Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema Thema: Engagement der Regierung bei Volksabstimmungen

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Während den letzten Wochen fanden mit den Volksabstimmungen zur Photovoltaikpflicht, den Gebäuderichtlinien, dem eGD sowie der Volkswahl der Regierung verschiedene Volksabstimmungen statt. Bei allen diesen Abstimmungen hat sich die Regierung aktiv im Abstimmungskampf mit Postwurfsendungen sowie Internet- und Sozial-Media-Werbung und Inseraten in Printprodukten engagiert.

Wie bereits in verschiedenen Kleinen Anfragen in der Vergangenheit ausgeführt, stützt sich die Information der Bevölkerung durch die Regierung im Vorfeld zu einer Volksabstimmung auf die Vorgaben des Informationsgesetzes und der Informationsverordnung betreffend die Informationspflicht der Behörden  im Allgemeinen und die Information vor Abstimmungen im Besonderen.

Vorabinformation zur Beantwortung der Anfragen

Gemäss Art. 15 i.V.m. Art 3 Informationsgesetz informiert die Regierung im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung barrierefrei. Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.

In der gemäss Art. 15 Abs. 3 in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen.

Wie die Formulierung „in jedem Fall auszuarbeitende[n] Abstimmungsbroschüre“ des zitierten Artikels zeigt, kann die Regierung aber die Öffentlichkeit auch darüber hinaus mit Informationen versorgen. Und zwar gestützt auf Art. 3 Informationsgesetz, wonach die Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge zu informieren haben. Generell ist gemäss Art. 3 Abs. 3 Informationsgesetz staatliches Handeln offenzulegen. Dies kann nach Art. 13 Informationsgesetz in der Form von Medienmitteilungen, über gedruckte und elektronische Medien, über den Landeskanal oder auch über eigenen Publikationen erfolgen. Die Behörden entscheiden gemäss Art. 14 Abs. 2 des zitierten Gesetzes im Einzelfall über die geeignete Form der Information.


Wie hoch waren die Staatsausgaben beziehungsweise die Kosten für den Steuerzahler in Bezug auf die Massnahmen für die Abstimmungskampagnen (Postwurfsendungen, Internet- und Sozial-Media-Werbung, Inserate) für die im Januar und Februar stattgefundenen Volksabstimmungen, dies ohne Kosten für Produktion der TV-Sendung für den Landeskanal)?

Die Herstellungskosten der Abstimmungsbroschüre beliefen sich beispielsweise bei der Volksabstimmung zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung auf ca. CHF 4‘000. Die Portokosten (die von den Gemeinden getragen werden) können nicht separat ausgewiesen werden, da der Versand zusammen mit den weiteren Abstimmungsunterlagen erfolgt. Gleiches gilt für die Unterlagen im Zusammenhang mit den anderen drei in der Anfrage erwähnten Abstimmungen.

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 über die Abänderung des Baugesetzes (BAUG) und des Energieeffizienzgesetzes (EEG) (Umsetzung Motionen zur Photovoltaik-Pflicht) sowie die Abänderung des Baugesetzes (BAUG), des Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (ENAG) (Umsetzung Gebäuderichtlinie II und MuKEn 2014) beliefen sind für die beiden Abstimmungen auf CHF 52‘900, das heisst pro Abstimmung auf CHF 26‘450. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Inserate (Vaduzer Medienhaus): rund CHF 6’300
  • Broschüre Postwurfsendung (Gutenberg): rund CHF 7’000
  • Gestaltung/Sozial Media/Beratung (Kontakt Komponisten GmbH): rund CHF 39’600

