Kleine Anfragen an RR Manuel Frick

Regierungsrat Manuel Frick

Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Klimaerwärmung und Hitzeschutzmassnahmen

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Gemäss Meteo Schweiz ist seit Juni 2023 jeder Monat durchgehend der wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen. Der März 2024 war global gesehen der wärmste seit den Satellitenaufzeichnungen ab 1979. Er wird der Kühlste sein, den wir je erlebt haben. Europa erhitzt sich schneller als andere Kontinente. Mittlerweile verzeichnen wir eine durchschnittliche Temperaturerhöhung von zwei Grad. Es ist festzustellen, dass es immer mehr Hitzepatient/-innen und Hitzetote gibt.

Laut statistischen Daten aus Deutschland müssen in Jahren mit besonders vielen Hitzetagen 48 Prozent mehr Menschen im Krankenhaus wegen Hitzeschlägen oder Sonnenstichen behandelt werden. Nierenerkrankungen, Herz-Kreislaufprobleme und Atemwegserkrankungen stehen in direktem Zusammenhang mit extremer Hitze, landen aber oft nicht in der Hitzestatistik und erhöhen die Dunkelziffer. Gerade Risikogruppen wie ältere Menschen, Vorerkrankte und Kinder sind gefährdet. Zunehmend gefährdet sind jedoch auch Berufsgruppen des Baugewerbes, der Landwirtschaft und des Rettungswesens. Zusammenfassend kann gesagt werden: Die Gefährdung durch extreme Hitze betrifft uns alle.

Mittels welchen Hitzeüberwachungsplattformen und Schutzmassnahmen für die Bevölkerung wappnet sich Liechtenstein vor hitzebedingten Gesundheitsproblemen und erhöhter Sterblichkeit?

Die Informationsplattform von Meteo Schweiz enthält eine Wettervorhersage und Wetterwarnungen für Liechtenstein. Ausführungen zu den Schutzmassnahmen sind in den folgenden Antworten enthalten.

Welche konkreten Präventionspläne liegen heute schon vor?

Derzeit wird ein Hitzeaktionsplan für Liechtenstein erarbeitet, welcher der Bevölkerung Informationen zum Umgang mit Hitze zur Verfügung stellen soll. Darüber hinaus soll das Bewusstsein dafür gestärkt werden, wie gefährdete Personen und Risikogruppen vor den Auswirkungen extremer Hitze geschützt werden können. Dieser Hitzeaktionsplan involviert Stakeholder verschiedener Institutionen, um ein ganzheitliches und aufeinander abgestimmtes Vorgehen zu ermöglichen.

In welcher Form sind Land und Gemeinden in langfristige Anpassungsstrategien eingebunden?

Das Amt für Umwelt hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Hochbau und Raumplanung Klimakarten in Auftrag gegeben. Mit diesen können Hitze-Hotspots eruiert werden. Damit können das Land und die Gemeinden gezielt Massnahmen in den an den stärksten betroffenen Zonen ergreifen. Die Klimakarten stehen ab Juli 2024 zur Verfügung und werden den Gemeinden präsentiert. Zudem wird der Hitzeaktionsplan als Bindeglied zwischen Land und Gemeinden wirken, damit die erforderlichen Hitzemassnahmen für die Bevölkerung ergriffen werden können.

Welche konkreten Massnahmen wurden bis dato bei Land und Gemeinden bereits ergriffen, um der zunehmenden Erhitzung entgegenzuwirken?

Siehe dazu die Antworten zu den Fragen 2 und 3. Im vergangenen Sommer wurde eine Hitzewarnung der Regierung herausgegeben. Darüber hinaus ergreifen viele Unternehmen und Einrichtungen bereits eigene Hitzemassnahmen, wie z.B. Informationen über Hitze und Empfehlungen zum Verhalten an extrem heissen Tagen.

In welcher Form sind Anforderungen an Hitzeschutzmassnahmen bereits Bestandteil der Baugesetze?

