Das eigenhändige Testament

Mit Hilfe eines Testaments kann eine Person darüber verfügen, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Viele Personen scheuen aber davor zurück, ein Testament zu verfassen. Sei es, weil sie sich nicht mit der Endlichkeit des Lebens auseinandersetzen wollen oder weil sie mit den Formvorschriften eines Testaments zu wenig vertraut sind. 

Text: Carmen Oehri, Rechtsanwältin und Partnerin

Testamentsformen
Ein Testament kann entweder bei Gericht protokolliert werden (sog. öffentliches Testament) oder privat verfasst werden. Bei privat verfassten Testamenten unterscheidet man zwischen Testamenten, die eigenhändig und handschriftlich geschrieben werden und fremdhändigen Testamenten. Letzteres verfasst der Erblasser nicht selbst von Hand, sondern beispielsweise mit dem Computer oder durch eine andere Person. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das eigenhändige Testament.

Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Art, ein Testament zu verfassen. Das Gesetz verlangt für ein eigenhändiges Testament, dass der Erblasser das Testament selbst und handschriftlich schreibt und am Ende mit seinem Namen unterzeichnet. Ein solches Testament benötigt für seine Gültigkeit keine Zeugen und keine sonstigen Formvorschriften. Die Handschrift als Erkennungsmerkmal genügt. 

Das Gesetz empfiehlt «zur Vermeidung von Streitigkeiten», das Testament mit einem Datum und dem Ort, an dem es verfasst wurde, zu versehen. Dieser Zusatz ist zwar kein zwingendes Gültigkeitserfordernis, aber dennoch ratsam.

Darüber hinaus müssen die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse eines Testaments erfüllt sein: Der Erblasser muss im Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments testierfähig gewesen sein und über Testierabsicht verfügt haben. Der Erblasser muss das Testament wirklich gewollt haben. In der Regel wird dies mit einer entsprechenden Überschrift oder einer Einleitungsformel, wie zum Beispiel «Dies ist mein letzter Wille …» zum Ausdruck gebracht.

Was beachtet werden muss
Durch das Verfassen eines Testaments kann der Erblasser nicht über die Mindestansprüche der Pflichtteilsberechtigten verfügen. Dies wäre nur dann möglich, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt. Der Pflichtteil macht für den überlebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und die Nachkommen des Erblassers die Hälfte dessen aus, was sie bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würden. Den Vorfahren des Erblassers steht als Pflichtteil ein Drittel dessen zu, was sie bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würden. 

Üblicherweise sieht ein Testament einen oder mehrere Erben vor. Erbe ist, wer den gesamten Nachlass oder einen quotenmässigen Anteil (z.B. die Hälfte, 1/3) erhalten soll. Unter Nachlass versteht man das Vermögen, das beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Davon ist die testamentarische Anordnung zu unterscheiden, wonach jemand ein bestimmtes Objekt erhalten soll (z.B. X erhält das Haus, Y das Auto, Z die Kunstsammlung, usw.). Eine solche Anordnung wird als Vermächtnis oder Legat bezeichnet. 

Dies bedeutet, dass der Erblasser bestimmen kann, wer welchen Vermögenswert im Rahmen eines Legats erhalten soll. Das Pflichtteilsrecht verhindert also beispielsweise nicht, dass der Erblasser einem bestimmten Nachkommen seine  Kunstsammlung zukommen lässt, weil er sich besonders dafür interessiert. Die übrigen Pflichtteilsberechtigten können dann nur einen Geldersatz in Höhe ihres Pflichtteils verlangen.

Das eigenhändige Testament kann jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Zudem können Ehepartner und eingetragene Partner ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall haben beide Partner die Erklärung selbst zu schreiben und zu unterzeichnen.

Das eigenhändige Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Es ist auch möglich, das eigenhändige Testament beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz zu hinterlegen oder in einer Anwaltskanzlei aufzubewahren. 

Fazit
Im Rahmen eines handschriftlichen Testaments kann relativ einfach und diskret über die Vermögensnachfolge bestimmt werden. Der Erblasser kann bestimmen, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Im Falle eines Legats werden die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten auf Geldersatz beschränkt.