Massnahmen gegen Vogelgrippe

Die Regierung hat mit Beschluss vom Dienstag, 14. Februar 2023 die Verlängerung der Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Vogelgrippe (Aviären Influenza) bis zum 15. März 2023 beschlossen.

Nachdem die Vogelgrippe in der Schweiz vereinzelt und in Europa vermehrt aufgetreten ist, verlängert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV die schweizweiten Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe.
Im Fokus steht dabei, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern. Das BLV hatte die Einschränkung in Absprache mit den Kantonen im November 2022 landesweit verordnet, nachdem die zuständigen Labore das Virus in einem Betrieb bei Winterthur nachgewiesen hatten. Eine weitere Ausbreitung der Seuche konnte weitgehend verhindert werden. Die Verlängerung der liechtensteinischen Verordnung tritt zeitgleich mit der gleichlautenden Bundesamtsverordnung in der Schweiz in Kraft.

Seit Mitte Januar 2023 kam es im angrenzenden Ausland zu zahlreichen weiteren Fällen von Vogelgrippe bei Wildvögeln. In der Schweiz wurden im Dezember 2022 und im Januar 2023 einzelne Wildvögel positiv getestet: Zwei Schwäne im Kanton Tessin, je eine Möwe in den Kantonen Thurgau, Luzern, Zürich und Schaffhausen, ein Greifvogel im Kanton Zürich sowie ein Graureiher und ein Wildvogel in Basel.

Das Risiko einer Einschleppung der Seuche bleibt hoch, bis die Wasservögel ihr Winterquartier in der Schweiz verlassen haben. Dies sollte Anfang März der Fall sein. Die wichtigsten Vorsichtsmassnahmen sind:

  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich (geschützter Aussenklimabereich/Voliere). Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich und unter einem festen Dach sind. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze zur Seite und nach oben vor Wildvögeln.
  • Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und
    Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
  • Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund der Landespolizei, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Wildhut.

Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme „Besonders tierfreundliche Haltung“ und „Regelmässiger Auslauf im Freien“ werden weiterhin ausbezahlt. Auch die Verwendung der Bezeichnung „Freilandhaltung“ behält vorläufig ihre Gültigkeit.

Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar
2010 die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch ist. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren.