Globale Mindestbesteuerung von 15% auch in FL

Einigung auf Einführung der globalen Mindestbesteuerung in der EU

 

Vaduz (ots) – Im Rahmen des BEPS-Projektes der OECD/G20 (Base Erosion and Profit Shifting) wurde für die Besteuerung von digitalisierten Geschäftsmodellen und die Bekämpfung von Gewinnverlagerungen ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet:

– Säule 1 (Verlagerung der Besteuerungsrechte Richtung Marktstaaten), und
– Säule 2 (Einführung einer weltweiten effektiven Mindestbesteuerung von 15% für multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz ab EUR 750 Mio.).

Die Botschafter der EU-Länder einigten sich am 12. Dezember 2022 auf die Verabschiedung der Richtlinie zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung in der EU. Die Richtlinie wurde vom Rat formell beschlossen und ist innerhalb der EU bis Ende 2023 umzusetzen.

Liechtenstein wird die globale Mindestbesteuerung ebenfalls einführen. Unter Berücksichtigung der EWR-rechtlichen Vorgaben wird sich die Umsetzung in Liechtenstein stark an den GloBE-Mustervorschriften der OECD respektive Verweis auf diese orientieren, weil für das Funktionieren der neuen Regelungen zwingend erforderlich ist, dass diese weltweit einheitlich angewendet werden.

Um das nationale Besteuerungsrecht zu sichern und eine allfällige Verlagerung des Steuersubstrats ins Ausland zu vermeiden, soll die Mindestbesteuerung in Liechtenstein in Form einer Ergänzungssteuer erhoben werden: Betroffene liechtensteinische Konzerngesellschaften unterliegen grundsätzlich weiterhin dem bestehenden Steuergesetz. Zusätzlich zum Steuergesetz soll es neu ein GloBE-Gesetz zur Umsetzung von Säule 2 geben. Wird die Mindeststeuerquote von 15% von einer inländischen Konzerngesellschaft nicht erreicht, so würde gemäss dem geplanten GloBE-Gesetz eine Ergänzungssteuer in Liechtenstein anfallen. Im Falle einer ausländischen niedrig besteuerten Konzerngesellschaft stellt die internationale Ergänzungssteuer zudem sicher, dass die Differenz in Liechtenstein nacherhoben wird. Generell ist zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage global einheitlich und somit anders als unter dem aktuellen Steuergesetz zu berechnen sein wird. Für die ganz grosse Mehrheit der Unternehmen in Liechtenstein werden sich aufgrund der hohen Konzernumsatzschwelle von EUR 750 Mio. keine Änderungen ergeben.

Analog zur EU soll die Mindestbesteuerung für Steuerjahre ab 2024 gelten. Dieser Zeitplan entspricht auch der geplanten Umsetzung in der Schweiz. Die Vernehmlassung für die Umsetzung der Mindestbesteuerung in Liechtenstein wird voraussichtlich Ende März 2023 gestartet, und der Bericht und Antrag soll Anfang September 2023 vom Landtag behandelt werden. Die Arbeiten dazu laufen bereits in einer Arbeitsgruppe, die mit Behörden- und Wirtschaftsvertretern besetzt ist.

Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden internationalen Entwicklungen werden dabei weiterhin genau beobachtet. Für die Umsetzung ist eine möglichst globale und einheitliche Anwendung zentral.