Einbürgerung: Leserbrief der DpL-Landtagsfraktion

DpL-Fraktion: Von links Rehak, Hasler, Elkuch. Sie stellten gestern den vom Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA) ausgearbeiteten Verfassungsentwurf zur Direktwahl der Regierung durch das Volk der Öffentlichkeit vor.

DpL: Einreichung einer
Gesetzesinitiative 

 

Am 30. August wird das Volk über eine Änderung im Bürgerrechtsgesetz zum Erwerb über das Landesbürgerrecht und der doppelten Staatsbürgerschaft abstimmen.

Für die meisten Stimmbürger ist wichtig, dass für eine Einbürgerung eine gute Integration und gute deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Ebenfalls für viele ist nicht nachvollziehbar, warum bereits nach 5 Ehejahren ein gesetzlicher Anspruch auf Erhalt der Staatsbürgerschaft besteht, hingegen Alteingesessene 30 Jahre warten müssen.

Damit das Bürgerrechtsgesetz zukünftig den zeitgerechten Erfordernissen der Einbürgerung entspricht, reichte die Neue Fraktion für die Demokraten pro Liechtenstein (DpL) eine Gesetzesinitiative ein. Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Ergebnis, dass die gegenständliche Initiative sowohl mit der Verfassung als auch mit den bestehenden Staatsverträgen vereinbar ist.

  • 4b Abs. 1 (…) 1) Die Aufnahme ins Landesbürgerrecht darf nur erfolgen, wenn: a) der Bewerber erfolgreich integriert ist; b) der Bewerber mit den liechtensteinischen Lebensverhältnissen vertraut ist, d.h. wenn der Bewerber am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in Liechtenstein teilnimmt und Kontakte zu liechtensteinischen Landesbürgern pflegt; c) der Bewerber am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;

Nach unserer Ansicht muss zuerst die Integration gelingen, erst dann soll eine Einbürgerung möglich sein. Die Kenntnisse der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten sind nicht nur im Alltagsleben für die Entwicklung der Zusammengehörigkeit wichtig, sondern auch bei Abstimmungen und Wahlen.

  • 4c Abs. 1 und 5 (…) 1) Allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht ist der Nachweis: a) der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der Landessprache zu verständigen; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber mündlich das Sprachniveau B2 und schriftlich das Sprachniveau B1 beherrscht;

Das mündliche Sprachniveau B2 wird beispielsweise in Dänemark, Griechenland, Österreich, im Kanton Thurgau, Nidwalden und Schwyz gefordert. B2 bedeutet, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Schriftlich B1 bedeutet: Kann über vertraute Themen einfacher zusammenhängender Text schreiben.

  • 5 Abs. 1 Bst. a und b (…) 1) Der ausländische Ehegatte eines liechtensteinischen Landesbürgers hat auf Antrag Anspruch auf Aufnahme in das Landes- und in das Gemeindebürgerrecht seines Ehegatten, wenn: a) der Bewerber einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von 20 Jahren nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eheschliessung doppelt zählen;

Mit dieser Anpassung wird die heute ungerechte Bestimmung gegenüber nicht verheirateten Bewerbern abgeschwächt.

Diese Stellungnahme zeigt den korrekten Sachverhalt im Gegensatz zur verzerrten Mitteilung der Freien Liste vom Samstag. Die Abgeordneten der Freie Liste verstehen offensichtlich diese einfachen Gesetzestexte nicht.

Neue Fraktion (Dpl): Erich Hasler,
Thomas Rehak, Herbert Elkuch