Die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Initiative zum Einbezug des Volkes bei der Bestellung der Regierung beliefen sich gemäss Offerten (es sind noch nicht alle Rechnungen eingegangen) insgesamt auf rund CHF 13’500. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Druck (BVD Druck+Verlag AG): rund CHF 5’000
  • Versand der Postwurfsendung (Post AG): rund CHF 4’300
  • Gestaltung (Büro für Gebrauchsgrafik AG): rund CHF 2’700
  • Korrektorat (Heribert Beck): rund CHF 950
  • Schaltkosten Werbung Meta (über Büro für Gebrauchsgrafik AG abgerechnet) ca. CHF 150
  • li Bannerwerbung: ca. CHF 1’000

Die Kosten für die Inserat zur eGD-Initiative beliefen sich insgesamt auf rund CHF 24’000. Die Kosten stellen sich wie folgt zusammen:

  • Konzept und Gestaltung (Dachcom AG): rund CHF 20’500
  • Schaltkosten Google, Facebook und Instagram (über Dachcom AG abgerechnet) rund CHF 2’300
  • Bannerwerbung (Medienhaus AG): rund CHF 1’000

Über welche Konten wurden diese Ausgaben verbucht?

Die Kosten wurden über das Konto Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung abgewickelt.

An welche Unternehmen wurden für welche Dienstleistungen Aufträge vergeben, aufgeschlüsselt nach Volksabstimmung?

Siehe Antworten zu Frage 1.

An welche Regelungen, Vorgaben und Einschränkungen in Bezug auf die Kommunikation zum Inhalt einer Abstimmungsvorlage im Vorfeld einer Volksabstimmung hat sich der Schweizer Bundesrat zu halten und ist es dem Schweizer Bundesrat gestattet, mit Steuergeldern Abstimmungskampagnen durchzuführen?

In welchen Gesetzen in der Schweiz ist dies geregelt?

zu Frage 4 und 5:
Gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) informiert der Bundesrat die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Vorlagen. Er beachtet dabei die Grundsätze über die Vollständigkeit, der Sachlichkeit der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Er legt die wichtigsten Positionen im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar und vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: FMA-Mitteilung 2023/1, «Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt»

Abgeordneter Daniel Seger

Gemäss der FMA-Mitteilung 2023/1, «Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt», werden die aufsichtlichen Anforderungen an nachhaltige Wohnimmobilienfinanzierungen konkretisiert, um die mit der hohen privaten Haushaltsverschuldung verbundenen systemischen Risiken in Liechtenstein zu adressieren. Darin wird das Amtsblatt «Warnung des Europäischen Ausschusses vom 2. Dezember 2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Liechtensteins (ESRB/2021/14)» erwähnt. Fussnote 4 des erwähnten Amtsblattes hält Folgendes fest: «Das Verhältnis von Schulden zu Einkommen und zum BIP ist für Liechtenstein nur bedingt mit den entsprechenden Indikatoren der anderen EWR-Länder vergleichbar. Das verfügbare Einkommen wird in Liechtenstein als Differenz zwischen dem zu versteuernden Gesamteinkommen und der Vermögens- und Erwerbssteuer berechnet. Die Angaben zur Gesamtverschuldung der privaten Haushalte stammen aus den Steuerstatistiken und die Verschuldung wird nicht auf konsolidierter Basis definiert, das heisst auch Kredite innerhalb des Sektors der privaten Haushalte oder sogar innerhalb der Familie werden erfasst. Dieses Definitionsproblem führt im Vergleich zu anderen EWR-Ländern zu einer höheren Gesamtkennzahl.»

Wie wurde der Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Erstellung der FMA-Mitteilung beachtet?

