Kleine Anfragen an RC-Stv. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema: Varianten zur Verlegung der Hochspannungsleitung in Balzers

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Betreffend die Variantenprüfung zur Verlegung der Hochspannungsleitung in Balzers habe ich folgende Fragen:

1. Gemäss dem Geoportal der Schweiz besteht bereits eine Gasleitung entlang des Rheins zwischen Bad Ragaz und Trübbach und weiter entlang des Rheins. Ab Ausgang Trübbach verlaufen Gas- und Hochspannungsleitung parallel in der gleichen Zone. Wäre es folglich eine realisierbare Variante, die Hochspannungsleitung auch zwischen Bad Ragaz und Trübbach in der gleichen Zone laufen zu lassen? Inwieweit dies eine realisierbare Variante darstellt, kann die Regierung nicht beurteilen. Die Festlegung des Leitungsverlaufs auf schweizerischem Hoheitsgebiet ist Ergebnis eines Sachplanverfahrens, das in der Regel im Durchschnitt rund 15 Jahre dauert.

2. Bekanntlich ist eine Leitungsführung durch Trübbach insbesondere aufgrund der beengten Platzverhältnisse nur sehr schwer realisierbar. Somit könnte man die Hochspannungsleitung in diesem Teilstück über Balzner Gebiet entlang des Rheins laufen lassen. So würde die «Problematik» Trübbach entschärft und Liechtenstein beziehungsweise Balzers könnte einen substanziellen Beitrag für eine rasch realisierbare langfristige Lösung bieten. Wie steht die Regierung zu dieser Variante? Dieser Ansatz stellt aus Sicht der Regierung eine prüfenswerte Variante dar. Die Variante bedingt jedoch die Zustimmung und Mitwirkung der zuständigen Stellen in der Schweiz. Neben der Klärung und Durchführung der grenzüberschreitenden Verfahren zur Trassenfestlegung bedingt dies auch die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer sowie die Klärung der Kostentragung.

3. Ist es korrekt, dass die veränderte Leitungsführung gemäss Frage 1 und 2 in der Schweiz beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Fehraltdorf, beantragt werden müsste und dass auch die liechtensteinische Regierung eine entsprechende Anfrage an den Rechtsdienst des Starkstrominspektorats stellen könnte? Hat die Regierung bereits mit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Fehraltdorf, Kontakt aufgenommen und falls nein, plant sie dies zu tun? Die Regierung ist hinsichtlich der Klärung der grenzüberschreitend zur Anwendung kommenden Verfahren sowie in der Folge der Festlegung der Trassenführung in Kontakt mit dem Bundesamt für Energie. Die Regierung geht davon aus, dass letztlich die Swissgrid AG, als Eigentümerin der Höchstspannungsleitung, formal den Antrag beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einbringen müsste.

4. An der Informationsveranstaltung vom 8. Juli 2021 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni erwähnt, dass sie nun aktiv die Gespräche mit der zuständigen Schweizer Bundesrätin Simonetta Sommaruga suche. Wie viele Gespräche wurden seit dem 8. Juli 2021 mit Frau Sommaruga betreffend die Hochspannungsleitung geführt und was waren deren Ergebnisse? Auf Regierungsebene wurde zwischen den zuständigen Ministerinnen der beiden Länder vereinbart, dass das Amt für Volkswirtschaft und das Bundesamt für Energie die weiteren Gespräche führen. Dabei geht es einerseits um die vertragliche Ausgestaltung der Einbin­dung des Fürstentums Liechtenstein in die Regelzone Schweiz und andererseits um die Festlegung der langfristigen Leitungsführung der Leitung Bonaduz – Rüthi sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Themen wie insbesondere die Kostentragung. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Verlauf der weiteren Gespräche auch vom Ergebnis des Enteignungsverfahrens abhängig ist. Ein nächstes Treffen findet Mitte Mai statt.


