Kleine Anfragen von Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Längst fällige Errichtung einer Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

In der Broschüre «100 Jahre Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein» sind auf den Seiten 32 und 33 die Brücken aufgeführt und schön visualisiert, welche Liechtenstein mit der Schweiz verbinden. Insgesamt sind es zehn Brücken – acht im Liechtensteiner Oberland und nur zwei im Liechtensteiner Unterland.

Den Fokus setze ich auf die Brücken des Langsamverkehrs. Davon gibt es im Liechtensteiner Oberland vier Fussgänger- und Fahrradbrücken, im Liechtensteiner Unterland null.

Neben der Fussgänger- und Fahrradbrücke in Balzers (Baujahr 1975) wurden im Oberland neben der alten Rheinbrücke zwischen Vaduz und Sevelen, welche als Fussgänger- und Fahrradbrücke dient, im Jahr 2009 die sogenannte Energie-Brücke zwischen Buchs und Schaan – ebenfalls eine Fussgänger- und Fahrradbrücke – sowie wenige hundert Meter nördlich vor vier Jahren (2019) im Rahmen des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein auf der Höhe Buchs/Räfis und Schaan/Vaduz eine weitere Fussgänger- und Fahrradbrücke erstellt.

Das Liechtensteiner Unterland lässt man weiterhin buchstäblich im Regen stehen, obwohl eine Brücke für den Langsamverkehr zwischen Ruggell/Sennwald und Bendern/Haag überreif und absolut dringend wäre.

Nehmen wir die Agglomeration Rheintal – Kanton St. Gallen und Vorarlberg – als Vorbild. Dort setzen sich die Regierungen für die Einwohnerinnen und Einwohner mit 23 Gemeinden auf beiden Seiten des Rheins verantwortungsvoll ein und legen den Fokus im aktuellen Agglomerationsprogramm auf kurzfristig realisierbare Massnahmen, insbesondere auf rheinquerende Fuss- und Velobrücken zwischen Au und Lustenau sowie zwischen Widnau und Diepoldsau.

Meine Fragen an die Regierung sind:

Die 4. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein liess die Regierung sausen und machte sich nicht für eine Fussgänger- und Fahrradbrücke stark. Wie erklärt die Regierung dieses aktive Versäumnis?
Die Liechtensteiner Stimmbevölkerung sprach sich im August 2020 deutlich gegen die S-Bahn Liechtenstein aus, einem Programmschwerpunkt der 4. Generation des Agglomerationsprogramms. Durch Wegfall dieser Schlüsselmassnahme konnte das definierte Zielbild der Agglomeration nicht mehr erreicht und die vom Bund geforderte Programmkohärenz nicht mehr sichergestellt werden. In der Folge wurde durch den Trägerverein beschlossen, die Anmeldung für die 4. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein zurückzuziehen.

In Zusammenarbeit mit den Gemeinden, dem Kanton St. Gallen und dem Land Liechtenstein wurden anschliessend bereits Themen für die 5. Generation des Agglomerationsprogramms erarbeitet und massnahmenspezifische Projekte, wie beispielsweise Rheinübergänge oder Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein, weiter vorangetrieben.

Wird die Regierung in der bevorstehenden 5. Generation des Agglomerationsprogramms sich für die Realisierung einer ersten und längst fälligen Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland verantwortungsbewusst und aktiv einsetzen?
Die in der 5. Generation des Agglomerationsprogramms enthaltenen Massnahmen zur koordinierten Entwicklung von Siedlung und Verkehr werden im Konsens mit den beteiligten Gemeinden auf der Schweizer Seite des Rheins zu definieren und zu priorisieren sein. Die Regierung setzt sich hierbei in Abstimmung mit den Liechtensteiner Gemeinden für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein ein, sowohl im Liechtensteiner Unterland, wie auch im Liechtensteiner Oberland.

