
Daher habe ich einige Fragen:
Welche Vereinbarungen und in welcher Form, zum Beispiel bilateral oder schriftlich, bestehen bezüglich des Löschens aus der Luft und mit welchen Organisationen bestehen solche Einsatzverpflichtungen? In den mit der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Hilfeleistungsabkommen werden Einsätze mit Luftfahrzeugen explizit in den jeweiligen Artikeln 8 behandelt; diese sind somit auf Grundlage von Staatsverträgen geregelt. Die Hilfeleistungen erfolgen freiwillig auf Ersuchen des betroffenen Vertragsstaates, die Einsätze sind nicht verpflichtend. In diesem Zusammenhang kann auf die beiden Einsatzübungen in den Jahren 2013 mit der Schweiz und 2015 mit Österreich verwiesen werden, bei welchen unter anderem auch Transport- und Löscheinsätze geflogen wurden.
Über das EWR-Abkommen nimmt Liechtenstein zudem am Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union teil. Falls die in der Region stationierten Lufteinsatzmittel nicht ausreichen sollten, besteht damit die Möglichkeit Mittel aus weiteren europäischen Staaten anzufordern.
Gibt es Abkommen mit Liechtensteiner Organisationen oder Firmen welche über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen und falls nein, wieso nicht? Im Rahmen der Anschaffung eines grossen Löschkübels wurde mit der in Balzers stationierten Firma ROTEX Helicopter AG im Jahre 1998 eine Vereinbarung abgeschlossen, in der sich die ROTEX AG unter anderem verpflichtet, den vom Land mitfinanzierten Löschkübel einwandfrei zu warten und diesen jederzeit einsatzbereit zu halten.
Im Rahmen des in den vergangenen Jahren ausgearbeiteten Waldbrandkonzeptes wurden weitergehende Vereinbarungen zur Sicherstellung der luftgestützten Einsatzmittel geprüft. Analog den Nachbarkantonen kam man dabei zum Schluss, dass aufgrund der überdurchschnittlichen Verfügbarkeit von Lufteinsatzmitteln in der Region selbst und dem bei den Helikopterunternehmen verankerten Bewusstsein für die zeitliche Dringlichkeit von Waldbrandinterventionen, die Einsatzbereitschaft ohne weitergehende vertragliche Regelung sichergestellt ist.
Sofern solche Abkommen vorhanden sind, werden diese öffentlich kommuniziert? Die erwähnten Hilfeleistungsabkommen mit Österreich und der Schweiz wurden ordentlich kundgemacht. Die zwischen der ROTEX AG und dem damaligen Amt für Zivilschutz und Landesversorgung abgeschlossene Vereinbarung ist nicht öffentlich zugänglich.
Wie ist die Finanzierung solcher Einsätze geregelt und bezahlt das Land hierfür schon Vorhalteleistungen oder entstehen solche Kosten erst bei konkreten Einsätzen? Kommt es auf Grundlage der Hilfeleistungsabkommen zu luftgestützten Löscheinsätzen, hat der die Luftfahrzeuge zur Verfügung stellende Entsendestaat keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge der Hilfeleistung anfallenden Kosten. Dies gilt auch für Kosten, welche durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen. Diese Regelung findet auch bei den gemeinsamen Übungen Anwendung.
Bei dem von der ROTEX AG getätigten und vom Land mit CHF 10’000.00 mitfinanzierten Kauf eines Löschkübels, wurden keine weitergehenden finanziellen Verpflichtungen zur Abgeltung von allfälligen Vorhalteleistungen vereinbart.
Werden private Helikopterunternehmen zur Brandbekämpfung aufgeboten, so werden die Kosten gemäss Art. 39 BSchG zwischen Land und der jeweils betroffenen Gemeinde aufgeteilt.