Kleine Anfrage des Abg. Thomas Rehak zum Tehma: Situation der Flüchtlinge in Liechtenstein

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Immer mehr Menschen flüchten aus der Ukraine, Liechtenstein hat in der Zwischenzeit über 200 Flüchtlinge aufgenommen. Unter den Flüchtlingen befinden sich viele Frauen und Kinder aber auch ältere Personen. Die derzeitige Lage lässt vermuten, dass die Flüchtlinge aus der Ukraine für eine längere Zeit in Liechtenstein verweilen müssen. Viele Flüchtlinge würden gemäss unseren Informationen gerne arbeiten, was zu begrüssen ist. Allerdings müssen Flüchtlinge ihren Lohn gemäss Art. 56 Abs. 1 (Asylgesetz) an den Staat abtreten. Ihnen wird während der Dauer der Lohnzession ein von der Regierung mit Verordnung bestimmter Betrag des einbehaltenen Geldes ausbezahlt. Bei der Ausreise aus Liechtenstein muss gemäss Art. 58 Abs. 1 abgerechnet werden. Diejenigen, die über ausreichendes Vermögen verfügen, sind zur Rückerstattung der Kosten nach Art. 57 Abs. 3 und 4 verpflichtet. Das Ausländer- und Passamt legt die Höhe des Rückerstattungsbetrages mit Verfügung fest.

1. Welchen Betrag können Flüchtlinge, die arbeiten, von ihrem Lohn einbehalten beziehungsweise steht ihnen zur freien Verfügung zu? Dies ist in Art. 32 Asylverordnung (AsylV) geregelt. Dabei wird nach der Art der Erwerbstä­tigkeit zwischen der Teilnahme an einem Arbeitsprogramm oder einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis unterschieden. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürf­tige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten vom einbehaltenen Geld pro Tag und Person Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken, ein Taschengeld von 4 Franken sowie eine Motivationsprämie von 3 Franken pro geleistete Arbeitsstunde. Personen, die an einem Arbeitsprogramm teilnehmen, erhalten vom einbehaltenen Geld neben Fürsorgeleistungen und Taschengeld eine Motivationsprämie von 10 Franken für jeden geleisteten Arbeitstag, sofern das Arbeitsprogramm vollendet wurde und keine unbegründeten Absenzen beste-hen, sowie zusätzlich 5 Franken pro Tag als Durchhalteprämie bei Abschluss und für jeden vollendeten Monat des Arbeitsprogramms. Personen, die sich in einem Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden, werden die Fürsorgeleistungen in bar ausbezahlt. Wenn sie über eine eigene Wohnung (Miete oder Eigentum) verfügen, werden bis zu zwei Drittel des monatlich einbehaltenen Geldes abzüglich der Mietkosten ausbezahlt. Die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen werden vom Staat übernommen.

2. Wie lange darf ein solches Regime aufrechterhalten werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Flüchtlinge noch mehrere Monate auf die Rückkehr in ihr Heimatland warten müssen? Die Dauer der Lohnzession ist gesetzlich geregelt. Sie endet gemäss Art. 57 AsylG mit der Asylgewährung; mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; mit der nachweislichen Ausreise aus Liechtenstein; mit der Abschreibung des Asylgesuchs; oder spätestens fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs bzw. des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.

3. Wieviel Geld wird einer Person für einen einmonatigen Aufenthalt für die Rückerstattung der Kosten in Rechnung gestellt beziehungsweise werden die Flüchtlinge am Ende des Tages mit viel weniger Geld, als sie bei der Ankunft hatten, zurückgeschickt? Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL) führt zu jeder Person ein individuelles Abrechnungs­konto, auf dem alle Ausgaben und Einnahmen abgebildet werden. Im Zeitpunkt der Ausreise haben die Personen Anspruch auf Auszahlung des verwalteten Lohns aus der Lohnzession. Kosten, die während des Aufenthalts anfallen, werden zu diesem Zeitpunkt mit dem Gutha­ben aus der Lohnzession verrechnet. Auf Antrag kann von der Verrechnung abgesehen werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für die betroffene Person darstellen würde. Die Frage muss demnach im Einzelfall beantwortet werden.