Die FBP hat in ihrer Fahrradstrategie ein erstrebenswertes und zielgerichtetes Konzept erstellt, indem insbesondere auch die Rheinüberquerungs-Anschlüsse für den Langsamverkehr aufgezeigt und wichtig sind. Gibt es vonseiten der Regierung ein diesbezügliches synchron angedachtes Konzept? Und wenn ja, wie sehen dessen Ziele aus?
Die Regierung überarbeitet gestützt auf den Massnahmen 1.10 bis 1.13 des Mobilitätskonzepts 2030 gegenwärtig das Liechtensteiner Hauptradroutennetz. Hierbei sollen Netzlücken geschlossen und das Hauptradroutennetz erweitert werden. Das Hauptradroutennetz ist bezüglich der Themen Radschnellwege und Radwege an Hanglagen zu überprüfen und zu erweitern. Das Ziel ist es, eine attraktive Radverkehrsinfrastruktur sowohl im Binnen- als auch grenzüberschreitenden Verkehr zu gewährleisten und hierdurch einen Beitrag zur positiven Entwicklung des Modal-Splits zugunsten des Fuss- und Radverkehrs zu leisten. Überlegungen zu Fuss- und Radquerungen über den Rhein werden sowohl im Rahmen dieses Konzepts wie auch im Zuge von weiteren Projekten, z.B. Gesamtverkehrskonzept Bendern-Haag, angestellt. Die entsprechende Koordination ist hierbei sicherzustellen.

Sollte von der Regierung im Rahmen des Agglomerationsprogramms kein Ziel bezüglich einer Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland definiert sein, stellt sich die Frage, ob die Regierung eigenständig ohne Bundesgelder aus der Schweiz, die im Agglomerationsprogramm beigesteuert werden, eine Fussgänger- und Fahrradbrücke im Liechtensteiner Unterland plant und implementiert?
Die Regierung setzt sich im Rahmen des Agglomerationsprogramms der 5. Generation in Abstimmung mit den Liechtensteiner Gemeinden für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein ein. Massnahmen im Agglomerationsprogramm müssen jedoch in Abstimmung mit den beteiligten Gemeinden auf der Schweizer und Liechtensteiner Seite des Rheins definiert werden. Es kann deshalb an dieser Stelle nicht abschliessend festgehalten werden, wo genau eine allfällige neue Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein errichtet wird.

Auch die vom Agglomerationsprogramm unabhängige Realisierung einer Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein würde entsprechenden Koordinationsbedarf mit den Standortgemeinden und den weiteren Beteiligten, wie beispielsweise dem Bundesamt für Strassen der Schweiz, dem Kanton St. Gallen und dem Land Liechtenstein, voraussetzen.

Wenn ja, bis wann? Wenn nein, wie erklärt sie dies den Einwohnerinnen und Einwohnern des Liechtensteiner Unterlandes?
Die Entscheidung, ob eine Fuss- und Radverkehrsbrücke über den Rhein losgelöst vom Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein umgesetzt werden soll, muss zu gegebener Zeit auf Basis aktueller Grundlagen gefällt werden und kann an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden.

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation treibt die Arbeiten für zusätzliche Fuss- und Radverkehrsbrücken über den Rhein jedoch bereits heute unabhängig vom Agglomerationsprogramm voran. Für eine Fuss- und Radverkehrsbrücke Ruggell-Sennwald wurden im Zusammenhang mit dem durch das Bundesamt für Strassen geplanten Ausbaus des Autobahnanschlusses Sennwald Abklärungen betreffend einer möglichen Implementierung des Radverkehrs auf der bestehenden Rheinbrücke getätigt. Aus Rücksicht auf die zukünftige Ausbaufähigkeit der Fahrspuren für einen Bypass Richtung Autobahn musste diese Möglichkeit aufgegeben werden. Deshalb läuft aktuell seitens der Gemeinde Ruggell und des Landes eine Studie bezüglich der optimalen Lage einer neuen Brücke für den Fuss- und Radverkehr. Diese bildet die Basis für die Weiterverfolgung des Projektes.

Beim Rheinübergang Bendern-Haag wird das Gesamtverkehrskonzept für den Knoten auf der Liechtensteiner Seite gestützt auf die neuesten Ergebnisse aus dem städtebaulichen Konzept Unterbendern der Gemeinde Gamprin abgestimmt und bezüglich Fussverkehr, Radverkehr und ÖV vertieft. Erst dann ist klar, wo genau der Radverkehr auf der Liechtensteiner Seite anfällt. Erst danach kann bestimmt werden, ob der Rad- und Fussverkehr mit dem Bau einer zukünftigen Strassenbrücke kombiniert werden kann oder ob eine eigenständige Brücke für den Fuss- und Radverkehr Sinn macht. Aktuell besteht mit den beidseitigen Radstreifen und den Trottoirs auf der Rheinbrücke bereits ein Angebot. Dieses wurde 2019/2020 durch den Bau von neuen Zu- und Abfahrtsrampen auf den Liechtensteiner Rheindamm in beide Richtungen ergänzt.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Kletterhalle