Die Energieverordnung legt Mindeststandards für energieeffizientes Bauen und Betreiben von Gebäuden fest, einschliesslich technischer Anforderungen zur Gesamtenergieeffizienz, die sich an der SIA 380/1, der Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, orientieren. Diese Norm zielt darauf ab, den thermischen Komfort zu gewährleisten und den Energieverbrauch zu senken, indem sie auch Bestimmungen zum Hitzeschutz enthält, insbesondere zur Reduzierung des solaren Wärmeeintrags. Die Einhaltung dieser Norm ist oft eine Voraussetzung für Baubewilligungen.

In ihren Bauordnungen legen die Gemeinden zudem Mindestanteile der Grünflächenziffer für Wohnzonen fest, wobei Grünflächen wie bepflanzte, nicht versiegelte Flächen und ökologisch wertvolle Freiflächen als anrechenbar gelten. Diese Grünflächen spielen eine entscheidende Rolle im Klimaschutz, indem sie CO2 speichern, die Luft reinigen, Temperaturen regulieren und Lebensräume für die Biodiversität bieten. Jedoch obliegt die Gestaltung und folglich der Beitrag zum Klimaschutz durch diese Grünflächen dem jeweiligen Eigentümer bzw. der jeweiligen Eigentümerin.

Das Amt für Hochbau und Raumplanung plant, die Baugesetzgebung in verschiedener Hinsicht zu überprüfen. In diese Überprüfung sollen auch Aspekte des Klimaschutzes einfliessen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Beleg- und Konsiliarärzte im Landesspital

Abgeordneter Georg Kaufmann

Gemäss Internetseite des Landesspitals sind derzeit 59 Beleg- und Konsiliarärzte zur Tätigkeit beim Landesspital zugelassen. Dabei sind 20 Belegärzte, welche im Bereich Zahnheilkunde aufgeführt sind.

Sind diese Zahlen für die zugelassenen Beleg- und Konsiliarärzte noch aktuell?

Die Zahlen auf der Internetseite des Landesspitals sind bis auf einen Abgang durch Pensionierung in diesem Jahr aktuell. Mit den Belegärztinnen und -ärzten werden in der Regel auch Konsiliarverträge vereinbart.

Einzelne Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen sind sogenannte «Tages-Belegärzte» und behandeln ihre Fälle auf Grundlage eines Tagesvertrags. Es sind regelmässig rund 20 bis 25 Belegärzte bzw. Belegärztinnen am Landesspital im Einsatz. Die Verträge wurden 2018 umfassend überarbeitet und erneuert. Im Bereich der Inneren Medizin arbeiten keine Belegärzte.

Wie viele Leistungen wurden durch diese Beleg- und Konsiliarärzte, aufgeführt nach Fachgebieten, in den Jahren 2022 und 2023 erbracht? Ich bitte um eine tabellarische Übersicht der Summen.

Eingriffe (nicht Fallzahlen)

Jahr Anzahl Eingriffe von Belegärzten durchgeführte Eingriffe Anteil der von Belegärzten durchgeführten Eingriffe
2023 1755 714 41%
2022 1661 723 44%

 

Eingriffszahlen der Belegärzte/innen– gelistet nach Fachbereichen:

Fachgebiet Anzahl Eingriffe 2022 Anzahl Eingriffe 2023
Allgemeine Chirurgie 46 48
Gynäkologie 80 76
Ottorhinolaryngologie 0 1
MKG-Chirurgie 82 99
Neuro-Chirurgie 65 47
Orthopädie 69 82
Plastische Chirurgie 262 176
Unfall-Chirurgie 40 118
Urologie 51 36
Zahnmedizin 16 23
Diverses 12 8
Total 723 714

Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Generationenvorsorge – Die Zukunft von Familienarbeit und Alterssicherung

VU-Abgeordneter Mario Wohlwend

Die am 24. April 2019 von der VU-Fraktion eingereichte Motion zur Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit wurde im September 2019 an die Regierung überwiesen, um ein Gesetz zur Schliessung von Lücken in der Alters- und Risikovorsorge aufgrund unbezahlter Familien- und Erziehungsarbeit auszuarbeiten.

Im September 2021 betonte der Gesellschaftsminister, dass vor der Behandlung der Motion, die 2022 abgeschlossen sein sollte, eine Altersstrategie vorliegen müsse. Ein gutes Jahr später, im Dezember 2023, liegt die Altersstrategie nun vor.

