Verlust von Reisepass, ID oder Führerschein

Regierungsrätin Dominique Hasler

Was ist zu tun? 

In der November-Session 2020 des Landtags hatte Regierungsrätin Dominique Hasler u.a. eine Kleine Anfrage des Abg. Thomas Lageder zum Thema: Verlust von Reisepass, ID oder Führerschein zu beantworten.

 

Einer Person mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft wird ihr Reisepass, ihre ID oder ihr Führerschein im Ausland gestohlen oder sie verliert eines dieser Dokumente. Sie meldet dies bei der Polizei des Staates, in dem ihr die Dokumente abhandengekommen sind.

Fragen

  1. Wird mit der Verlustmeldung eines Ausweisdokumentes (Reisepass, ID, Führerschein) in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Restausland die Landespolizei automatisch vom Verlust in Kenntnis gesetzt?

  2. Falls ja, wird die im Ausland eingegangene Verlustmeldung, von der die Landespolizei in Kenntnis gesetzt wurde, auch an das Ausländer- und Passamt sowie das Amt für Strassenverkehr weitergeleitet?

  3. Gibt es Unterschiede zwischen EWR/EFTA-Staaten und dem Restausland in Bezug auf die Abläufe? Falls ja, welche?

  4. Ist der Verlust eines Ausweisdokuments im Ausland jedenfalls auch den inländischen Behörden direkt zu melden

Beantwortung durch Regierungsrätin
Hasler Dominique

zu Frage 1:

Nein. Die Landespolizei erfährt von einem Verlust in der Regel erst, wenn dieser vom Verlierer selbst bei der Landespolizei gemeldet wird. Meldet sich der Betroffene mit einem Verlustprotokoll einer ausländischen Behörde direkt beim Amt für Strassenverkehr (ASV) bzw. dem Ausländer- und Passamt (APA), so informiert die inländische Behörde unverzüglich die Landespolizei.

Aufgrund der in der ausländischen Verlustbestätigung aufgeführten Daten überprüft die Landespolizei, ob die ausländische Behörde das liechtensteinische Dokument bereits in einem internationalen System wie Interpol oder dem Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben hat. Im negativen Fall schreibt die Landespolizei nachträglich das Reisedokument gemäss Heimatschriftengesetz bzw. den Führerschein gemäss Polizeigesetz in den internationalen Fahndungssystemen aus.

zu Frage 2:

Wie zu Frage 1 ausgeführt, wird die Landespolizei nicht automatisch über eine Verlustanzeige im Ausland informiert.

Erfolgt keine Verlustanzeige an eine ausländische Behörde und wird der Verlust direkt bei der Landespolizei gemeldet, so erstellt die Landespolizei eine Verlustbestätigung. Damit kann der Betroffene beim ASV bzw. dem APA ein neues Dokument beantragen. Eine zusätzliche Verständigung der zuständigen inländischen Behörde erfolgt nicht. Um die Verlustmeldung allerdings ins SIS einzuspeisen, benötigt die Landespolizei die jeweilige Dokumentennummer, welche sie beim Ausländer- und Passamt anfordern muss. Dem Ausländer- und Passamt ist der Verlust somit bekannt.

zu Frage 3:

Nein.

 

zu Frage 4:

Gemäss Art. 25b Heimatschriftengesetz ist jeder Verlust des Reisepasses und der Identitätskarte unverzüglich der Landespolizei anzuzeigen. Soweit das Abhandenkommen des Reisepasses nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht (z.B. Diebstahl), kann der Verlust auch direkt beim APA gemeldet werden; die Landespolizei wird hierüber informiert. Bei einem Lern- oder Führerausweis ist der Verlust dem ASV zu melden, wenn ein neues Dokument ausgestellt werden soll (Art. 24c Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung, VZV).