Kleine Anfragen an RC-Stv. Sabine Monauni

Regierungschefstellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Vorprüfung von Gesetzesinitiativen

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Gesetzesinitiativen können vom Landtag, von den Stimmbürgern oder auch von den Gemeinden eingereicht werden. Alle Initiativen sind bei der Regierung anzumelden, diese prüft daraufhin, ob sie mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen und übermittelt ihren Bericht dem Landtag zur Beschlussfassung.

Die Vorprüfung einer Initiative aus den Reihen des Landtages ist im Geschäftsverkehrsgesetz geregelt. Darin ist festgehalten, dass die Regierung die Initiative in der Regel innert einer Frist von sechs Wochen ab Überweisung prüft, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.

Hingegen werden Initiativen aus dem Volk und den Gemeinden nach dem Volksrechtegesetz geprüft. Darin ist einerseits keine Frist für die Vorprüfung definiert und anderseits auch keine legistische Prüfung vorgesehen.

Welche Frist wendet die Regierung für die Vorprüfung einer Volksinitiative beziehungsweise einer Gemeindeinitiative an?

Auch wenn im Volksrechtegesetz keine Frist für die Vorprüfung von Volks- und Gemeindeinitiativen vorgesehen ist, nimmt die Regierung die Vorprüfung stets schnellstmöglich vor. Bei den in den vergangenen 20 Jahren eingereichten 18 Volksinitiativen dauerte die Vorprüfung durchschnittlich jeweils sechs bis acht Wochen.

Wie stellt die Regierung sicher, dass legistisch einwandfreie Initiativen dem Volk zu Beschlussfassung vorgelegt werden können?

Grundsätzlich dürfen Volksinitiativen zwischen Einreichung und Abstimmung nicht mehr abgeändert werden. Der eingereichte Text ist für Regierung und Landtag verbindlich. Im Sinne einer pragmatischen Handhabe zur Wahrung der Volksrechte werden in der Praxis aber auch Volks- und Gemeindeinitiativen im Zuge ihrer Einreichung einer legistischen Überprüfung unterzogen. Diese wird den Initianten zur Einreichung eines legistisch korrigierten Textes zur Kenntnis gebracht. Dies war auch so der Fall bei der zuletzt eingereichten Volksinitiative der DpL zur Aufhebung des Gesetzes über den «Liechtensteinischen Rundfunk».

Welche Fristen zur Bearbeitung von Volks- oder Gemeindeinitiativen betrachtet die Regierung als angemessen?

Die Regierung erachtet die in der Vergangenheit in der Praxis eingehaltene Frist für die Vorprüfung von Volks- und Gemeindeinitiativen als angemessen, wobei im Einzelfall auch eine deutlich längere Bearbeitungsdauer notwendig sein kann. Je nach Materie kann die Vorprüfung unterschiedlich komplex und damit unterschiedlich zeitaufwändig sein. Hinzu kommt, dass Volks- und Gemeindeinitiativen vom Landtag nur so, wie sie vorliegen, angenommen werden können. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu den parlamentarischen Initiativen. Verfassungs- und staatsvertragskonforme parlamentarische Initiativen können vom Landtag jederzeit abgeändert werden. Ausserdem unterliegen parlamentarische Initiativen anders als Volks- und Gemeindeinitiativen einer Eintretensdebatte und anschliessend dem normalen Gesetzgebungsprozess.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Herkunftsnachweis für Elektrizität und Stromkennzeichnung in Liechtenstein

Seit Ende 2006 ist die UVEK-Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität in Kraft. Die Schweiz hat damit klare rechtliche, diskriminierungsfreie und EU-kompatible Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom. Diese stellen sicher, dass der von Endkunden verbrauchte Strom bis zu seinem Ursprung zurückverfolgt werden kann. Seit 2006 sind alle Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Endkundinnen und Endkunden über den gelieferten Strommix zu informieren. Die Endverbraucher erhalten mit der Kennzeichnung die Möglichkeit, den an sie gelieferten Strom nach qualitativen Kriterien zu bewerten. Für die Ausstellung der Herkunftsnachweise ist die Pronovo AG zuständig. Auf «www.strom.ch» kann von jedem Lieferanten der Lieferantenmix nachgesehen werden. Ab dem Lieferjahr 2018 darf in der Schweiz Strom aus «nicht überprüfbaren Energiequellen», sogenannter Graustrom, in der Stromkennzeichnung nicht mehr deklariert werden.

