Kleine Anfragen von Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage der Abg. Zech-Hoop Karin zum Thema: Förderung für Weihnachtsbasteln der Kinder gestrichen

Abgeordnete Karin Zech-Hoop

Am letzten Freitag erhielt ich folgende Meldung von der Primarschule. Ich zitiere:

„Leider kann das Weihnachtsbasteln dieses Jahr in Eschen nicht stattfinden, da die Förderung gestrichen wurde und die Stein Egerta somit kein Kinderwerken mehr durchführen kann. Wir suchen Lösungen, um das Basteln nächstes Jahr wieder anbieten zu können und melden uns nächsten Herbst wieder bei Euch.“

Diese Nachricht hat mich doch sehr erstaunt. Es stellen sich mir folgende Fragen:

War das Kinderwerken für 2023 budgetiert und wie hoch war der budgetierte Betrag?

Gemäss Auskunft der Stiftung Erwachsenenbildung wurde das Kinderwerken in der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2023 zwischen der Stiftung Erwachsenenbildung und der Stein Egerta nicht vorgesehen und somit auch nicht budgetiert.

Aus welchem Grund wurde vom Bildungsbereich die Förderung für das Kinderwerken gestrichen?

Gemäss Auskunft der Stiftung Erwachsenbildung wollte die Stein Egerta selbst das Kinderwerken nicht mehr durchführen. Entsprechend wurde es in der Folge im zwischen der Stiftung Erwachsenenbildung und der Stein Egerta abgeschlossenen Leistungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck nicht mehr aufgenommen.

Wie viele Angebote sind von dieser Streichung betroffen und in welchen Gemeinden wären diese geplant gewesen?

Gemäss der Kursstatistik der Stein Egerta für das Jahr 2022 fanden insgesamt 39 von der Stein Egerta durchgeführte Kinderwerken-Kurse in allen Gemeinden, statt. Die Kosten für diese Kurse beliefen sich auf CHF 38‘950. Das Kinderwerken wird weiterhin von unterschiedlichen Akteuren wie den Gemeinden selbst, von privater Seite, vom Haus Gutenberg, dem Kinderatelier oder vom Verein Kinderbetreuung Planken angeboten.

In welche anderen Bereiche flossen die Fördermittel des Kinderwerkens?

Es wurden weitere Sprachkurse ins Weiterbildungsprogramm Stein Egerta aufgenommen.

Wird es im nächsten Jahr dieses Angebot wieder geben oder sieht die Bildungsministerin keinen Handlungsbedarf?

Der Regierung kommen entgegen der Implikation in der Fragestellung keinerlei Kompetenzen bei der Verteilung der Fördermittelverteilung der Stiftung Erwachsenenbildung zu. Gemäss Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung koordiniert die Stiftung Erwachsenenbildung sämtliche geförderten Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und sorgt für die Ausrichtung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die gemäss diesem Gesetz förderungswürdigen Institutionen.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Geoengineering

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Im Oktober wurde die Petition «Geoengineering» mit einem Katalog mit 27 Fragen vom Landtag aufgenommen, aus verschiedenen Gründen jedoch mehrheitlich nicht an die Regierung überwiesen. Auch ich habe inhaltliche Kritik zu einem Teil der Fragen bzw. der Fragestellung angebracht und deshalb der Überweisung nicht zugestimmt. Was ich jedoch mit den Petitionär/-innen teile, ist die Beunruhigung über die Risiken von Geoengineering und über die fehlende globale Regulierung. Aus diesem Grund habe ich angeboten, sollte dies gewünscht sein, mittels einer kleinen Anfrage die Regierung zur ihrer Haltung, Einschätzung und Strategien zum Thema zu befragen. Da ich öffentlich aufgefordert wurde, diesem Angebot nachzukommen, möchte ich dies hiermit tun.

