Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch beantwortet die kleinen Anfragen

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Social Media in der Landesverwaltung

Thomas Rehak, Landtagsabgeordneter DpL

Die sozialen Medien haben auch in der LLV Einzug gehalten. Für die Nutzung von sozialen Medien kann es Sinn machen, Richtlinien zu erstellen. Besonders dann, wenn diese in der Arbeitswelt oder in der Verwaltung verwendet werden. So sperren zum Beispiel einige Länder aufgrund begründeter Datenschutzbedenken die Social-Media-App TikTok auf Geräten der Verwaltung. Mehrere Ämter der Landesverwaltung und auch ein Grossteil der Regierung sind auf den sozialen Medien aktiv, zum Beispiel auf Instagram, selbst an Wochenenden und Feiertagen.

Hierzu meine Fragen:

Gibt es einen gesetzlichen Rahmen, Richtlinien oder Reglemente zur Handhabung betreffend die Nutzung von sozialen Medien auf digitalen Geräten der Landesverwaltung? Die Landesverwaltung verfügt über ein sogenanntes Informatik-Reglement. Nebst der Sicherstellung der ordnungsgemässen Nutzung der Informatikmittel und der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs bezweckt das Informatik-Reglement, die Datenbestände zu schützen, den sicheren und wirtschaftlichen Einsatz der Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Anwender zu wahren. Im Informatikreglement der Landesverwaltung ist u.a. der Gebrauch der internen Informatikmittel sowie die Nutzung des Internets und der Mobiltelefonie (Handys, Smartphone, Tablet) geregelt. Spezielle Regelungen betreffend die Nutzung von Sozialen Medien sind nicht enthalten.

Wer betreut die Soziale-Medien-Präsenz der Ämter und die der Regierungsmitglieder? Die Ämter regeln die Betreuung ihrer Social-Media-Kanäle amtsintern. Die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung werden von der Abteilung Information und Kommunikation der Regierung (IKR) bewirtschaftet und verantwortet. Für die Bewirtschaftung der persönlichen offiziellen Accounts der einzelnen Regierungsmitglieder sind die Regierungsmitglieder und ihre Ministeriumsmitarbeitenden verantwortlich. Die Mitarbeitenden der Abteilung IKR können zur Unterstützung und bei Fragen beigezogen werden, wobei die inhaltliche Verantwortung immer beim Regierungsmitglied liegt.

Wie viele Arbeitsstunden werden für die Bewirtschaftung der Sozialen-Medien-Konten der Ämter aufgewendet beziehungsweise welche Kosten entstehen für die Bewirtschaftung pro Jahr? Wie viele Arbeitsstunden die einzelnen Ämter sowie die Regierungsmitglieder, die einen Auftritt in den Sozialen Medien haben, aufwenden, müsste einzeln eruiert werden. Dies gilt auch für die Kosten.

Für die Gesamtregierungsaccounts, die von der Abteilung IKR bewirtschaftet werden, ist der Aufwand unterschiedlich gross. So hängt dies insbesondere mit dem Wochenprogramm der Regierungsmitglieder zusammen. Im Schnitt befasst sich die Abteilung IKR ca. einen halben Arbeitstag pro Woche mit der Bewirtschaftung sowie der Planung und Organisation von Beiträgen. Die Kosten werden in der Antwort zu Frage 4 aufgelistet.

Welche Kosten entstanden für die Bewirtschaftung der sozialen Medien der Regierungsmitglieder im Jahr 2022? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Abteilung IKR hat für die Bewirtschaftung der Gesamtregierungsaccounts (Facebook und Twitter) im Jahr 2022 knapp CHF 25’000 verbucht. In diesen Kosten sind insbesondere die technische Infrastruktur (Administrationssoftware swat.io), die auch die Regierungsmitglieder für ihre persönlichen öffentlichen Profile verwenden, sowie Bild- und Videomaterial enthalten.

Fotos von protokollarischen Anlässen sowie ausgewählten Regierungsaktivitäten, die für den Versand an die Medien erstellt werden, werden auch für die Social-Media-Kanäle der Gesamtregierung und der Regierungsmitglieder verwendet. Diese Kosten werden jeweils von den Ministerien übernommen und sind nicht in den oben genannten Kosten enthalten.