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Im letzten Jahr hat der Landtag für den Neubau einer Kletterhalle in Schaan einen entsprechenden Verpflichtungskredit gesprochen. Nun steht im Raum, dass die Halle nicht mehr in Schaan, sondern in Vaduz errichtet werden soll, was entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden Schaan und Vaduz sowie die Medienmitteilung der Gemeinde Vaduz von vergangener Woche zeigen. Auch wenn es sich beim Standort in Vaduz um einen geeigneteren Ort handeln soll, stellen sich mir folgende beide Fragen:

Wie läuft die Bearbeitung eines Subventionsgesuchs im Bereich Sportstätten innerhalb der Regierung grundsätzlich ab – vom Zeitpunkt der Einreichung bis zur Finalisierung eines allfälligen Berichts und Antrags?
Ein Subventionsgesuch ist gemäss dem Gesetz über die Ausrichtung von Subventionen frühzeitig mit den erforderlichen Unterlagen wie Projektbeschreibung, Pläne und Kostenvoranschlag sowie der Begründung der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit bei der Regierung einzureichen. Wird ein Gesuch unvollständig eingereicht, wird der Subventionswerber darauf hingewiesen die Unterlagen vollständig einzureichen.

Liegt ein vollständiges Subventionsgesuch vor, prüft das inhaltlich zuständige Ministerium, sozusagen das «Nutzerministerium», ob es sich um ein Projekt von landesweitem Interesse handelt. Dabei nimmt das zuständige Ministerium auch die Prüfung der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit des Projekts vor. Das «Nutzerministerium» ist bei Projekten aus dem Sozialbereich das Gesellschaftsministerium, bei solchen aus dem Sportbereich das für den Geschäftsbereich Sport zuständige Ministerium.

Das Gesuch wird im Rahmen der Prüfung durch das zuständige Ministerium zur Vorprüfung den zuständigen Amtsstellen übermittelt und bei Subventionsgesuchen für die Errichtung von Sportstätten anschliessend ebenfalls an den Sportrat zur Beratung weitergeleitet.

Kommt die Regierung basierend auf der Bewertung des zuständigen Ministeriums zum Schluss, dass die Anerkennung des landesweiten Interesses gegeben ist und die Subvention grundsätzlich befürwortet wird, beauftragt die Regierung die für die Subventionen verantwortliche Stabsstelle für staatliche Liegenschaften unter Einbezug der zuständigen Amtsstellen mit der Ausarbeitung eines Bericht und Antrags zum Subventionsgesuch.

Den Bericht und Antrag zum Subventionsgesuch, welcher die Prüfungsergebnisse und die Stellungnahme der Regierung beinhaltet, leitet die Regierung an den Landtag zur Behandlung und Beschlussfassung weiter.

Wie sieht der weitere Zeitplan bezüglich Kletterhalle Liechtenstein aus?
Nachdem der Liechtensteiner Alpenverein am 3. April 2023 die Regierung darüber informiert hat, dass die Kletterhalle an einem neuen Standort errichtet werden soll, hat das Infrastrukturministerium dem Liechtensteiner Alpenverein mit Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt, dass der Finanzbeschluss vom 25. September 2022 betreffend einem Verpflichtungskredits für den Neubau der «Kletterhalle Liechtenstein» hinfällig ist. Grund dafür ist, dass der bestehende Finanzbeschluss an ein konkretes Bauprojekt an einem konkreten Standort gebunden ist.

Im Schreiben des Ministeriums an den Liechtensteiner Alpenverein vom 6. April wurde dem Verein auch mitgeteilt, dass ein neues Subventionsgesuch einzureichen sei. Ein solches ist bis heute nicht bei der Regierung eingegangen. Sobald das neue Subventionsgesuch vorliegt wird die Regierung das Gesuch gemäss den Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 vornehmen.

Wie es zeitlich weitergeht, hängt somit insbesondere davon ab, wann das neue Gesuch vom Liechtensteiner Alpenverein eingereicht wird.


Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Erhöhung der Sicherheit für den Langsamverkehr an der Benderer Strasse

Abgeordneter Patrick Risch

In einer Kleinen Anfrage vor einem Jahr hat der Abg. Sebastian Gassner die Regierung gebeten, die Stellen mit den grössten Gefahren für den Fahrradverkehr in Liechtenstein aufzuzeigen.

Einer dieser Gefahrenpunkte ist die Querung des Fahrradweges der Benderer Strasse auf der Höhe des Rietsträssles – wohlgemerkt dies auf einer 80er-Strecke.

