Massnahmen zur Verhinderung der Vogelgrippe

Bild: Pictures Alliance, Frankfurt/Main (Image)

Vaduz (ots) – Die Regierung hat mittels Zirkularbeschluss vom Donnerstag, 27.Juli 2023 die Verordnung betreffend die Abänderung der Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (Vogelgrippe) beschlossen.

Verlängerung bis zum 15. Oktober 2023

Um das Hausgeflügel vor der Vogelgrippe zu schützen, können die Schweizer Kantone seit Ende Mai örtlich begrenzte Massnahmen ergreifen. Weil die Vogelgrippe nach wie vor lokal auftritt, verlängert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die dafür nötige Verordnung um zweieinhalb Monate bis am 15. Oktober 2023. Die liechtensteinische Verordnung soll zeitgleich mit der gleichlautenden Verordnung in der Schweiz in Kraft treten.

Über lokale Schutzmassnahmen entscheiden die Veterinärämter. Sie beurteilen dafür das Risiko für eine Ausbreitung des Virus. Dabei orientieren sie sich am Verhalten der betroffenen Wildvögel oder auch an deren Nähe zu Geflügelhaltungen.

Es gilt, wachsam zu bleiben

Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz und in Liechtenstein müssen Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Symptome sind zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, eine abnehmende Legeleistung oder eine verminderte Aufnahme von Wasser oder Futter. Alle Geflügelhaltenden in Liechtenstein – gewerbliche wie private – müssen ihre Tiere zudem beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen registrieren.

Den Auslauf für die nächste Vogelgrippe-Saison fit machen

Das BLV empfiehlt Geflügelhaltenden, ihre Gehege frühzeitig für die nächste Vogelgrippe-Saison auszurüsten. Denn das Hausgeflügel muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im nächsten Winter schweizweit vor dem Virus geschützt werden. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Damit das Geflügel Auslauf geniessen kann, empfiehlt sich ein überdachtes und umzäuntes Gehege.