Für welche Arten von Vorhalteleistungen beziehungsweise Einsätzen dieser Art musste Liechtenstein schon Geld bezahlen und wie hoch waren diese Kosten? Wie in Frage 4 ausgeführt, wurden keine Vereinbarungen betreffend Vorhalteleistungen abgeschlossen und dementsprechend auch keine finanziellen Abgeltungen geleistet.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Vogt zum Thema: Wohin mit der anfallenden Asche aus Biomassenverbrennung von Holz- und Pelletheizungen
Biomasse-Aschen fallen bei der Verbrennung von Biomasse in Feuerungsanlagen an und stellen einen mengenmäßig bedeutenden Abfallstrom in Liechtenstein dar. In einem Presseartikel vom 25. Mai wird über Probleme bei der Entsorgung der Asche berichtet. Die Energiewende ist in aller Munde und Pelletheizungen gelten als CO2-neutral und werden in der Energiestrategie als mögliche Massnahme im Ausbau und Nutzung empfohlen. Allerdings entstehen im Entsorgungsprozess weitere Fragen, da dieser Prozess nicht klar strukturiert und definiert ist. Bisher konnte die Asche in Containern gesammelt und mit dem normalen Abfall in die Kehrrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden. Wie die FL Abfalltransport AG nun aber diese Betriebe Anfang April informierte, darf gemäss dem Amt für Umwelt St. Gallen nur noch Holzasche aus Haushalten in Kehrrichtsäcken über die KVA entsorgt werden. Eine Entsorgung mittels Container sei den Mitarbeitern aufgrund der Staubentwicklung nicht mehr zumutbar.
Dazu meine Fragen:
Biomasse-Asche aus Feuerungsanlagen wird wie ausgeführt nicht gesondert getrennt und entsorgt. Erachtet die Regierung das bestehende Entsorgungskonzept als sinnvoll, insbesondere in der Rückführung für eine Schlackenbildung in den Verbrennungsprozess der KVA? Holzaschen aus Einzelraumfeuerungen (Privathaushalte) wie beispielsweise Cheminées oder kleinen Pelletöfen können mit dem Kehricht in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Aufgrund fehlender Alternativen wird dieses Entsorgungskonzept als sinnvoll erachtet.
Es würden mit Blick auf die benachbarten Länder durchaus Möglichkeiten bestehen, Aschen zu Düngezwecken oder zur Verwendung zum Beispiel in Zementwerken einzusetzen. Gibt es seitens der Regierung eine Strategie zur Beseitigung beziehungsweise Weiterverwertung von Biomasse-Aschen? Falls nein, wieso nicht? Um Asche als Bodenverbesserungsmittel oder Dünger auf den Markt bringen zu können, ist eine Bewilligung des schweizerischen Bundesamts für Landwirtschaft erforderlich. Asche aus der Verbrennung von naturbelassenem Holz enthält wenige Nährstoffe, weist jedoch erhöhte Schwermetallwerte (insb. Chrom VI) auf. Beim Verbrennungsvorgang von naturbelassenem Holz bleiben alle nicht brennbaren Stoffe, d.h. auch die meisten Schwermetalle, in der Asche zurück. Daher eignet sich Asche ohne entsprechende Vorbehandlung nicht als Dünger.
Holzaschen dürfen gemäss Abfallverordnung als Zumahl- und Zuschlagstoff bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden. Die Nachfrage bestimmt den Absatz – momentan ist das Angebot an Asche viel grösser als die Nachfrage.
Grundsätzlich liegt die Aufgabe der Regierung bzw. des Amts für Umwelt in der Überwachung der korrekten Entsorgung. Die Verantwortung einer Strategie zur Beseitigung bzw. Verwertung von Biomasse-Aschen liegt beim Verein Holzenergie Schweiz. Mit der schweizerischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA), welche auch in Liechtenstein anwendbar ist, wurden die Entsorgungswege für Holzaschen festgelegt. Gemäss Bundesamt für Umwelt können Holzaschen unter gewissen Voraussetzungen auf den Deponien Typ D und E entsorgt werden.
Die Vereinigung Holzenergie Schweiz und der Schweizerische Verband für Umwelttechnik arbeiten schon seit mehreren Jahren an einer Lösung. Mit dem Projekt «Harve» sollen die Grundlagen und Anforderungen «für zukünftige, regionale Verwertungs- und Entsorgungslösungen für Holzaschen» erarbeitet werden. Ist Liechtenstein in diesem Prozess integriert? Falls nein, wieso nicht? Aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz gelten in Liechtenstein die gleichen gesetzlichen Grundlagen bei der Entsorgung von Holzaschen. Ergebnisse aus dem Projekt HARVE werden deshalb von Liechtenstein übernommen.
