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 Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Vogelgrippe

Symbolbild: Vogelgrippe

Vaduz (ots) – Die Regierung hat mittels Zirkularbeschluss vom Freitag, 25. November 2022 die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Vogelgrippe beschlossen. Nachdem die Vogelgrippe in einer privaten Tierhaltung im Kanton Zürich aufgetreten ist, verordnete das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV in Absprache mit den Kantonen schweizweite Schutzmassnahmen.

Die liechtensteinische Verordnung tritt zeitgleich mit der gleichlautenden Bundesamtsverordnung in der Schweiz am Montag in Kraft. Die Verordnung und die darin enthaltenen Massnahmen zielen auf eine Verhinderung der Weiterverbreitung der so genannten Aviären Influenza (Vogelgrippe) im liechtensteinischen Nutz- und Hobbygeflügelbestand ab.

Vorschriften zu befolgen

Ab Montag, 28. November 2022 sind alle Geflügelhaltenden in Liechtenstein aufgefordert, folgende Vorschriften zu befolgen:

Geflügelmärkte und -ausstellungen sind verboten.

Diese Massnahmen gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen mindestens bis am 15. Februar 2023. Direktzahlungen für „besonders tierfreundliche Haltung“ werden weiterhin ausbezahlt und die Bezeichnung „Freilandhaltung“ kann vorläufig weiterhin verwendet werden.

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch mit nur wenigen Tieren – obligatorisch.

Verendete Vögel nicht berühren

Der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 ist nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Geflügelprodukte wie Pouletfleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden. Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind der Wildhut, der Landespolizei oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW zu melden.

 

 

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