Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Voreilige Abänderung der Motorfahrzeugsteuer

Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner

Ungeachtet von steigenden Stauzeiten zeigen Wirtschaftsprognosen ein klares Wachstum der Pendlerzahlen. In bereits wenigen Jahren wird der Arbeitsverkehr auf unseren Strassen von bedeutend mehr ausländischen Fahrzeugen geprägt sein als von inländischen. Dieser Effekt wird verstärkt, da zu Stosszeiten primär einheimische Arbeitnehmer auf ein attraktives ÖV-Angebot oder das Velo umsteigen können.

Neue Fachkräfte werden immer weitere Arbeitswege über das Rheintal hinaus in Kauf nehmen und unsere Strassen werden quasi für Pendler freigehalten.

Eine allfällige Reform der Motorfahrzeugsteuer für Elektrofahrzeuge bietet die einmalige Chance, dass auch ausländische Fahrzeuge mitberücksichtigt werden können. Denn die Einführung einer Abgabe für in- und ausländische Fahrzeuge bei gleichzeitiger Abschaffung der MFZ-Steuer für inländische Fahrzeuge wird nicht mit EU-Recht kompatibel sein. Das lässt zumindest das EuGH-Urteil zur deutschen Infrastrukturabgabe für PKWs vermuten.

Daher stellen sich mir die folgenden fünf Fragen:

Wird es angesichts des erwähnten EuGH-Urteils möglich sein, die Motorfahrzeugsteuer für Elektroautos rückwirkend wieder abzuschaffen, um eine alternative Abgabe für in- und ausländische Fahrzeuge einzuführen?

Die Regierung plant weder mit der aktuellen Abänderung der Motorfahrzeugsteuer noch mit der Einführung einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer – ungefähr im Jahr 2030 und parallel zur Schweiz – ausländische Fahrzeuge zu besteuern.

Für detaillierte Ausführungen dazu wird auf die Postulatsbeantwortung der Regierung betreffend die Umgestaltung der Motorfahrzeugsteuer in ein Road Pricing verwiesen, welche vom Landtag in seiner Sitzung vom 28. September 2022 zur Kenntnis genommen und in der Folge abgeschrieben wurde. Aus den in dieser Postulatsbeantwortung dargelegten Gründen sieht die Regierung von der Einführung eines Road Pricing ab.

Es ist festzuhalten, dass ein Road Pricing Modell von einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer dahingehend zu unterscheiden ist, dass eine kilometerabhängige Motorfahrzeugsteuer, die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge betreffen würde, während ein Road Pricing Modell für alle Nutzerinnen und Nutzer von bestimmten Strassen zu tragen käme. Wie einleitend erwähnt, plant die Regierung die Einführung einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer zeitgleich mit der Schweiz ungefähr im Jahr 2030.

Vor diesem Hintergrund scheint das genannte EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe in Deutschland nicht relevant für Liechtenstein.

Welche positiven und messbaren Effekte erwartet sich die Regierung mit der geplanten Abänderung der Motorfahrzeugsteuer auf die Stauzeiten?

Wie bereits in der Einleitung des Vernehmlassungsberichts vom 9. Mai 2023 zur Abänderung der Motorfahrzeugsteuer festgehalten, entspricht die heutige Steuerbefreiung der hybrid- und elektrisch-betriebenen Fahrzeuge einer indirekten Subvention des motorisierten Individualverkehrs. Der Wegfall dieser Steuerbefreiung würde diese indirekte Subvention aufheben. Dadurch werden die Anreize zur Nutzung des motorisierten Individualverkehrs reduziert, was grundsätzlich den Stau reduzieren sollte.

Weitere Informationen dazu finden sich in Kapitel 2 des erwähnten Vernehmlassungsberichts unter der Überschrift «Verkehrspolitische Aspekte».

Wieso sieht die Regierung von einer Abgabe für ausländische Fahrzeuge ab, obwohl der Vernehmlassungsbericht zur Abänderung der Motorfahrzeugsteuer damit begründet wird, dass alle motorisierten Fahrzeuge zu besteuern sind, welche die Verkehrsinfrastruktur Liechtensteins benutzen?