In Liechtenstein weicht die Berechnung tatsächlich von den Standards in anderen europäischen Ländern ab. Darauf wurde bereits in den Jahren vor Veröffentlichung der ESRB-Risikowarnung in den verschiedenen FMA-Publikationen hingewiesen, bspw. im Financial Stability Report 2019 und 2020 oder im Bericht Immobilien- und Hypothekarmarkt Liechtenstein 2021. Basierend auf diesen Vorarbeiten wurden die Diskussionen auch in den ESRB-Gremien intensiv geführt und u.a. diese erwähnte Fussnote im Rahmen der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung durch Liechtenstein in das Dokument hineinreklamiert. Diese und weitere risikomitigierende Faktoren, die von der FMA vorgebracht wurden, hatten auch zur Folge, dass für Liechtenstein «nur» eine ESRB-Risikowarnung, jedoch keine ESRB-Empfehlung mit entsprechend aufwändigem «follow-up»-Prozess zur Umsetzung der einzelnen Empfehlungen ausgesprochen wurde. Der Inhalt dieser Fussnote wurde also sowohl in den Diskussionen im Rahmen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität als auch in den ESRB-Gremien vollumfänglich berücksichtigt. Auch alternative Berechnungsmethoden – wie in den erwähnten FMA-Berichten ausgeführt – ändern allerdings nichts daran, dass Liechtenstein bei der Haushaltsverschuldung relativ zum BIP an erster Stelle aller EWR-Länder steht.

Wie wurde dem Inhalt dieser Fussnote im Amtsblatt bei der Umsetzung der damit zusammenhängenden liechtensteinischen Verordnung Rechnung getragen?

Die Fussnote wurde wie bereits ausgeführt nicht nur bei der Umsetzung, sondern bereits bei der Kommentierung der ESRB-Risikowarnung berücksichtigt. Zusätzlich gab es eine detaillierte Analyse – in Zusammenarbeit mit dem Amt für Statistik – zur Verteilung der Verschuldung über die Haushalte hinweg. Die Massnahmen zielen nur auf die besonders verwundbaren Haushalte ab.

Wurde bei der genannten Verordnung eine Minimalumsetzung oder doch eine Maximalumsetzung im Sinne der Anforderungen in der genannten FMA-Wegleitung beziehungsweise der Warnung des Europäischen Ausschusses gewählt?

Wie gesetzlich vorgesehen, hat sich der Ausschuss für Finanzmarktstabilität mit der ESRB-Risikowarnung auseinandergesetzt und – auf Basis der eingesetzten Arbeitsgruppe – eine Empfehlung zur Adressierung der systemischen Risiken an die Regierung sowie die FMA ausgesprochen. Die ESRB-Risikowarnung erwähnt explizit das «Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen», die mit der erwähnten FMA-Mitteilung umgesetzt werden. Die Massnahmen zielen jedoch in erster Linie «nur» auf eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken ab. Banken müssen nun Kredite, die bestimmte Mindeststandards nicht erfüllen, als Ausnahmegeschäft (exception to policy, ETP) kennzeichnen und an die FMA melden, gleichzeitig stellen die Massnahmen keine strikten Grenzen bei der Kreditvergabe dar. Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken jedoch in Zukunft bankspezifisch besser adressiert werden. Es handelt sich also um eine Umsetzung, welche die tatsächlichen Risiken adäquat adressiert. Gleichzeitig dürfte es – angesichts der nicht bindenden Massnahmen, die im Wesentlichen auf eine höhere Transparenz abzielen – klar sein, dass man von einer «Maximalumsetzung» – gerade auch im Vergleich mit anderen Ländern – weit entfernt ist.

Bezüglich der dafür einberufenen Arbeitsgruppe, mit wie vielen Personen waren die FMA, der Liechtensteinische Bankenverband und drei andere systemrelevante Institute vertreten?

In der Arbeitsgruppe waren seitens der FMA sowohl Vertreter der makroprudenziellen Aufsicht sowie der mikroprudenziellen Bankenaufsicht vertreten. Die Vertreter des liechtensteinischen Bankenverbandes (eine Vertreterin) sowie der drei systemrelevanten Banken (jeweils zwei Vertreter) wurden von der Geschäftsführung des Bankenverbandes bzw. von den CFOs der drei Grossbanken nominiert. Je nach Thema der Arbeitsgruppe nahmen seitens der Banken noch weitere Vertreter an den Diskussionen bzw. den Sitzungen teil, die Zusammensetzung variierte daher je nach Themengebiet.

