Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: Vorsorgevollmacht

Abgeordnete Franziska Hoop

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung nimmt die Zahl der Demenzfälle stark zu. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird sich die Zahl der weltweit Erkrankten bis 2030 auf über 70 Millionen verdoppeln. In Deutschland könnte sich die Zahl der Betroffenen bis 2050 von heute 1,7 auf 2,6 Millionen erhöhen, in der Schweiz auf über 300’000. Liechtenstein ist da sicherlich keine Ausnahme. Auch jüngere Menschen können davon betroffen sein. Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht können die Betroffenen dafür sorgen, dass jemand an ihrer Stelle entscheiden und die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten erledigen kann. Dies eben gerade dann, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Erkrankten bestimmen somit selbst, wer sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf, sollte der Fall eintreten, dass sie selbst nicht mehr handlungs- beziehungsweise geschäftsfähig sind. Bei allen gängigen Anlaufstellen (Seniorenbund, Demenz Liechtenstein, etc.) wird aufgrund der späteren Rechtssicherheit empfohlen, dafür einen Anwalt beizuziehen. Für so einen Sachverhalt finden sich nur vereinzelt Vorlagen.

Ist es möglich, die Interessierten (analog dem Testament) beim Landgericht erscheinen zu lassen und dort eventuell gegen eine Gebühr eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen?
Bei Einführung des Instituts der Vorsorgevollmacht war es das Ziel, zum einen Rechtssicherheit zu schaffen, und zum anderen die administrativen und finanziellen Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten. § 284b Abs. 3 ABGB sieht für die Errichtung einer sog. qualifizierten Vorsorgevollmacht besondere Formerfordernisse vor. Im Gegensatz zur «einfachen» Vorsorgevollmacht ist sie vor einem Rechtsanwalt oder vor dem Landgericht zu errichten. Um eine qualifizierte Vorsorgevollmacht handelt es sich, wenn folgende Angelegenheiten ebenfalls von ihr umfasst sein sollen:

  • Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs. 2 ABGB;
  • Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnortes;
  • Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören,

Qualifizierte Vorsorgevollmachten können also beim Landgericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und auch über die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Die Urkundsperson muss sich auch vergewissern, dass Einsicht- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben sind und dass beurkundet wird, was er auch wirklich will. Der Vollmachtgeber muss sich der Bedeutung und der Tragweite des Inhalts seiner Vorsorgevollmacht bewusst sein. In diesem eingeschränkten Sinn findet also eine rechtliche Beratung statt.

Grundsätzlich ist zwischen der Errichtung und der Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis gemäss § 284e ABGB zu unterscheiden. Die Gebühr für die Errichtung oder Abänderung beträgt gemäss Gerichtsgebührengesetz CHF 500, diejenige für die Registrierung CHF 100. Registriert werden können auch nicht bei Gericht errichtete Vorsorgevollmachten; dies stellt den Regelfall dar. Im Rahmen der Registrierung einer Vorsorgevollmacht sieht das Gesetz keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung vor.

Wenn nein, was spricht aus der Sicht der Regierung gegen dieses Angebot für die Bevölkerung?
Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht ist nicht angezeigt. Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte. Zudem wären dafür auch Kapazitäten notwendig, da der Aufwand für eine umfassende Rechtsberatung in Bezug auf die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht zu unterschätzen ist. Es gibt auch keinen sachlichen Grund, genau in diesem Bereich die Möglichkeit einer Rechtsberatung durch das Gericht einzurichten.

Wie viele Vorsorgevollmachten wurden in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) beim Fürstlichen Landgericht hinterlegt?