Die LKW publiziert jährlich eine ausführliche Stromkennzeichnung, welche sich grundsätzlich mit den Vorgaben der Schweiz deckt. Einziger Unterschied zu den Vorgaben der Schweiz: Die LKW weist auch nach 2020 immer noch einen beachtlichen Anteil an «nicht überprüfbarer Energie», sogenanntem Graustrom, aus.

Ist es gemäss Gesetzgebung in Liechtenstein zulässig eingekauften Strom ohne Herkunftsnachweis zu deklarieren?

Ja. Gemäss Art. 10 der Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) sind Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsunternehmen und Grosshändler verpflichtet, in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung die Art der Erzeugung und das Herkunftsland der angebotenen Elektrizität anzugeben. Sind Erzeugung oder Herkunft der Elektrizität unbekannt, ist dies anzugeben (Art. 10 Abs. 2 EMV).

Falls ja, ist angedacht dem Beispiel der Schweiz zu folgen und eine lückenlose Deklaration von Strom einzuführen und damit die Variante «nicht überprüfbare Energiequellen» zu verbieten?

Eine solche Massnahme soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EU-Richtlinie NR. 2018/2001) geprüft werden.

Wer überprüft in Liechtenstein die Publikation der Stromkennzeichnung der Stromlieferanten?

Die Kommission für Energiemarktaufsicht überwacht als Regulierungsbehörde insbesondere die Bereitstellung der Daten sowie die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Dies umfasst auch die Publikation der Stromkennzeichnung der Stromlieferanten.

Gibt es für die Stromkennzeichnungen in Liechtenstein eine öffentliche Publikationsvorschrift analog der Schweiz für Strommenge und Stromkennzeichnung?

Es besteht die Vorschrift wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt. Allerdings gibt es keine Vorgabe für eine jährlich zu veröffentlichende Stromkennzeichnung wie in der Schweiz.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: Auszeichnung im Naturbereich

Abgeordneter Walter Frick

Sportvereine, Clubs etc. werden jährlich international und national gelobt und mit Trophäen geehrt. Was auch sehr wichtig ist umso die Leistungen zu ehren und die Motivation zu fördern, sich weiterhin zu betätigen. Nun durfte ich kürzlich an einer Vernissage zum Thema Fledermäuse in Liechtenstein im „Vadoznerhus“ hier im Städtle teilnehmen. Die Vernissage-Rede sollte von einem ausgewiesenen Kenner auf dem Gebiet Umwelt, gehalten werden. Dieser aber hielt eine Laudatio (Würdigung) auf den Aussteller. Dabei begründete er dies, dass es für Menschen die sich wie an diesem Beispiel keine wirklichen Auszeichnungen, keine Preisverleihung gebe wie Beispielsweise im Sport, oder Litheraturwesen usw. Daher widme er dem Aussteller, welcher sich schon seit Jahrzehnten ehrenamtlich mit diesen speziellen Säugetieren mit Leib und Seele verschrieben und dazu äusserst wertvolle Arbeit geleistet hat und immer noch leistet, jedoch wenig bis gar keine entsprechende Anerkennung und Lob von offizieller Seite bislang erhalten habe eine Laudatio. Erwähnt wurde auch, dass es noch weitere bekannte Personen in Liechtensteins geben würde, die sich ebenso meist ehrenamtlich für unsere Umwelt stark machen würden, denen es ähnlich erginge.