Wer hatte den Vorsitz in der Arbeitsgruppe?

Eine Vorsitzfunktion existierte nicht. Die Koordination der Arbeitsgruppe sowie die Abstimmung der Ergebnisse erfolgte durch die Vertreter der FMA sowie des Bankenverbandes.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Muslimischer Friedhof im Nahbereich Naturschutzgebiet Schwabbrünnen

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Die Frage nach einem muslimischen Friedhof in Liechtenstein ist schon sehr lange ein Thema in Liechtenstein. Nun soll ein solcher am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Nahbereich des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen mitten im Waldgebiet auf Gampriner Boden entstehen. Die Gemeinde Vaduz hingegen hat eine Lösung für die muslimische Bestattung neben dem bereits bestehenden Friedhof ausgeschieden. Eine solche Lösung auf allen Friedhöfen im Land, wo eine Erweiterung durchführbar ist, kann als sinnvoll erachtet werden, um allen verstorbenen Angehörigen der unterschiedlichsten Glaubensrichtungen respektvoll ihre letzte Ruhestätte zu geben. Dies kann auch die Integration fördern und würde nicht Parallelgesellschaften begünstigen.

Ist es korrekt, dass der Bau eines muslimischen Friedhofs am Rande des Siedlungsgebiets von Nendeln, im Waldgebiet und in Nähe des Naturschutzgebiets Schwabbrünnen geplant ist?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen in Liechtenstein in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt. Die Gemeinden haben auch jeweils Friedhofsreglemente bzw. -ordnungen sowie entsprechende Gebührenordnungen erlassen.

Im September 2021 hat der Landtag einstimmig die Petition von Akif Özmen und Hamit Örgen betreffend «Gleichberechtigung der Muslime in Liechtenstein», welche auch die Bitte der Errichtung eines muslimischen Friedhofs enthielt, an die Regierung überwiesen. Da, wie ausgeführt, die Gemeinden für das Bestattungs- bzw. Friedhofswesen zuständig sind, hat die Regierung die Petition an die Gemeinden weitergeleitet. Der Regierung ist bekannt, dass seitdem durch die Gemeinden Abklärungen eingeleitet wurden, um zu evaluieren, ob Möglichkeiten bestehen.

Steht diesem Vorhaben nicht das Waldgesetz, beispielsweise die Artikel 1, 6 und 11, die Umweltschutzgesetzgebung, das UVPG, das Naturschutzgesetz und der an diesem Ort bestehende Wildkorridor entgegen?

Im Falle eines konkreten Projekts müssten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben geprüft und eingehalten werden.

Sollte das Religionsgemeinschaftengesetz umgesetzt werden, muss sodann jeder

Religionsgemeinschaft ein eigener Friedhof beziehungsweise eine eigene Landparzelle für ihre Ruhestätten gewährt werden?

Im Religionsgemeinschaftengesetz ist keine Regelung zum Friedhofswesen enthalten bzw. dieses Thema ist nicht Gegenstand der Vorlage.

Ist es korrekt, dass bei einer Umsetzung des Friedhofs an gedachter Stelle, die Gemeinde Gamprin sodann die Kosten und den Realersatz zu tragen hätte.

Im Falle der Realisierung eines landesweiten muslimischen Friedhofs wäre es Sache der Gemeinden, die Kostentragung untereinander abzustimmen. Wäre ein Realersatz notwendig, würde sich dieser nach Art. 7 des Waldgesetzes richten und müsste daher nicht zwingend in derselben Gemeinde geleistet werden.

Ist es korrekt, dass bei einer Neuanlage eines muslimischen Friedhofs oder Friedhofsteils es sich aus theologischer Sicht streng genommen nicht um ein unbenutztes Areal handeln muss, sondern man auch einen früheren Friedhof für islamische Bestattungen nutzen kann, nachdem die alten Grabstätten abgeräumt, das betreffende Areal umgegraben und eventuell aufgefundene sterbliche Überreste entfernt wurden?