Hat Liechtenstein 2019 den Resolutionsentwurf der Schweiz an die UNEA, welcher einen Bericht über den Stand der Forschung, die Risiken und mögliche Steuerungsoptionen im Zusammenhang mit Geoengineering-Bemühungen vorgesehen hätte, mitunterzeichnet?

Wenn ja, weshalb? Wenn nein, was waren die Gründe für die Nichtunterzeichnung?

zu Frage 1 und 2:
Ja, Liechtenstein hat 2019 den Resolutionsentwurf unterzeichnet, weil sich abgezeichnet hat, dass mit zunehmenden technischen Möglichkeiten grössere Risiken entstehen, die schwer abzuschätzen sind. Dieser Resolutionsentwurf wurde allerdings von zu wenigen Parteien unterstützt, sodass dieser nie bei der UNEA eingebracht wurde.

Wie steht die Regierung zur Thematik Geoengineering und wie schätzt sie den regulatorischen Bedarf ein?

Sollte der regulatorische Bedarf als hoch erachtet werden, gibt es vonseiten der Regierung Pläne, wie andere Länder, die auch mehr Regulierung zur Geoengineering-Thematik anstreben, unterstützt werden können?

zu Frage 3 und 4:
Globale Regelungen können Sinn machen, da potentiell gewisse Geoengineering Massnahmen umweltschädigende Folgen mit sich bringen können. Es besteht ein globaler regulatorischer Bedarf, um unilaterale grossflächige Forschung zu regulieren. In Liechtenstein besteht derzeit kein regulatorischer Bedarf, da vom Liechtensteinischen Staatsgebiet aus kein Geoengineering betrieben werden kann.

Seit 2010 gilt ein Moratorium für Geoengineering. Wird von Seiten der Regierung dieses Moratorium befürwortet? Wie steht die Regierung dazu, sich auf UN-Ebene für ein Verbot einzusetzen?

Liechtenstein nimmt die Forschungsarbeiten der relevanten UNO-Agenturen und Expertengremien zum Potential sowie den Risiken von Geoengineering zur Kenntnis. Das UN-Umweltprogram (UNEP) ist in diesem Bereich besonders aktiv, wobei sich Liechtenstein nicht aktiv an dessen Arbeiten beteiligt. Derzeit gibt es keine formellen Bestrebungen zum Verbot von Geoengineering auf UN-Ebene.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Berufsmaturitätsschule

Abgeordneter Georg Kaufmann

Eine gute Allgemeinbildung wird in unserer sich schnell verändernden Berufswelt immer wichtiger. Die Berufsmaturität ist ein hervorragendes Angebot, um den beruflichen Herausforderungen der Zukunft begegnen zu können und sollte von möglichst vielen jungen Menschen genutzt werden. Gemäss einem Medienbericht veranstaltete die Berufsmaturitätsschule am Samstag, 28. Oktober einen Informationstag für Studieninteressierte. Den Besucherinnen und Besuchern wurde das kompakte Angebot der Schule als Vorbereitung auf die tertiäre Bildungsstufe nähergebracht. Gemäss dem Bericht nutzen in diesem Jahr das Angebot rund 25 Prozent mehr Studierende als im Vorjahr.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Wie hat sich die Zahl der Studierenden in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Bitte tabellarisch aufgeteilt auf Vollzeit- und berufsbegleitendes Studium.

Schuljahr 2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 2023/24
Vollzeit 72 64 71 69 57 74
Teilzeit 75 57 51 45 42 49
total 147 121 122 114 99 123

 

Es kommt vor, dass sich jemand für ein berufsbegleitendes Studium entscheidet und die Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert. Danach kommt der entsprechende berufsbegleitende Studiengang wegen zu geringer Schülerzahl nicht zustande, sondern erst ein oder zwei Jahre später. Wie lange behält eine erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfung ihre Gültigkeit?

Eine erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfung bleibt zwei Jahre lang gültig.