Dies wäre im Rahmen eines Road Pricing möglich. Allerdings sieht die Regierung von der Einführung eines Road Pricing Modells ab, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 und der entsprechenden Postulatsbeantwortung ausgeführt.

Der starke Anstieg von Elektroautos ist mit einem ebenso starken Anstieg der Stromspeicherkapazität gleichzusetzen, was energiepolitisch zu begrüssen ist und wofür in einer Motion bereits Subventionen gefordert werden. Wie kann verhindert werden, dass ein Elektroauto, das vorwiegend als Batteriespeicher in der Garage genutzt wird, genauso besteuert wird, wie eines, das mehrere Stunden täglich im Verkehr steht.

Das wäre mit einer Besteuerung basierend auf den gefahrenen Kilometern, also einer kilometerabhängigen Motorfahrzeugsteuer möglich. Die Regierung plant eine entsprechende Umsetzung, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 sowie in der ebenfalls erwähnten Postulatsbeantwortung ausgeführt.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: LKW-Transitverkehr

Abgeordneter Georg Kaufmann

Die zweite Kleine Anfrage steht im direkten Zusammenhang mit dem Stadttunnel, es geht um den LKW-Transitverkehr. Wohl um die Bauarbeiten am Stadttunnel nicht zu behindern, hat Vorarlberg kürzlich das Nachtfahrverbot für LKWs ausgeweitet. Seit dem 1. September gilt ein erweitertes LKW-Nachtfahrverbot auf der L191 zwischen der Bärenkreuzung und dem Grenzübergang Tisis für LKWs über 3,5 Tonnen von 21 Uhr bis 8 Uhr morgens.

In diesem Zusammenhang stellen sich mir folgende Fragen:

Bestehen einsehbare Statistiken, welche gesicherte Informationen dazu liefern, welchen Anteil am LKW-Gesamtverkehr auf dem Streckenabschnitt Feldkirch-Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern
a) reiner LKW-Binnenverkehr ist, also mit Quell- und Zielpunkt Liechtenstein?
b)
LKW-Grenzverkehr mit Quell- oder Zielpunkt Liechtenstein ist?
c) reiner LKW-Transitverkehr ist, also ohne Quell- und Zielpunkt Liechtenstein?

Für den Streckenabschnitt Feldkirch-Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern existieren keine spezifischen Erhebungen.

In der «Güterverkehrserhebung Vorarlberg GVE 2017» wird unter anderem für den Grenzübergang Schaanwald-Tisis die Routenwahl des Güterverkehrs dargestellt. Nachdem das Land Vorarlberg Bezugsgebiet dieser Güterverkehrserhebung ist, lassen sich daraus nur beschränkt Rückschlüsse in Bezug auf den LKW-Ziel-, Quell- und Durchgangsverkehr beim Grenzübergang Schaanwald-Tisis aus Sicht Liechtensteins herauslesen.

Im Mobilitätskonzept 2030 sind zudem folgende allgemeinen Zahlen festgehalten: 2018 betrug der durchschnittliche Anteil des Güterverkehrs in Liechtenstein 0.24% am Gesamtverkehr auf der Strasse. Davon entfallen 49.5 % auf den Binnenverkehr, 43.7% auf den Ziel- und Quellverkehr und 6.8% der Fahrten sind reine Durchgangs- bzw. Transitfahrten.

Zur Erhebung spezifischer und detaillierter Daten ist eine einzelfallbezogene Befragung der LKW-Lenkerinnen und -Lenker an mehreren Stellen über einen zu definierenden Zeitraum erforderlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen betreffend das Verkehrsmodell in der Antwort zur kleinen Anfrage des Abgeordneten Georg Kaufmann vom Oktober 2023 betreffend den Stadttunnel Feldkirch verwiesen.

Falls Frage 1 mit Ja beantwortet werden kann, bitte ich um die zahlenmässige Entwicklung des entsprechenden LKW-Binnen- und -Transitverkehrs auf dem genannten Streckenabschnitt in den letzten fünf Jahren.

Siehe Antwort zu Frage 1.

Welche Rechte beziehungsweise welche Einflussmöglichkeit hat Liechtenstein als Anrainer-/Betroffenenstaat auf die Lenkung des Schwerverkehrs in Vorarlberg? Konkret gefragt: Hat Liechtenstein eine Einflussmöglichkeit, über welches Zollamt in Vorarlberg internationaler Schwerverkehr abgewickelt wird?

Liechtenstein hat keine Rechte oder direkte Einflussmöglichkeit darauf, über welches Zollamt in Vorarlberg der internationale Schwerverkehr abgewickelt wird. Dies gilt übrigens auch für das Bundesland Vorarlberg selbst.

Für eine mögliche Lenkung des Schwerverkehrs mittels zollrechtlicher Vorgaben wären beim Grenzübergang Schaanwald-Tisis auf Liechtensteinischer Seite aufgrund des Zollvertrages die Zollbehörden der Schweiz zuständig; auf Vorarlberger Seite die Zollbehörden Österreichs.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Stadttunnel Feldkirch

Der Stadttunnel kommt – «tatsächlich» bin ich versucht zu sagen. Die Bauphase am Stadttunnel hat begonnen, Fertigstellung und Inbetriebnahme sind bis 2030 geplant. Darüber, was dies in Sachen Verkehrsströme an Auto- und LKW-Verkehr für Liechtenstein bedeutet, gehen die Meinungen – auch der Experten – auseinander. Gesichert scheint, dass der Mehrverkehr in Liechtenstein erheblich sein wird und dies wohl vor allem auf der Achse Schaanwald-Nendeln-Eschen-Gamprin/Bendern.

Zu meinen zwei Fragen:

Von welchem Verkehrs-Szenario für Liechtenstein beziehungsweise für das Liechtensteiner Unterland geht die Regierung nach der Fertigstellung des Stadttunnels ab 2030 heute aus?

Als Grundlage für die Prognose des künftigen Verkehrsaufkommens auf der Liechtensteiner Verkehrsinfrastruktur sowie als Grundlage für weitergehende Planungen im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung dient das «Verkehrsmodell Liechtenstein». Dieses wird regelmässig anhand aktueller Verkehrszahlen nachgeführt. Da die letzte Aktualisierung im Jahr 2016, basierend auf Verkehrszahlen aus dem Jahr 2015, durchgeführt wurde, entschied die Regierung im Jahr 2022, eine weitere Aktualisierung des «Verkehrsmodells Liechtenstein» vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund des Baus des Stadttunnels Feldkirch.

Die entsprechenden Aktualisierungsarbeiten sind derzeit noch im Gang und sollen bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Mit dem Abschluss der Aktualisierungsarbeiten liegen dann die prognostizierten Zahlen betreffend das künftige Verkehrsaufkommen in Liechtenstein bzw. im Liechtensteiner Unterland vor.

Inwieweit beschäftigt sich die Regierung mit diesen Folgen? Welche vorbereitenden Massnahmen zum Schutz vor Lärm, Luft- und damit Lebensqualität, etc. sind angedacht oder derzeit in Ausarbeitung, sodass man im Jahr 2030 bereit sein wird?

Um die auf aktuellen Zahlen beruhenden Auswirkungen des Stadttunnels Feldkirch abschätzen zu können, wird derzeit das «Verkehrsmodell Liechtenstein» aktualisiert. Sofern erforderlich, werden auf dieser Grundlage anschliessend flankierende Massnahmen auszuarbeiten sein.

Grundsätzlich geht die Regierung für die Zukunft von einem gesamthaft zunehmenden Verkehrsaufkommen in Liechtenstein sowie auf den grenzüberschreitenden Relationen aus. Aufgrund dessen werden bereits heute im Rahmen des Mobilitätskonzepts 2030, des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein und anderer Grundlagen/Instrumente Massnahmen zur Entschärfung der Verkehrsprobleme bzw. Verlagerung des Modal-Splits zugunsten des ÖV, Fuss- und Radverkehrs angegangen. Zudem bildet die bereits vorhandene Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung eine zentrale Grundlage zur Minimierung der negativen Auswirkungen des zunehmenden Verkehrsaufkommens auf Siedlungsgebiete, die Bevölkerung und die weitere Umwelt.

Im Hinblick auf eine längerfristige Planung hat die Regierung im Sommer 2023 das Projekt «Raum und Mobilität 2050» initiiert. Die voraussichtliche Mobilitätsentwicklung stellt eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung von möglichen Massnahmen dar.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Anlaufstelle für Opfer von Sexualdelikten

Abgeordneter Daniel Seger

In den letzten Wochen thematisierten mehrere Medienberichte Sexualdelikte in der Kirche, welche auch aufgrund einer Studie der Universität Zürich öffentlich wurden. Ein Fall in dieser Studie zeigt einen Liechtensteinbezug auf. Auch ausserhalb der Kirche ist Liechtenstein keine Ausnahme, wenn es um Sexualdelikte geht. Sexualdelikte finden leider auch in unserem Land statt und dies trotz Verschärfungen der Tatbestände, Neuaufnahme von Tatbeständen, Erhöhung der Strafrahmen kam es nicht nur in der Vergangenheit, sondern kommt es wahrscheinlich auch in der Gegenwart zu Sexualdelikten in Liechtenstein. Für die Opfer haben diese Delikte meist lebenslange und traumatische Folgen.

An welche staatliche Anlaufstelle beziehungsweise Anlaufstellen kann sich ein Opfer wenden, wenn es Opfer eines Sexualdelikts geworden ist?

Opfer von Straftaten, somit auch Opfer von Sexualdelikten, können sich an die Opferhilfestelle wenden. Diese bietet Beratung und Unterstützung für jede Person an, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Opferhilfestelle berät das Opfer und bei Bedarf auch dessen Angehörige und berät sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Opferhilfestelle die Hilfe Dritter beiziehen, wie beispielsweise psychotherapeutische Unterstützung, anwaltschaftliche Beratung oder andere geeignete Organisationen, wenn dies von der betroffenen Person gewünscht ist. Weitere Anlaufstellen werden auf der Homepage der Opferhilfestelle aufgeführt.

Wie lange nach der Tat kann sich ein Opfer bei der staatlichen Anlaufstelle melden?

Die Leistungen der Opferhilfestelle können unbefristet in Anspruch genommen werden. Es liegt in der Entscheidung des Opfers, wann und ob es die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Opferhilfestelle in Anspruch nehmen möchte. Möchte das Opfer aber Schadenersatz nach dem Opferhilfegesetz geltend machen, müssen solche Gesuche innert fünf Jahren ab Zeitpunkt der Straftat bzw. seit Kenntnis der Straftat bei der Opferhilfestelle eingereicht werden.

Wie wird auf die Anlaufstelle beziehungsweise Anlaufstellen hingewiesen?

Alle wichtigen Informationen und Kontaktmöglichen zur Opferhilfestelle finden sich auf deren Homepage. Landespolizei, Landgericht und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, das Opfer über die Opferhilfe zu informieren. Bei Einvernahmen durch die Landespolizei wird standardisiert auf die Aufgaben und Möglichkeiten der Opferhilfestelle hingewiesen und es werden entsprechende Folder ausgehändigt. Durch das Auflegen der Folder und durch Hinweise auf der Homepage weiterer relevanter Stellen wird versucht, das Angebot der Opferhilfestelle einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Welche Mittel stehen der Anlaufstelle zur Verfügung, um dem Opfer zu helfen?

Es hängt immer vom Einzelfall ab, welche Leistungen und welche Mittel dem Opfer durch die Opferhilfestelle zur Verfügung gestellt werden.

Die Opferhilfe umfasst:

  1. a) Beratung und unaufschiebbare Hilfe;
  2. b) längerfristige Hilfe der Opferhilfestelle;
  3. c) Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
  4. d) Schadenersatz;
  5. e) Verfahrenshilfe.

Die Opferhilfestelle erbringt nur dann finanzielle Leistungen, wenn und soweit der infolge der Straftat erlittene Schaden nicht durch den Täter oder die Täterin oder durch Dritte gedeckt wird. Die gesuchstellende Person muss deshalb glaubhaft machen, dass sie keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten, namentlich Versicherungen, erhalten kann.

Befindet sich die gesuchstellende Person infolge der Straftat in einer finanziellen Notlage bzw. kann sie die nach der Straftat dringend benötigte Hilfe nicht bezahlen, so kann finanzielle Soforthilfe bzw. ein Vorschuss für den Ersatz von Vermögensschäden beantragt werden. Zur Berechnung des Anspruchs auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Ersatz von Vermögensschäden muss das Einkommen des Opfers nach der Straftat mitberücksichtigt werden.

Falls nicht sämtliche Kosten von der Anlaufstelle getragen werden, welche Kosten hat das Opfer selbst zu bezahlen?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zusätzlich wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.


Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Sexualstraftäter/-innen in Liechtenstein

Sexualstraftäter/-innen gibt es auch in Liechtenstein. Immer wieder liest man in den Medien, dass Verfahren dazu beim Landgericht geführt werden und es zu Verurteilungen kommt.

In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

Wie viele Sexualstraftäter/-innen wurden in den letzten 25 Jahren in Liechtenstein verurteilt?

Hierzu wird keine Statistik seitens der Gerichte und Behörden geführt.

In welchem Register werden diese verurteilten Sexualstraftäter/-innen aufgeführt?

Verurteilungen wegen Vergehen und Verbrechen werden im Strafregister eingetragen.

Wer hat Zugriff auf dieses Register?

Zugriff auf das Strafregister haben das Fürstliche Landgericht, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei.

Auskunft aus dem Strafregister erhalten, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, alle inländischen Behörden und Dienststellen sowie ausländische Behörden und Dienststellen aufgrund internationaler Übereinkommen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit verurteilte Sexualstraftäter/-innen ein Berufsverbot erhalten?

Hat der Täter bzw. die Täterin eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen oder sonst intensive Kontakte mit minderjährigen Personen einschliesst, so ist ihm bzw. ihr gemäss § 220 StGB für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er bzw. sie sonst unter Ausnützung einer ihm bzw. ihr durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.

Wie viele Kontaktverbote wurden in den letzten 25 Jahre hinsichtlich verurteilter Sexualstraftäter/-innen ausgesprochen?

Hierzu wird seitens der Gerichte und Behörden keine gesonderte Statistik geführt.


Kleine Anfrage der Abg. Zech-Hoop Karin zum Thema: Gesichtserkennungssoftware und Datenschutz

Abgeordnete Karin Zech-Hoop

Private Firmen im Ausland bauen riesige Datenbanken für die Gesichtserkennung auf. Dabei bedienen sie sich an Bildern und anderen multimedialen Inhalten wie Videos sowohl auf sozialen Medien als auch aus Zeitungsartikeln oder anderen Quellen. Die Bilder werden verwendet, ohne je die abgebildeten Personen um deren Einwilligung gebeten zu haben. Diese Firmen haben ihren Sitz im Ausland, wo deren Datenbank auch gespeichert ist und die Datensammlung samt zugehöriger Software an verschiedenste Ermittlungsbehörden wie auch private Firmen und Medienunternehmen verkauft wird. Datenschutzbehörden in verschiedenen europäischen Ländern haben bereits vor über einem Jahr Bussen gegen solche Firmen ausgesprochen, da die Datenschutzgrundverordnung verletzt wurde.

