Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abg. Manuela Haldner-Schierscher zum Thema: Erhöhung der Sicherheit für Mensch und Tier an der Bendererstrasse ab Ortsausgang Schaan

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Im April-Landtag wurde im Rahmen einer kleinen Anfrage des Abg. Gassner unter anderem nach besonders kritischen Gefahrenstellen auf unseren Strassen gefragt, die aufgrund des Mischverkehrs zwischen dem Fahrradverkehr und dem Autoverkehr zu einem erhöhten Unfallrisiko für Fahrradfahrende führen können. In der Beantwortung wurde die Bendererstrasse Ortsausgang Schaan als eine von mehreren kritischen Stellen ausgewiesen.

Im Juni-Landtag hat der Abg. Seger eine Kleine Anfrage gestellt zu den Wildunfällen an der Bendererstrasse, die ein erhebliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier bergen und den geplanten Massnahmen, die dagegen unternommen werden sollen. Die Regierung kündigte in der Beantwortung an, als eine mögliche Massnahme eine temporäre und zeitlich angepasste Temporeduktion während der Nachtstunden zu prüfen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Wie weit fortgeschritten ist die Prüfung allfälliger Massnahmen? Kann die Regierung hier schon erste Ergebnisse präsentieren? Die Abklärungen sind noch im Gange. Geprüft werden bauliche Massnahmen wie Inseln oder Fahrbahnversätze zur Temporeduktion bei der Fahrradquerung sowie eine Beleuchtung. Ebenfalls in Prüfung sind organisatorische Massnahmen wie die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit.

Lässt die Regierung Kombinationsmassnahmen prüfen, die die Sicherheit aller, das heisst von zu Fussgehenden und Radfahrenden, Autofahrenden und Tieren dauerhaft erhöht? Bei der Prüfung der Massnahmen werden alle vorhandenen Gefahren berücksichtigt. Nachdem es sich bei der Gefahr für die querenden Radfahrerinnen und Radfahrer um einen örtlich begrenzten Problempunkt handelt, erstreckt sich die Gefahr infolge Wildwechsel auf den gesamten Strassenzug. Zudem sind die Gefahren durch Wildwechsel im Gegensatz zur Fahrradquerung zeitlich beschränkt. Deshalb sind für beide Themen unterschiedliche Lösungsansätze notwendig.

Eine Kombinationsmassnahme könnte eine dauerhafte Temporeduktion am Ortsausgang Schaan sein, um die Sicherheit beim Überqueren der Strasse zu erhöhen. Wie steht die Regierung zu einer solchen dauerhaften Temporeduktion? 

Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Fahrbahnquerung für Radfahrerinnen und Radfahrer ist Gegenstand der aktuellen Abklärungen.

Bei der auf der gesamten Strassenlänge vorhandenen Wildwechselproblematik ist eine zeitlich eingeschränkte Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in Prüfung.

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf übersichtlichen Ausserortstrecken ohne offensichtliche Gefahren führen dazu, dass die Beschränkungen vielfach missachtet werden.

Es können maximal fünf konkrete Fragen und keine Unterfragen gestellt werden. Das Thema darf nicht in verschiedene Anfragen (Abgeordnete oder Fraktion) aufgeteilt werden.


Kleine Anfrage der Abg. Norm Heidegger zum Thema: Industriezubringer Vaduz – Triesen

Abgeordnete Norma Heidegger

Die Vorteile der Verbindungsstrasse von der Rheinbrücke Vaduz ins Industriegebiet Triesen sind bekannt, es sollen vor allem die Zollstrasse-Austrasse-Landstrasse und die dicht besiedelten Gebiete von Vaduz entlastet werden. Zudem soll der Verkehrszustand in Bezug auf die Staulängen und die Stauwartezeiten verbessern werden. Profitieren wird u.a. der Langsamverkehr und der öffentliche Verkehr. Der Baubeginn war ursprünglich für 2021 geplant.

Die Medien haben Mitte Oktober informiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Anwohners Ende September zwar abgewiesen hat, dass dieser Anwohner jedoch weitere rechtliche Schritte plant. Zusätzlich ist von zwei Organisationen (LGU und VCL) noch eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshofes (StGH) hängig.

Bis wann kann mit einem Entscheid der hängigen Verfahren gerechnet werden? 

Sowohl ein Anwohner als auch die Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz (LGU) und der Verkehrs-Club Liechtenstein (VCL) haben Rechtsmittel eingelegt und sich mit mehreren Eingaben an den Staatsgerichtshof gewendet.

Derzeit behängen beim Staatsgerichtshof noch zwei Individualbeschwerden, einerseits diejenige des Anwohners und andererseits der gennannten Nichtregierungsorganisationen.

Der Regierung ist es nicht möglich, nähere Angaben über den verbleibenden Zeitbedarf der noch laufenden Gerichtsverfahren zu machen. Es wird jedoch geprüft, ob gewisse Planungsarbeiten parallel zu den offenen Gerichtsverfahren vorangetrieben werden können.