Viele Massnahmen im Handlungsfeld 2 der Altersstrategie zielen auf die Schliessung von Vorsorgelücken und die langfristige Sicherung der Finanzierung im Alter ab, ohne dass in der Strategie explizit terminierte Massnahmen genannt werden. Im Vordergrund stehen grundsätzliche Abklärungen und Überlegungen. Ergänzend zur Strategie wurde gemäss dem Gesellschaftsminister eine nicht öffentliche priorisierte Massnahmenliste erstellt.

Wird die Altersstrategie bereits umgesetzt?

Die Regierung hat die Altersstrategie im Dezember 2023 genehmigt und im Februar 2024 einen Lenkungsausschuss gemäss Kapitel 5 der Altersstrategie eingesetzt. Dieser wurde beauftragt, die Umsetzung der Massnahmen zu koordinieren und zu überprüfen sowie jährlich – erstmals im Frühjahr 2025 – einen Monitoringbericht zuhanden der Regierung über den Stand der Umsetzung einzureichen. Zudem wurden die Gemeinden eingeladen, dem Lenkungsausschuss jeweils Ende des Jahres über die Umsetzung der in ihrer Kompetenz liegenden Massnahmen zu berichten.

Werden die finanziellen Aspekte zur langfristigen Sicherung der Altersvorsorge in eine Gesamtschau beziehungsweise in eine Altersvorsorgeanalyse gestellt oder wird jede zusätzliche Einzelmassnahme laufend mit einem Preisschild versehen mit der Gefahr, dass der Rentner den Überblick verliert?

Diesbezüglich kann auf das Kapitel 4.2 der Altersstrategie, Handlungsfeld 2, Altersvorsorge, verwiesen werden. Dort wird diese Thematik ganzheitlich dargelegt.

Welches sind die ersten fünf konkreten Massnahmen der priorisierten Massnahmenliste?

Gemäss Entscheidung der Regierung vom Februar 2024 soll in der Umsetzung der Altersstrategie 2024 ein Schwerpunkt auf die Prüfung der Massnahmen 1.1 (Rahmenbedingungen für längere Erwerbsarbeit), 2.3 (Zukunftsfähigkeit der 1. Säule stärken), 2.4 (Zukunftsfähigkeit der 2. Säule stärken), 2.5 (Prüfung von Möglichkeiten zur sinnvollen Ausweitung der Versicherungspflicht im Rahmen der 2. Säule), 2.6 (Ausarbeitung eines liechtensteinischen Modells für eine Neufinanzierung der Betreuung und Pflege im Alter), 2.7 (Evaluation des Betreuungs- und Pflegegelds), 3.1 (Förderung der medizinischen Versorgung zu Hause), 3.2 (Massnahmen gegen Fachkräftemangel in der Pflege), 4.1 (Kampagne für Gesundheitsförderung und Prävention) und 6.1 (Verantwortliche Stelle für Altersfragen in der Landesverwaltung) gelegt werden. Zudem sollen übergreifend konkrete, messbare Ziele im Rahmen der Altersstrategie geprüft bzw. festgelegt werden.

Bis wann plant die Regierung, den Gesetzentwurf zur Stärkung der Familien- und Erziehungsarbeit in den Landtag einzubringen?

Ziel ist es, noch in diesem Jahr einen Vorschlag vorzulegen.

Gibt es Abhängigkeiten für die Umsetzung der Massnahmen der Altersstrategie aus dem Handlungsfeld 2?

Es besteht ein Zusammenhang mit der Massnahme 2.5 der Altersstrategie, wonach Möglichkeiten zur sinnvollen Ausweitung der Versicherungspflicht der 2. Säule geprüft werden sollen.


Kleine Anfrage der Abg. Zech-Hoop Karin zum Thema: Haftungsfragen im Zusammenhang mit der steigenden Wolfpräsenz

Abgeordnete Karin Zech-Hoop

Ich habe eine kleine Anfrage zur Haftung im Bereich der Alpwirtschaft in Zusammenhang mit der steigenden Wolfpräsenz.