Erachtet es die Regierung für zielführend, dass Rost- und Filterasche von Gewerbebetrieben aus naturbelassenem Holz nur noch auf Deponien des Typs D «Schlackendeponie» oder des Typs E «Reaktordeponie» entsorgt werden dürfen? Aufgrund des Zollvertrags kommen bei der Entsorgung von Holzaschen dieselben Entsorgungswege wie in der Schweiz zur Anwendung.
Die Energiestrategie wird zu einem zusätzlichen Aufkommen von Biomasse-Asche führen. Sollen dafür weitergehende gesetzliche Rahmenbedingungen vorgesehen werden? Falls nein, wieso nicht? Die Rahmenbedingungen wurden mit der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) bereits festgelegt. Daher sind keine weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgesehen.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Frick zum Thema: Alertswiss
«Auf Alertswiss fliessen die relevanten Informationen rund um die Vorsorge und das Verhalten bei Katastrophen und Notlagen in der Schweiz zusammen: Eine Informationsdrehscheibe, die Leben schützen und retten kann.», heisst es auf der Homepage von Alertswiss. Auch in Liechtenstein ist diese App in Anwendung. Die Regierung verwies jüngst in einer Interpellationsbeantwortung auf die künftige Bedeutung dieser App als Vorsorgeinstrument.
Dazu stellen sich mir folgende Fragen:
Welche Priorität misst die Regierung der App Alertswiss im Ernstfall verglichen mit den klassischen Online- und Rundfunkmedien bei? Im Sinne eines mehrfach redundanten Krisenkommunikationssystems soll die Bevölkerung im Ernstfall auch künftig über verschiedene Kanäle erreichbar sein. Die Hochwasserkatastrophe 2021 in Deutschland hat einmal mehr gezeigt, dass auf traditionelle Systeme wie den Sirenenalarm auch in einer modernen Kommunikationsgesellschaft nicht verzichtet werden kann. Bei einem Ausfall der Sendeinfrastruktur können Warnungen über das Handy nicht verbreitet werden. Ungeachtet dessen misst die Regierung im Rahmen der digitalen Transformation dem Mobilfunk bei der Verbreitung von Warnungen eine besondere Bedeutung zu. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen bei der Beantwortung der vierten Frage.
Wie viele Nutzer in Liechtenstein nützen diese App? Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz darf als Betreiberin der App aus Datenschutzgründen nur die Anzahl aktiver Installationen ermitteln, nicht aber die Wohnorte der Nutzer. Zur Nutzung der App in Liechtenstein stehen daher keine konkreten Zahlen zur Verfügung. Schweizweit wurden im März dieses Jahres 1.4 Mio. aktive Installationen registriert, was 15% der Bevölkerung entspricht. Ein Blick in die Statistik zeigt zudem, dass die Warnregion Liechtenstein von 28’230 Nutzern bewusst ausgewählt wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Nutzern nicht nur um Einwohner Liechtensteins handelt, sondern auch um solche aus unseren Nachbarkantonen St. Gallen und Graubünden. Im vergangenen Jahr erfolgte die Verknüpfung von Alertswiss mit der App der Meteo Schweiz. Damit wurde der Nutzerkreis von Alertswiss auf rund 4.5 Mio. Nutzer vergrössert. Dank dieser Verknüpfung darf davon ausgegangen werden, dass zwischenzeitlich die Hälfte der Bevölkerung Liechtensteins mit den über Alertswiss verbreiteten Warnungen erreicht werden kann.
Wie hoch schätzt die Regierung das Nutzungspotenzial für die Zukunft? Alertswiss ist ein Beispiel dafür, mit welcher Geschwindigkeit die Digitalisierung der Gesellschaft voranschreitet. Wurden ein Jahr nach der Einführung der App schweizweit 200’000 Nutzer registriert, sind heute, vier Jahre später, 4.5 Mio. Menschen über Alertswiss erreichbar. Mittelfristig wird der Grossteil der Bevölkerung über Mobilfunk-gestützte Systeme erreichbar sein.