Hierzu nun meine Fragen:

Wie steht die Regierung bzw. das Amt für Umwelt grundsätzlich hierzu?

Könnte sich das Amt für Umwelt hier eine offizielle Auszeichnung vorstellen, welche sich alljährlich und ehrenamtlich um die Themen unserer Umwelt verdient gemacht haben und hier wertvolle Arbeit ausführen?

Die Regierung steht einem solchen Vorschlag grundsätzlich positiv gegenüber. Entsprechend hat sie im Entwurf des Aktionsplans Biodiversität 2030+ eine Massnahme aufgenommen, die darauf abzielt, einen öffentlichen Wettbewerb zur Auszeichnung von Projekten im Umweltbereich durchzuführen. Der Entwurf wurde von der Regierung im Frühjahr 2024 zur öffentlichen Konsultation freigegeben.

Wäre eine gewisse finanzielle Unterstützung für solche sinnvollen und erwähnenswerten Projekte vorstellbar, um diese Arbeit würdigend zu schätzen?

Die Regierung wird dies im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans Biodiversität 2030+ prüfen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Wolfabschüsse und Abschüsse anderer Wildtiere

FBP-Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser Foto: Nils Vollmar

Wölfe haben auch unser Land entdeckt. Offenbar ist der Wolf laut Gesetz ein geschütztes Wildtier und darf nicht geschossen werden. Andere Wildtiere jedoch schon, wie aus den jährlichen Abschussplänen hervorgeht.

Meine Fragen zu den Wildtierabschüssen:

Ist es richtig, dass der Wolf gesetzlich vor Abschüssen geschützt ist?

Ja, der Wolf ist eine spezifisch geschützte Tierart. Folglich sind unter anderem das Töten und Fangen verboten. Gemäss Naturschutzgesetz können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot insbesondere zur Verhütung einer erheblichen Gefährdung von Menschen und zur Verhütung von grossen Schäden an Nutztierbeständen gewährt werden.

Was ist die Folge, wenn ein Jäger einen Wolf schiesst?

Ein unbewilligter Abschuss eines Wolfes durch einen Jäger oder eine andere unberechtigte Person stellt einen Verstoss gegen die Schutzbestimmungen des Naturschutzgesetzes dar und ist vom Amt für Umwelt entsprechend zu ahnden.

Um den Bestand an Rotwild zu reduzieren, ist diskutiert worden, eine Keulung durchzuführen. Das heisst, das Rotwild würde zusammengetrieben und dann abgeschossen. Meine Frage dazu: Ist es gesetzlich zulässig, eine solche Keulung durchzuführen?

Die Verwendung von sogenannten Einsprunggattern mit einem gruppenweisen Abschuss von Rotwild ist gemäss Art. 36 Abs. 2 Jagdgesetz grundsätzlich verboten. Aus gerechtfertigten Gründen kann die Regierung Ausnahmen von diesem Verbot gestatten. Die Rotwildreduktion gilt nicht als gerechtfertigter Grund für diese Reduktionsmethode, weshalb sie in Liechtenstein noch nie angewendet wurde.

Ist es nicht ein Widerspruch, wenn der Wolf gesetzlich geschützt wird, das Rotwild aber in grossem Stil abgeschossen werden könnte?

Eingriffe in den Bestand sind bei beiden Tierarten möglich: Beim Rotwild mit dem primären Ziel, den Bestand der Tragfähigkeit des Lebensraums anzupassen. Beim Wolf steht die Verhütung einer Gefährdung von Menschen oder von grossen Schäden an Nutztieren im Vordergrund. Trotz unterschiedlichem, artspezifischem Management bei Wolf und Rotwild dürfen die Populationen beider Tierarten durch die getroffenen Massnahmen nicht gefährdet werden.

Sieht die Regierung keinen Handlungsbedarf, um diesen Widerspruch sinnvoll aufzulösen?