Der Wolf ist in Liechtenstein immer häufiger unterwegs. Nachweise und Sichtungen des Raubtiers häufen sich seit Jahresbeginn. Die hohe Wolfspräsenz bereitet den liechtensteinischen Alpgenossenschaften und Alpvögten Sorge. Es geht dabei um die Sicherheit der Alptiere als auch der Wanderer.

Die steigende Präsenz von Wölfen birgt für die Alpbetriebe verschiedene Risiken. Einerseits besteht die Gefahr von direkten Schäden durch Wölfe wie Risse und Abstürze. Andererseits steigt das Risiko für gefährliche Zwischenfälle zwischen Rindern und Wanderern, insbesondere solchen mit Hunden, auf Alpweiden. Vor allem Mutterkühe können durch Begegnungen mit Wölfen nervös werden und möglicherweise aggressiv auf Wanderer reagieren. Da Kühe oft nicht zwischen Hunden und Wölfen unterscheiden können, besteht für Wanderer, die ihre Hunde auf Alpweiden führen, die Gefahr von Angriffen. In diesem Zusammenhang rücken für die Alpbetriebe haftungsrechtliche Fragen in den Vordergrund.

In Liechtenstein haftet der Tierhalter nach § 1320 Satz 2 ABGB, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Den Tierhalter trifft wegen dieser Beweislastumkehr eine verschärfte Haftung. Er kann sich nur durch den Nachweis, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben, von seiner Haftung befreien. Scheitert der Beweis, haftet er auch für schuldloses Verhalten.

Die aufgrund der zunehmenden Wolfspräsenz zu erwartenden Verhaltensänderungen der Kühe und die daraus resultierende steigende Gefahr von Zwischenfällen mit Wanderern, insbesondere solchen mit Hunden, schaffen durch die gesetzlich verankerte Beweislastumkehr eine unbefriedigende Rechtsunsicherheit für die Alpbetriebe.

In Österreich ist diese Problematik ebenfalls seit Längerem bekannt und der Gesetzgeber verabschiedete im Juli 2019 zu § 1320 ABGB einen zweiten Absatz, der Klarheit für die Tierhalterhaftung im Bereich der Alm- und Weidewirtschaft schaffen sollte. Der neu eingefügte § 1320 Abs. 2 österreichisches ABGB enthält konkrete gesetzliche Vorgaben zur Beurteilung der erforderlichen Verwahrung. Ausdrückliches Ziel des österreichischen Gesetzgebers war zum einen, bestehende Missverständnisse zur nach § 1320 österreichisches ABGB erforderlichen Alm- und Weidetierhaltung zu beseitigen und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Zum anderen sollte mit der Novelle das Prinzip der Eigenverantwortung hochgehalten werden

Dieser zweite Absatz wurde bisher nicht in liechtensteinisches Recht übernommen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

Was für Massnahmen müssen die Alpgenossenschaften aufgrund der erhöhten Wolfpräsenz und deren Auswirkungen auf die Alptiere ergreifen, damit die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihrer Tiere nach dem geltendem Recht sichergestellt ist?

In die Sömmerungsverordnung, die jährlich vom 1. Mai bis 30. November gilt, wurden erstmals 2016 explizite Bestimmungen zur Alpung von Mutterkühen aufgenommen. Diese orientieren sich am Ratgeber und an der Checkliste der schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft, die in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bauernverband und „Mutterkuh Schweiz“ herausgegeben wurden. Das in Österreich 2019 revidierte AGBG schafft insofern Klarheit, als auf solche Standards und eine Risikoabschätzung der einzelnen Alp verwiesen wird. Es gilt, die Einzelsituation mit Hilfe von Checklisten einzuschätzen und Massnahmen zur Verringerung dieses Risikos zu definieren. Eine solche nicht abschliessende Massnahme, welche auch in der Sömmerungsverordnung aufgeführt wird, ist beispielsweise das Aufstellen von Warn- oder Infotafeln.