Gibt es technische Wege, diese App auf sämtlichen Endgeräten, die in Liechtenstein in Anwendung sind, beispielsweise durch die Anbieter standardmässig zu installieren? Die Weiterentwicklung der Mobilfunk-gestützten Alarmierung in der Schweiz zielt nicht darauf ab, Alertswiss auf allen Endgeräten standardmässig zu installieren. Derzeit werden die technischen und rechtlichen Voraussetzungen geprüft, damit mittels Cell Broadcast allen Endgerätenutzern ungefragt Warnungen in Form einer Push-Meldung weitergeleitet werden können. Liechtenstein beobachtet die diesbezüglichen Entwicklungen in der Schweiz mit grossem Interesse und wird sich – sofern wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar – einer entsprechenden Lösung anschliessen.
Welche Möglichkeiten sieht die Regierung noch, um die Nutzungsziffer dieser App zu verbessern, damit die Bevölkerung optimal auf mögliche Katastrophen und Notlagen vorbereitet werden kann? Immer dann, wenn Anknüpfpunkte zur App bestehen, verweist das Amt für Bevölkerungsschutz bei seiner Öffentlichkeitsarbeit auf Alertswiss. So fordert das ABS im Rahmen des im Februar jährlich stattfindenden Sirenentests die Bevölkerung immer dazu auf, die Möglichkeiten von Alertswiss zu nutzen. Wurde zu Beginn Alertswiss von den liechtensteinischen Behörden zur Verbreitung von sicherheitsrelevanten Informationen zurückhaltend genutzt, sind auf der App in den vergangenen zwei Jahren im schweizweiten Vergleich überdurchschnittlich viele Meldungen abgesetzt worden. Durch dieses Mehr an Informationen soll die Attraktivität von Alertswiss gesteigert werden.
Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher zum Thema: Schutz der Lebensräume in den Bauzonen
Im aktuellen Regierungsprogramm ist zu lesen: «Der Schutz der Umwelt gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Staates. Er schützt damit die natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zum Erhalt unserer Lebensqualität bei. Durch die Schaffung und Vernetzung von Lebensräumen, durch nachhaltige ökologische Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Steigerung der Biodiversität soll unser natürlicher Lebensraum und sein Erholungswert auch für künftige Generationen erhalten bleiben.»
Im Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft sind die schützenswerten Objekte sowie die besonders schützenswerten Lebensräume beschrieben und klar formuliert. Art. 12 zu den Eingriffen in Natur und Landschaft besagt in Abs. 3, dass diese formulierten Artikel zum Schutz der Lebensräume ausserhalb der Bauzonen gelten. Innerhalb der Bauzonen sind diese Lebensräume nicht geschützt.
Durch die rege Bautätigkeit werden jährlich besonders schützenswerte Lebensräume, insbesondere wertvolle Hecken, gerodet. Für den Erhalt, den teilweisen Erhalt oder eine Wiederanpflanzung sind die Gemeinden auf die Mitwirkung der Eigentümer angewiesen. Wie viele Quadrat- beziehungsweise Kubikmeter dieser Lebensräume gehen jährlich in den Bauzonen unwiederbringlich verloren? Wenn keine genauen Zahlen vorhanden sind, bitte ich um eine Schätzung. Gemäss Arealstatistik 1984 bis 2014 hat sich die Siedlungsfläche im genannten Zeitraum um rund 500 ha vergrössert. Im gleichen Zeitraum hat auch die bestockte Fläche landesweit um über 100 ha zugenommen. Unproduktive Flächen sind einigermassen konstant geblieben, landwirtschaftlich genutzte Flächen haben hingegen abgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass sich das Siedlungsgebiet insbesondere auf Kosten von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Siedlungsgebieten und nicht auf Kosten von bestockten Flächen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Wald etc.) ausdehnt. Ein Blick auf die Arealstatistik innerhalb der Siedlung zeigt zudem, dass sich zwischen 1984 und 2014 auch der Anteil von Erholungs- und Grünanlagen von 76 ha auf 105 ha erhöhte. Dies entspricht einem Zuwachs von etwa einem Hektar pro Jahr. Der Zuwachs vom Gebäudeareal inkl. Industrie und Gewerbe sowie von Verkehrsflächen lag im gleichen Zeitraum bei einem Zuwachs von 15 Hektar pro Jahr.