Dazu liegen der Regierung keine Informationen vor. Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage ist es nicht möglich, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen liegt, wie ausgeführt, das Bestattungs- und Friedhofswesen nicht in der Zuständigkeit des Landes.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Reise des Landtagspräsidenten nach Rom

Anfangs März besuchte der Landtagspräsident Albert Frick den Heiligen Stuhl in Rom. Dabei fanden, wie man auf der Landtagsseite sehen kann, vertiefte Gespräche mit Papst Franziskus statt. In diesen Gesprächen wurde gemäss offizieller Pressemitteilung durch den Parlamentsdienst auch über die Nachfolge im Erzbistum Vaduz geredet.

Da der Pressebericht auf der Landtagsseite und auch in den Medien offiziell aufgeschaltet wurde, stellt sich die Frage, ob es sich beim Besuch von Landtagspräsident Albert Frick in Rom um eine offizielle Auslandsreise gehandelt hat?

Die Regierung kann zur Art und Inhalt von Reisen des Landtags keine Angaben machen und bittet darum, diese Frage direkt innerhalb des Landtags zu klären.

Waren die zuständigen Ministerien – Präsidiales und Äusseres – über den Besuch des Landtagspräsidenten und den dabei stattfindenden Gesprächen mit Papst Franziskus informiert?

Nein, die Regierung war nicht vorgängig informiert.

Wurde die Regierung über den Inhalt dieser Gespräche, die der Landtagspräsident mit dem Hl. Vater geführt hat, informiert und welchen Inhalt hatten diese?

Nein, die Regierung wurde nicht informiert.

Gibt es nun neue Informationen bezüglich einer Nachfolge im Erzbistum Vaduz?

Derzeit liegen der Regierung weder von Seiten der katholischen Kirche noch vom Landtagspräsidenten neue Informationen zur Nachfolge im Erzbistum Vaduz vor.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Hasler Thomas zum Thema: Schutz der IT in der Landesverwaltung

Stv. Abgeordneter Hasler Thomas

IT-Sicherheit ist nicht erst seit dem bei uns noch in schlechtester Erinnerung verbliebenen Angriff auf die Universität Liechtenstein ein grosses Thema. Liechtenstein hat 2023 aufgrund einer EWR-Richtlinie ein Cybersicherheitsgesetz erlassen.

Jüngste Ereignisse in Europa stimmen bezüglich Cyberangriffen nicht zuversichtlich. So wurde Luxemburg kürzlich Opfer eines Cyberangriffs. Verschiedene IT-Systeme des Landes waren im März Ziel einer Attacke. Mehrere Webseiten waren zeitweise nicht verfügbar. Bei dem Angriff handelte es sich um einen DDOS-Angriff, also ein Angriff, der die Computerressourcen der Ziele überlastet. Ende März ist schliesslich auch in Frankreich ein jihadistischer Hacker an zahlreichen Schulen in die digitale Lernplattform eingedrungen und schickte Schülern in Frankreich Enthauptungsvideos und Bombendrohungen. Hierzu meine Fragen:

Gab es solche Cyberattacken beziehungsweise versuchte Cyberattacken in den letzten Monaten auch auf die IT der liechtensteinischen Landesverwaltungen oder Schulen?

Cyberangriffe gehören in der heutigen Zeit leider zum Alltag. Hiervon sind nicht nur öffentliche Verwaltungen, sondern auch privatwirtschaftliche Unternehmen, Schulen und Universitäten sowie Privatpersonen betroffen. Die IT Systeme der Landesverwaltung und der Schulen sind ständig Cyber-Angriffen ausgesetzt. In Zuge der angespannten geopolitischen Lage wurde sowohl eine deutliche Zunahme der Anzahl Angriffe als auch eine Veränderung der Qualität der Angriffe festgestellt. So finden sich nicht nur generische Angriffsmuster, sondern auch Angriffsmuster, die gezielt auf Liechtenstein zielen.