Um die Berufsmaturität attraktiver zu gestalten, offeriert der Kanton Zürich Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern, die im Fähigkeitszeugnis im Fach Allgemeinbildung mit einer Note besser als fünf abschliessen, den prüfungsfreien Zugang zur Berufsmaturitätsschule. Wie stellt sich die Regierung zu diesem Angebot?

Die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein befindet sich aktuell in einem Schulentwicklungsprozess, der auch das Ziel verfolgt, sich auf dem Bildungsmarkt zukunftsgerichtet zu positionieren. Damit soll sowohl die Attraktivität der Berufsmaturitätsschule Liechtenstein als auch des Bildungsstandortes Liechtenstein erhöht werden.

Im Rahmen dieses Prozesses werden unter anderem auch die unterschiedlichen Aufnahmeverfahren am Markt geprüft. Das umfasst den Zugang mit Aufnahmeprüfung, den Zugang ohne Aufnahmeprüfung für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger, welche die berufliche Grundbildung mit mindestens Gesamtnote 5 absolviert haben sowie die den prüfungsfreien Zugang.

Die Liechtensteiner Berufsmaturität öffnet nebst dem Weg an Fachhochschulen auch den Zugang zu Studien an österreichischen Universitäten. Dies im Gegensatz zur Schweizer Berufsmatura, die Zugang einzig an Fachhochschulen bietet. Hat die Liechtensteiner Berufsmaturitätsschule ein Programm für Absolventen einer Schweizer Berufsmatura, um im Anschluss daran die Liechtensteiner Berufsmaturität verkürzt zu erlangen oder könnte ein solches Programm erstellt werden?

Aktuell bietet die Berufsmaturitätsschule Liechtenstein keinen separaten Lehrgang oder ein Programm für Absolventinnen und Absolventen einer Schweizer Berufsmaturität an. Die Berufsmaturität der Berufsmaturitätsschule Liechtenstein ist – neben der Anerkennung in Liechtenstein selbst – sowohl in Österreich als auch der Schweiz anerkannt. Sie eröffnet den Absolventinnen und Absolventen damit den Zugang zu Universitäten in Liechtenstein und Österreich sowie Fachhochschulen in Österreich und der Schweiz.

Liechtenstein ist im Bildungssektor, und dabei gerade im tertiären Sektor, auf internationale Zusammenarbeit angewiesen, weshalb die Berufsmaturität in der Lehrplanausgestaltung sowohl die Vorgaben der Schweiz als auch Österreichs erfüllt, um diesen möglichst breiten internationalen Zugang zu Hochschuleinrichtungen längerfristig für Absolventinnen und Absolventen zu sichern. Daher ist auch kein separates Angebot für Absolventinnen und Absolventen einer Schweizer Berufsmaturität für einen verkürzten Lehrgang in Liechtenstein in Planung.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Herausforderungen an Schulen

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Das Unterrichten an unseren Schulen kann zu einer Herausforderung heranwachsen, für die es Lösungen bedarf. Herausforderungen können hochbegabte Schüler oder Schülerinnen mit Lernschwächen oder Verhaltensauffälligkeiten mit sich bringen. Zudem bestehen zum Teil auch Schwierigkeiten mit Schülern, die den Unterricht beeinträchtigen oder stören und zu viel Zeit der Lehrpersonen beanspruchen.

Die Schule soll von den Schülerinnen und Schülern möglichst positiv wahrgenommen werden, sodass sich ein bestmöglicher Lernerfolg einstellen kann. Dies ist nur dann möglich, wenn die Lehrperson Zeit für die Lernenden aufwenden und als Bezugsperson gelten kann. Ausserdem ist es für eine gute Betreuung der Schülerinnen und Schülern essenziell, dass die Lehrpersonen physisch und psychisch gesund sind und bleiben.

Hierzu meine Fragen:

Wie gestaltet sich der Umgang mit Schülern, die den Unterricht beeinträchtigen oder gar stören?