Sieht die Regierung hierzu Handlungsbedarf?
Ist die Regierung bereit, das Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft so abzuändern, damit der Zweck dieses Gesetzes gemäss Art. 1 auf dem gesamten Landesgebiet, insbesondere auch innerhalb der Bauzone zur Anwendung kommt?
Wenn nein, bitte um eine Begründung.
zu Frage 2 bis 4:
Der Schutz der Umwelt und Natur gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Staates. Darunter fällt das Ziel, der Natur auch in der Bauzone möglichst viel Raum zu geben. Das Naturschutzgesetz ist grundsätzlich auf der ganzen Landesfläche anwendbar, während das Eingriffsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 Naturschutzgesetz auf Eingriffe ausserhalb der Bauzone beschränkt ist.
Innerhalb der Bauzone kommt beispielsweise Art. 8 Naturschutzgesetz zur Anwendung, wonach Land und Gemeinden innerhalb der Bauzonen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich für einen angemessenen ökologischen Ausgleich und für auf Dauer festgelegte Siedlungsgrünflächen sorgen. Weiter sieht Art. 12 Abs. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 6 Naturschutzgesetz vor, dass bei Einzonierungen von Nichtbauland in eine Bebauungszone besonders schützenswerte Lebensräume wie eben Hecken oder Feldgehölze schon bei der Einzonierung zu ersetzen sind.
Zum Inventar der Naturvorrangflächen gehören auch Naturdenkmäler gemäss Art. 12 Abs. 3 Naturschutzgesetz innerhalb der Bauzone. Für solche Naturdenkmäler muss nach Ansicht der Regierung auch in der Bauzone bei dessen Zerstörung oder Beeinträchtigung ein Eingriffsverfahren durchgeführt werden. Dafür spricht auch Art. 57 Abs. 3 Baugesetz, wonach auf Naturdenkmälern in der Bauzone Rücksicht genommen werden muss.
Aufgrund dieser umfassenden Regelungen sieht die Regierung aktuell keinen Handlungsbedarf.
Kleine Anfrage des stellvertretenden Abgeordneten Thomas Hasler zum Thema: Fusion der Energieversorger LKW und LGV
Bereits in den Jahren 2011 und 2015 wurde eine Fusion der Energieversorger LKW und LGV geprüft. Es wurden jeweils nur kleine Synergiepotenziale und zwei funktionierende Organisationen als Grund dafür angeführt, die öffentlichen Energieversorger nicht zu fusionieren. Mit der geplanten Photovoltaikpflicht für Private und Unternehmen, dem Vorhaben Gas- und Ölheizungen zu verbieten und den ambitionierten Klimazielen in der Strategie der Regierung haben sich die Rahmenbedingungen gerade in den letzten Monaten deutlich verändert. Wie auch schon die Stiftung Zukunft.li bemerkte, rücken die Sektoren Gas, Wärme und Elektrizität durch neue Technologien enger zusammen. Die LKW und LGV spielen eine wesentliche Rolle bei der Erreichung der Klimaziele. Es ist fraglich, ob zwei sich konkurrenzierende Energieversorger in diesem Kontext sinnvoll erscheinen.
Ich habe deshalb die Fragen:
Hat die Regierung im Rahmen der Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele vor, die Fusion von LKW und LGV erneut zu prüfen, vor allem, da die Eignerstrategien und Spezialgesetze wohl ohnehin auf die Erreichung der Klimaziele hin geprüft werden müssen?
Wenn nein, weshalb nicht?
zu Frage 1 und 2: Nein, die Prüfung einer möglichen Fusion der Energieversorger LKW und LGV ist im Rahmen der Massnahmen zur Erreichung der Klimaziele nicht vorgesehen. Diese Thematik wurde bereits mehrfach geprüft und von der Regierung nicht weiterverfolgt. Eine Fusion und somit die Veränderung der aktuellen Konstellation bei den Energieversorgern birgt Risiken, ohne nennenswerte Synergien zu erreichen. Diese Beurteilung trifft aus Sicht der Regierung nach wie vor zu.
