Kleine Anfrage des stv. Abg. Ospelt Pascal zum Thema: Zur häuslichen Betreuung durch Familienangehörige
Die häusliche Betreuung und Pflege im Alter gewinnt durch den demographischen Wandel immer stärker an Bedeutung. Dabei bestehen auch Modelle, bei denen die Betreuung durch Familienangehörige übernommen wird. Auch 24-Stunden-Betreuung wird zum Teil durch Familienangehörige erbracht. Diese bedeutet je nach Pflegestufe und Gesundheitszustand der zu betreuenden Person einen tagtäglichen Rund-um-die-Uhr-Pikett-Dienst während 365 Tagen im Jahr.
Im «Merkblatt über das Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung» der AHV/IV/FAK ist das Arbeitsverhältnis beschrieben. So entsteht zum Beispiel ein entlöhntes Arbeitsverhältnis, wenn die Betreuung oder Pflege auf der Basis einer direkt zwischen der pflegebedürftigen Person und einer einzelnen Betreuungs- oder Pflegeperson getroffenen Vereinbarung erbracht wird. In diesem Fall treffen die pflegebedürftigen Personen die üblichen Pflichten als Arbeitgeber. Dazu gehört insbesondere die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
Ausserdem wird das Betreuungs- und Pflegegeld nur für jene Tage entrichtet, an welchen die Pflegeleistungen zu Hause bei den zu pflegenden Personen erbracht werden. Für Tage, an welchen sich die zu pflegenden Personen im Spital, in einer Pflegeinstitution oder im Ausland aufhalten, besteht kein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld. Das gilt auch für den Fall, wenn Familienangehörige Urlaub nehmen und die zu pflegende Person sich deshalb in eine Pflegestation begeben muss.
Hierzu meine Fragen:
Wie viele pflegebedürftige Personen im Land werden von Familienangehörigen betreut?
Mit dem Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) können verschiedene Leistungen finanziert werden: Betreuung und/oder Pflege durch Angehörige oder private (Fach-)Angestellte, durch 24-Stundenbetreuung sowie durch Pflege- und Betreuungsorganisationen.
Im Jahresbericht der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege 2022 wird hierzu ausgeführt, dass in den allermeisten Fällen, in denen das BPG zugesprochen wurde, Angehörige zumindest bei der Administration und/oder Organisation oder auch bei der direkten Betreuung und Pflege beteiligt waren, dies häufig unentgeltlich. Bemerkenswert sei, dass nach wie vor 172 BPG-Bezüger (24.1%) ausschliesslich von einem Angehörigen betreut werden. In 25 Fällen (3.5%) sei ausschliesslich externe Unterstützung in Anspruch genommen worden. In den meisten Fällen (74.9%) seien zwei oder drei verschiedene Leistungserbringer nötig gewesen, damit eine Betreuung situationsgerecht organisiert habe werden können, ohne dabei einzelne Leistungserbringer zu überlasten.
Wie viele davon werden ausschliesslich von einer Person betreut?
Siehe Antwort 1.
Wie viele Burnout-Fälle von Familienangehörigen sind in den vergangenen fünf Jahren in diesem Bereich entstanden?
Hierzu sind keine Daten vorhanden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Unterstützungsangebote vorhanden sind, die auf der Website der Fachstelle für Betreuung und Pflege abrufbar sind.
Wie stellt sich die Regierung zu bezahlten Ferien und Freitagen für Personen, die Menschen im Alter pflegen, um damit einer drohenden Überlastung der pflegenden Personen entgegenzuwirken?
Das BPG dient als Beitrag an die finanziellen Ausgaben für die Kosten, die aus einer zu Hause erfolgenden Betreuung und Pflege durch Drittpersonen entstehen. Ob diese Betreuung/Pflege von Familienangehörigen oder externen Personen erbracht wird, ist für den Anspruch darauf nicht relevant. Der Verwendungszweck des BPG ist als sogenannte Sachleistung bei Krankheit ausgestaltet, sodass die gepflegte bzw. betreute Person den Nachweis erbringen muss, dass sie mit dem provisorisch ausbezahlten Betrag die benötigte Pflege- oder Betreuungsleistung finanziert hat. Anspruchsberechtigt ist die betreuungs- und pflegebedürftige Person. Erfolgt die Betreuung/Pflege nicht durch externe Organisationen oder Personen, sondern durch Angehörige bzw. andere Personen, wird der Betroffene zur arbeitgebenden Person mit entsprechenden arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlichen Auflagen.
Somit ist grundsätzlich zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem BPG, welches der hilfsbedürftigen Person zusteht, zu unterscheiden. Ferien und freie Tage sind im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu regeln.
Unabhängig davon ist jeder Lohnbestandteil – somit auch bezahlte Ferien, bezahlte Feiertage, 13. Monatslohn, Nachtzuschläge, Wochenendzuschläge usw. – beim BPG anrechenbar. Es werden also durchaus auch diese Zuschläge vergütet. Ausnahmen davon wären, wenn es sich um einen missbräuchlich festgesetzten, völlig überhöhten Lohn handeln würde oder wenn damit insgesamt die gesetzliche Höchstgrenze des BPG überschritten würde.
Wenn von einem entlöhnten Arbeitsverhältnis gesprochen wird inklusive «die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit», weshalb sind keine Zuschläge für Wochenendarbeit, Nachtarbeit, Feiertagsarbeit oder einen 13. Monatslohn vorgesehen worden?
Der geschuldete Lohn und allfällige Zuschläge müssen im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart werden (siehe auch Antwort auf Frage 4).
Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Nicht abgeschriebenes Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein (Teil 2)
Im April-Landtag 2023 stellte ich eine Kleine Anfrage zum von der VU-Fraktion eingereichten Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein. Das Postulat wurde an der Landtagssitzung vom 1. September 2022 nicht abgeschrieben. Einzig meine erste Frage wurde vom zuständigen Gesellschaftsminister wie folgt beantwortet: «Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlung für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein. Ob und inwiefern das Postulat weiter bearbeitet wird und überhaupt abgeschrieben werden muss, ist unklar.»
Dies führt mich zu folgenden Fragen:
Kann die Regierung Genaueres dazu sagen, an was sie zur Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlungen für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein arbeitet?
Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat Gespräche mit diversen Akteuren geführt, die im palliativmedizinischen Bereich tätig sind, unter anderem mit der Hospizbewegung Liechtenstein, dem Hospiz Werdenberg sowie der Krebshilfe Liechtenstein. Themen sind unter anderem der Zugang für liechtensteinische Patientinnen und Patienten zu palliativmedizinischer Behandlung sowie deren Finanzierung.
Was ist hier geplant?
Siehe Antwort auf Frage 1.
Was sind die Gründe, weshalb Unklarheit besteht, ob das Postulat weiterbearbeitet wird oder überhaupt abgeschrieben werden muss?
Art. 7 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes sieht nicht vor, dass Postulate abgeschrieben werden müssen.
Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: Fachkräftemangel im Pflegebereich
Der Fachkräftemangel im Allgemeinen und insbesondere im Pflegebereich war im letzten Jahr bereits Gegenstand Kleiner Anfragen und dieses Thema ist in den Medien allgegenwärtig – auch im Zusammenhang mit der Pflegeinitiative in der Schweiz. So hat die Regierung zum Beispiel die Kleine Anfrage vom 31. August 2022 unter anderem dahingehend beantwortet, dass anlässlich der Besprechung des Ministeriums für Gesellschaft und Kultur mit dem Landesspital, der LAK, der Lebenshilfe Balzers und der Familienhilfe Liechtenstein vom August 2022 festgestellt wurde, dass sich die Situation betreffend Rekrutierung von Personal akzentuiert hat. Für die Institutionen werde es zunehmend schwieriger, die notwendigen Fachkräfte zu finden. Es seien insbesondere die Entschädigung während der Ausbildung sowie neue Modelle einer Sonderentschädigung besprochen worden und die betroffenen Institutionen würden dem zuständigen Ministerium einen Vorschlag vorlegen.
Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:
Haben die erwähnten Institutionen in der Zwischenzeit entsprechende Vorschläge vorgelegt?
Die Vertreter der beteiligten Institutionen (im Folgenden als Arbeitsgruppe bezeichnet) wurden vom Ministerium für Gesellschaft und Kultur am zweiten Treffen vom August 2022 eingeladen, Lösungsvorschläge auszuarbeiten, welche dazu dienen, nicht nur die Ausbildung zu fördern, sondern auch die Rekrutierungschancen zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern bzw. die Berufsverweildauer von Pflegefachpersonal zu erhöhen. Die Arbeitsgruppe hat dem Ministerium entsprechende Empfehlungen und Massnahmen im Oktober 2022 vorgelegt.
Falls ja, wie sehen diese Vorschläge aus?
Vorgeschlagen werden Massnahmen in den Bereichen Inkonvenienzen, Ausbildungslöhne und Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen. Bei Inkonvenienzen handelt es sich um Zulagen für Arbeitsleistungen an Feiertagen, Wochenenden, Abenddienst und Nachtarbeit. Die Ausbildungslöhne betreffen die Löhne in der Grundbildung, die Bildungslöhne der höheren Fachschulen sowie für Quer- bzw. Späteinsteiger. Bei Tätigkeiten unter besonderen Herausforderungen handelt es sich um Arbeiten, die mit überdurchschnittlich hohen Anforderungen und Belastungen verbunden sind, insbesondere in Zusammenhang mit Demenzerkrankungen. Der Fokus der empfohlenen Massnahmen liegt derzeit nicht bei der ausserordentlichen Erhöhung der Grundlöhne. Diese müssen weiterhin im Benchmark mit den Nachbarstaaten abgestimmt werden können.
Wie beurteilt die Regierung diese Vorschläge und wie ist das weitere Vorgehen?
Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur beurteilt diese Vorschläge im Wesentlichen als sinnvoll und zielführend. Die entsprechenden Vorschläge werden derzeit im Detail geprüft. Geplant ist, entsprechende Massnahmen im Budget 2024 aufzunehmen und dem Landtag in der zweiten Jahreshälfe 2023 einen Bericht und Antrag betreffend die Förderung des Pflegeberufs in Liechtenstein vorzulegen.
Unabhängig davon hat die Regierung unter der Leitung des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt eine Arbeitsgruppe «Fachkräftemangel» bestellt, die die Auswirkungen des zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels auf den Wirtschaftsstandort Liechtenstein analysiert und konkrete Massnahmen prüfen soll. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird auch der Fachkräftemangel im Pflegebereich geprüft.
Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Kinder- und Jugendpflege-Platzangebot in Liechtenstein
Nicht jedes Kind kann in Liebe und Geborgenheit in seiner eigenen Familie aufwachsen. Manchmal ist es notwendig, dass für Kinder und Jugendliche ein Pflegeplatz gesucht werden muss, weil das Leben zu Hause in der eigenen Familie aufgrund von Problemen der Eltern nicht möglich ist und den Eltern infolge das Sorgerecht abgesprochen wurde, weil diese ein Suchtproblem haben oder andere Erkrankungen beziehungsweise andere Probleme aufweisen, welche dazu führen, dass ein weiteres zusammenleben nicht mehr möglich ist. Es geht wohlgemerkt bei meiner Kleinen Anfrage darum in Erfahrung zu bringen, wo psychisch gesunde Kinder und Jugendliche ein gutes zu Hause finden.
Welche Möglichkeiten bieten sich dem Amt für Soziale Dienste, wenn schnell ein Pflegeplatz für ein Kind oder einen Jugendlichen gefunden werden muss, wenn es nicht mehr möglich ist, zu Hause zu leben?
Tritt der Fall ein, dass ein Kind oder ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche aufgrund verschiedener Umstände nicht mehr zu Hause leben kann und die Obsorge auf das ASD übertragen wird, gibt es in Abhängigkeit des Alters, der Probleme und Auffälligkeiten des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen folgende Möglichkeiten:
- Lässt es die familiäre bzw. die persönliche Situation zu, wird zuallererst die Möglichkeit eines Pflegeplatzes bei Verwandten oder im sozialen Umfeld geprüft. Diese Möglichkeit wird genaustens überprüft, da derartige Lösungen oftmals mit Risiken verbunden sind. Die Umsetzbarkeit dieser Lösungen ist abhängig von den Rahmenbedingungen der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich Beziehungen, Psyche und Schule.
- Der Kinder- und Jugenddienst des ASD ist ständig darum bemüht, einen Pool an Krisen- bzw. langfristigen Pflegefamilien in Liechtenstein zu haben, auf den im Idealfall auch kurzfristig zugegriffen werden kann. Problematisch ist, dass sich grundsätzlich nur wenige Pflegefamilien zur Verfügung stellen und dass der Bedarf aufgrund der Kleinheit des Landes stark variieren kann. Für die Wahl der Unterbringungsform ist das Alter der Kinder und Jugendlichen ein wesentlicher Faktor.
- Die Möglichkeit einer Unterbringung beim Verein für Betreutes Wohnen in der Jugendwohngruppe in Triesen besteht für Minderjährige ab 12 Jahren in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen der jeweiligen Personen hinsichtlich Beziehungen, Psyche und Schule.
- Die Unterbringung in geeigneten ausländischen sozialpädagogischen Einrichtungen wird vor allem dann in die Wege geleitet, wenn die ersten drei Varianten nicht möglich sind oder es aufgrund der Situation erforderlich wird, spezialisierte Einrichtungen anzufragen.
Wenn ein Kind oder Jugendlicher absehbar für eine längere Zeit nicht zu Hause in seiner eigenen Familie leben kann, wo werden diese platziert?
Siehe Antwort auf Frage 1.
Gibt es in Liechtenstein fixe Pflegeplätze für Kinder und Jugendliche aus eingangs erwähnten Familien?
Ja, es gibt in Liechtenstein mehrere Kinder, welche in fixen Pflegeplätzen leben.
Welche Abkommen unterhält Liechtenstein mit dem benachbarten Vorarlberg oder den benachbarten Kantonen in der Schweiz, um Kindern und Jugendlichen mittel- und langfristig ein sicheres Zuhause zu geben?
Liechtenstein hat keine Abkommen mit Vorarlberg oder der Schweiz abgeschlossen, um Kinder und Jugendliche in einer Pflegefamilie zu platzieren. Liechtenstein ist aber Teil der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen in der Schweiz. Diese gibt Richtlinien zur formalen und abrechnungstechnischen Abwicklung von interkantonalen Unterbringungen vor.
Bis zu welchem Alter können die Jugendlichen in den Pflegeplätzen bleiben, bevor sie in die Selbstständigkeit übergeben werden?
In jedem Fall können Kinder bzw. Jugendliche bis zur Erreichung der Volljährigkeit in den Pflegeplätzen bleiben. Je nach Gesamtsituation ist im Einzelfall eine Weiterführung möglich, längstens bis zum 25. Lebensjahr.
Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: WHO – Pandemiepakt und internationale Gesundheitsvorschriften
Am 1. Dezember 2021 haben sich 194 Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation WHO auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments im Rahmen der Satzung der Weltgesundheitsorganisation zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion, dem sogenannten Pandemiepakt, geeinigt. Zurzeit laufen die Verhandlungen dazu und sind bis Mai 2024 angesetzt. Unser Nachbarland, die Schweiz, ist WHO-Mitglied und bringt sich und ihre Interessen aktiv in die Verhandlungen ein – unser Land, Liechtenstein, nicht.
Wie ist der Stand der Regierungsabklärungen bezüglich eines Beitritts Liechtensteins zur Weltgesundheitsorganisation (WHO)?
Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur hat die Kosten und den gesundheitspolitischen Nutzen einer allfälligen WHO-Mitgliedschaft detailliert abgeklärt. Das Resultat dieses Prozesses soll der Regierung mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen zur Kenntnis gebracht werden.
Wie beurteilt die Regierung die Entwicklung der Pandemiepaktverhandlungen?
Das Ministerium für Gesellschaft und Kultur begrüsst die Verhandlungen, um im Rahmen eines Pandemiepakts gerade bezüglich übertragbare Krankheiten die internationale Zusammenarbeit sowie international verbindliche Regeln zu fördern, insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung und Bewältigung zukünftiger Pandemien.
Wie steht die Regierung zu Veränderungen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)?
Auch diesem Prozess stehen wir aus ebendiesen Gründen positiv gegenüber.
Tauscht sich die Liechtensteinische Regierung mit der Schweiz bezüglich Pandemiepaktverhandlungen und den internationalen Gesundheitsvorschriften aus?
Bislang wurden die genannten Punkte nicht mit der Schweiz thematisiert. Die Verhandlungen zum Pandemiepakt wurden jedoch anlässlich des Besuchs von Regierungsrat Manuel Frick in New York im März 2023 thematisiert.
Wenn ja, was kann die Regierung dazu öffentlich sagen?
Siehe Antwort auf Frage 4.