Was spricht dagegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 Stundenkilometern, die im Bereich des Gewerbegebietes gilt, bis zur Fahrradwegkreuzung auszudehnen?
Die Fahrradquerung der Benderer Strasse befindet sich auf einer Ausserortsstrecke, auf welcher grundsätzlich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.

Die Gründe für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind in Art. 98 der Strassensignalisationsverordnung geregelt.

Gemäss Art. 98 Strassensignalisationsverordnung kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter anderem herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann ebenfalls herabgesetzt werden, wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen.

Deshalb muss, wie es Art. 98 Strassensignalisationsverordnung fordert, vor der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zuerst nach einer besseren Erkennbarkeit der Gefahr und nach einem verbesserten Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden gesucht werden.

Da es sich bei der Ausserortsstrecke Benderer Strasse um einen geraden und übersichtlichen Strassenbereich ohne seitliche Bebauungen handelt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall problematisch ist, wurde eine Studie in Auftrag gegeben, um Massnahmen für die Behebung dieser Gefahrenstelle aufzuzeigen. Die Studie liegt mittlerweile vor und kommt zum Schluss, dass die Gefahrenstelle mit einer baulichen Massnahme, konkret der Erstellung einer Mittelinsel entschärft werden sollte.

Die Schutzinsel erlaubt den Radfahrerinnen und Radfahrern die Strassenquerung in zwei Etappen, was die Sicherheit wesentlich erhöht. Zudem engt die Mittelinsel die Fahrbahnen optisch ein und macht die Strassenquerung der Fahrräder für den Strassenverkehr besser erkennbar.

Wie schnell könnte diese Massnahme umgesetzt werden?
Die baulichen Aufwendungen für die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen werden im Budget 2024 aufgenommen werden.

Da für die Erstellung einer Schutzinsel in der Fahrbahnmitte die Fahrbahn einseitig aufgeweitet werden muss, ist zudem Landerwerb notwendig. Die dafür notwendigen Verhandlungen werden gestartet, sobald die genauen Abmessungen der Strassenkorrektur definiert sind.

Sofern der Landerwerb möglich und das Budget genehmigt wurde, kann die Massnahme im Sommer 2024 umgesetzt werden.

Welche Pläne hat die Regierung, diesen Gefahrenpunkt zu entschärfen, und bis wann wird dies umgesetzt?
Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2.

Ein weiterer kritischer Querungspunkt sowohl für Radfahrer als auch für Fussgänger ist der Kreuzungsbereich bei der Ospelt AG. Hier müssen täglich Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen die Strasse queren, wie auch Benutzer/-innen der LIEmobil – dies auf einer 80er-Strecke mit vielen Links- und Rechtsabbiegern. Was spricht hier gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 Stundenkilometer?
Die Fahrbahnquerung im Kreuzungsbereich der Ospelt AG liegt ebenfalls auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke. Im Gegensatz zur Fahrradquerung der Benderer Strasse auf der Höhe des Rietsträssles hat es bei der Ospelt AG einen mit einer Mittelinsel gesicherten Strassenübergang. Dem Fuss- und Radverkehr steht somit eine gesicherte Querungsmöglichkeit zur Verfügung. Aufgrund der Ausgestaltung mit einer Mittelinsel erkennen die Lenker und Lenkerinnen der Motorfahrzeuge die Strassenquerung bereits von weitem.

Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 98 Strassensignalisationsverordnung für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht gegeben.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Stärkung des Konkubinats

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Der Wunsch nach einem zeitgemässen Familienrecht, das auch die Bedürfnisse von unverheirateten Paaren mit und ohne Kinder abdeckt, ist in der Schweiz schon seit vielen Jahren ein Thema. Jetzt erzielte der sogenannte Pacs einen Durchbruch und im Parlament beginnt die Arbeit an einem Gesetz für ein neues Partnerschaftsmodell.

Es handelt sich um ein Modell, das Paaren, die nicht heiraten möchten, die Möglichkeit bietet, unkompliziert und beschränkt auf die Dauer ihrer Beziehung, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern.

In Frankreich gibt es bereits den Pacte civil de solidarité. Ein Vertrag, der zwischen volljährigen, urteilsfähigen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts geschlossen wird und problemlos wieder aufgelöst werden kann.

In Liechtenstein haben wir das Partnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare, welches vielleicht als Grundlage dienen könnte für das «Konkubinat plus».