Falls sich in Zukunft jedoch ergeben sollte, dass die Vorteile einer Fusion aufgrund der Entwicklungen im Rahmen der Energiewende überwiegen, wird die Regierung dies selbstverständlich erneut prüfen.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Kaufmann Manfred zum Thema: Einführung von fixen Abstimmungssonntagen in Liechtenstein
Gemäss Volksrechtegesetz hat die Regierung innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreichung und Bestätigung der gültigen Unterschriften eine Volksabstimmung anzuordnen. Referendum und Initiative stellen die von der Verfassung gewährleisteten, partizipativen demokratie-politischen Volksrechte dar. Dennoch führt die Durchführung von Abstimmungen immer auch zu finanziellen Kosten in Höhe von mindestens CHF 30’000, wobei die jeweils weiteren notwendigen Ressourcen wie beispielsweise der Einsatz von Stimmenzählern, der Wahlkommissionsmitglieder etc., hier nicht berücksichtigt sind. Dies insbesondere, wenn die Abstimmungen aufgrund gesetzlich zwingender Fristen innerhalb von wenigen Wochen hintereinander durchgeführt werden müssen. Die Schweiz hat für Abstimmungen jeweils pro Quartal einen Tag reserviert. Diese sind bereits bis ins Jahr 2041 fixiert und auf einer Internetseite abrufbar.
Dies führt mich zu folgenden Fragen:
Vorab ist festzuhalten, dass in den letzten 20 Jahren nie mehr als drei Begehren um Volksabstimmung pro Jahr zur Abstimmung gelangten. Zudem wurden nach Möglichkeit die Begehren um Volksabstimmung auf einen gemeinsamen Termin gelegt. Lediglich einmal (im Jahr 2011) gab es drei einzelne Abstimmungstermine.
Wie stellt sich die Regierung zu einem fixen Wahltag pro Quartal und wo sieht sie die Vor- und Nachteile? Die Regierung kann in fixen Abstimmungsdaten eine gewisse Planungssicherheit erkennen, die allerdings zu Lasten der Flexibilität gehen. Im Gegensatz zur Schweiz, wo Abstimmungen einen teilweise jahrelangen Vorlauf aufweisen, müssen Volksabstimmungen in Liechtenstein innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dies kann bei fixen Abstimmungsterminen zu sehr knappen Fristen führen, welche die organisatorische Vorbereitung der Abstimmung und eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Abstimmungsvorlage erschwert und damit die Bürgerrechte einschränken kann.
Könnte man nach Ansicht der Regierung hierbei allenfalls Kosten reduzieren und Ressourcen schonen beziehungsweise wie hoch wären die finanziellen Einsparungen ungefähr? Die Kosten für Abstimmungen hängen einerseits von der Anzahl der Begehren und andererseits der Anzahl der Abstimmungstermine ab. Nach Möglichkeit werden heute schon Abstimmungen zusammengelegt. Aufgrund dessen ist jedoch eine wesentliche Kosteneinsparung nicht zu erkennen.
Welche Bestimmungen müssten auf gesetzlicher und allenfalls auf verfassungsrechtlicher Ebene angepasst werden? Bei Einführung fixer Abstimmungstermine müsste jedenfalls Art. 72 Volksrechtegesetz angepasst werden, nachdem Begehren um Volksabstimmungen innerhalb von drei Monaten durchzuführen sind. Es wäre zu prüfen, ob diese Frist verlängert oder gänzlich angepasst wird, sodass eine organisatorische Vorbereitung und sachgerechte Auseinandersetzung mit der Abstimmungsvorlage jedenfalls gewährleistet ist.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry zum Thema: Bauarbeitenverordnung
Der Bundesrat hat die neue Fassung der Bauarbeitenverordnung am 18. Juni 2021 verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz. So zumindest die Aussage der SUVA. Die SUVA wird aber nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Liechtenstein als Kompetenzzentrum angesehen und gerne zitiert. Die CH-Anpassung führt unter anderem dazu, dass vor jedem Baubeginn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegen muss oder dass Leitern nur noch für kurze Dauer eingesetzt werden dürfen. Das heisst für das Anbringen einer Lampe ist das okay, aber für alle längerdauernden Arbeiten sind Podestleitern vorgeschrieben. Darum haben sich auch bereits auf der liechtensteinischen Seite Baufirmen mit dieser neuen Ausgangslage befasst, Schulungen besucht und sich somit fit gemacht. Die Liechtensteiner Bauarbeitenverordnung stammt jedoch aus dem Jahr 2007 und wurde 2013 überarbeitet.
