Klage beim Landgericht gegen Impfschäden

In der Landtagssitzung vom April 2023 hat der Abg. Thomas Rehak an Regierungsrat Manuel Frick Fragen im Zusammenhang mit Impfschäden von Covid gestellt, die im Lande aufgetreten sind.

Der Abgeordnete Rehak fragte den Regierungsvertreter: » Die Covid-Impfung wurde als sicher und wirksam angekündet, inzwischen werden jedoch auch in Liechtenstein erste Impfschäden geltend gemacht. Wie eine Anwaltskanzlei am 31. Januar 2023 auf ihrer Webseite bekannt gab, hat diese zwischenzeitlich die erste Impfschaden-Klage beim Landgericht Liechtenstein eingebracht. Hierzu stellte er folgende Fragen an die Regierung:

 

Fragen

  1. Wurden die im Impfzentrum des Landes geimpften Personen in einem Aufklärungsgespräch ausreichend über Risiken und Nebenwirkungen der Impfung informiert?

  2. Wohin können sich Personen mit potenziellen Impfschäden wenden bzw. wie ist vorzugehen, um einen Impfschaden medizinisch nachzuweisen?

  3. Bei uns war das Land Liechtenstein Betreiberin des Impfzentrums. Wer haftet in welchem Fall bei einem nachgewiesenen Impfschaden? In welchem Fall ist es das Land Liechtenstein als Betreiberin des Impfzentrums, die Regierung als Verordnungsgeberin, der behandelnde Arzt oder die Ärztin oder die Herstellerin der Impfung?

  4. Wie hoch kann eine allfällige Entschädigung ausfallen?

  5. Müssen Ansprüche, die an das Land Liechtenstein zu stellen sind, jeweils immer gerichtlich mit entsprechend sehr hohen Folgekosten für die Rechtsvertretung durchgesetzt werden oder gibt es eine Mediations- oder Vergleichsmöglichkeit?

Regierungsrat Frick Manuel

Antworten

zu Frage 1:

Die im Impfzentrum diensthabenden Ärzte haben mit jeder impfwilligen Person ein Aufklärungsgespräch geführt. Nach der von der Liechtensteinischen Ärztekammer vorgegebenen Arbeitsanleitung hatte der anwesende Arzt bzw. die Ärztin die tagesaktuelle und generelle Impftauglichkeit der impfwilligen Person vor der Impfung zu überprüfen, und zwar bezüglich Kontraindikation, Allergien und Vorerkrankungen. Keine Impfung erhielt die impfwillige Person beispielsweise bei einer akuten Covid-19-Infektion oder wenn sie Symptome einer anderen akuten Erkrankung aufwies. Geprüft hat der anwesende Arzt oder die Ärztin zudem, ob die impfwillige Person jemals eine allergische Reaktion auf eine Impfung hatte. Im Übrigen wurden sämtliche impfwilligen Personen bei der zweiten Impfung explizit gefragt, ob sie bei der ersten Impfung entsprechende Nebenwirkungen verspürten. Generell haben diese Aufklärungsgespräche unterschiedlich lange gedauert, je nachdem wie viele Fragen die impfwillige Person gestellt hat. Wenn für die impfwillige Person nicht alles in Ordnung war bzw. wenn sie sich bezüglich der Impfung unsicher war, eine Beratung benötigte oder die Impfung nicht wollte, war es der impfwilligen Person jederzeit möglich, den Vorgang abzubrechen oder ein vertieftes Aufklärungsgespräch in der sogenannten Beratungs- und Notfallbox zu führen.

zu Frage 2:

Erste Anlaufstelle für Personen, die einen Impfschaden vermuten, ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist in Absprache mit dieser Fachperson eine weitere Untersuchung zur Klärung des Falls einzuleiten.

zu Frage 3:

Sollte auf Grund einer Covid-19-Impfung nachweislich ein Impfschaden entstehen, kommen die allgemeinen Haftungsregeln für Arzneimittel bzw. Impfstoffe zur Anwendung. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer für den Schaden verantwortlich ist und/oder für eine Entschädigung aufzukommen hat. Dies kann zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt sein (Arzthaftung), der Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Eine Entschädigung durch den Staat ist nach dem Epidemiengesetz nur möglich, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).

zu Frage 4:

Während die rechtlichen Haftungsgrundlagen der privatrechtlichen Arzt- oder Produktehaftung keine Limitierung der Entschädigungssumme definieren, ist für Schadensersatzansprüche nach dem Epidemiengesetz für die Genugtuung durch den Staat ein Höchstbetrag von 70 000 Franken vorgesehen.

zu Frage 5:

Das Land Liechtenstein kann Forderungen nur erfüllen, wenn eine entsprechende Verpflichtung besteht bzw. eine Verpflichtung nachgewiesen ist. Wird ein Antrag nach dem Epidemiengesetz zur Geltendmachung der subsidiären Haftung des Staates an die Regierung gerichtet, führt diese in der Folge ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche durch. Zahlungen «aus Kulanz» können nicht getätigt werden.