Wie sehen die weiteren Meilensteine bei diesem Bauprojekt aus? 

Das bisherige Terminprogramm des Amtes für Tiefbau und Geoinformation basierte auf der positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2022 zu 2022/009a und beinhaltet folgende Meilensteine:

  1. Vervollständigung des Bauprojekts aufgrund der Auflagen aus der Umweltverträglich-keitsprüfung, Aktualisierung der Kostenschätzung und Vorbereitung des Bericht und Antrags im Winter 2022/2023.
  1. Behandlung des Bericht und Antrags betreffend des Finanzbeschlusses durch den Landtag im Frühling 2023. Parallel dazu erfolgt die öffentliche Ausschreibung der Projektierungs- und Bauleitungsarbeiten.
  1. Erstellung der Submissionsunterlagen im Sommer/Herbst 2023 und öffentliche Ausschreibung der Baumeister-, Pflästerungs- und Belagsarbeiten im Winter 2023/24.
  1. Vergabe der Bauarbeiten und Baubeginn im Frühling 2024.
  1. Inbetriebnahme der Strassenverbindung im Herbst 2025.

Ist eine Umsetzung und Realisierung des Bauprojektes im 2025 noch realistisch? 

Eine Umsetzung des Bauprojekts gemäss der in Frage 2 aufgezeigten Termine ist nicht mehr möglich.

Aufgrund des derzeit noch offenen Abschlusses des Rechtsverfahrens werden sich die genannten Termine auf noch unbestimmte Zeit verschieben.

Wie schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass der Bau des Industriezubringers Triesen grundsätzlich gekippt wird? 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung abgewiesen und die Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts bestätigt. Wie der Staatsgerichtshof in dem laufenden Verfahren entscheiden wird, ist offen.

Es können maximal fünf konkrete Fragen und keine Unterfragen gestellt werden. Das Thema darf nicht in verschiedene Anfragen (Abgeordnete oder Fraktion) aufgeteilt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema: Grünflächenziffer bei Baubewilligungen respektive wie dies in der Bauordnung definiert ist.

Abgeordneter Patrick Risch

Die Gemeinden legen in der Bauordnung die Mindestanteile für die Grünflächenziffer für Wohnzonen fest. Die Grünflächenziffer bestimmt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Das Amt für Hochbau und Raumplanung genehmigt meines Wissens die Baupläne und erteilt die Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Vorschriften und die Bauordnung der Gemeinde eingehalten sind.

In Art. 45 des Baugesetzes, in Abs. 2, wird die Grünfläche wie folgt definiert: «Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie ökologisch wertvolle Freiflächen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nicht anrechenbar. Begrünte Flächen auf unterirdischen Bauten und Bauteilen werden angerechnet.»

Hierzu meine Fragen:

Wenn ein Flachdach exzessiv begrünt wird, wird dies vom Amt für Bau und Raumplanung als Grünfläche angerechnet? Grünflächen sind gemäss Rechtsprechung Bereiche, die der Ruhe und Erholung dienen sollen. Das ist in der Umsetzungspraxis bei einem in der Regel nicht erschlossenen Flachdach nicht der Fall.

Ein begrüntes Flachdach zählt deswegen nicht zur anrechenbaren Grünfläche.

Begrünte Flächen auf unterirdischen Bauten und Bauteilen sind in der Regel über das bestehende Terrain herausragende grössere Tiefgaragendecken. Diese werden gemäss Art. 45 Abs. 2 Baugesetz der Grünfläche angerechnet.

Die zweite Frage knüpfe ich daran an: Wie sieht es aus, wenn auf dieses Flachdach später dann eine Photovoltaikanlage errichtet wird? Die Grünflächenziffer ist dann reduziert und erfüllt nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Wie gehen wir damit um? Der Einleitungstext zu einer Kleinen Anfrage beträgt maximal 1‘200 Zeichen. Er soll weder Meinungsäusserungen noch persönliche Angriffe enthalten.
Es können maximal fünf konkrete Fragen und keine Unterfragen gestellt werden. Das Thema darf nicht in verschiedene Anfragen (Abgeordnete oder Fraktion) aufgeteilt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema: Grünflächenziffer bei Baubewilligungen respektive wie dies in der Bauordnung definiert ist.

Die Gemeinden legen in der Bauordnung die Mindestanteile für die Grünflächenziffer für Wohnzonen fest. Die Grünflächenziffer bestimmt das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Das Amt für Hochbau und Raumplanung genehmigt meines Wissens die Baupläne und erteilt die Baubewilligung, wenn die gesetzlichen Vorschriften und die Bauordnung der Gemeinde eingehalten sind.

In Art. 45 des Baugesetzes, in Abs. 2, wird die Grünfläche wie folgt definiert: «Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie ökologisch wertvolle Freiflächen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nicht anrechenbar. Begrünte Flächen auf unterirdischen Bauten und Bauteilen werden angerechnet.»