Die Kosten für die Bewirtschaftung der persönlichen öffentlichen Profile der Regierungsmitglieder beschränken sich auf zusätzliche Fotoaufträge ausschliesslich zur Verwendung in den Sozialen Medien.

Gibt es datenschutzrechtliche Vorbehalte oder Einschränkungen betreffend die Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung? Vorbehalte oder Einschränkungen können nur von einer Aufsichtsbehörde erfolgen. Stand heute ist, dass sich die Datenschutzstelle (DSS) zur Nutzung von TikTok in der Landesverwaltung bisher nicht geäussert hat. Die DSS hat weder Beschwerden noch Anfragen in dieser Hinsicht erhalten. Die Fachstelle Datenschutz bzw. die Datenschutzbeauftragte in der Landesverwaltung ist bis heute von keiner Amtsstelle zu Fragen zum Datenschutz betreffend TikTok zu Rate gezogen worden. Aus den Medien lässt sich aber entnehmen, dass die App TikTok wohl nicht den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Vor allem ist nicht bekannt, wofür der App-Betreiber die personenbezogenen Daten verarbeitet. Entsprechend dürfte der Grundsatz der DSGVO zur Transparenz und der Informationspflicht des Verantwortlichen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt sein.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Einreichung der digitalen Steuererklärung

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Die Steuererklärung kann seit diesem Jahr digital eingereicht werden, was eine sinnvolle Erleichterung und ein wichtiger Schritt für die Digitalisierung darstellt. Neu ist dabei auch, dass die Verifizierung mittels Passcode nur noch von einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin erfolgt. Bis anhin musste die Steuererklärung von beiden Eheleuten unterzeichnet werden, was von Frau und Mann die Einsicht und Zustimmung zur gemeinsamen Vermögenssituation erforderte. Das Frauennetz hat in einer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass sich diese Neuerung in problematischen und benachteiligten Beziehungen negativ auswirkt und deshalb der Prozess im Sinne der Gleichstellung angepasst werden sollte.

Dazu meine Fragen:

Was war der Grund, dass es für die Einreichung neu nur die Zustimmung von einer Person erforderte?
War der Regierung das Problem bewusst und ist eine Anpassung geplant?

Es trifft nicht zu, dass es bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung nur der Zustimmung einer Person bedarf. In die Steuerverordnung wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche ausdrücklich vorsieht, dass gemeinsam Steuerpflichtige einen gemeinsamen Passcode erhalten und eine gemeinsame Bestätigung abzugeben haben. Entsprechend haben gemeinsam Steuerpflichtige beim Absenden der Steuererklärung wie folgt zu bestätigen: „Hiermit bestätigen wir, Max und Julia Muster, gemeinsam, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt wurde.“

Diese Art der Zustimmung bei gemeinsam Steuerpflichtigen entspricht auch der Regelung verschiedener Kantone in der Schweiz.

Ist künftig die Verifizierung mittels eID möglich oder ist eine andere elektronische Signatur angedacht? Ja, es ist angedacht, dass künftig die Verifizierung mittels eID erfolgen kann. Eine Identifizierung beider Partner mittels eID bei gemeinsam Steuerpflichtigen wird aber erst mit einer zukünftigen Steuer-Portallösung realisierbar sein.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Steueraufkommen

Abgeordneter Herbert Elkuch

Wer viel verdient, muss viel abgeben, und wer wenig hat, bekommt Unterstützung. Damit findet eine Umverteilung statt, die besser ist, als Diskussionen oft vermuten lassen. Mit dieser Kleinen Anfrage möchte ich erfragen, wie sich die Steuerlast verteilt. Gemäss dem aktuellen Rechenschaftsbericht nahm der Staat von 32’095 Steuerveranlagungen CHF 266,8 Mio. aus Vermögens- und Erwerbssteuer ein. Die Ertragssteuer von juristischen Personen brachte ein Gesamtergebnis von CHF 291,5 Mio.