Bisher waren wir weder mit massiven DDoS Attacken noch mit dem Spoofing von jihadistischen Inhalten konfrontiert.

Was hat die Regierung konkret gegen solche Cyberattacken auf die Landesverwaltung und die Schulen vorgekehrt?

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach bei der Beantwortung von kleinen Anfragen ausgeführt, werden zur Abwehr solcher Cyberattacken eine Vielzahl von organisatorischen wie auch technischen Massnahmen ergriffen. Diese Massnahmen betreffen den Schutz der gesamten Infrastruktur als auch den Schutz einzelner Systeme.

Details zu den ergriffenen und umgesetzten Massnahmen gibt die Regierung keine an, da diese Ausführungen durch einen potentiellen Angreifer missbraucht werden könnten.

Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische Prozesse sind und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.

Werden regelmässige Tests dazu durchgeführt und wie sind die Ergebnisse?

Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.

Die durchgeführten Tests bescheinigen der LLV ein gutes, durchdachtes Sicherheitsdispositiv, welches die entsprechenden Gefahren mit organisatorischen wie auch technischen Massnahmen risikobasiert mitigiert. Dies wird auch regelmässig durch Audits von externen Behörden und Organisationen wie bspw. der Europäischen Kommission im Rahmen Schengen/Dublin, des Sicherheitsverbundes der Schweiz oder der OECD bestätigt. Obwohl diese Audits mehrheitlich die Sicherheitsmassnahmen spezifischer Systeme und/oder Umgebungen überprüfen, wird dabei der ganzheitliche Ansatz des internen Information Security Management Systems (ISMS) selbstverständlich in die Überprüfung miteinbezogen.

Wie ist der Umsetzungsstand beziehungsweise wie sind die Erfahrungen mit dem Cybersicherheitsgesetz vom 4. Mai 2023, das die kritische Infrastruktur schützen soll?

Das Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) trat am 1. Juli 2023 sowie die entsprechende Verordnung im September 2023 in Kraft. Die Verordnung definiert näher, welche Unternehmen in Liechtenstein als sogenannte Betreiber wesentlicher Dienste zu qualifizieren sind und welche Unternehmen in weiterer Folge geeignete und verhältnismässige technische und organisatorische Sicherheitsnassnahmen einzuhalten haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste wurden durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit identifiziert und Ende 2023 fand bereits das erste Vernetzungstreffen statt. Die Stabsstelle steht im ständigen Kontakt mit den Betreibern. Gemeinsam mit der Universität Liechtenstein erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Methodik zur Messung der Resilienz von Unternehmen. In einem ersten Schritt soll noch vor der Sommerpause die Resilienz, sprich die

Das Cyber-Sicherheitsgesetz (CSG) trat am 1. Juli 2023 sowie die entsprechende Verordnung im September 2023 in Kraft. Die Verordnung definiert näher, welche Unternehmen in Liechtenstein als sogenannte Betreiber wesentlicher Dienste zu qualifizieren sind und welche Unternehmen in weiterer Folge geeignete und verhältnismässige technische und organisatorische Sicherheitsnassnahmen einzuhalten haben. Die Betreiber wesentlicher Dienste wurden durch die Stabsstelle Cyber-Sicherheit identifiziert und Ende 2023 fand bereits das erste Vernetzungstreffen statt. Die Stabsstelle steht im ständigen Kontakt mit den Betreibern. Gemeinsam mit der Universität Liechtenstein erarbeitete die Stabsstelle Cyber-Sicherheit eine Methodik zur Messung der Resilienz von Unternehmen. In einem ersten Schritt soll noch vor der Sommerpause die Resilienz, sprich die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in Liechtenstein, wozu auch die LLV zählt, erhoben und bewertet werden.