In diesem Fall kommt das sogenannte «Stufenmodell zum Umgang mit herausforderndem Verhalten in den Schulen» aus der «Handreichung Verhalten» zum Einsatz. Es beschreibt auf fünf verschiedenen Stufen mit steigendem Eskalationsgrad die jeweiligen zu treffenden Massnahmen sowie Zuständigkeiten. Die Massnahmen werden jeweils individuell und fallbezogen festgelegt. Die jeweiligen Gefässe, welchen die Massnahmen zuzuordnen sind, sowie die dazu gehörenden Abläufe, Prozesse und Zuständigkeiten sind im Förderkonzept der öffentlichen Kindergärten und Pflichtschulen beschrieben:

  • Auf der Stufe 0 geht es um die Prävention,
  • Stufe 1 beschreibt die Intervention, wenn Regelungen wiederholt nicht eingehalten werden,
  • Stufe 2 beschreibt die Intervention, wenn das Verhaltensproblem nicht gelöst ist,
  • Stufe 3 beschreibt die Intervention auf Ebene der Schulleitung, wenn die Problemsituation bestehen bleibt,
  • Stufe 4 beschreibt die Intervention auf Ebene des Schulamtes, wenn die Problemsituation sich verhärtet und
  • Stufe 5 beschreibt die Intervention auf Ebene des Amts für Soziale Dienste, wenn die Problemsituation nicht mehr auf Schulebene gelöst werden kann.

Die Vorebene, also die Stufe 0, ist wichtig, denn oftmals kann vieles abgefedert werden indem die Klassen ihre sozialen Fähigkeiten gemeinsam weiterentwickeln. Bereits ab Stufe 1 werden Fachpersonen (z.B. Ergänzungslehrperson, Schulsozialarbeit) beigezogen und die Eltern informiert. Der schulpsychologische Dienst kann auf jeder der 5 Stufen zur Unterstützung beigezogen werden. Wichtig ist beim Auftreten eines herausfordernden Falles die enge Kooperation der beteiligten Fachpersonen und Klarheit darüber, wer die Fallführung innehat. Auch diese Frage regelt das Stufenmodell. Je problematischer ein Fall ist, desto rascher wird auch die Schulleitung oder die Schulaufsicht gemäss Stufenmodell enger einbezogen.

Wie quantifizieren sich diese Herausforderungen über die letzten 5 Jahre?

Die Schulsozialarbeit erhebt Fallzahlen zu verschiedenen Themenbereichen. Diese sind im Rechenschaftsbericht einsehbar. Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht ist im Themenbereich „Soziales Verhalten“ enthalten. Diese Fallzahlen haben seit dem Schuljahr 2020-21 leicht zugenommen, parallel zum Ausbau der Schulsozialarbeit an den Gemeindeschulen. Im Quervergleich zwischen 2020-21 und 2022-23 der damals bereits mit Schulsozialarbeit bestückten Schulen ergeben sich keine signifikanten Unterschiede.

Welche Massnahmen beziehungsweise welches Vorgehen steht den Lehrpersonen zur Verfügung und welche Einspruchsrechte stehen den Erziehungsberechtigten zu?

Grundlage für alle Massnahmen bildet Art. 24 der Schulorganisationsverordnung (SchulOV). So können seitens der Schule für Schülerinnen und Schüler, welche vorsätzlich gegen die Pflichten von Art. 23 verstossen, je nach Massgabe der Schwere des Verstosses Massnahmen wie Zusatzaufgaben, Nachsitzen, Versetzung in die Parallelklasse oder einen anderen Schulbezirk, teil- oder zeitweiser sowie dauernder Ausschluss angeordnet werden.