4. Gemäss Webseite der Flüchtlingshilfe Liechtenstein können Personen sich schriftlich melden, wenn Sie über geeigneten Wohnraum verfügen, den Sie den geflüchteten Personen zur Verfügung stellen möchten. Wie viele Unterkünfte mit wie vielen Schlafplätzen wurden bis dato der Flüchtlingshilfe gemeldet und wie viele Personen konnten so untergebracht werden? Bisher wurden über 80 Meldungen verschiedenster Art und Qualität verzeichnet und konnten mittlerweile geprüft werden. Es handelt sich um Zimmer in Wohnungen oder Einfamilienhäusern für max. 1-2 Personen bis hin zu ganzen Einfamilienhäusern. Dabei gibt es kostenlose Angebote und Angebote zu regulären Mietpreisen. Von staatlicher Seite wurden bisher noch keine Schutzsuchenden in diesen Wohnraum vermittelt.

5. Die Webseite der schweizerischen Flüchtlingshilfe ist auch in ukrainischer Sprache abrufbar. Warum wurde dies bei uns noch nicht umgesetzt? Auf der Webseite des Ausländer- und Passamts (APA) sind die wichtigsten Informationen auf Ukrainisch und Russisch verfügbar. Zudem erhalten die Schutzsuchenden beim APA weitere Informationen in ihrer Muttersprache. Für den Inhalt der Webseite der Flüchtlingshilfe (FHL) zeichnet sich die FHL verantwortlich. Die Anregung wird an die Flüchtlingshilfe weitergeleitet.


Kleine Anfrage der stv. Abg. Sandra Fausch zum Thema: Soziale Absicherung in der Landwirtschaft

Stv. Abgeordnete Sandra Fausch

In der Schweiz gibt es gemäss dem landwirtschaftlichen Informationsdienst bedeutende Lücken bei der sozialen Absicherung von Familienangehörigen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Besonders betroffen davon sind Frauen. Laut dem schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband arbeiten heute mehr als 54’000 Frauen in der Landwirtschaft, mehr als 43’000 der in der Landwirtschaft tätigen Frauen seien Familienangehörige des Landwirts, allermeistens Ehefrauen. Und nur 30% dieser 43’000 Familienarbeitskräfte seien bei der AHV als Arbeitnehmerinnen oder im Falle einer Betriebsführung als Selbstständige gemeldet und würden ein Einkommen beziehen, was dazu führt, dass diese Frauen «als nicht erwerbstätig gelten». Diverse Bemühungen in der Schweiz begegnen nun diesem Missstand. Daraus meine Fragen zur Situation in Liechtenstein:

1. Wie sieht die Situation in Liechtenstein aus und wie wird diese durch die Regierung beurteilt? In Liechtenstein sind gemäss Landwirtschaftsstatistik 2020 306 Personen direkt in der Landwirtschaft beschäftigt. Davon sind 83 oder 27% Frauen. Wiederum davon zählen 61 Frauen zu den familieneigenen Arbeitskräften. Die mangelnde soziale Absicherung von Familienangehörigen und insbesondere der Frauen in der Landwirtschaft ist auch in Liech­tenstein ein Thema. Auch die AHV-IV-FAK-Anstalten haben anlässlich der letztjährigen Revision des Landwirtschaftsgesetzes auf den Nachholbedarf einer angemessenen Alters- und Risikovorsorge bei mitarbeitenden Familienmitgliedern hingewiesen. Im Rahmen des agrarpolitischen Berichts 2022 schlägt die Regierung hinsichtlich dieser Problematik deshalb vor, in einem ersten Schritt die Situation der Betriebe und der nicht angestellten Familienan­gehörigen zu analysieren. In einem zweiten Schritt soll eine Regelung eingeführt werden, die sicherstellt, dass alle mitarbeitenden Familienangehörigen einen Lohn erhalten und damit sozialversichert sind. Der agrarpolitische Bericht 2022 befindet sich seit dieser Woche in der öffentlichen Konsultation.

2. Wie viele Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen gibt es in Liechtenstein? In Liechtenstein gibt es 91 Betriebsleiter und 4 Betriebsleiterinnen.