Dies führt zu folgenden Fragen:
Stellt dies auch eine Regelung dar, die automatisch durch den Zollvertrag bei uns Gültigkeit erlangt? Die schweizerische Bauarbeitenverordnung ist keine Zollvertragsmaterie und erlangt somit über den Zollvertrag keine Gültigkeit in Liechtenstein.
Falls nein, bis wann gedenkt die Regierung diese FL-Verordnung zu überarbeiten? Die Revision der liechtensteinischen Bauarbeitenverordnung ist bereits in Bearbeitung und soll baldmöglichst in Kraft treten. Sie wird sich weitgehend an den schweizerischen Bestimmungen orientieren, soweit nicht EWR-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Sascha Quaderer zum Thema: Entsorgung von Asche
Gemäss einem Bericht vom 24. Mai im «Liechtensteiner Vaterland» haben grössere Betriebe aktuell Schwierigkeiten mit der Entsorgung von Asche aus Holzfeuerungen. Dabei kann es sich um private oder um öffentliche Betriebe handeln, wie zum Beispiel einer Hackschnitzel-Heizanlage. Die Betriebe können die Holzasche aktuell nicht mehr der Müllabfuhr mitgeben. Meines Wissens nimmt zudem die KVA Buchs keine Holzasche in grösseren Mengen mehr an.
Hat die Regierung respektive das Amt für Umwelt Kenntnis von dieser Situation? Ja, das Amt für Umwelt hat Kenntnis über die Probleme bei der Entsorgung von Holzasche aus dem Gewerbe. Mit der schweizerischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA), welche über den Zollvertrag auch in Liechtenstein anwendbar ist, wurden die Entsorgungswege für Holzaschen festgelegt. Gemäss Bundesamt für Umwelt können Holzaschen unter gewissen Voraussetzungen auf den Deponien Typ D und E entsorgt werden. Holzaschen aus Einzelraumfeuerungen (Privathaushalte) wie beispielsweise Cheminées oder kleinen Pelletöfen können mit dem Kehricht in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden.
Welche Entsorgungslösungen kann die Regierung betroffenen Betrieben kurz-, mittel- und langfristig anbieten? Die Verantwortung einer Strategie zur Beseitigung bzw. Verwertung von Holzaschen liegt beim Verein Holzenergie Schweiz. Die Aufgabe der Regierung bzw. des Amtes für Umwelt liegt in der Überwachung der korrekten Entsorgung. Das Amt für Umwelt steht aber seit einiger Zeit mit dem St. Galler Amt für Umwelt, dem Bundesamt für Umwelt und dem Verein Holzenergie Schweiz betreffend den weiteren Möglichkeiten zur Entsorgung von Asche in Kontakt.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rehak zum Thema: Mountainbikes auf Wanderwegen
Seit auch Mountainbikes mit Elektromotoren ausgerüstet werden, boomt dieser Sport mehr denn je. Dieser beliebte Outdoor-Sport mit unterstützender Kraft aus den Akkus ermöglicht vielen Sportbegeisterten, unsere Natur intensiver zu erleben. Die allermeisten Mountainbike-Sportler halten sich an die Regeln und benutzen ihre Fahrräder mit oder ohne Motor auf den dafür vorgesehenen Strassen und Wegen. Für einige dieser Sportler ist es aber eine Herausforderung, sich im Gelände abseits der vorgesehenen Wege oder auch mitten durch den Wald zu bewegen. Dabei vergisst mancher eifrige Sportler, Rücksicht auf unsere Fauna und Flora zu nehmen und auch, dass gemäss dem Strassenverkehrsgesetz Art. 40 Abs. 1 Fuss- und Wanderwege weder mit Motorfahrzeugen noch mit Fahrrädern befahren werden dürfen. Im Grundsatz habe ich viel Verständnis für den Mountainbike-Sport. Auch für jene, die eine Herausforderung darin erkennen, einen Singletrail zu befahren. Trotzdem bin ich der Auffassung, dass es aufgrund des wachsenden Aufkommens zusätzlicher Lenkungsmassnahmen bedarf.