Die Lehrpersonen arbeiten in so einem Fall eng mit der Ergänzungslehrperson und/oder der Schulsozialarbeit zusammen. Die Schulsozialarbeit ist spezialisiert auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten. Ebenfalls können oder müssen die Schulleitung und die Schulaufsicht beigezogen werden und es kann eine externe Fachstelle wie beispielsweise das Netzwerk beigezogen werden. An den Gemeindeschulen sowie den Oberschulen steht ein umfassendes Förderkontingent mit Personalressourcen zur Verfügung. Sollte das Förderkontingent für einzelne Schülerinnen und Schüler nicht ausreichen, kann die Schulleitung jeweils für die einzelne Schülerinnen und Schüler einen formlosen, begründeten Antrag auf weitere individuelle Unterstützung (z.B. individuelle Klassenhilfe) stellen.

Die Zusammenarbeit mit den Eltern spielt bei der Durchführung schulischer Massnahmen eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich müssen die Eltern nicht mit allen getroffenen Zielen und Massnahmen einverstanden sein. Da jedoch die Wirksamkeit einer Massnahme wesentlich von der Unterstützung der Eltern abhängt, achten Klassenlehrperson darauf, eine möglichst hohe Akzeptanz für die formulierten Ziele und Massnahmen bei den Eltern zu erzielen. Angeordnete Massnahmen müssen den Eltern gemäss Art. 24 Abs 3 SchulOV mitgeteilt oder schriftlich begründet werden. Den Eltern steht hierbei immer der Rechtsweg offen.

Welche Lösungsansätze bestehen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen?

Kinder und Jugendliche werden auf unterschiedlichen Wegen begleitet. Dabei setzen die Schulen vor allem auf Beratungen und Einzelgespräche. Dies passiert durch die Klassenlehrperson, die Ergänzungslehrperson oder die Schulsozialarbeit. Weiterführende Schulen haben zudem die Möglichkeit, auf Eskalationsstufe 5 die Time-Out-Schule einzubeziehen und den Schüler oder die Schülerin für einen temporären Zeitraum in der Time-Out Schule betreuen zu lassen. Auch hierbei ist der Einbezug des Elternhauses zentral. Weitere Instrumente, die an den Schulen verbreitet sind, sind Konzepte wie die „Neue Autorität“, „Schulinsel“, „Banking Time“, die beiden Präventionsprogramme „Faustlos“ und „Kampfesspiele“ und viele mehr.

Zusätzlich ist es für Kinder und Jugendliche möglich, Sonderschulangebote an in- und ausländischen Schulen anzunehmen, wenn sie unter einer erheblichen Beeinträchtigung oder ausgeprägten Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten leiden. Die Kosten werden vom Land getragen. Dies gilt auch für notwendige pädagogisch-therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen und für die Fahrkosten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die entsprechenden Abklärungen vom Schulamt gesteuert und begleitet werden.

Bestehen allenfalls Zusammenhänge mit den genannten Herausforderungen, in Bezug auf das Ausscheiden von Schülerinnen und Schülern oder von Lehrpersonen? 

Es gibt keine Hinweise, dass zwischen den Abgängen von Lehrpersonen und dem Verhalten der Schülerinnen und Schüler ein Zusammenhang besteht. Das Land Liechtenstein unternimmt grosse Anstrengungen, die Rahmenbedingungen für Lehrpersonen so attraktiv wie möglich zu gestalten. So wurden in den letzten Jahren kontinuierlich Verbesserungen und Erweiterungen angestrebt. Dazu gehörten unter anderem bedürfnisorientierte Weiterbildungsangebote, die Ausweitung des Kontingents für besondere schulische Massnahmen, Lohnanpassungen, weitere Entlastungen für die Projektvorhaben, Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, Ausbau der Schulsozialarbeit auf der Ebene der Gemeindeschulen und vieles mehr. Speziell erwähnt sei an dieser Stelle noch die Machergruppe, welche von der Regierung einsetzt wurde. Hier arbeitet das Schulamt gemeinsam mit Lehrpersonen an Massnahmen und Strategien zum Thema «Attraktivität Lehrerberuf». Dabei liegt der Fokus in den Bereichen «Ausbildung, Rekrutierung und Verbleib».


Kleine Anfrage der stv. Abg. Vogelsang Nadine zum Thema: Datenschutz im Bildungsbereich

Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang

Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung 2018 hat die Datenschutzstelle neun  Verfügungen im Bildungsbereich erlassen. Zurück gingen die Verfahren in der Regel auf Beschwerden eines besorgten Vaters. In der Mehrheit der Fälle erhielt er Recht. Ende Oktober hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zwei Entscheidungen mit Bezug zum Datenschutz im Bildungsbereich gefällt.

In einer Entscheidung unterlag das Schulamt vollumfänglich, in der anderen grösstenteils. Aufhorchen lassen die Entscheidungsgründe der VBK. Beispielhaft wurde dem Schulamt entgegnet, dass:

  • alle Verantwortlichen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstünden und der Bildungsauftrag nicht verunmöglicht werde, wenn bei Lernapplikationen das Datenschutzrecht eingehalten werden müsse;
  • dass ein Vergleich mit der Schweiz unbehilflich sei, da in Liechtenstein anders als in der Schweiz die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelte. Eine Schweizer Lernapplikation könne in Liechtenstein nicht automatisch als datenschutzkonform gelten;
  • dass nicht mehr auf das Privacy Shield bei einem Transfer der Daten in die USA abgestellt werden könne;
  • keine Exzessivität des Auskunftsrechts vorliege;
  • der ursprüngliche Beschwerdeführer mit seinen Ersuchen einen rechtmässigen Zweck verfolge;
  • ohne Beschwerden zumindest einige der beanstandeten Datenverarbeitungen vermutlich nicht behoben worden wären.

Welchen Wert misst das Bildungsministeriums dem Datenschutz im Bildungsbereich bei, mit welchem die persönlichen Daten der Kinder geschützt werden

Das Bildungswesen misst dem Datenschutz einen hohen Stellenwert bei. Dies zeigt sich durch eine ganze Reihe von Massnahmen, die zum Schutz personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten im Schulwesen getroffen wurden.

Zur Einordnung möchte ich folgendes vorausschicken: Der Datenschutz ist ein dynamisches Themenfeld, deshalb müssen die Datenschutzmassnahmen bzw. die hierfür vorgesehenen technisch-organisatorischen Massnahmen in enger Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulamt und Amt für Informatik fortlaufend geprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungsansprüche der schulischen Informatikmittel, die sowohl dem staatlichen Bildungsauftrag, etwa dem sachgerechten Erwerb von Medien- und IT-Kompetenzen, als auch dem Datenschutz gerecht werden müssen.

Der Einsatz digitaler Medien und digitaler Lehrmittel sowie deren datenschutzkonforme Nutzung wird wie bei uns auch in zahlreichen europäischen Ländern thematisiert. Anders als es die jüngste Medienberichterstattung vermuten lässt, ist der Vollzug der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden aber durchwegs unterschiedlich bzw. wird der Einsatz digitaler Lehrmittel im Bildungsbereich völlig unterschiedlich bewertet.

So ist beispielsweise bei Microsoft 365 nach offizieller Information des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Einsatz von Cloud-Diensten im Unterricht unproblematisch. Auch in Liechtenstein ist der Einsatz von Microsoft-Applikationen, konkret die auf Grundlage der „MS 365 Education A5 Lizenz“ verfügbaren Anwendungen, ebenfalls gestattet. Hingegen wird in Deutschland von manchen Landesdatenschutzbehörden der Einsatz von Microsoft 365 Diensten untersagt, von anderen wiederum nicht.

