Sömmerungsverordnung 2020 erlassen

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. April 2020 die Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2020 verabschiedet. Die Verordnung gilt vom 1. Mai bis zum 30. November dieses Jahres.

Zu den wichtigsten Bestimmungen zählt unter anderem die neu festgesetzte Pflicht, Tiere der Schaf- und Ziegengattung bei der Verbringung auf Sömmerungsbetriebe ebenfalls in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen; diese Pflicht gilt auch für die auf Sömmerungsbetrieben geborenen Ziegen und Schafe. Ausserdem werden die Versicherungsgebühren für ausländisches Vieh neu per Stichtag abgerechnet, um eine doppelte Vergebührung von Tieren zu vermeiden, die während des Sommers von einer Voralpe zu einer Hochalpe wechseln.

Wie bereits in den Vorjahren rät das ALKVW aufgrund der Tuberkulose-Situation im Vorarlberger Rotwildbestand erneut von einer Bestossung der liechtensteinischen Eigenalpen in Vorarlberg ab. Zur Verhinderung einer Ansteckung mit Tuberkulose sind die Bestimmungen betreffend den Grenzweidegang prohibitiv gehalten.

Die befristete Geltungsdauer der Sömmerungsverordnung hat den Vorteil, die aus tierseuchenpolizeilichen oder anderen Gründen notwendigen Änderungen bei Bedarf jeweils jährlich vornehmen zu können und die relevanten Vorschriften dem Zielpublikum in einer aktuellen, kompakten und leicht lesbaren Form anzubieten. Die inhaltlichen Änderungen der Sömmerungsverordnung 2020 gegenüber dem letztjährigen Erlass beschränken sich auf die oben bereits genannten Bestimmungen.

Im Übrigen folgen die Bestimmungen der vorliegenden Sömmerungsverordnung den „Empfehlungen des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zur Harmonisierung der Sömmerungsvorschriften für das Jahr 2020“.