Die Regierung sieht keinen Widerspruch, der aufzulösen wäre.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Keine Förderungen von Wärmedämmmassnahmen gemäss Energieeffizienzgesetz für Bauten ab 1993

Abgeordneter Wendelin Lampert

Nachdem eine Mehrheit des Volkes die Einführung der Mustervorschriften der Kantone, MuKEn, aus dem Jahr 2014 aus der Schweiz im Jahr 2024 für Liechtenstein abgelehnt hat, gilt es Energieeinsparpotential zu suchen, welche mitunter mit zusätzlichen Förderungen beziehungsweise auf Bonus-Basis im Sinne kommender Generationen generiert werden können.

Gemäss Art. 5 des Energieeffizienzgesetzes werden Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der energierelevanten Bauteile nachgewiesen werden.

Das Energieeffizienzgesetz stammt aus dem Jahr 2008 und Art. 5 wurde letztmals im Jahr 2010 geändert. Somit ist das Energieeffizienzgesetz 16 Jahre alt und Art. 5 wurde vor 14 Jahren abgeändert.

Art. 5 des Energieeffizienzgesetzes führt in der Praxis dazu, dass Wärmedämmmassnahmen bei bestehenden Bauten, zum Beispiel der Ersatz von Fenstern, welche nach 1993 erstellt wurden beziehungsweise jünger als 31 Jahre sind, nicht gefördert werden.

Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen:

In welchem Jahr wurden die Wärmdurchgangskoeffizienten der energierelevanten Bauteile seit 1993 erstmals massgeblich verschärft?

Eine Verschärfung der Wärmedurchgangskoeffizienten erfolgte erstmals mit der Energieverordnung vom 23. September 2003.

Welche Menge an Energie könnte jährlich eingespart werden, wenn bei sämtlichen Bauten, welche zwischen dem Jahr 1993 und der Antwort auf Frage eins erstellt wurden, die verschärften Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten würden?

Welche Summe an Förderungen durch das Land wäre pro Jahr durchschnittlich erforderlich, wenn die Wärmedämmmassnahmen gemäss der Antwort auf Frage zwei während der nächsten 25 Jahre gefördert würden?

Die zur Beantwortung dieser Fragen notwendigen Daten, namentlich die Bauteilflächen wie Dach, Wände, Fenster usw., werden nicht erhoben und statistisch erfasst. Daher können dazu keine Aussagen getroffen werden.

Wieso sollen Wärmedämmmassnahmen nicht ab dem Jahr gemäss Antwort auf Frage eins gefördert werden?

Gebäude, welche nach 1993 gebaut wurden, haben eine signifikant bessere Wärmedämmung als ältere Gebäude. Die Regelung, dass nach 1993 errichtete Gebäude keine Förderung erhalten, wurde 2010 vom Gesetzgeber eingeführt. Damit sollen die Fördergelder gezielt auf Gebäude gelenkt werden, die eine grosse Verbesserung der Energieeffizienz erwarten lassen. Bei jüngeren Gebäuden wäre der eingesetzte Förderfranken pro eingesparter Kilowattstunde oder pro Tonne CO2 deutlich geringer. Die Regierung ist nach wie vor der Ansicht, dass sich die Förderung der Gebäudehüllensanierung auf ältere Gebäude konzentrieren sollte. Bei jüngeren Gebäuden ist die Förderung der energieeffizienten Haustechnik in Bezug auf die eingesparte Energie und Klimafreundlichkeit wesentlich wirksamer. Die Regierung hat deshalb per 01.01.2023 die Förderung für Wärmepumpen und andere energieeffiziente Heizungsanlagen deutlich erhöht.


Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Kampf gegen die Tigermücke

VU Abgeordneter Mario Wohlwend

Die Asiatische Tigermücke wurde kürzlich in Haager Gewässern nachgewiesen, wie die Gemeinde Sennwald mitteilte. Diese Mückenart ist als Überträger von Krankheitserregern wie Zika- und Dengue-Viren bekannt. Das Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen überwacht zusammen mit dem Schweizerischen Mückennetzwerk das betroffene Gebiet und hat bereits mit der Bekämpfung begonnen. Die Anwohnerinnen und Anwohner werden informiert und darauf hingewiesen, dass zurzeit keine akute Gefahr besteht.

Wichtig ist nun, die Mücken, ihre Larven und Eier zu finden und zu vernichten, wozu auch die Mithilfe der Bevölkerung nötig ist. Beobachtungen der gestreiften Mücke sollten dem Schweizerischen Mückennetzwerk gemeldet werden. Die Asiatische Tigermücke stammt ursprünglich aus Süd- und Südostasien und wurde durch den internationalen Handel nach Europa eingeschleppt. Sie ist aggressiv, tagaktiv und bevorzugt stehende Gewässer. Obwohl in der Schweiz bisher keine Krankheitsübertragung dokumentiert wurde, breitet sie sich trotz Bekämpfungsmassnahmen weiter aus. Bund und Kantone überwachen und bekämpfen diese Mückenart in der Schweiz.

Wie wird das Risiko einer Krankheitsübertragung zukünftig unter den aktuellen lokalen Bedingungen in Liechtenstein eingeschätzt?

Das Risiko einer Krankheitsübertragung durch eine Tigermücke wird derzeit in Liechtenstein als sehr klein eingeschätzt. Dies da einerseits seit 2019 keine Tigermücke mehr in Liechtenstein nachgewiesen wurde und andererseits die gefundenen Mücken in den benachbarten Regionen keine krankmachenden Erreger in sich trugen.

Wie wird das Risiko einer Populationszunahme aufgrund der warmen Sommermonate eingeschätzt?

Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Populationszunahme in unserer Region die Frage, ob und wie viele Tiere den Winter überleben. Das Risiko einer Populationsetablierung und -zunahme steigt wesentlich mit der Zunahme von warmen Wintermonaten, jedoch weniger mit warmen Sommermonaten.

Welche nachhaltigen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung sind geplant?

Eine nachhaltige Prävention zur Verhinderung der Einschleppung ist nicht möglich, da die Mücken jederzeit als blinde Passagiere in Fahrzeugen unbeabsichtigt nach Liechtenstein verschleppt werden können. Ein präventiver Einsatz eines Larvizids oder die Trockenlegung von Gewässern ist nicht sinnvoll, da diese Wasserstellen auch Lebensräume und Trinkstellen für heimische Tiere sind. Sobald jedoch Tigermücken in Liechtenstein gefunden werden, werden entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

Wie erfolgen eine aktive Information und Sensibilisierung der Bevölkerung?

Die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung erfolgt über die üblichen Kanäle wie Zeitungsberichte oder Radiobeiträge. Im letzten Jahr war die Tigermücke auch beim Zukunftsforum Alpen in Schaan ein Thema. Zudem informiert die Regierung jährlich mittels einer Pressemitteilung über die Ergebnisse des Mückenmonitorings. Alle Monitoringberichte sind auch auf der Homepage des Amts für Umwelt zu finden. Bei einem Tigermückenfund wie 2019 werden auch die Anwohner des Fundortes miteinbezogen und um deren Mithilfe beim Monitoring und der Bekämpfung gebeten.

Ist Liechtenstein ausreichend auf die Prävention und eine mögliche Ausbreitung der Asiatischen Tigermücke vorbereitet?

Ja. Liechtenstein arbeitet seit 2017 eng mit der Schweiz zusammen. So kann die Regierung z.B. auf das Knowhow der Experten aus dem Tessin zurückgreifen, wo die Tigermücke seit 2003 vorkommt. Auch auf Behördenebene findet ein ständiger Austausch mit den Behörden aus der Schweiz statt. Bei einem Tigermückenbefall werden entsprechende Massnahmen umgesetzt.