Wie sieht die Steuerlastverteilung bei der Vermögens- und Erwerbssteuer nach den effektiven Steuerbeiträgen derzeit aus? Wie viele Personen zahlen null Franken Steuern, wie viele bis CHF 1’000, bis CHF 5’000, bis CHF 10’000, bis CHF 50’000, bis CHF 100’000 und wie viele Steuerpflichtige über CHF 100’000 Steuern?
Gemäss der Steuerstatistik 2021 für das Steuerjahr 2020 verteilt sich die Vermögens- und Erwerbssteuerbelastung wie folgt:

23.5% der steuerpflichtigen Personen mussten keine Vermögens- und Erwerbssteuern entrichten, 18.1% der steuerpflichtigen Personen bezahlten zwischen CHF 1 und CHF 1’000, 37.3% bezahlten zwischen CHF 1’001 und CHF 5’000, 11.4% bezahlten zwischen CHF 5’001 und CHF 10’000, 8.0% bezahlten zwischen CHF 10’001 und CHF 50’000, 1.0% bezahlten zwischen CHF 50’001 und CHF 100’000 und 0.6% der steuerpflichtigen Personen bezahlten CHF 100’001 oder mehr Vermögens- und Erwerbssteuern.

Welchen Anteil davon hat die Vermögensbesteuerung? Konkret gefragt, wie hoch ist das Steueraufkommen der natürlichen Personen, wenn der Sollertrag komplett weggelassen würde?
Die notwendigen Berechnungen zur Beantwortung dieser Frage sind sehr aufwendig und können nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage erfolgen.

Wie hoch ist die effektive Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder und für ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Erwerbseinkommen von CHF 80’000, CHF 100’000 und bei CHF 150’000?
Die Steuerbelastung für ein Ehepaar ohne Kinder beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80’000 CHF 1’864, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100’000 CHF 3’228 und beim Bruttoerwerb von CHF 150’000 CHF 7’737. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.2.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Die Steuerbelastung für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt unter Berücksichtigung der «ordentlichen» Abzüge bei einem Bruttoerwerb von CHF 80’000 CHF 46, beim einem Bruttoerwerb von CHF 100’000 CHF 982 und beim Bruttoerwerb von CHF 150’000 CHF 4’742. Für weitere Informationen kann auf die Tabelle 4.3.2 in der der Steuerstatistik 2021 verwiesen werden.

Wie teilt sich die Ertragssteuer prozentual auf die verschiedenen Wirtschaftsbereiche auf?
Die Aufteilung der Ertragssteuerbeträge nach Steuerjahr und Wirtschaftszweigen ist in der Steuerstatistik 2021 in Tabelle 2.2.7 ersichtlich. Eine Aufteilung der Einnahmen des Kalenderjahres 2022 auf die Wirtschaftszweige ist nicht verfügbar.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Zur Neuordnung von Kirche und Staat

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Die Regierung hat einen neuen Anlauf zur Neuordnung von Kirche und Staat unternommen. Die katholische Kirche bleibt nach diesem Vorschlag Landeskirche. Im Erzbistum sind nach Medienberichten über 60 ausländische Geistliche inkardiniert, was schon eine spezielle Eigenart des Erzbistums beziehungsweise der katholischen Landeskirche ist.

Dazu habe ich folgende Fragen an die Regierung:

Was bedeutet die hohe Zahl der inkardinierten Pfarrer für unser Land? Die Inkardination von Klerikern, das heisst ihre sogenannte «Eingliederung in einen geistlichen Heimatverband», betrifft allein das Erzbistum Vaduz. Es ist eine innerkirchliche Angelegenheit, in welche der Staat aufgrund der Religionsfreiheit nicht eingreifen darf. Bei der Inkardination handelt sich um eine kirchenrechtliche Zuordnung von Klerikern unter den Erzbischof als sogenannten «Heimatoberhirten» (ordinarius proprius). Die betreffenden Kleriker müssen sich dabei nicht im Erzbistum aufhalten oder hier arbeiten, sondern können sich anderswo auf der Welt im Dienst der römisch-katholischen Kirche befinden.

Haben diese Personen nur kirchliche oder auch staatliche Rechte? Kirchenrechtlich entsteht aus der Inkardination ein besonderes Rechtsverhältnis. Es umfasst einerseits ein Aufsichtsrecht des Erzbischofs gegenüber den inkardinierten Klerikern; andererseits entstehen für diese Kleriker Rechte dem Erzbischof gegenüber, beispielweise auf geistliche Betreuung und wirtschaftliche Versorgung. Aus dem rein kirchenrechtlichen Rechtsverhältnis der Inkardination ergeben sich unmittelbar keine weltlich-staatlichen Rechte oder Pflichten.

