Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Bedrohungsmanagement an Schulen

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Die Sicherheit ist in Liechtenstein ein extrem wichtiger Standortfaktor und das soll auch so bleiben. Gerade unsere Kinder sollen in einem sicheren Land aufwachsen und geschützt sein. Deshalb ist es auch wichtig, dass sie an Schulen die notwendige Sicherheit erfahren, zumal gemäss Schulgesetz auch eine Schulpflicht besteht.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Existieren in den Schulen verbindliche landesweit einheitliche Vorgaben, Leitfäden und Dokumente für den Fall einer Bedrohung und können diese eingesehen werden?

Ja, es wurde in den Jahren 2010 bis 2012 ein landesweit einheitliches Krisen- und Evakuations-management zusammen mit den öffentlichen Schulen in Liechtenstein aufgebaut. Alle Schulen in Liechtenstein haben ein sogenanntes KITS (Kriseninterventionsteam Schule) für Prävention, Früherkennung und Frühintervention sowie für Krisensituationen installiert. Das KITS erstellt auf der Grundlage des «Krisenkompass» und der beiden Ergänzungspapiere «Früherkennung und Frühintervention» sowie «Notfälle in Schulen» ein standortspezifisches Kriseninterventionskonzept.

Zudem wurde im Jahr 2020 mit der Landespolizei die praktische Umsetzung des Bedrohungsmanagements an den Schulen festgelegt.

Wenn ja, wo sind diese einsehbar beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

Die Konzepte sind nicht öffentlich einsehbar, da dies dem Schutzzweck zuwiderlaufen würde und sie mit schützenswerten Personendaten ausgestattet sind.

Welche weiteren Stellen werden bei einem Bedrohungsfall an einer Schule einbezogen?

Für niederschwellige Interventionen steht die Schulsozialarbeit an allen Schulen zur Verfügung. An der Schule selbst regelt das Kriseninterventionskonzept, wer zu welchem Zeitpunkt einbezogen wird. Neben den internen Stellen werden auch die Schulaufsicht und – je nach Situation – zusätzlich externe Fachstellen beigezogen. Dies sind beispielsweise die Landespolizei, das Kriseninterventionsteam, der Kinder- und Jugenddienst, die Gemeindepolizei oder auch weitere Fachstellen, bspw. die Fachstelle Bedrohungsmanagement.

Sind alle am Schulalltag beteiligten Menschen beim entsprechenden Prozess berücksichtigt (Schüler, Lehrer, Eltern) und ist ein rasches Agieren sichergestellt?

Ja. Im Leitfaden für Krisen- und Evakuationsmanagement sind neben dem Lehr- und Schulpersonal mit Hausdienst und Sekretariat auch sämtliche Mitarbeitende eines Schulhauses berücksichtigt. Zusätzlich werden mit der Implementierung einer neuen Fachapplikation im Grossprojekt «LiSA» (Liechtensteinische Schuladministration) auch die landesweiten und schulautonomen Kommunikationsmöglichkeiten im nächsten Jahr modernisiert. Dies wird gerade auch in Krisensituationen die Kommunikation zwischen den Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden deutlich vereinfachen.

Wie kann das Bedrohungsmanagement der Landespolizei bei einem Vorfall an einer Schule unterstützen?

Aufgabe der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Landespolizei ist es, bedrohliches Verhalten zu bewerten, indem einerseits Warnsignale im Verhalten und in der Kommunikation von auffälligen Personen analysiert und anderseits das von einer Bedrohungslage betroffene soziale Umfeld bezüglich eines adäquaten Verhaltens beraten wird. Idealerweise gelingt es dem Bedrohungsmanagement den Eskalationsprozess so zu beeinflussen, dass es nicht zu zielgerichteter Gewalt kommt. Damit das frühzeitige Erkennen, Einschätzen und Entschärfen der Situation gelingen kann, ist ein frühzeitiger Einbezug der Fachstelle sowie eine systematische und professionelle Zusammenarbeit notwendig.

Diese Leistung erbringt die Fachstelle im Anlassfall auch für das Schulamt sowie Schulleitungsteams. Sie unterstützt bei der Erarbeitung und Implementierung präventiver Konzepte und Massnahmen und berät bzw. coacht bei einem konkreten Bedrohungsfall die betroffene Schulleitung und Lehrpersonen.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Absicherung für Lernende im letzten Lehrjahr

Abgeordneter Daniel Seger

Es ist unbestritten, dass die duale Berufsbildung ein Erfolgsrezept ist, und Liechtenstein wird diese weiterverfolgen und unterstützen. Durch diesen erfolgreichen Bildungsweg erwerben junge Menschen sowohl in der Praxis als auch in der schulischen Theorie wertvolle berufliche Kompetenzen. Die übliche Lehrzeit erstreckt sich in der Regel über drei bis vier Jahre.

Für Lernende im letzten Ausbildungsjahr entstehen erhebliche Herausforderungen, wenn sich unverschuldet Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb ergeben. Gründe können die Geschäftsaufgabe, der Wegfall des Ausbildners oder gesundheitliche Probleme beim Arbeitgeber sein. In solchen Fällen stehen die jungen Menschen vor einer enormen Hürde, da sie nicht nur einen neuen Arbeitgeber, sondern auch einen Ausbildner finden müssen, der sie bis zum Abschluss der Ausbildung begleitet.

Für den neuen Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur zusätzliche organisatorische Aufgaben und Verantwortlichkeiten, sondern auch erhebliche zusätzliche Kosten für Ausbildung, Gehalt, Sozialleistungen, überbetriebliche Kurse, sogenannte ÜKs, usw. In bestimmten Berufsfeldern gestaltet sich die Suche nach einem neuen Arbeitgeber aufgrund des Mangels an Ausbildungsplätzen besonders herausfordernd.

Die nachfolgenden Fragen gehen immer davon aus, dass der oder die Lernende die erforderlichen schulischen Leistungen erbringt und am Stellenverlust unverschuldet ist:

Können Lernende die Lehrabschlussprüfung erreichen, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen keine Anstellung mehr haben?

Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus den schulischen und praktischen Qualifikationsbereichen.

Ob eine Abschlussprüfung ohne Lehrvertrag in sämtlichen Qualifikationsbereichen möglich ist, ist abhängig vom jeweils erlernten Beruf und muss von Fall zu Fall vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der zuständigen Prüfungsorganisation für das Qualifikationsverfahren individuell betrachtet werden, um geeignete Lösungen zu finden. Wenn die berufsspezifischen Rahmenbedingungen es zulassen, ist das Ablegen der Abschlussprüfungen auch ohne Lehrvertrag möglich.

Falls dem so ist: Wie viele Monate vor der Lehrabschlussprüfung darf der Arbeitsvertrag aufgelöst sein?

Als Entscheidungshilfe für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach einer Lehrvertrags-auflösung wird der Beschluss vom 25. März 2009 der Kommission Qualifikationsverfahren der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK), welcher auch Liechtenstein angehört, herangezogen. In der Regel können Lernende, die ab dem 1. Mai keinen Lehrvertrag mehr haben zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, wenn dies die berufsspezifischen Rahmenbedingungen zulassen. Bei Berufen, bei denen die berufsspezifischen Rahmenbedingungen dies zulassen, ist das Ablegen der Abschlussprüfungen ohne Lehrvertrag bereits ab dem 1. Januar des letzten Lehrjahres möglich.

Wie werden Lernende konkret unterstützt, wenn sie für die letzten Monate vor der Lehrabschlussprüfung einen neuen Arbeitgeber finden müssen?

Wird ein Lehrvertrag infolge einer Betriebsschliessung aufgelöst oder vermittelt der Lehrbetrieb die berufliche Grundbildung nicht gemäss der Bildungsverordnung, sorgt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Möglichkeit dafür, dass die begonnene berufliche Grundbildung, unabhängig in welchem Lehrjahr sich die lernende Person befindet, ordnungsgemäss beendet werden kann (Art. 24 Abs. 7 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. März 2008).

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt und begleitet die Lehrvertragsparteien bei der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung bzw. Lehrfortsetzungsmöglichkeit und nimmt dabei eine vermittelnde Rolle ein mit dem Ziel, dass Lernende eine für sie geeignete Anschlusslösung finden.