Nun komme ich zur Verbindung ins Fürstentum Liechtenstein. Die Datensammlung macht dabei keinen Halt an unseren Grenzen und Fotos von Personen aus Liechtenstein werden wohl auch gesammelt. In diesem Zusammenhang stelle ich vier Fragen an die Regierung, die den Datenschutz und die Wahrung der Landesinteressen zum Schutz unserer Bürger und ihrer Persönlichkeitsrechte im Ausland betreffen:

War dieses Thema schon einmal auf der aussenpolitischen Agenda unserer Aussenministerin und was wurde dazu beschlossen?

Nein, die Thematik Datenschutzserkennungssoftware war bislang kein Thema im Rahmen von Ministertreffen.

Wie wird sichergestellt, dass unsere Bürger vor so einer Datenschutzverletzung geschützt sind beziehungsweise welche Massnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Datenschutz und die Privatsphäre unserer Bürgerinnen und Bürger in dieser globalisierten Welt geschützt sind?

Generell sind alle Bürgerinnen und Bürger innerhalb des EWR seit Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt. Künftig wird auch der Artificial Intelligence Act der Europäischen Union zusätzlichen Schutz bieten, sofern dieser ins EWR-Abkommen übernommen wird, was aktuell geprüft wird.

Aktuell ist in jedem EWR-Mitgliedstaat die jeweilige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Stellen, welche Datenbanken für Gesichtserkennungssysteme betreiben und entsprechende Dienste anbieten. In Liechtenstein gibt es keine solchen Anbieter, weshalb die Datenschutzstelle weder Anweisungen noch Geldbussen aussprechen kann. Wenn allerdings eine inländische Stelle ein Gesichtserkennungssystem anwendet, kann die Datenschutzstelle die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überprüfen und Bürgerinnen und Bürger können im Falle einer Verletzung ihrer Rechte eine Beschwerde bei der Datenschutzstelle einreichen. Die Datenschutzstelle ist zudem in regelmässigem Kontakt mit der Landespolizei und aktuell ist kein Einsatz einer Gesichtserkennung geplant.

Bei Unternehmen ausserhalb des EWR ist die Ausgangslage allerdings schwierig, da europäische Behörden gegen diese Unternehmen wenig ausrichten können.

Plant die Datenschutzstelle eine gezielte Information der Bürger, wie diese überprüfen können, ob Bilder von ihnen in einer Datenbank gespeichert sind, und wenn ja, wie diese aus dieser Datenbank gelöscht werden?

Grundsätzlich ist es so, dass Bürgerinnen und Bürger im EWR in Bezug auf diese Datenbanken dieselben Rechte haben wie gegenüber jeder anderen datenverarbeitenden Stelle. Sie können ein Recht auf Auskunft gemäss Art. 15 DSGVO geltend machen und eine Löschung ihrer Daten gemäss Art. 17 DSGVO verlangen.

Die Datenschutzstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über Fragen rund um Künstliche Intelligenz, wie etwa anlässlich des Datenschutztages im Januar 2023 sowie konkret in Bezug auf Gesichtserkennung bei einem Kinoanlass am 5. Oktober 2023 in Vaduz. Im Mai 2023 informierte die Datenschutzstelle zudem in ihrem Newsletter zu dieser Thematik. Im Herbst soll ein weiterer Newsletter zu Chatbots erscheinen. Auch auf der Internetseite der Datenschutzstelle finden sich Informationen, sowohl zu Künstlicher Intelligenz als auch zu den Rechten der Betroffenen.

Arbeitet unsere Datenschutzstelle mit den andern europäischen Datenschutzstellen bei diesem Thema zusammen oder haben sie sogar ein gemeinsames Vorgehen vorgesehen?

Die Datenschutzstelle arbeitet im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses mit den anderen europäischen Behörden zusammen und befasst sich dabei unter anderem auch mit Fällen von Künstlicher Intelligenz und Gesichtserkennung. Ziel ist ein harmonisiertes Vorgehen innerhalb des EWR. In Bezug auf den bei Antwort 1 erwähnten Artificial Intelligence Act hat die Datenschutzstelle aktuell eine beobachtende Rolle, da sich dieser noch in den Trilog-Verhandlungen auf EU-Ebene befindet.