Hierzu meine Fragen:
Wie gross ist das Problem aus Sicht der Regierung, dass Mountainbiker abseits der erlaubten Wege bei jeder Tages- und Nachtzeit unterwegs sind? Velofahren und Biken sind sehr beliebte Freizeitbeschäftigungen. Biken ist in den Naherholungsgebieten am Feierabend und an Wochenenden auch in abgelegeneren Gebieten sehr verbreitet. Biken auf offiziellen Wanderwegen ist grundsätzlich erlaubt, abseits von Wegen und Strassen, beispielsweise im Wald, aber verboten. Lokal führt die illegale Befahrung von Flächen abseits befestigter Wege zu Problemen, indem Boden- und Vegetationsschäden verursacht werden. Die gleichzeitige Benutzung von Wanderwegen durch Wanderer und Bikerinnen führt vereinzelt auch zu Konflikten. Das Ausmass dieser Konflikte ist aber noch überschaubar. Der zunehmende Trend zur Benutzung von Mountainbikes und insbesondere E-Bikes auf abgelegenen und bislang wenig begangenen Wegen sowie die davon ausgehenden Querfeldeinfahrten können zur Verschärfung der Konflikte führen.
Welche Auswirkungen hat das Befahren von wenig begangenen Wanderwegen auf die Natur? Durch das Befahren von wenig begangenen Wanderwegen drohen Flurschäden und Wildtiere werden beeinträchtigt.
Sofern die Auswirkungen von Relevanz sind, mit welchen Massnahmen müsste dann diesem Problem entgegengewirkt werden? Bei übermässigen Störungen und Konflikten zwischen verschiedenen Nutzergruppen sind Nutzungsentflechtungen sowie auch Nutzungseinschränkungen die wichtigsten Instrumente. Das bedeutet, dass bestimmte Wege entweder FussgängerInnen oder Bikern vorbehalten bleiben. Durch zweckmässige Information und Beschilderung können so die unterschiedlichen Nutzergruppen gelenkt werden. Der Verband Schweizer Wanderwege, bei dem das Amt für Umwelt integriert ist, setzt aber primär auf die gemeinsame Nutzung der Weginfrastruktur, was durch angepasste Verhaltensweisen und Rücksichtnahme erreicht werden kann. Trotzdem gibt es Situationen, bei denen nur eine Entflechtung zielführend ist. Beispielsweise durch ein Wanderverbot auf ausgewiesenen Downhill-Strecken. Downhill-Strecken sind ausschliesslich bergab führende Strecken, auf denen so schnell wie möglich mit Mountainbikes gefahren wird. Solche gibt es bislang in Liechtenstein aber noch nicht. Bei der Störungsminimierung von Wildtierlebensräumen gelten Zutrittsbeschränkungen und Wegegebote für Wanderer, BikerInnen und weitere Nutzergruppen gleichfalls. Diese Thematik ist Bestandteil des Massnahmenpakets zur Verbesserung der Waldverjüngung und soll auch in der gegenwärtig entwickelten Waldstrategie 2030+ aufgegriffen werden.
Ist das bestehende Angebot von Singletrails für Mountainbiker ausreichend oder muss es aufgrund des wachsenden Bedarfs ausgebaut werden? In Liechtenstein gibt es ein beschildertes Netz an Bikestrecken. Speziell für Bikes reservierte Singletrails gibt es nicht. Da es kein grundsätzliches Verbot für die Befahrung von Wanderwegen mit Mountainbikes gibt, werden solche zunehmend von Bikerinnen und Bikern befahren. Das Aufkommen von E-Bikes hat diese Möglichkeit einem breiteren Personenkreis erschlossen. Auf Grund des Mehraufkommens steigt auch das Konfliktpotenzial. Daher müssen Lösungen, wie sie unter Frage 3 aufgezeigt, entwickelt werden.
Wie kann nach Auffassung der Regierung das Nebeneinander von Mountainbikern, E-Bikern, Wanderern und der Fauna und Flora optimiert werden? Siehe Antwort zu Frage 3.