In jüngster Vergangenheit haben das Schulamt, die Schulen und das Amt für Informatik zahlreiche technische und organisatorische Massnahmen im Bereich des Datenschutzes umgesetzt. Dabei kann ich Ihnen exemplarisch einige Beispiele nennen, die natürlich nicht abschliessend sind:

Beispiele für technische Datenschutzmassnahmen:

  • Als eine der wesentlichsten technischen Neuerungen bei der Verwendung der Schulinformatik ist der vom Amt für Informatik im ersten Halbjahr 2023 flächendeckend für alle zentral gemanagten Geräte eingeführte Webproxy zu nennen (bereits bisher wurden bestimmte Webkategorien über einen DNS-Filter – Domain-Name-System-Filter gesperrt). Neu ist die Möglichkeit den Proxy ausserhalb des Schulnetzes zu verwenden:

Dieser vom Amt für Informatik für die schulischen Endgeräte eingeführte Webproxy bedeutet zusammengefasst, dass zum Schutz von Endnutzenden, d.h. von Schülerinnen und Schülern der schulischen Endgeräte der gesamte Webverkehr über einen Proxy – das ist ein Vermittler innerhalb eines Netzwerks – geleitet wird. Er wird zwischen Nutzenden und Netzwerk-Ressource (z.B. einer Website) geschaltet. Dies führt dazu, dass für Websitebetreiber nur noch die sogenannte WAN-Public-IP-Adresse des Schulnetzwerks sichtbar ist. Diese IP-Adresse ist der LLV zugeordnet. Dies gilt auch bei Nutzung der Schulgeräte von zuhause. Der Webproxy ist für die Geräte der Schülerinnen und Schüler immer aktiv und sperrt zudem verschiedene Kategorien von Websites; er adressiert somit auch den Jugendschutz der Schülerinnen und Schüler.

  • Aufgrund der vom Amt für Informatik getroffenen technischen Vorkehrungen werden Drittanbieter-Cookies beim Einsatz der schulischen Endgeräte blockiert. Die Verwendung von Cookies, welche von einer primär aufgerufenen Webseite erstellt werden, werden zugelassen, da sonst die Funktion einer Webseite nicht mehr gegeben ist.
  • Das Netzwerk inklusive WLAN wird an allen Schulstandorten auf einer einheitlichen Plattform vom Amt für Informatik betrieben. Der Zugang zum Schulnetzwerk ist grundsätzlich nur mit einem Endgerät möglich, welches ein vom Amt für Informatik eingesetztes Zertifikat besitzt und freigegeben wurde.
  • Seit dem Sommer wird zur Verstärkung der Datensicherheit und des Datenschutzes an den liechtensteinischen Schulen – d.h. auch für die Schülerinnen und Schüler – derzeit eine Multi-Faktor-Authentifizierung schrittweise eingeführt.

Beispiele für organisatorische Datenschutzmassnahmen:

  • Das Zentrum für Schulmedien bietet Weiterbildungen zum Thema Medienkompetenz und Datenschutz an. Diese sind sowohl an die pädagogischen Medienkoordinatoren der Schulen als auch das Lehr- und Schulpersonal gerichtet.
  • Auch der beim Schulamt angestellte schulische Datenschutzbeauftragte der öffentlichen Schulen hat an allen Schulstandorten bereits Datenschutzschulungen mit wechselndem Schwerpunkt durchgeführt und wiederholt diese Schulungen jedes Schuljahr. Diese Schulungen finden ebenfalls schulamtsintern statt.
  • Darüber hinaus bestehen weitere standardisierte Prozesse, wie beispielsweise regelmässige Sitzungen des Betriebsausschusses zwischen Schulamt und dem Amt für Informatik.
  • Ausserdem tauscht sich das Schulamt mit europäischen Bildungsbehörden oder Fachstellen regelmässig zu fachspezifischen Fragestellungen rund um den Datenschutz aus.
  • Um den datenschutzkonformen Umgang auch organisatorisch sicherzustellen wurde das bisherige Merkblatt über den Datenschutz an den Schulen überarbeitet und eine Handreichung zum Thema Datenschutz an Schulen für das Schulpersonal ausgegeben. Flankierend dazu bestehen verschiedene Leitfäden zum Umgang mit diversen digitalen Lehrmitteln.
  • Zur Gestaltung von Schulwebsites wurde zu Beginn des Jahres 2022 in Kooperation mit der Datenschutzstelle Liechtenstein ein Workshop zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Websites vom Schulamt für Lehrpersonen und Schulleitungen organisiert. Zudem wurde eine Checkliste für die datenschutzkonforme Ausgestaltung der Schulwebsites an die Schulen ausgegeben.
  • Auch im Rahmen des Newsletters „schule heute“ (Allgemeine Öffentlichkeit) sowie „schule heute plus“ (Schulpersonal) informiert das Schulamt regelmässig über Datenschutzthemen und technische Anpassungen.