Grundsätzlich geht es auch um die Frage, ob der Staat dabei auch etwas zu sagen hat, wenn schon die katholische Kirche die Landeskirche ist? Der staatskirchenrechtliche Status als Landeskirche, der in der Verfassung verankert ist, bedeutet nicht, dass der Staat besonders berechtigt wäre, sich in Belange der Landeskirche einzumischen. Im Gegenteil: Als Landeskirche geniesst die römisch-katholische Kirche den verfassungsmässig «vollen Schutz des Staates». Innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Inkardination, sind verfassungsmässig vor staatlichen Eingriffen geschützt. Das schliesst aber nicht aus, dass der Staat mit dem Erzbistum den Dialog suchen könnte, um sich über allfällige Fragen und Bedenken auszutauschen.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: «Vaterland»-Abo in der Landesverwaltung

Abgeordneter Daniel Oehry

Die Information durch Printmedien hat eine lange Tradition. Neben Online-Informationsquellen, E-Papers sowie Radio und Fernsehen besteht weiterhin ein breites Angebot an gedruckten Zeitungen. Neben praktischen Überlegungen spielen bei der Wahl der Informationsquelle Nachhaltigkeitsgedanken eine immer grössere Rolle. Das «Liechtensteiner Vaterland» ist mittlerweile bekanntlich die einzige Tageszeitung in Liechtenstein. Ich gehe davon aus, dass sie auch in Regierung und Landesverwaltung gelesen wird.

Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

Wie viele Abonnements für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» unterhalten die Amtsstellen der Regierung und der Landesverwaltung? Die Abonnemente der Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung für das «Liechtensteiner Vaterland» werden nicht zentral, sondern durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage ist es nicht möglich, bei sämtlichen Stellen die genaue Anzahl Abonnemente zu erheben. Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» bestehen derzeit bei den Amts- und Stabsstellen der Landesverwaltung und der Regierung insgesamt 42 Abonnemente für die Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands».

Wie hoch sind die Gesamtkosten für diese Abonnements? Es ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich, die Gesamtkosten für diese Abonnemente zu eruieren, da die Abonnemente, wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, durch die einzelnen Stellen individuell verwaltet werden und die Kosten über verschiedenste Konten verbucht werden.

Bestehen Bestrebungen – auch im Sinne der digitalen Verwaltung – künftig von Druckausgaben auf elektronische Ausgaben (E-Papers) zu wechseln? Diverse Amts- und Stabsstellen haben bereits heute Abonnemente für die E-Paper-Ausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands». Gemäss Auskunft des «Liechtensteiner Vaterlands» sind es derzeit 12 Abonnemente. Zu berücksichtigen ist auch, dass Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» jeweils auch den Zugang zur E-Paper-Ausgabe erhalten.

Welche Kostenersparnisse könnten mit dem Wechsel auf elektronische Ausgaben sowie einer damit einhergehenden Reduktion der Abonnements realisiert werden? Ein Jahresabonnement für die E-Paper-Ausgabe kostet CHF 339 und ein Jahresabonnement für die Druckausgabe CHF 449, das theoretische Einsparpotenzial beträgt also CHF 110 pro Abonnement. Zu bedenken ist allerdings, dass die Druckausgabe von mehreren Lesern ohne Zusatzkosten gelesen werden kann. Die Online-Zugriffe auf die E-Paper-Ausgabe sind jedoch individualisiert und technisch beschränkt. Zudem erhalten, wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, Abonnenten der Druckausgabe des «Liechtensteiner Vaterlands» auch Zugang zur E-Paper-Ausgabe.

Inwiefern sind die Abonnementkosten für das «Liechtensteiner Vaterland» als indirekte Medienförderung für dieses Medium zu betrachten? Bei den Abonnementskosten handelt es sich nicht um eine «indirekte Medienförderung» für das «Liechtensteiner Vaterland». Es ist für die tägliche Arbeit von Regierung und Landesverwaltung essentiell, dass die Angestellten über die aktuellen Geschehnisse in Liechtenstein und der Region umfassend informiert sind, weshalb das Abonnieren des «Liechtensteiner Vaterlands» für die staatlichen Stellen ein wichtiges Arbeitsinstrument darstellt, welches auch entsprechend entschädigt werden muss. Neben dem «Liechtensteiner Vaterland» haben diverse staatliche Stellen weitere Zeitungen und Zeitschriften aus dem Ausland abonniert, die sie im Arbeitsalltag benötigen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Förderungsform der «indirekten Medienförderung» im Medienförderungsgesetz geregelt ist.


Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema: Möglicher Betrugsfall bei der Liechtensteinischen Landesbank

Abgeordneter Sascha Quaderer

Letzte Woche wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Kadermitarbeiter der Liechtensteinischen Landesbank eingeleitet hat, nachdem die Bank Strafanzeige erstattet hatte. Es wird gemäss Zeitungsberichten wegen möglicher Geldwäsche, Urkundenfälschung, Untreue und gewerbsmässigen schweren Betrugs ermittelt.

Unabhängig vom konkreten Fall, stellen sich für mich in diesem Zusammenhang folgende drei Fragen.

Vertrauen ist das wertvollste Gut einer Bank. Was kann die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs dazu beitragen, dass das Vertrauen in die LLB weiterhin hoch bleibt? Die Liechtensteinische Landesbank (LLB) untersteht der Oberaufsicht der Regierung. Der Regierung obliegen dabei: a) die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär; b) die Festlegung und Änderung der Beteiligungs- oder Eignerstrategie; c) die Übermittlung des jährlichen Geschäftsberichtes der Landesbank an den Landtag zur Kenntnisnahme.

Für die LLB hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen erlassen. Die Beteiligungsstrategie definiert die Rolle des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionär der LLB. Zudem definiert die Beteiligungsstrategie die Erwartungen der Regierung an die strategische Führungsebene der LLB. Die Regierung nimmt ihre Verantwortung als Oberaufsicht im Sinne des Gesetzes sowie im Sinne der Beteiligungsstrategie wahr.

Die LLB ist Ende 2022 auf Unregelmässigkeiten bei einzelnen Konto-Beziehungen gestossen. Daraufhin wurde unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend eine Strafanzeige erstattet. Die LLB arbeitet vollumfänglich mit den Behörden zusammen, um eine schnellstmögliche Klärung zu erreichen. Ausserdem wird sie die betroffenen Kunden vollständig und unbürokratisch schadlos halten.

Die LLB geht somit aus Sicht der Regierung mit diesem Thema vertrauensvoll um und setzt alles daran, ihren rechtlichen Verpflichtungen jederzeit nachzukommen sowie sämtliche gesetzlichen Bestimmungen konsequent umzusetzen.

Welche Möglichkeiten gibt es für die Regierung als Vertreter des Mehrheitsaktionärs, um die internen Kontrollmechanismen der LLB kritisch zu hinterfragen? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, untersteht die LLB der Oberaufsicht der Regierung. Gestützt auf das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen hat die Regierung eine Beteiligungsstrategie erlassen.

In der Beteiligungsstrategie ist festgeschrieben, dass die Regierung erwartet, dass zu den Kernkompetenzen der LLB gehört, die mit den Tätigkeiten einer Universalbank verbundenen Risiken bewusst einzugehen und profitabel zu bewirtschaften. Sie erwartet zudem, dass die Organe der LLB dabei insbesondere auch die volkswirtschaftliche Bedeutung der Bank für das Land Liechtenstein und dessen Reputation beachten.

Obwohl das Land Liechtenstein die Mehrheit an der LLB hält, unterliegt sie den börsenrechtlichen Publikationsvorschriften der Schweizer Börse. Dabei obliegt die Gesamtverantwortung in Bezug auf interne Kontrollmechanismen und Reputation dem unabhängig besetzten Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung.

Die LLB-Gruppe verfügt über robuste Grundsätze und Verfahren zum Umgang mit Risiken. Compliance-Risiken werden als Teil des Risikomanagements verstanden. Die Kontrolle erfolgt dabei auf mehreren Ebenen. Trotz hoher Compliance- und Kontrollstandards können – bei hoher krimineller Energie – Betrugsfälle nie gänzlich ausgeschlossen werden.

Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die LLB die Unregelmässigkeiten selbst aufgedeckt hat und umgehend die nötigen Schritte eingeleitet wurden. Dazu gehört eine unabhängige und umfassende externe Untersuchung. Darauf basierend wird die LLB ihre Kontrollmechanismen weiter stärken.

Vom Newsportal «Inside Paradeplatz» wurde eine mögliche Schadenssumme von CHF 20 Mio. kolportiert. Sollte tatsächlich ein Schaden in dieser Grössenordnung eintreten, hätte das nach Ansicht der Regierung einen Einfluss auf die Höhe der Dividendenausschüttung? Die Liechtensteinische Landesbank hat nach Aufdecken der Unregelmässigkeiten unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet und darauf basierend Strafanzeige erstattet.

