Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Ausnahmen von der PV-Pflicht und Erschwerung des Ersatzes fossiler Heizungen

Abgeordneter Wendelin Lampert

Am 21. Januar 2024 wird unter anderem über die Vorlage zu PV-Pflicht und zinslosen Darlehen abgestimmt. Art. 64b Abs. 2) des Baugesetzes sieht Ausnahmen von der PV-Pflicht vor. Neben vielen anderen Sachverhalten kann eine Ausnahme bewilligt werden, wenn die Installation einer Fotovoltaik-Anlage „wirtschaftlich nicht tragbar ist“.

Diesbezüglich scheint es in der Bevölkerung Unsicherheiten zu geben.

Ebenso gibt es immer wieder Fragen zur Erschwerung des Ersatzes fossiler Heizungen. Hier wird es künftig für alte Gebäude den Nachweis brauchen, dass 10% der Heizenergie aus erneuerbaren Energien stammt. Anstelle des Nachweises sind sogenannte Standardlösungen möglich, wie etwa die Verwendung von thermischer Solarenergie für die Beheizung, der Ersatz der Fenster, eine Wärmedämmung oder der Einbau einer Holzfeuerung etc.

Zu diesen Sachverhalten ergeben sich die folgenden Fragen:

Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn der Betrieb einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine Verstärkung der Stromleitung bedingen würde und die dafür zur Verfügung stehenden Förderungen nicht ausreichend für den rentablen Betrieb einer PV-Anlage wären?

Die Vorlage sieht vor, dass eine PV-Anlage nur zu realisieren ist, wenn sich diese innert 20 Jahren amortisieren lässt. Im Falle von Anlagen die ausserhalb der Bauzone errichtet werden, werden dabei im Rahmen der Amortisationsrechnung die Kosten der Anschlussleitung abzüglich der Anschlussförderung berücksichtigt.

Es ist im Rahmen der ausführenden Bestimmungen auf Verordnungsebene vorgesehen, eben für diese Konstellation die Möglichkeit einer Ausnahme von der PV-Pflicht vorzusehen. Wenn die erwarteten zusätzlichen Baukosten für die notwendige Anschlussleitung zu einer ausserhalb der Bauzone gelegenen PV-Anlage – und für die allenfalls notwendige, durch den Netzbetreiber zu realisierende, Netzverstärkung – nicht vollständig durch den Netzbetreiber oder durch Förderbeiträge gedeckt sind, wird die Baubehörde auf Antrag eine Ausnahme von der PV-Pflicht gewähren. Diese Möglichkeit der Ausnahme spiegelt auch die Zielsetzung wider, dass dann, wenn die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen ist, eine Ausnahme von der PV-Pflicht bestehen soll.

Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn eine bestehende Nichtwohnbaute bis 2035 mit einer PV-Anlage zu bestücken wäre, die Errichtung aber beispielsweise auf Grund der mangelhaften Statik oder wegen der Dachform mit sehr hohen Kosten verbunden wäre?

Bei «mangelhafter statischer Tragfähigkeit» handelt es sich um einen technischen Ausnahmegrund von der PV-Pflicht. Eine «ungünstige» bzw. aussergewöhnliche Dachform kann ebenfalls ein technischer bzw. wirtschaftlicher Ausnahmegrund sein, wenn dies begründet werden kann und die Umsetzung sehr kostenintensiv wäre.

Für Situationen, die insgesamt dazu führen, dass eine wirtschaftliche Tragbarkeit verneint werden muss, soll es die Möglichkeit für Ausnahmen geben. Bei der Bewertung der «wirtschaftlichen Tragbarkeit» werden insbesondere nachstehende Aspekte berücksichtigt:

  1. a) die Investitionskosten unter Berücksichtigung der Förderbeiträge;
  2. b) die Stromkosten;
  3. c) der Zinssatz.

Ist die wirtschaftliche Tragbarkeit zu verneinen, wenn sich die Errichtung einer PV-Anlage, über die nächsten 30 Jahre/über ihre Lebensdauer nicht rentiert, trotz des zinslosen Kredites?

Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, werden bei der Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit bestimmte Kriterien in die Beurteilung einfliessen. Der Berechnung soll in allen Fällen eine Amortisationsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren zu Grunde gelegt werden.

Auch dieses Kriterium soll auf Verordnungsebene klar festgehalten werden. Wenn sich also die Errichtung einer PV-Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren oder darüber nicht rentiert, wird es eine Ausnahme von der PV-Plicht geben. Im Falle eines «zinslosen Kredits» wird die wirtschaftliche Tragbarkeit grundsätzlich verbessert.

Kann ein Heizungsersatz durch eine Öl- oder Gasheizung ohne den Nachweis der Deckung des Heizbedarfs mit 10% erneuerbarer Energie stattfinden, wenn es sich um ein energetisch saniertes Haus handelt oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine der elf vorgesehenen Standardlösungen vorgenommen wurde?

Wenn, wie in der Fragestellung dargelegt, eine der elf Standardlösungen bereits nachweisbar umgesetzt wurde, ist die Vorgabe erfüllt und es kann der erneute Einbau einer Öl- oder Gasheizung erfolgen.

Kann davon ausgegangen werden, dass bei den vorgesehenen Ausnahmen für die Erschwerung des Heizungsersatzes mit fossil betriebenen Heizungen auch die finanzielle Unzumutbarkeit einen Ausnahmegrund darstellen wird?

Niemand muss eine bestehende, funktionierende Gas- oder Ölheizung ersetzen. Zudem sind auch neue Gas- oder Ölheizungen weiterhin erlaubt – ob in Neubauten oder beim Heizungsersatz. Einzig bei Wohngebäuden, die vor 2003 erbaut wurden und einen schlechten Energiestandard haben, wird beim Heizungsersatz die Umsetzung von einer der elf Standardlösungen verlangt. Zu diesen elf Standardlösungen gehören beispielsweise der Bau einer thermischen Solaranlage oder der Einbau neuer Fenster. Die Wahl liegt bei der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Erfahrungen der Kantone zeigen, dass eine dieser elf Standardlösungen in der Praxis immer umgesetzt werden kann.

Ausnahmen von baulichen Anforderungen kann die Baubehörde bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine unzumutbare Härte bedeuten würde.