Kleine Anfragen an Regierungsrat Manuel Frick

Regierungsrat Manuel Frick

Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Nachteilige Folgen einer Covid-Impfung

Thomas Rehak, Landtagsabgeordneter DpL

Die Covid-Impfung wurde als sicher und wirksam angekündet, inzwischen werden jedoch auch in Liechtenstein erste Impfschäden geltend gemacht. Wie eine Anwaltskanzlei am 31. Januar 2023 auf ihrer Webseite bekannt gab, hat diese zwischenzeitlich die erste Impfschaden-Klage beim Landgericht Liechtenstein eingebracht.

Hierzu meine Fragen:

Wurden die im Impfzentrum des Landes geimpften Personen in einem Aufklärungsgespräch ausreichend über Risiken und Nebenwirkungen der Impfung informiert?
Die im Impfzentrum diensthabenden Ärzte haben mit jeder impfwilligen Person ein Aufklärungsgespräch geführt. Nach der von der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgegebenen Arbeitsanleitung hatte der anwesende Arzt bzw. die Ärztin die tagesaktuelle und generelle Impftauglichkeit der impfwilligen Person vor der Impfung zu überprüfen, und zwar bezüglich Kontraindikation, Allergien und Vorerkrankungen. Keine Impfung erhielt die impfwillige Person beispielsweise bei einer akuten Covid-19-Infektion oder wenn sie Symptome einer anderen akuten Erkrankung aufwies. Geprüft hat der anwesende Arzt oder die Ärztin zudem, ob die impfwillige Person jemals eine allergische Reaktion auf eine Impfung hatte. Im Übrigen wurden sämtliche impfwilligen Personen bei der zweiten Impfung explizit gefragt, ob sie bei der ersten Impfung entsprechende Nebenwirkungen verspürten. Generell haben diese Aufklärungsgespräche unterschiedlich lange gedauert, je nachdem wie viele Fragen die impfwillige Person gestellt hat. Wenn für die impfwillige Person nicht alles in Ordnung war bzw. wenn sie sich bezüglich der Impfung unsicher war, eine Beratung benötigte oder die Impfung nicht wollte, war es der impfwilligen Person jederzeit möglich, den Vorgang abzubrechen oder ein vertieftes Aufklärungsgespräch in der sogenannten Beratungs- und Notfallbox zu führen.

Wohin können sich Personen mit potenziellen Impfschäden wenden bzw. wie ist vorzugehen, um einen Impfschaden medizinisch nachzuweisen?
Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten.

Bei uns war das Land Liechtenstein Betreiberin des Impfzentrums. Wer haftet in welchem Fall bei einem nachgewiesenen Impfschaden? In welchem Fall ist es das Land Liechtenstein als Betreiberin des Impfzentrums, die Regierung als Verordnungsgeberin, der behandelnde Arzt oder die Ärztin oder die Herstellerin der Impfung?
Sollte auf Grund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel bzw. Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).

Wie hoch kann eine allfällige Entschädigung ausfallen?
Während die rechtlichen Haftungsgrundlagen der privatrechtlichen Arzt- oder Produktehaftung keine Limitierung der Entschädigungssumme definieren, ist für Schadensersatzansprüche nach dem Epidemiengesetz für die Genugtuung durch den Staat ein Höchstbetrag von 70 000 Franken vorgesehen.

Müssen Ansprüche, die an das Land Liechtenstein zu stellen sind, jeweils immer gerichtlich mit entsprechend sehr hohen Folgekosten für die Rechtsvertretung durchgesetzt werden oder gibt es eine Mediations- oder Vergleichsmöglichkeit?
Das Land Liechtenstein kann Forderungen nur erfüllen, wenn eine entsprechende Verpflichtung besteht bzw. eine Verpflichtung nachgewiesen ist. Wird ein Antrag nach dem Epidemiengesetz zur Geltendmachung der subsidiären Haftung des Staates an die Regierung gerichtet, führt diese in der Folge ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche durch. Zahlungen «aus Kulanz» können nicht getätigt werden.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Ärztemangel

Abgeordneter Hubert Büchel

Der Ärztemangel ist ein bedeutendes und viel diskutiertes Thema. Wir hatten in der letzten Landtagssitzung eine kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz bezüglich Kinderärzte. Mich interessiert nun, wie die generelle Situation bei den Ärzten in Liechtenstein aussieht.