Im Gegensatz zur im Blog «Inside Paradeplatz» kolportierten Summe liegt der potenzielle Schaden im sehr tiefen einstelligen Millionenbereich. Der Betrag wurde bereits in der Jahresrechnung 2022 zurückgestellt. Mit den betroffenen Kunden wurde Kontakt aufgenommen und die LLB wird diese schadlos halten. Auf die Dividende hat die Schadensumme damit keinen Einfluss.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien und Verhaltenskodex

Thomas Rehak, Landtagsabgeordneter DpL

Aufgrund der Vorkommnisse beim Landesmuseum wollte ich den Verhaltenskodex dieser öffentlich-rechtlichen Stiftung studieren. Auf der Webseite des Museums ist er aber nicht auffindbar. Meine kurze Recherche hat gezeigt, dass in den Eignerstrategien zahlreicher öffentlich-rechtlicher Stiftungen vorgeschrieben ist, dass das zuständige Organ einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» verabschieden und umsetzen muss. Soweit ich festzustellen konnte, hat nur die Kunstschule diesen Verhaltenskodex publiziert.

Wie überprüft die Regierung, dass die in den Eignerstrategien vorgesehenen Richtlinien umgesetzt werden? Auf Ebene der Spezialgesetze der öffentlich-rechtlichen Unternehmen wird festgehalten, dass die Umsetzung der Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien zu den unentziehbaren und nicht delegierbaren Aufgaben der jeweiligen strategischen Führungsebene gehört. Gemäss Art. 18 ÖUSG haben die öffentlichen Unternehmen im Rahmen des Beteiligungscontrollings Auskunft über die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien zu geben. Entsprechend sieht das Reportingformular für das Beteiligungscontrolling der öffentlichen Unternehmen ein Informationsfeld vor, in welchem die Unternehmen Auskunft über die Umsetzung der Eigner-/Beteiligungsstrategie zu geben haben. Des Weiteren stehen die Ministerien in regelmässigem Kontakt mit den öffentlichen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, wobei auch die Umsetzung der Eigner- oder Beteiligungsstrategien thematisiert wird.

Welche öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Unternehmen verfügen über einen «Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung» welche nicht? Die Eigner- bzw. Beteiligungsstrategien folgender öffentlicher Unternehmen beinhalten die Vorgabe zur Verabschiedung eines Verhaltenskodex zur Korruptionsbekämpfung:

  • Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten
  • Erwachsenenbildung
  • Kunstschule
  • Musikschule
  • Universität Liechtenstein
  • Kunstmuseum
  • Kulturstiftung
  • Landesbibliothek
  • Landesmuseum
  • Liechtensteinischer Entwicklungsdienst

Ob weitere öffentliche Unternehmen über einen internen Verhaltenskodex verfügen, ist der Regierung nicht bekannt und müsste mit den Unternehmen abgeklärt werden.

Ist nach Auffassung der Regierung der Verhaltenskodex zu veröffentlichen? Da keine gesetzliche Vorschrift zum Erlass und Publikation eines Verhaltenskodexes vorliegt und die Eignerstrategien der in Frage 2 aufgeführten öffentlichen Unternehmen keine Pflicht zur Veröffentlichung vorsehen, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, den jeweiligen Verhaltenskodex zu publizieren. Dies ist im Übrigen auch bei anderen zu erlassenden Reglementen der Fall, sofern nicht auf Gesetzesebene eine entsprechende Bestimmung zur Veröffentlichung vorgesehen ist, wie beispielsweise bei den Organisationsreglementen.

Falls ja, müssen die Eignerstrategien bzw. Beteiligungsstrategien angepasst werden, sodass der Verhaltenskodex öffentlich publiziert werden muss? Eine Pflicht zum Erlass und zur Veröffentlichung von Reglementen kann in den Spezialgesetzen oder in den Eigner- oder Beteiligungsstrategien vorgegeben werden. Da es den öffentlichen Unternehmen jedoch frei stehen soll über die gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben der Eigner- oder Beteiligungsstrategien hinaus eigene interne Reglemente zu erlassen, sieht die Regierung diesbezüglich aktuell keinen Handlungsbedarf.