Wie beurteilt das Bildungsministerium die mehrfache Beschwerdeerhebung mittels Behördenbeschwerderecht durch das Schulamt an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK)?

Das Datenschutzgesetz räumt in Art. 20 auch öffentlichen Stellen ein Beschwerderecht ein. Dieses Rechtsmittel wahrzunehmen, stellt ein übliches Instrument in einem Rechtsstaat dar, zumal von dieser Möglichkeit nicht leichtfertig Gebrauch gemacht wird. Auch die Verfügungen der Datenschutzstelle sind einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich und es ist – schon aufgrund ihrer Tragweite und Bedeutung für das Schulwesen – nur sachgerecht, die dadurch aufgeworfenen strittigen Rechtsfragen, insbesondere betreffend die Abwägung der verschiedenartigen privaten und öffentlichen Interessen, im Instanzenzug klären zu lassen.

Wie und in welcher Form arbeitet das Schulamt mit der Datenschutzstelle zusammen?

Das Schulamt und die Datenschutzstelle pflegen gemäss Rückmeldung des Schulamtes ungeachtet der genannten Streitfälle vor der Verwaltungsbeschwerdekommission eine sehr gute Zusammenarbeit und es besteht ein guter und konstruktiver Austausch. Es besteht zwischen dem schulischen Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzstelle ein regelmässiger Austausch, um diverse datenschutzrechtliche Fragen abzustimmen. Dementsprechend wurden und werden verschiedene Massnahmen im Schulwesen mit der Datenschutzstelle abgestimmt.

Welche Unterstützung benötigt das Bildungsministerium, dass im Bildungsbereich in Zukunft vor Anwendung der Lernapplikationen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden können?

Keine, die entsprechenden Prozesse sind bereits aufgegleist. Seit dem Schuljahr 2022/23 wurde der Prozess zur Einführung neuer digitaler Lehrmittel geändert und neu strukturiert. Lehrpersonen resp. Schulen beantragen die aus ihrer Sicht benötigte Software beim Zentrum für Schulmedien. Die von den Schulen beantragte Software wird auf Grundlage einer Schutzbedarfsanalyse geprüft und in den Bereichen „pädagogische Zweckmässigkeit“, „technische Umsetzbarkeit“ und „Datenschutz“ beurteilt. Dabei gilt es teilweise auch eine Risikoabwägung zu machen. Ist die pädagogische Zweckmässigkeit der Software sehr hoch und bestehen gewisse Risiken in Bezug auf den Datenschutz, gilt es abzuwägen, ob beispielsweise mit organisatorischen Massnahmen die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren sind oder nicht.

Welche Konsequenzen zieht das Bildungsministerium aus den beiden Entscheidungen der Beschwerdekommission?

Selbstverständlich werden sämtliche behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen analysiert und berücksichtigt. Dies gilt auch für die vom Schulamt angefochtenen Verfügungen der Datenschutzstelle, die jüngst von der Verwaltungsbeschwerdekommission bestätigt wurden. Diese Verfügungen bzw. Entscheidungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist läuft bis Ende November. Die Entscheide der VBK werden nun vom Schulamt eingehend geprüft.