Gibt es eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für einen Arbeitgeber, der bereit ist, die oder den neuen Lernenden während der letzten Monate vor der Abschlussprüfung zu begleiten, aber nicht bereit ist, die Kosten dafür zu tragen?

Die derzeitige Rechtslage sieht keine finanzielle Unterstützung für Lehrbetriebe, welche Lernende kurz vor Lehrabschluss übernehmen, vor. Wird nach einer Lehrvertragsauflösung die Lehre in einem neuen Lehrbetrieb fortgesetzt, entstehen für den neuen Lehrbetrieb die gleichen Kosten, welche für sämtliche Lehrbetriebe, die Lernende im Abschlussjahr ausbilden, anfallen. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt und somit fallen auch keine Kurskosten mehr für den neuen Lehrbetrieb an. Des Weiteren werden die externen Abschlussprüfungskosten vom Land getragen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Globale Steuerpolitik

Abgeordneter Georg Kaufmann

Gemäss einer Zeitungmeldung hat die UNO-Generalversammlung in New York im November dieses Jahres mit 125 Ja-Stimmen eine Resolution angenommen, die den Grundstein für eine Rahmenkonvention zur internationalen Kooperation in Steuersachen legt. Die Vorlage stammt von der Afrika-Gruppe in der UNO unter Federführung von Nigeria, Ägypten und Ghana.

Seit Jahrzehnten fordern Staaten des Globalen Südens einen solchen Prozess auf UNO-Ebene. Für manche von ihnen geht es um existenzielle Summen. Gemäss einer Studie des «Tax Justice Network», eines internationalen NGO-Zusammenschlusses für Steuergerechtigkeit, gehen den betroffenen Ländern jährlich bis zu USD 480 Milliarden an potenziellen Einkünften verloren, weil sie in Steueroasen abfliessen.

Unter den 48 Nein-Stimmen finden sich neben den EU-Staaten auch ein Grossteil der OECD -Länder, allerdings mit Ausnahmen: So haben sich die beiden EWR-Mitgliedstaaten Norwegen und Island der Stimme enthalten.

Dies führt mich zu folgenden drei Fragen:

Wie hat das EWR-Mitglied Liechtenstein abgestimmt?

Liechtenstein hat gegen die Resolution gestimmt.

Wie hat Liechtenstein sein Abstimmungsverhalten begründet?

Liechtenstein hat aktiv an den Verhandlungen der Resolution teilgenommen und sich in diesem Rahmen gemeinsam mit der EU, USA, Grossbritannien, der Schweiz, Südkorea, Japan und Australien für eine Kompromisslösung eingesetzt. Anstelle der Erarbeitung einer Rahmenkonvention sah dieser Kompromiss vor, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die konkrete Vorschläge zur Verbesserung der internationalen Steuerkooperation vorbereitet. Ziel war es dabei, dass es zu keiner Duplizierung bestehender Bemühungen, insbesondere jener der OECD, kommt. Da die federführende Afrika-Gruppe sich dieser Idee jedoch widersetzte und die Verhandlungen wenig konstruktiv verliefen, konnte Liechtenstein die Resolution in ihrer finalen Form nicht unterstützen. Dieses Abstimmungsverhalten wurde in einem entsprechenden Votum erläutert.

Haben die EWR-Mitglieder die Thematik im Vorfeld besprochen?

Liechtenstein arbeitet zu vielen Themenbereichen an der UNO sehr eng mit der Schweiz, der EU, den EWR-Partnern sowie gleichgesinnten Staaten zusammen. So nimmt Liechtenstein auch zur Resolution betreffend die Zusammenarbeit zu Steuerfragen dieselbe Haltung ein, wie sie von der grossen Mehrheit dieser Staaten vertreten wird.

Norwegen nimmt zu Fragen der globalen Besteuerung und illegaler Finanzflüsse seit längerer Zeit eine andere Haltung als die restlichen EFTA- und weitgehend auch EU-Mitgliedstaaten ein. Island nahm nicht an den Verhandlungen teil und enthielt sich folglich seiner Stimme.