Gemäss Zeitungsberichten sind nicht alle Fachbereiche davon betroffen. So soll es zumindest in der Schweiz durchaus Fachbereiche geben, in denen ein regelrechter Ärzteboom vorzufinden ist.

Wie sieht die generelle Situation der Ärzte (inkl. Psychiatrie) in Bezug auf den Ärztemangel in Liechtenstein aus?
Die ärztliche Bedarfsplanung, welche die Grundversorgung und die weiteren Fachbereiche umfasst, sieht aktuell 79.0 Stellen und 2.0 Übergangsstellen (Total 81.0 Stellen) vor. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren in der Kinder- und Jugendmedizin 1.0 und in der Pneumologie 0.5 Stellen unbesetzt, ohne dass Versorgungsprobleme bekannt wären. Allerdings steht ein Pädiater vor der Pensionierung, was zu einem Engpass führen kann.

In welchen Fachbereichen herrscht ein Mangel und in welchen haben wir allenfalls einen Boom?
Offene Stellen in der Bedarfsplanung konnten bis dato von den hierfür zuständigen Verbänden, der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband, nachbesetzt werden. Seit längerem bekannt ist ein überregionaler Mangel im Bereich der Pädiatrie. Ein Ärzteboom ist der Regierung nicht bekannt.

Wenn in einem Fachbereich ein Mangel herrscht, wie gedenkt der Gesundheitsminister darauf zu reagieren?
Im Rahmen der Bedarfsplanung wird in Zusammenarbeit mit den Verbänden situativ vorgegangen. Zudem wird in persönlichen Gesprächen mit angehenden Ärztinnen und Ärzten aus Liechtenstein die Möglichkeit einer pädiatrischen Spezialisierung regelmässig aufgebracht, da wie ausgeführt in diesem Bereich ein überregionaler Mangel besteht.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Folgen der Coronamassnahmen

Abgeordneter Herbert Elkuch

Bereits im Jahr 2020 wurde von einem Abgeordneten eine Aufarbeitung der Coronamassnahmen angesprochen. Im Herbst 2021 hat der Gesundheitsminister anlässlich des Traktandums «Information der Regierung zur aktuellen Situation bezüglich Coronapandemie» versprochen, dass die Regierung dem Landtag einen Aufarbeitungsbericht zur Vorgehensweise bei der Coronapandemie vorlegen wird.

Im Sommer 2021 wurde eine Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung eingesetzt. Im Winter 2021/2022 wurden diese Arbeiten wieder eingestellt. Dann versprach die Regierung dem Landtag auf den Herbst den Bericht zu machen. Wegen der 2G-Abstimmung wurde die Arbeit aber wieder unterbrochen.

Danach gab es eine Verzögerung wegen personellen Engpässen, danach war vorgesehen, dass der Bericht dem Landtag für die März-Sitzung 2023 vorgelegt wird. Jetzt im April fehlt er immer noch.

Mittlerweile sollen in der Schweiz Millionen Impfdosen vernichtet worden sein. Eine Coronaimpfung wird in der Schweiz selbst bei besonders gefährdeten Personen nur dann empfohlen, wenn der behandelnde Arzt diese im Individualfall als medizinisch notwendig erachtet und dadurch ein vorübergehend erhöhter Schutz vor schwerer Erkrankung zu erwarten ist.

Wann kann der Bericht erwartet werden?
Der Aufarbeitungsbericht wird aktuell in der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie konsultiert, anschliessend der Regierung zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Wie begründet die Regierung ihre Impfempfehlung – abweichend von der Schweiz – für besonders gefährdete Personen, ohne dass der behandelnde Arzt diese im Individualfall als medizinisch notwendig erachtet?
Die Aktualisierung auf der Grundlage der Schweizer Impfempfehlung ist in Überarbeitung und wird zeitnah publiziert.

Die Schweiz beschaffte die Impfdosen auch für Liechtenstein. Beteiligte oder beteiligt sich Liechtenstein an den Vernichtungskosten und falls ja, in welcher Höhe?
Nein.

Liess Liechtenstein selbst auch Impfdosen vernichten? Falls ja, welche Kosten sind entstanden?
Ja. Es sind Kosten in der Höhe von ca. 35’000 Franken entstanden.

Die Schweiz habe sich zur Abnahme weiterer 11,6 Mio. Coronaimpfdosen verpflichtet, wie das Bundesamt für Gesundheit gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in einem Bericht der «NZZ» bestätigt. Ist Liechtenstein verpflichtet, die Liechtenstein anteilsmässig zustehenden Impfdosen zu übernehmen?
Nein


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: Alltagsrassismus in Liechtenstein

Abgeordneter Walter Frick

Am 21. März war der Internationale Tag gegen Rassismus. Dazu veranstaltete der Fachbereich Chancengleichheit eine Veranstaltung, die sich mit dem Thema Alltagsrassismus beschäftigte. Es ist richtig, dass gegen Rassismus generell und gegen Alltagsrassismus konsequent vorgegangen wird. Gemäss § 283 des Strafgesetzbuches darf niemand aufgrund der Hautfarbe, Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung öffentlich herabgesetzt oder verleumdet werden. Und das ist auch richtig so.

Die am Anlass referierende Diversitätsagentin des Schauspielhauses Zürich stellte fest, dass Rassismus auf einer strukturellen, institutionellen und individuellen Ebene vorkomme. Diskriminierungen gäbe es unter anderem bei der Job- und Wohnungssuche oder auch bei der Polizei. Ich bin der Meinung, dass man solche Aussagen nur auf Fakten basiert tätigen sollte, da man ansonsten Gruppen von Menschen oder gar mehrheitliche Teile einer Gesellschaft unter einen womöglich ungerechtfertigten Generalverdacht stellt. Da wir im Landtag der Gesetzgeber sind und unsere Gesetze faktenbasiert ausgestalten sind, möchte ich deshalb einige Informationen bekommen, wo und in welcher Form wir in dieser Frage Handlungsbedarf haben.

Wie viele Fälle von Diskriminierung, Rassismus und Alltagsrassismus wurden in Liechtenstein in den vergangenen fünf Jahren zur Anzeige gebracht und mit welchem Ergebnis gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt?
Die Kriminalstatistik weist keine Fälle von Alltagsrassismus aus, sondern lediglich Fälle von Diskriminierung gemäss §283 StGB. Alltagsrassismus stellt keine strafbare Handlung dar und wird deshalb auch nicht statistisch erfasst und ausgewiesen.

2018 wurden drei Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. Ein Verfahren endete mit einem Freispruch. In einem Verfahren gab es eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und ein Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige wurde abgebrochen.

2019 wurden von der Staatsanwaltschaft zwei Verfahren wegen Diskriminierung eingeleitet, wobei beide Verfahren eingestellt wurden.

2020 wurden neun Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. In drei Verfahren gab es Verurteilungen zu bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen. In vier Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt und zwei Verfahren gegen unbekannte Täter wurden abgebrochen.

2021 wurden sieben Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. In zwei Verfahren gab es Verurteilungen zu bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen und zwei weitere Verfahren wurden durch Diversion erledigt. In zwei Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt und ein Verfahren gegen unbekannte Täter wurde abgebrochen.

2022 wurden zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Diskriminierung eingeleitet. Ein Verfahren wurde durch Diversion erledigt und im anderen Verfahren wurden die Vorerhebungen eingestellt.

Wie viele Fälle von Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus bei der Landespolizei im Speziellen wurden in den vergangenen fünf Jahren zur Anzeige gebracht und mit welchem Ergebnis gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt?
Alle in Frage 1 erwähnten Verfahren wurden durch Anzeigen bei der Landespolizei eingeleitet.

Was sind aus Sicht der Regierung die effizientesten Methoden, um Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus zu erkennen, zu bekämpfen und Betroffene zu schützen?
Aus Sicht der Regierung ist ein Massnahmenmix erforderlich. Unabhängig von Fakten oder Fallzahlen sind Rassismus bzw. Alltagsrassismus in jeder Gesellschaft und in unterschiedlichen Ausprägungen zu finden. Das Strafrecht kann auf der individuellen Ebene Betroffene vor Rassismus schützen, bietet jedoch keinen Schutz vor indirektem oder strukturellem Rassismus.

Herablassende und diskriminierende Äusserungen bzw. Handlungen werden gesellschaftlich nicht immer als solche wahrgenommen oder bagatellisiert. Daher sind die Auseinandersetzung mit dem Thema, der Einsatz von Kampagnen, Sensibilisierungs- und Bildungsmassnahmen sowie der Dialog mit den Betroffenen wichtig.

Welche Gesetzeslücken müssen geschlossen werden, um dem Problem Rassismus beziehungsweise Alltagsrassismus Herr werden zu können beziehungsweise wo besteht hier nach Ansicht der Regierung Handlungsbedarf?
Liechtenstein hat ein umfassendes strafrechtliches Diskriminierungsverbot. Verschiedenste Arten von Diskriminierung sind in Liechtenstein strafbar. Als Schutzobjekte sind neben Rasse, Religion und Ethnie seit 2016 auch Sprache, Nationalität, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung erfasst. Im Bereich des Strafrechts besteht daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Home-Office-Ausnahme

Abgeordnete Norma Heidegger

Am 17. November 2022 fand in Mauren das vierte Sozialministertreffen der deutschsprachigen Länder statt. Zusammengekommen sind Deutschland, Liechtenstein, Österreich, die Schweiz und Luxemburg.

Gemäss Medienberichten haben sich die Sozialminister mit dem Thema Home-Office befasst. Das heisst, es wurden hauptsächlich die sozialversicherungsrechtlichen Probleme besprochen, die durch das Home-Office für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auftreten können. Die derzeitige Sonderlösung konnte an diesem Treffen bis Mitte 2023 verlängert werden und rasche bilaterale Lösungen sollen gefunden werden.

Vonseiten der EU wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich einer grundsätzlichen Lockerung der Regelung annehmen soll. Liechtenstein ist Teil dieser Arbeitsgruppe.

Ich habe in meiner Kleinen Anfrage vom August 2022 bereits die Regierung gebeten, im Zusammenhang mit dem Fachkräftemangel dieses Thema mit hoher Priorität zu behandeln, was mich zu folgenden Fragen führt.

Hat sich die EU-Arbeitsgruppe bereits getroffen und wenn ja, was ist der aktuelle Stand der Gespräche?
Im Juni 2022 wurde von der EU-Verwaltungskommission Soziale Sicherheit beschlossen, eine Ad-Hoc-Gruppe einzusetzen, welche sich mit der künftigen Handhabung von Telearbeit auseinandersetzen und bis März 2023 einen Bericht mit Vorschlägen über die weitere Vorgehensweise an die Verwaltungskommission erstatten soll. Diese nahm im September 2022 ihre Arbeit auf. In der Zwischenzeit wurde eine multilaterale Rahmenvereinbarung zur Regelung der Telearbeit finalisiert, die von der Verwaltungskommission zu beschliessen ist. Diese Rahmenvereinbarung steht jedem EWR-Mitgliedstaat (also auch Liechtenstein), der Schweiz und Grossbritannien zur Unterzeichnung offen. Vorgesehen ist, Telearbeit von unselbständig beschäftigten Grenzgängern im Wohnsitzstaat bis zu 50% ihres Pensums zuzulassen, ohne dass sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ändert.

Wurden seit November 2022 parallel zur EU-Arbeitsgruppe vonseiten der Regierung bereits bilaterale Gespräche zu einem möglichen Dachabkommen mit den deutschsprachigen Ländern geführt, um bilaterale Vereinbarungen auszuarbeiten?
Ja, mit der Schweiz und Österreich wurde Kontakt in Bezug auf bilaterale Verträge aufgenommen. Entsprechende Entwürfe liegen vor. Beide sehen die Ermöglichung von 40% Telearbeit aus dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers vor. Mit dem Abschluss wurde aufgrund des bis März 2023 erwarteten multilateralen Rahmenvertrages zugewartet, da bilaterale Abkommen allenfalls nicht mehr nötig wären, wenn die deutschsprachigen Länder das Rahmenabkommen unterzeichnen.

Bis wann kann mit ersten Ergebnissen gerechnet werden?
Die bestehende Rechtslage aus den VO (EG) 883/04 und 987/09, wonach eine parallele Tätigkeit im Wohnsitzstaat 25% nicht überschreiten sollte, wurde im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend ad acta gelegt. Diese Ausnahmeregelung ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 30. Juni 2023. Bis dahin gibt es keine Begrenzungen, d.h. ein Grenzgänger kann derzeit weiterhin zeitlich unbeschränkt im Homeoffice tätig sein. Ab Juli 2023 soll die in der Antwort zu Frage 1 skizzierte Rahmenvereinbarung gelten. Dazu bedarf es der Zustimmung der einzelnen Staaten. Die Verwaltungskommission der EU hat die Staaten der EU, des EWR, die Schweiz und Grossbritannien letzte Woche aufgefordert, ihre Zustimmung bis zum 17. April 2023 zu bekunden. Bis Ende April soll eine weitere Ad-Hoc-Gruppe der Verwaltungskommission über die technische Umsetzung berichten.

Sollten bis Mitte 2023 keine bilateralen Vereinbarungen vorliegen, wie sieht dann der Plan der Regierung aus?
Über das weitere Vorgehen wird nach dem 17. April 2023 entschieden (siehe Antwort 3).


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Belieferung von staatlich subventionierten Institutionen mit liechtensteinischen Lebensmitteln

Abgeordneter Manfred Kaufmann

Institutionen wie beispielsweise Kita, LAK, HPZ erhalten staatliche Gelder für die Ausführung ihrer sehr wichtigen Dienstleistungen für Liechtenstein. Die erwähnten drei Institutionen bieten auch Mahlzeiten an. Hierbei ist es mir wichtig, dass zur Unterstützung der inländischen Wirtschaft Betriebe in Liechtenstein für die Belieferung berücksichtigt werden, zumal die Institutionen auch zum Grossteil mit staatlichen Geldern finanziert werden. Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Werden Kita, HPZ und LAK von liechtensteinischen Betrieben mit Lebensmittel beliefert, wie beispielsweise von Liechtensteiner Landwirten für Eier, Milch, Obst, Gemüse, etc.?
In Bezug auf den Bereich «Kita» ist darauf hinzuweisen, dass es ein breites Angebot an privaten Kindertagesstätten und Tagesstrukturen sowie Mittagstischen gibt. In den Kindertagesstätten werden Kinder ab vier Monaten bis ca. 12 Jahren betreut. Tagesstrukturen sind separate Gruppen für Kinder ab Kindergartenalter als Ergänzung zu Familie und Schule. Es gibt keine staatliche Kindertagesstätte. Auch das «hpz» bzw. die Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein ist eine privatrechtliche Organisation. Woher das hpz und die Kindertagesstätten ihre Lebensmittel beziehen, ist der Regierung nicht bekannt.

Hinsichtlich der LAK wird auf die Ausführungen auf den Seiten 42 ff. der Postulatsbeantwortung betreffend die Stärkung einer verantwortungsvollen Ernährung an Kantinen der öffentlichen Hand, BuA Nr. 124/2022, verwiesen.

Sind hier Änderungen in Zukunft mit ausländischen Lebensmittellieferanten geplant und weshalb?
Wie in der genannten Postulatsbeantwortung ausgeführt, achtet die LAK auf einen regionalen Einkauf und berücksichtigt Lieferanten und Lieferantinnen sowie Produzentinnen und Produzenten aus Liechtenstein mit Vorrang.

Müssten aus Sicht der Regierung ebenfalls liechtensteinische Betriebe berücksichtigt werden, da die Institutionen grösstenteils mit staatlichen Geldern finanziert werden?
Die Regierung begrüsst es, wenn bei Lebensmitteln im Sinne der Nachhaltigkeit nach Möglichkeit regionale Betriebe berücksichtigt werden.

Welche gesetzlichen oder reglementarischen Anpassungen müssten vorgenommen werden, damit eine Berücksichtigung von liechtensteinischen Zulieferern bevorzugt wird?
Entsprechende Vorgaben könnten grundsätzlich in Leistungsvereinbarungen oder Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien erfolgen. Es ist jedoch fraglich, ob eine Verpflichtung zur Bevorzugung von liechtensteinischen Zulieferern EWR-rechtskonform wäre.

Könnten diese Anpassungen gemäss Frage 4 folglich auch vom Landtag vorgenommen werden?
Nein, da Leistungsvereinbarungen und Beteiligungs- bzw. Eignerstrategien durch die Regierung verabschiedet werden.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Haftung und Kostenübernahme bei Impfschäden

Im November-Landtag 2021 hatte ich betreffend Haftung und Kostenübernahme bei Impfschäden aufgrund der Covid-19-Impfung angefragt. Der Gesundheitsminister antwortete darauf wie folgt: «Sollte aufgrund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel beziehungsweise Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein im Rahmen der Arzthaftung, der Impfstoffhersteller im Rahmen der Produkthaftung oder eine Versicherung im Bereich der Sozial- oder Privatversicherung. Eine Entschädigung durch den Staat ist möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Da spricht man eben von subsidiärer Haftung.»

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Wie viele Impfschäden wurden mittlerweile in Liechtenstein angezeigt?
Die Regierung ist derzeit mit Abklärungen in Bezug auf zwei Fälle befasst, in denen mutmassliche Impfschäden geltend gemacht werden.

Wer hat die Kosten für die Impfschäden übernommen?
Der Regierung sind keine bestätigten Fälle von Impfschäden im Land Liechtenstein bekannt.

Ist der Staat ebenfalls für Kosten im Zusammenhang mit Impfschäden aufgekommen und falls ja, in welcher Summe?
Das Land Liechtenstein hat bis dato keine Zahlungen im Zusammenhang mit Impfschäden geleistet. Siehe auch Antwort 1.

Sind aktuell auch Verfahren betreffend Haftung des Staates hängig und wie hoch wäre allenfalls die geschätzte zu bezahlende Summe?
Wie zu Frage 1 ausgeführt wurde, sind derzeit zwei Verfahren hängig. Zu diesen laufenden Verfahren können seitens der Regierung keine Auskünfte erteilt bzw. keine Informationen öffentlich gemacht werden.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Nicht abgeschriebenes Postulat zu einem Hospiz in Liechtenstein

Am 2. September 2021 hat der Landtag dem VU-Postulat für spezialisierte Palliative Care, also einem Hospiz in Liechtenstein, zugestimmt und an die Regierung überwiesen. Die Beantwortung der Regierung wurde rund ein Jahr später am 1. September 2022 im Landtag behandelt. Das Postulat wurde nach der erfolgten Debatte nicht abgeschrieben. Im Dezember-Landtag 2022 fragte ich den zuständigen Gesellschaftsminister unter Traktandum 14 «Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Eingänge», wie es mit dem pendenten Postulat nun weitergehe. Darauf antwortete der Gesellschaftsminister, dass ihm das konkrete weitere Vorgehen mit dem Postulat noch nicht klar sei.

Dies führt mich zu folgenden Fragen:

Besteht mittlerweile Klarheit darüber, wie das konkrete weitere Vorgehen mit dem pendenten Postulat aussieht?
Die Regierung arbeitet an der Verbesserung der palliativmedizinischen Behandlung für Patientinnen und Patienten aus Liechtenstein. Ob und inwiefern das Postulat weiter bearbeitet wird und überhaupt abgeschrieben werden muss, ist unklar.

Erfolgt eine Überarbeitung der damaligen Postulatsbeantwortung aufgrund der erfolgten Debatte und wird diese dem Landtag nochmals vorgelegt?
Siehe Antwort auf Frage 1.

Ist davon auszugehen, dass sich der Landtag in dieser Legislaturperiode nochmals mit einer Beantwortung der Regierung beschäftigen kann?
Siehe Antwort auf Frage 1.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum  Thema: Corona-Aufarbeitungsbericht

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Seit Sommer 2021 warten wir nun auf den Corona-Abschlussbericht. Der Grund für diese Verzögerung liege beim dafür zuständigen Liechtenstein-Institut, lautete die Antwort auf eine Kleine Anfrage im November vom letzten Jahr. Der Bericht werde dem Landtag aber für die März-Landtagssitzung vorgelegt. Dies war nicht der Fall und auch jetzt in der April-Landtagssitzung liegt uns der Bericht noch nicht vor.

Wie aus den Medien zu erfahren war, sei der Bericht nun aber am 3. März 2023 der Regierung vorgelegt worden und er sollte Mitte März online verfügbar sein.

Nun haben wir anfangs April, daher hierzu meine Frage:

Wann ist der Bericht online verfügbar beziehungsweise wann wird dieser der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Entgegen der in den Medien getroffenen Aussagen hat das Liechtenstein-Institut den überarbeiteten Aufarbeitungsbericht nicht am 3. März, sondern am 23. März 2023 vorgelegt. Dieser wird aktuell in der von der Regierung eingesetzten Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie konsultiert, anschliessend der Regierung zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.


Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: elektronisches Gesundheitsdossier

Unser Informationsgesetz hält fest, dass die Behörden die Bevölkerung zum Zwecke der Vertrauensbildung vollständig, sachgerecht und klar über Massnahmen und Beschlüsse zu informieren haben.

Anfangs Jahr nun erhielten alle Haushalte das Informationsblatt «elektronisches Gesundheitsdossier». Zusätzlich dazu gibt es ein Serviceportal der Landesverwaltung zu diesem Thema. Diese beiden Informationstools sind nach Ansicht einiger Bürger inhaltlich nicht ausreichend, weshalb sie eine entsprechende Petition mit Fragen eingereicht haben. Da die Regierung eine Petition trotz Fristsetzung beantworten kann, wann sie will, ist eine Kleine Anfrage meines Erachtens das bessere Instrument.

In der eingangs erwähnten Drucksache fehlt der Hinweis, dass nebst Gesundheitsdaten auch genetische Daten gespeichert beziehungsweise verarbeitet werden. Auf dem Serviceportal ist dieser Hinweis zwar zu finden, aber nur sehr versteckt – nämlich dann, wenn man explizit die Datenschutzhinweise öffnet und liest. Kinder unter 14 Jahren haben ein Dossier erhalten, auf das sie aktuell selbst und auch deren Eltern keinen Zugriff haben. Bereits ab dem 1. Juli 2023 sind die eGD-Gesundheitsdienstleister verpflichtet, gewisse Daten im eGD zu speichern.

Meine Fragen hierzu:

Wann gedenkt das Gesundheitsministerium die Bevölkerung umfassend und dem Gesetz entsprechend darüber zu informieren, was mit dem eGD alles gespeichert beziehungsweise verarbeitet wird?

Die Regierung hat in den vergangenen Monaten wiederholt und ausführlich über das elektronische Gesundheitsdossier informiert, und zwar mittels Medienmitteilungen, Beiträgen in den Landesmedien sowie einer Medienorientierung am 11. Januar 2023. Als zusätzliche Serviceleistung wurde ein Informationsblatt an alle Haushalte zugestellt, mit dem versucht wurde, die wesentlichen Informationen zum eGD in komprimierter und allgemein verständlicher Form zu vermitteln. Darüber hinaus stellt das Amt für Gesundheit umfangreiche Informationen unter www.gesundheitsdossier.li zur Verfügung und betreibt eine Telefon-Hotline. Die Regierung und das Amt für Gesundheit nehmen Fragen, die sich der Bevölkerung zum eGD stellen, gerne auf und beantworten diese in geeigneter Form. Die erwähnte Homepage wird laufend um zusätzliche Informationen erweitert.

Werden die Widerspruchshürden reduziert und bei Widerspruch das eGD gelöscht?

Nein, am grundsätzlichen Vorgehen wurde nichts geändert, weil sich dieses auf die zugrundeliegenden Bestimmungen im Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier stützt. Wie bereits anlässlich der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im vergangenen März ausgeführt wurde, ist es jeder Person auf einfache und unkomplizierte Weise möglich, einen Widerspruch einzulegen. Insbesondere ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts auch bei fehlendem Zugang zu IT-Infrastruktur uneingeschränkt möglich. Im Falle eines eingelegten Widerspruchs werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelöscht.

Teilt das Ministerium die Ansicht, dass für Kinder unter 14 Jahren nur auf Antrag der Eltern ein elektronisches Gesundheitsdossier geführt werden kann?

Nein, das Ministerium teilt diese Ansicht nicht. In diesem Zusammenhang sind aber noch systemische Anpassungen erforderlich.

Wird die Altersgrenze für Minderjährige bezüglich Widerspruchsrecht auf 18 Jahre erhöht?

Nein, denn diese Altersgrenze ist im Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier verankert. Sie wurde entsprechend der im Zivilrecht definierten altersmässigen Vorgabe für urteilsfähige Minderjährige gewählt.

Werden die restlichen Fragen in der Petition, sollte diese überwiesen werden, fristgerecht bis 1. Juli 2023 vom Gesundheitsministerium beantwortet werden und wenn nicht, weshalb nicht?

Seitens der Regierung ist angedacht, die in der Petition gestellten Fragen unter www.gesundheitsdossier.li in der Rubrik «Patientinnen und Patienten» unter «Fragen und Antworten» abzubilden.