Dazu stellen sich mir folgende Fragen:

Wie schätzt die Regierung die Bestrebungen in der Schweiz mit dem neuen Partnerschaftsmodell Pacs ein und sieht sie unter anderem vor diesem Hintergrund einen Handlungsbedarf in Liechtenstein?
Neben Frankreich existieren auch in einigen anderen europäischen Ländern, wie Belgien, Luxemburg und den Niederlanden, «Pacs-Modelle» nach französischem Vorbild. Der PACS als «Alternative zur Ehe» stellt sozusagen einen «Mittelweg» zwischen Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft einerseits und dem Konkubinat andererseits dar.

In Österreich und Deutschland gibt es hingegen keine derartigen Modelle und aktuell – soweit bekannt – auch keinerlei Bestrebungen zur Einführung eines solchen Modells.

In Ländern, in denen die eingetragene Partnerschaft als «Alternative zur Ehe» eingeführt wurde, wie in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden, ist diese in der Regel mit anderen Formalitäten und weniger Rechten als die Ehe verbunden. Trotz Öffnung der Ehe für alle bestehen die beiden Rechtsinstitute deshalb auch weiterhin nebeneinander. In Deutschland und der Schweiz hingegen können nach der Öffnung der Ehe für alle keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. In Österreich wiederum steht die eingetragene Partnerschaft seit der Öffnung der Ehe für alle auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

In der Schweiz wurde am 16. Juni 2022 eine parlamentarische Initiative eingereicht, wonach Rechtsgrundlagen für einen «Pacte civil de solidarité» (PACS) geschaffen werden sollen. Grundlage hierfür ist der bundesrätliche Bericht 30. März 2022 mit dem Titel «Ein PACS nach Schweizer Art», wobei festgestellt wird, dass ein PACS nach Schweizer Art eine mögliche Alternative zur Ehe und zum Konkubinat sein könnte und der PACS grundsätzlich als «Konkubinat plus» auszugestalten sei. Nach der Rechtskommission des Ständerats ist auch die Rechtskommission des Nationalrats zum Schluss gekommen, dass eine solche Rechtsform sinnvoll wäre, um gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden. Die Rechtskommission des Ständerats ist dabei, ein entsprechendes Gesetz zu entwerfen. Dafür ist ein Zeitfenster von zwei Jahren vorgesehen. In der Folge soll der Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt werden, sodass sich die breite Öffentlichkeit dazu entsprechend äussern kann.

Der Regierung ist bislang kein Bedarf an einem PACS in Liechtenstein bekannt geworden. Auch zeigen die einleitenden rechtsvergleichenden Ausführungen, dass grundsätzlich keine zwingende Notwendigkeit an einer weiteren Rechtsform neben der Ehe besteht, zumal es faktischen Lebensgemeinschaften offensteht, bestimmte Bereiche des Zusammenlebens vertraglich zu regeln. Die gesellschaftspolitischen Bedürfnisse und weiteren Entwicklungen in den Nachbarländern, insbesondere der Schweiz, werden unabhängig von diesen Ausführungen beobachtet.

Wäre es zielführend, das Partnerschaftsgesetz anzupassen und für alle Paare anzuwenden, um somit gleichzeitig das Konkubinat zu stärken? Oder sieht die Regierung hierfür bessere Möglichkeiten?
Die eingetragene Partnerschaft wurde ehemals als Pendant zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen und sieht damit im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten vor wie die Ehe. Ein PACS nach französischem Vorbild geht, wie zu Frage 1 ausgeführt, beispielsweise weniger weit in Bezug auf Rechte und Pflichten. Somit wäre diese Rechtsform eher im ABGB oder in einem Spezialgesetz zu regeln als im bestehenden Partnerschaftsgesetz.

Wenn die Ehe für alle geöffnet wird, wie die vom Landtag am 2. November 2022 an die Regierung überwiesene Motion es verlangt – erscheint es nach aktuellem Stand analog zur Schweiz und anderen Staaten nicht mehr notwendig, die eingetragene Partnerschaft weiterzuführen. Eine parallele Beibehaltung für gleichgeschlechtliche Paare und Öffnung der eingetragenen Partnerschaft für gemischtgeschlechtliche Paare sahen auch die Motionärinnen und Motionäre nicht für notwendig an.

Wie zu Frage 1 ausgeführt, werden die Entwicklungen insbesondere in der Schweiz verfolgt.

Was wären die nächsten Schritte und die richtige Vorgehensweise?
Wie ausgeführt, sieht die Regierung aktuell keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Aus Sicht der Regierung ist für die Beurteilung der Frage, ob ein solches neues Rechtsinstitut eingeführt werden soll, eine gesellschaftspolitische Diskussion erforderlich.


Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: Mietrecht

Abgeordnete Franziska Hoop

Am 1. Januar 2017 trat das neue Miet- und Pachtrecht in Kraft. Eines der Hautpanliegen bei der Revision war es, den Mieterschutz zu verbessen. Allen voran sollte es eine Verbesserung beim Kündigungsschutz geben. Mit dem neuen Mietrecht muss ein Vermieter dem Mieter bei Zahlungsrückstand eine schriftliche Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen und ihm dabei androhen, dass bei Fristablauf das Mietverhältnis gekündigt werde. Dies kann ab dem Zeitpunkt gemacht werden, wenn die Miete oder Nebenkosten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt wurden. Bezahlt der Mieter während der Frist nicht, kann der Vermieter mit der Einhaltung von einer weiteren Frist von mindestens 14 Tagen auf einen ihm beliebigen Zeitpunkt das Mietverhältnis kündigen. Zieht der Mieter dann nicht aus, liegt es am Vermieter, eine gerichtliche Aufkündigung zu erwirken. Im weiteren Verfahren gibt es erneut einzuhaltende Fristen. Es verstreicht eine lange Zeit, bis die Wohnung dann schliesslich wieder frei ist. Während dieser Zeit muss seitens Vermieter sichergestellt werden, dass beispielsweise das Haus im Winter dennoch geheizt wird, auch wenn der Mieter zum Beispiel die Gasrechnung nicht bezahlt, da ansonsten grobe Schäden am Mietobjekt entstehen können.

Ich habe dazu fünf Fragen:

Wie viele Fälle einer gerichtlichen Aufkündigung gab es beim Fürstlichen Landgericht pro Jahr in den letzten fünf Jahren?
Die Anzahl der im jeweiligen Jahr angefallenen Verfahren über gerichtliche Aufkündigungen (KÜ-Sachen) wird im jährlichen Justizpflegebericht des Landgerichts ausgewiesen, welcher unter www.gerichte.li abrufbar ist.

Zwischen 2018 und 2022 waren es:

2018: 22 Verfahren
2019: 21 Verfahren
2020: 21 Verfahren
2021: 18 Verfahren
2022: 24 Verfahren

Muss für die Antragsstellung ein Rechtsanwalt beigezogen werden oder helfen einem dabei die Gerichtspraktikanten?
Ein Antrag auf gerichtliche Aufkündigung ist schriftlich zu stellen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kann er grundsätzlich auch bei den Gerichtspraktikantinnen und Gerichtspraktikanten mündlich zu Protokoll erklärt werden.

Was kann seitens Vermieter unternommen werden, wenn die Mieter Einwendungen vorbringen und weiterhin im Mietobjekt wohnen bleiben, gleichzeitig die Rechnungen (zum Beispiel Gasrechnung) aber nicht bezahlen?
Kann im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren wegen Einwendungen kein gerichtlicher Auftrag an den Mieter bzw. die Mieterin erreicht werden, die Mietsache zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben, so kann im Weg einer Räumungsklage vorgegangen werden.

Mit Räumungsklage kann unter anderem gegen denjenigen vorgegangen werden, der eine Wohnung, ein Geschäftslokal, eine Liegenschaft oder ähnliches ohne Rechtsgrund, also titellos, benützt. Dies bedingt, dass der Mietvertrag zunächst beendet wurde.

Wer trägt die Kosten für Reinigung, Renovation, offene Mietschulden und offene Strom-, Gas-, Wasserrechnungen etc., wenn bei den Mietern nichts zu holen ist?
Soweit der Vermieter oder die Vermieterin die ihm bzw. ihr zustehenden Nebenkosten von einem mittellosen Mieter oder einer mittellosen Mieterin nicht eintreiben kann, verbleiben diese Kosten zunächst bei ihm bzw. ihr.

Wurde zwischen dem Vermieter bzw. der Vermieterin und dem Mieter bzw. der Mieterin die Leistung einer Sicherheit in Form einer Mietkaution vereinbart, welche auch ausstehende Nebenkosten umfasst, so kann zur Befriedigung ausstehender Nebenkosten nach Beendigung des Mietverhältnisses allenfalls auf diese Sicherheit gegriffen werden.

Vermieterinnen und Vermieter von Wohn‐ und Geschäftsräumen verfügen zudem für Mietzinse über ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

Wie können in den genannten Fällen wiederum die Vermieter geschützt werden, sodass auf sie keine horrenden offenen Schulden und Schäden zukommen?
Siehe Antwort zu Frage 4.