Wie viele Vorsorgevollmachten kamen in den letzten zehn Jahren (pro Jahr) zum Tragen?
Die massgeblichen Zahlen der letzten zehn Jahre hinsichtlich der Registrierung bzw. Errichtung von Vorsorgevollmachten beim Landgericht:

  bei Gericht registriert davon bei Gericht errichtet Bestätigung des Wirksamwerdens Widerruf
         
2013 8 0 0 1
2014 13 0 0 0
2015 10 3 0 0
2016 26 4 0 0
2017 20 1 0 0
2018 26 1 0 0
2019 53 1 4 3
2020 45 6 6 2
2021 72 1 6 3
2022 55 3 4 3

 

Gab es Vorsorgevollmachten, welche vom Gericht nicht anerkannt wurden und schlussendlich doch ein Sachwalter bestellt werden musste?
Soweit ersichtlich, gab es bisher keinen Fall, in dem die Vorsorgevollmacht vom Gericht nicht anerkannt wurde und deshalb trotz vorliegender Vorsorgevollmacht eine Sachwalterschaft zu errichten war.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: jährliche Folgekosten beim SZU II aufgrund der Tieferlegung der Turnhalle in den Grundwasserbereich

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Die Dreifachturnhalle beim SZU II wird bekanntlich – wie wir dies im Rahmen der Aufstockung des Ergänzungskredites im April-Landtag erfahren haben und von einigen Abgeordneten kritisiert und hinterfragt wurde -, in die Tiefe, das heisst bewusst und vorsätzlich in den Grundwasserbereich gebaut. Die Regierung und das Bauamt scheinen dafür die volle Verantwortung zu übernehmen, dass dies problemlos sei.

Dies verursacht als Folge auch immens höhere Baukosten, was dem Steuerzahler ebenfalls zugemutet wird. Eine Frage ist in diesem Zusammenhang noch nicht beantwortet, und zwar die Folgekosten beziehungsweise die Unterhaltskosten, die bei einer solchen vorsätzlich nicht sinnvollen Planung – in Ruggell unter die Null-Etage zu bauen – jährlich entstehen.

Diese Planung, die Turnhalle in die Tiefe zu versetzen und damit in den Grundwasserbereich zu bauen, soll jährliche Kosten in der Höhe einer sechsstelligen Zahl verursachen, die bei den Unterhaltskosten für das permanente Auspumpen des eindringenden Grundwassers – aufgrund des Bauens in den Grundwasserbereich – anfallen werden.

Meine Frage an die Regierung:

Einleitende Ausführungen der Regierung:

Beim Thema Wasser ist es wichtig, zwischen Grundwasser, Oberflächenwasser und Schmutzwasser zu unterscheiden.

In Ruggell ist weder die Thematik Grundwasser noch die Thematik Schmutzwasser problematischer als in anderen Gemeinden. Was in Ruggell jedoch zu beachten ist – und das wird auch von der Gemeinde Ruggell so geschildert – ist die Versickerung des Oberflächenwassers aufgrund des Grundwasserpegels.

Bei starken Regenereignissen könnte es bei einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsfläche sein, dass diese nicht ausreicht und das Wasser über zu tief gesetzte Öffnungen ins Gebäude eindringt.

Sowohl das Ministerium für Infrastruktur und Justiz als auch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften ist deswegen in Bezug auf die Thematik Oberflächenwasser in Kontakt mit der Gemeinde. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung, wie auch die Planung des Objektschutzes erfolgen durch einen Fachingenieur.

Es ist deswegen auch wichtig festzuhalten, dass die Pumpanlage, welche für das SZU II erstellt wird, weder mit dem Grundwasser noch mit dem Oberflächenwasser zusammenhangt, sondern, dass diese im Zusammenhang mit dem Schmutzwasser steht und somit für die Ableitung des Abwassers der Sanitäranlage benötigt wird.

Wie hoch sind diese jährlichen zusätzlichen Betriebs- beziehungsweise Unterhaltskosten für diese Pumpentechnik und dieses Auspumpen des eindringenden Grundwassers veranschlagt?
Die Betriebskosten für Service, Wartung und Stromkosten der Pumpenanlage, die – wie einleitend festgehalten – nicht eindringendes Grundwasser ableitet, sondern Abwasser der Sanitäranlagen, werden zum jetzigen Planungsstand mit CHF 3’000 pro Jahr veranschlagt. Unter Berücksichtigung der Erstinvestition für die Pumpenanlage von etwa CHF 25’000 und den zweimaligen Kosten für den Pumpenersatz nach jeweils 10 Betriebsjahren, betragen die jährlichen Lebenszykluskosten für die Pumpenanlage über einen Zeitraum von 30 Jahren rund CHF 4’833 pro Jahr.

Wo werden diese permanenten laufenden Betriebskosten, die lediglich auf diese Bauweise der Turnhalle in die Tiefe zurückzuführen sind, in der Landesrechnung geführt?
Diese jährlich wiederkehrenden Betriebskosten werden ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Schulanlage durch die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften im Konto 295.312.00 Betriebskosten Schulgebäude budgetiert.

Wie bewertet die Regierung diese laufenden hohen Unterhalts- und Betriebskosten, die bereits im Vorfeld einer Grossüberbauung bewusst absehbar und generiert werden?
Die Regierung hat bei der Behandlung des BuA Nr. 43/2023 betreffend die Genehmigung von Ergänzungskrediten für den Neubau eines Schulzentrums Unterland II in Ruggell (SZU II) im letzten Landtag auf die betrieblichen und gestalterischen Nachteile auf das Gesamtprojekt, welche durch eine Veränderung der Geschossniveaus entstehen würden, hingewiesen. Die betrieblichen und gestalterischen Vorteile des aktuellen Projektes überwiegen die durch die Installation einer Pumpenanlage verursachten geringen Kosten.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Ersatz der 8’500 alten Öl- und Gasheizungen in bestehenden Bauten

Abgeordneter Wendelin Lampert

Gemäss der kürzlich publizierten Baustatistik 2022 wurden im Gebäude- und Wohnungsregister 457 neue Heizungsanlagen in Gebäuden erfasst. Unter dem Titel «Überwiegend Wärmepumpenheizungen» wurde ausgeführt, dass die Zahl der erfassten Anlagen deutlich über den Werten der Vorjahre liege und den höchsten Wert der Zeitreihe darstelle. Der Anteil der Wärmepumpen sei mit 74% beziehungsweise 339 Anlagen im Berichtsjahr ähnlich wie im Vorjahr mit 75%. Am zweithäufigsten wurden mit einem Anteil von 14% beziehungsweise 66 Anlagen Holzheizungen erfasst. An dritter Stelle folgen Fernwärmeheizungen mit einem Anteil von 6%. Öl- und Gasheizungen wurden wie bereits im Vorjahr im Vergleich zu früheren Perioden nur noch wenige erfasst. Sie weisen zusammen einen Anteil von noch 5% auf.

Da nicht alle Heizungsanlagen in der gleichen Weise bewilligt werden, ist eine konsistente Auswertung der neu installierten beziehungsweise bewilligten Heizungsanlagen mit Schwierigkeiten behaftet. Das Dokument zur Methodik und Qualität der Baustatistik gibt Hinweise zur Erfassung der Anlagen im Rahmen dieser Statistik. Diese Baustatistik wurde medial entsprechend kommuniziert und führte zu entsprechenden Reaktionen.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im April-Landtag 2023 führte die Regierung aus, dass eine vorsichtige Schätzung für 2022 auf Basis der Förderzusicherungen und der Lieferengpässe eine Quote von 50% fossiler Heizungen vermuten lasse. Dies würde bei 457 Heizungsanlagen circa 228 fossilen Heizungen entsprechen und nicht 19 Gasheizungen, wie in der Baustatistik publiziert.
Wie erklärt sich die Regierung den Unterschied von 50% gemäss der Beantwortung der Kleinen Anfragen zu den 5% an fossilen Heizungen gemäss Baustatistik 2022?
Wie in der Antwort zur kleinen Anfrage vom 4. April 2023 ausgeführt, liegen die genauen Zahlen zum Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen nicht vor. Die Nennung von unterschiedlichen Zahlen ist damit zu begründen, dass unterschiedliche Datenquellen herangezogen wurden, die bei drei unterschiedlichen Amtsstellen angesiedelt sind. Die unterschiedlichen Datenquellen sind:

  1. die Baustatistik,
  2. die Anzahl der Förderansuchen und
  3. die Daten der Feuerungskontrolle.

Die Baustatistik wertet dabei Daten aus, die das Amt für Hochbau und Raumplanung als Baubehörde im Zusammenhang mit entsprechenden Bauanträgen, Anträgen für wärmetechnische Anlagen etc. erfasst. Die Baustatistik kann deshalb nur jene Zahlen veröffentlichen, die auch mit den Bauansuchen oder den Ansuchen auf Erteilung einer feuerpolizeilichen Bewilligung vorliegen. Nicht beantragte, aber dennoch eingebaute wärmetechnische Anlagen sind in der Baustatistik deshalb nicht berücksichtigt.

Förderansuchen für erneuerbare Heizsysteme werden hingegen vom Amt für Volkswirtschaft basierend auf den eingegangenen Anträgen erfasst.

Zuletzt erfasst das Amt für Umwelt über die Feuerungskontrolle entsprechende Daten.

Zur Diskrepanz der Zahlen der Baustatistik mit denjenigen aus der Beantwortung der kleinen Anfrage vom 4. April lässt sich folgendes sagen:

Der in der Fragestellung erwähnte Anteil von 50% fossilen Heizungen, der auch in der Antwort der kleinen Anfrage vom 4. April genannt wurde, wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl Feuerungsanlagen im Feuerungskataster mit Baujahren zwischen 2008 und 2020 geschätzt.

Die Baustatistik hingegen enthält, wie einleitend erwähnt, die Zahlen basierend auf den Bauanträgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Teil- oder Ersatzinstallationen von bestehenden durch neue fossile Heizungen eine gewisse Untererfassung vorliegt, weil für die Ersatzinstallationen teilweise keine Bewilligungen eingeholt werden.

Muss für die Auswechslung einer bestehenden Öl- oder Gasheizung in einem bestehenden Gebäude eine Bewilligung eingeholt werden?
Ja. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Brandschutzgesetzes.

Werden in der Baustatistik auch die Auswechslungen der noch bestehenden 8’500 Öl- und Gasheizungen in bestehenden Gebäuden erfasst?
Erfasst werden nur jene Anlagen, welche auch zur Bewilligung eingereicht und bewilligt werden.

Es kann, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, von einer grösseren Dunkelziffer nicht bewilligter Auswechslungen ausgegangen werden.

  • Auswechslungen, für die eine Bewilligung der Baubehörde eingeholt wird, werden in der Baustatistik erfasst.
  • Auswechslungen, für die keine Bewilligung der Baubehörde notwendig ist, werden in der Baustatistik in der Regel ausgewiesen, falls dafür Fördergelder beansprucht werden oder falls die entsprechenden Heizungsanlagen im Rahmen eines im Zusammenhang mit dem Heizungsersatz stehenden bewilligten Bauprojektes erfasst werden.
  • Auswechslungen, für die weder eine Bewilligung eingeholt wird, noch Fördergelder beansprucht werden, sind in der Baustatistik – unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht – nicht erfasst.

Zu den 457 in der Baustatistik ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen lässt sich darüber hinaus festhalten, dass bei dieser Zahl nicht zwischen Neuinstallationen von Anlagen in Neubauten und der Auswechslungen von vorhandenen Anlagen in bestehenden Gebäuden unterschieden wird. Da die Baustatistik für das Jahr 2022 ebenfalls festhält, dass 184 neue Gebäude bewilligt wurden, wovon 65 ohne Wohnnutzung und deshalb mehrheitlich unbeheizt sind, kann abgeleitet werden, dass von den 457 ausgewiesenen neuen Heizungsanlagen eine deutliche Mehrheit den Ersatz in bestehenden Bauten betrifft.

Wie aussagekräftig ist die Baustatistik in Bezug auf die noch auszuwechselnden 8‘500 Öl- und Gasheizung in bestehenden Gebäuden?
Der mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 angeführte Vergleich mit älteren Zahlen der Feuerungskontrolle über die Kesselbaujahre zeigt, dass wesentlich mehr Heizanlagen ausgetauscht werden als über Statistik der Bewilligungen ersichtlich sind.

Es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle Bauherren dieser Bewilligungspflicht bewusst sind und sich auch der Vollzug nicht darauf konzentriert hat. Insbesondere auch deshalb, weil bislang dadurch keine grösseren Probleme aufgetreten sind.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Baustatistik in Bezug auf die Auswechslungen von fossilen Heizanlagen keine 100% verlässliche Aussage geben kann bzw. es zu einer Fehlinterpretation und der irrigen Annahme führen kann, dass nur noch wenige fossile Anlagen eingebaut würden.

Die Auswertungen über erfasste Daten der Kesselbaujahre zeigen, dass in der Baustatistik ein zu positives Bild für die Auswechslung fossiler Heizanlagen gezeichnet wird. Die Methodik der Datenerfassung über die Kesselbaujahre kann aber leider erst rückwirkend einigermassen verlässliche Zahlen liefern. Also dann, wenn der Kessel mit dem entsprechenden Baujahr effektiv eingebaut und im Rahmen der jährlichen Feuerungskontrolle dem Amt für Umwelt gemeldet wird. Der Zeitversatz für diesen Ablauf beträgt rund 2 Jahre. Das ist auch der Grund, weshalb in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 4. April 2023 nur Zahlen von 2008 bis 2020 angegeben werden konnten.

Für 2021 und 2022 konnten basierend auf den stark steigenden Förderzusicherungen lediglich Abschätzungen gemacht werden.

Welche Ausführungen sind realistischer? Jene der Baustatistik oder jene der Beantwortung der Kleinen Anfrage?
Aufgrund der Ausführungen der Antworten zu den Fragen 1 bis 4 dieser kleinen Anfrage ist davon auszugehen, dass die Antwort auf die Fragen der kleinen Anfrage vom 4. April 2023 das realitätsnähere Bild zeigt als das der Baustatistik.


Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Langsamverkehr an der Benderer Strasse (Follow-up)

Abgeordneter Patrick Risch

In meiner Kleinen Anfrage in der Landtagssitzung vom Mai hatte ich die Regierung gebeten Ausführungen zu machen, welche konkreten Massnahmen sie bei der Fahrradwegquerung auf der Benderer Strasse Höhe Rietsträssle trifft, um die Sicherheit dieser Querung zu erhöhen. Der Fahrradweg entlang der Benderer Strasse ist eine Hauptverbindung von Bendern nach Schaan. Auf der Höhe Rietsträssle müssen Fahrradfahrer von Schaan kommenden die Hauptstrasse auf einem Abschnitt queren, bei welchem die Autos mit 80km/h fahren.

Gerade zur Hauptverkehrszeit in den frühen Morgen- oder Abendstunden ist diese Querung für Radfahrer eine Herausforderung, zum Teil mit längeren Wartezeiten verbunden und nicht ungefährlich. Vor allem in der Dämmerung, also im Frühjahr oder Herbst, führt der Querungsversuch zu gefährlichen Situationen.

Die Regierung hat zur Antwort gegeben, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h problematisch ist und eine Studie zur Ansicht gekommen ist, dass mit einer Mittelinsel die Situation entschärft werden soll.

Hierzu meine Folgefragen:

Warum ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60km/h für 100 weitere Meter problematisch? Ist es der Zeitverlust für Autofahrer, der auf dieser Strecke wohl weniger als fünf Sekunden beträgt? Oder ist es die Angst, dass die Autofahrer sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würden – was dann aufzeigen würde, dass wir ein Vollzugsproblem in Liechtenstein hätten.
Der Radübergang Benderer Strasse, Höhe Rietsträssle, befindet sich auf einer Ausserortstrecke auf der gemäss Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Abweichungen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind aufgrund von Art. 98 der Strassensignalisationsverorndnung nur möglich, wenn «eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist», oder «bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen».

Aus diesem Grund ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit rechtlich und verkehrstechnisch nur dann möglich, wenn die Risiken nicht auf andere Weise behoben werden können. Obwohl an dieser Stelle eine potentielle Gefahr für die querenden Radfahrerinnen und Radfahrer «jederzeit gut erkennbar»ist, bestehen aufgrund des punktuell hohen Verkehrsaufkommens in Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs Planungen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine bauliche Massnahme.

Warum wird in diesem Fall, auf eine schnell umsetzbare Massnahme, nämlich der Verlängerung der 60er-Strecke um 100m, zugunsten einer teuren Lösung verzichtet, bei der nicht erkennbar ist, wann diese umgesetzt werden kann, weil Bodenauslösungen und Bauarbeiten stattfinden müssen?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten rechtlichen Vorgaben ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nur möglich, wenn eine Gefahr nicht anderweitig, das heisst beispielsweise mit einer baulichen Massnahme, gelöst werden kann.