3. Kann für Liechtenstein eruiert werden, wie viele in der Landwirtschaft tätige Frauen Familienangehörige sind und ob diese sozial versichert sind? Wenn ja, wie lauten die Angaben? Es zählen 61 von 83 in der Landwirtschaft tätigen Frauen zu den familieneigenen Arbeitskräf­ten. Aus den landwirtschaftlichen Buchhaltungen geht hervor, dass von den 86 Betrieben mit familieneigenen Arbeitskräften zwei ihren Ehegattinnen einen Lohn ausbezahlen. Für weitere Ausführungen wird auf den agrarpolitischen Bericht 2022 verwiesen.


Kleine Anfrage des Abg. Walter Frick zum Thema: Satellitenprojekt

Abgeordneter Walter Frick

Auf meine letzte Kleine Anfrage vor genau einem Jahr zum Satellitenprojekt hat sich zwischenzeitlich einiges entwickelt. Die zwei Investoren – eine chinesische und eine deutsch-europäische Firma haben das Liechtensteiner Satellitenprojekt in den letzten Jahren aufgebaut. Interne Streitigkeiten gelangten aber erst kürzlich an die Öffentlichkeit. Mit der Neubesetzung der Trion-Führungsebene durch den Iren Declan Ganley und seiner neu gegründeten Rivada Space Networks GmbH – eine Tochtergesellschaft des US-Unternehmens Rivada Network – sind Unstimmigkeiten innerhalb des Firmenkonsortiums schlussendlich eskaliert, wie es im «Volksblatt» vom 14. April 2022 heisst. Und die chinesische Seite wurde quasi vor die Türe gesetzt. Die chinesischen Investoren, vertreten von der Shanghai Spacecom Satellite-Technology Ltd, wollen allerdings am Projekt festhalten und gehen gerichtlich gegen die aus deren Sicht unrechtmässige Besetzung durch die Rivada vor. Hierzu meine Fragen:

1. Wie ist der momentane Stand, beziehungsweise kann die Regierung die Bevölkerung über die momentane Situation informieren? Ende Februar übernahm das US-amerikanische Kommunikations- und Technologieunter­nehmen Rivada Networks über seine deutsche Tochterfirma Rivada Space Networks GmbH den Hauptanteil an der liechtensteinischen Trion Space AG. Rivada ist neuer Hauptinvestor des Projekts. Bisher war dies das chinesische Unternehmen Shanghai Spacecom Satellite Technology Ltd (SSST). Inhaberin der vom Amt für Kommunikation vorläufig zugeteilten Frequenznutzungsrechte ist nach wie vor die liechtensteinische Trion Space AG. Die chinesische Seite hat rechtliche Schritte gegen die Übernahme durch Rivada eingeleitet. Diese Verfahren sind derzeit auf Deutschland beschränkt.

2. Wer wird letztlich den Zuschlag für das Projekt erhalten? Gibt es hierzu bereits schon neue Erkenntnisse? Das Amt für Kommunikation prüft derzeit den von der Trion Space AG fristgerecht einge­reichten, überarbeiteten Businessplan. Dabei wird weiterhin ein sehr sorgfältiger Prüfmass­stab angewendet. Das weitere Vorgehen hängt vom Ergebnis der Prüfung ab.

3. Könnte die Vergabe auch Auswirkungen in der momentanen Auseinandersetzung in der Ukraine haben? Die Regierung sieht hier keinen Zusammenhang und keine Auswirkungen.

4. Anscheinend dränge die Zeit. Bis in einem Jahr müssen gemäss der ITUdie Voraussetzungen für das Projekt in der gebotenen Kürze erfüllt werden können. Werden diese Ziele innerhalb der gebotenen Frist noch erreicht? Die Einhaltung der von der ITU erwarteten Meilensteine ist Teil des Businessplans, der zurzeit vom Amt für Kommunikation geprüft wird.

5. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, verfallen die Lizenzen für die Frequenzen. Heisst das, dass das Projekt dann quasi gestorben ist? Falls der Businessplan die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Amt für Kommunikation voraussichtlich das Verfahren für den Entzug der zugeteilten Frequenzen einleiten.