Ist geplant, in Anlehnung an die Erfahrungen in Österreich, Stichwort Kuh-Urteil und der damit verbundenen Ergänzung mit § 1320 Abs. 2 österreichisches ABGB zwecks Schaffung von Rechtssicherheit und Hervorhebung des Prinzips der Eigenverantwortung, dies ebenfalls ins liechtensteinische Recht zu übernehmen?

Eine Anpassung des liechtensteinischen Rechts im Sinne der einschlägigen Regelung im österreichischen ABGB ist derzeit nicht geplant.

Wird das Land Liechtenstein ebenfalls aktiv dazu beitragen, Zwischenfälle zwischen Rindvieh und Wanderern zu vermeiden, beispielsweise durch eine Informationskampagne betreffend die Eigenverantwortung von Wanderern und die zunehmende Gefahr von Kuhangriffen aufgrund der nunmehrigen Wolfspräsenz? Zum Beispiel müssen Wanderer auf Wanderwegen bleiben; Kuhherden sind, vor allem mit Hunden, weitläufig zu umgehen; Kühe dürfen nicht berührt werden; für Fotos darf nicht zu nahe an Kühe herangetreten werden. Also so ganz simple, einfache Themen.

Es ist vorgesehen, das Thema mit Beginn der Alpung nochmals in den Medien zu platzieren. Dabei sollen explizit auf die Mitverantwortung von Wanderern und Wanderinnen im Alpengebiet hingewiesen und Möglichkeiten zur Verhinderung von Zwischenfällen aufgezeigt werden.

Daneben stehen den Alpverantwortlichen die zuständigen Amtsstellen, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW), mit Merkblättern und bei Fragen zur Alpung, im Speziellen auch zum Wolf und zur Mutterkuhhaltung, beratend zur Verfügung. Weiters kann eine Infotafel zur Bezeichnung der Mutterkuhweiden kostenlos beim ALKVW bezogen werden.

Sind Vergrämungsstrategien in anderen Ländern erfolgreich und wenn ja, welche Vergrämungstaktiken waren besonders wirkungsvoll?

Es gibt in der Schweiz laufende Projekte, im Rahmen derer Vergrämungsmassnahmen zur Abhaltung von Wölfen auf Nutztierweiden erprobt werden. Eine Vergrämung kann fallweise im Umfeld einer Weide bzw. Alp ein geeignetes Mittel darstellen. Sie kann allerdings die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht ersetzen. Zudem ist der Aufwand für eine wirkungsvolle Vergrämung auf Nutztierweiden meist gross, da ein stundenlanger Ansitz nötig ist.

Zu den Vergrämungsmassnahmen gehören beispielsweise Gummigeschosse oder visuelle und akustische Reize. Bei residenten Wolfsrudeln ist die Vergrämungsmethode meist der Abschuss eines Rudelmitglieds in einer Rudelsituation, wodurch bei den verbleibenden Wölfen eine Verhaltensänderung erwartet wird. In gewissem Sinn ist auch der Herdenschutz als Vergrämung wirksam, da Wölfe empfindlich auf Elektrozäune oder Herdenschutzhunde reagieren.

Welche Massnahmen können oder dürfen Alpbetriebe zur Abwehr oder Abschreckung von Wölfen vornehmen?

Da Wölfe spezifisch geschützte Tiere sind, ist es grundsätzlich verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Das Amt für Umwelt kann zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen und zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen befristete und örtlich begrenzte Ausnahmen von diesen Verboten anordnen oder gestatten.

Direkte Abwehr- oder Vergrämungsmassnahmen, bei denen Wölfe nicht verletzt oder getötet werden, können vom Personal der Alpbetriebe eigenständig ergriffen werden. Dabei sollen die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss Anhang 6 des Konzepts Wolf Liechtenstein umgesetzt werden. Bei Schafen und Ziegen sind dies grundsätzlich eine Weideführung am Tag, Herdenschutzhunde sowie Elektrozäune. Bei Rindern und Pferden sind die Muttertiere mit ihren Jungtieren während der Geburt zu überwachen. Nachgeburten oder tote Jungtiere sind sofort zu entfernen und die ersten zwei Lebenswochen sind Mutter und Jungtier gemeinsam auf separaten geschützten Weiden zu halten.