Kleine Anfrage des Abg. Manfred Kaufmann zum Thema: Grundwasserwärmenutzung

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Infolge des Ukrainekonflikts drängt die aktuelle Marktpreisentwicklung bei Heizöl und Gas zu Alternativen bei Heizungsanlagen. Viele Hausbesitzer wechseln nun zu Luftwärmepumpen. Im Vergleich Luftwärmepumpe, Erdsonde und Grundwasserwärmenutzung gilt die Grundwasserwärmenutzung als sehr umweltfreundlich und effizient. In Liechtenstein ist die Grundwasserwärmenutzung jedoch erst ab einer Grössenordnung von 20 kW zulässig.

1. Denkt die Regierung in Anbetracht der kritischen Lage in Bezug auf die Energiepreise die Mindestgrösse entsprechend anzupassen, damit zukünftig auch ein Besitzer eines Einfamilienhauses in den Genuss der Grundwasserwärmenutzung kommt? Grundwasserwärmepumpen eignen sich für kleinere Objekte kaum. Als Alternativen im Bereich der Einfamilienhäuser stehen jedoch weitere saubere Heizsysteme zur Verfügung, wie z.B. Luftwärmepumpen, Erdsonden oder Fernwärme.

Eine Anpassung der bestehenden Mindestgrösse ist aus folgenden Gründen nicht vorgese­hen: Rund die Hälfte des Trinkwassers im Fürstentum Liechtenstein wird aus dem Grundwasservorkommen gedeckt. Der Schutz und die Erhaltung der wertvollen Grundwas­servorkommen haben daher höchste Priorität. Durch die Bohrungen für Grundwasser­wärmenutzungen wird der natürliche horizontale Schichtaufbau im Untergrund gestört und die oberflächlichen schützenden Deckschichten werden bleibend durchstossen und verletzt. Bei defekten Systemen oder Unfällen können dadurch Schadstoffe direkt ins Grundwasser gelangen. Zudem wird durch die Wärmenutzung die Temperatur im Grundwasser verändert, was Auswirkungen auf das Selbstreinigungsvermögen und die Biologie des Grundwassers hat. Bei der Festlegung der Mindestgrösse von 20 kW wurden diese Risiken mit dem Grundwasserschutz abgewogen.

2. Ist ein Umstieg auf Wärmepumpen in jedem Fall problemlos oder gibt es hier je nach Wohnlage auch geologische Probleme, welche die Nutzung von Grundwasserwärmenutzungen verunmöglichen? Ein Umstieg auf Grundwasserwärmenutzungsanlagen ist nicht in jedem Fall problemlos. Je nach Lage können geologische Probleme die Nutzung des Grundwassers einschränken oder verunmöglichen. Beispielsweise kann kein nutzbares Grundwasser vorhanden sein oder das Grundwasser kann zu viele Eisen-Ionen enthalten, was zu Verstopfungen der Brunnenanlage führen kann.

3. Vielen stellt sich die Preisfrage bei einem Umstieg. Angenommen man kommt gerade in die Situation, dass die Gasheizung kaputt geht. Mit Kosten in welcher Grössenordnung muss man aktuell rechnen, um die Heizung auf Grundwasserwärmenutzung umzustellen? Wie unter Frage 1 ausgeführt, eignet sich eine Grundwasserwärmepumpe bei kleinen Objekten kaum und ist zudem wegen des Grundwasserschutzes nicht zulässig. An vielen Standorten besteht jedoch die Möglichkeit, stattdessen Erdsonden einzusetzen, deren Kosten von CHF 45’000.- bis CHF 55’000.- in einer ähnlichen Grössenordnung liegen wie bei einer Anlage mit Grundwassernutzung. Grundwasserwärmepumpen haben je nach Wasserqualität meist wesentlich höhere Wartungsaufwendungen und gerade bei kleinen Objekten eine geringere Effizienz. Daher ist es meist sinnvoller, bei Kleinobjekten auf Erdsonden oder auch auf günstigere Luftwärmepumpen zu setzen.