Hierzu meine Fragen:

Wenn ein Flachdach exzessiv begrünt wird, wird dies vom Amt für Bau und Raumplanung als Grünfläche angerechnet? Grünflächen sind gemäss Rechtsprechung Bereiche, die der Ruhe und Erholung dienen sollen. Das ist in der Umsetzungspraxis bei einem in der Regel nicht erschlossenen Flachdach nicht der Fall.
Ein begrüntes Flachdach zählt deswegen nicht zur anrechenbaren Grünfläche.

Begrünte Flächen auf unterirdischen Bauten und Bauteilen sind in der Regel über das bestehende Terrain herausragende grössere Tiefgaragendecken. Diese werden gemäss Art. 45 Abs. 2 Baugesetz der Grünfläche angerechnet.

Die zweite Frage knüpfe ich daran an: Wie sieht es aus, wenn auf dieses Flachdach später dann eine Photovoltaikanlage errichtet wird? Die Grünflächenziffer ist dann reduziert und erfüllt nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Wie gehen wir damit um?
Siehe Antwort zu Frage 1.


Kleine Anfrage des Abg. Daniel Seger zum Thema: Wildunfälle an der Bendererstrasse

Abgeordneter Daniel Seger

Ich nehme Bezug auf meine Kleine Anfrage in der Juni-Landtagssitzung in diesem Jahr zum Thema der Wildunfälle an der Bendererstrasse.

Die Regierung hat diesbezüglich bekanntgegeben, dass auch sie die Situation an der Bendererstrasse in Bezug auf Wildunfälle als heikel beurteilt und überdies der Meinung sei, dass für die Zukunft mit Blick auf die Sicherheit von Mensch und Tier Handlungsbedarf bestehe. Weiter waren die Ausführungen der Regierung so zu verstehen, dass die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer Temporeduktion an der Bendererstrasse abgeklärt werden soll.

Der Zweck der vorliegenden Anfrage ist es daher, den Stand der diesbezüglichen Bemühungen der Regierung und den involvierten Amtsstellen in Erfahrung zu bringen.

Welche direkt an sie gerichteten Reaktionen hat die Regierung in Bezug auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom Juni 2022 erhalten? Die Regierung wurde von der Jagdgemeinschaft Schaaner Riet sowie vom Jagdleiter Eschner Riet angeschrieben.

Welche Abklärungen wurden seit Juni 2022 konkret unternommen und welche Amtsstellen beziehungsweise privaten Akteure wurden dabei involviert und auf welche Weise wurden Private gegebenenfalls involviert? Das Amt für Tiefbau und Geoinformation hatte Kontakt mit dem Amt für Umwelt, der Landespolizei und den Standortgemeinden Eschen und Schaan. Weitere Abklärungen gab es mit dem Kanton
St. Gallen, welcher im Rheintal Strassen mit ähnlichen Problemen betreibt.

Zudem wurde die technische Umsetzbarkeit von Wechselsignalen geprüft und es wurden entsprechende Offerten eingeholt.

Gibt es mittlerweile konkrete Lösungsansätze für eine Geschwindigkeitsanpassung an der Bendererstrasse und wie sehen diese in ihrer rechtlichen und technischen Umsetzung aus? Als Lösungsansatz steht eine temporäre, das heisst tageszeitlich und saisonal begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkung mit elektronischen Wechselsignalen im Raum. Rechtlich könnte dies umgesetzt werden. Umstritten sind jedoch die Wirksamkeit und Akzeptanz einer solchen Massnahme. Ebenso ist die Durchsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts nicht einfach.

Die Stellungnahmen der involvierten Stellen sind sehr unterschiedlich, sodass noch kein definitiver Entscheid gefällt werden konnte.

Trifft es zu, dass die Regierung für den Entscheid über eine allfällige Geschwindigkeitsanpassung an der Bendererstrasse zuständig ist beziehungsweise, falls dies nicht zuträfe, welche Behörde wäre zuständig?
Die Verfügung allfälliger Verkehrsbeschränkungen erfolgt durch das ATG.

Welchen Zeitplan gibt sich die Regierung für einen Entscheid über eine Geschwindigkeitsanpassung an der Bendererstrasse beziehungsweise bis zu welchem Datum ist mit einem diesbezüglichen Regierungsentscheid beziehungsweise einem Entscheid der sonst zuständigen Behörde zu rechnen Aufgrund der verschiedenen Meinungen der Beteiligten werden die Entscheidungsgrundlagen nochmals verfeinert. Dies betrifft eine Analyse der Unfallarten sowie ein Vergleich mit anderen Strecken mit Wildwechseln in Liechtenstein und dem Kanton St. Gallen.


Kleine Anfrage des Abg. Walter Frick zum Thema: Steingärten in Liechtenstein

Abgeordneter Walter Frick

In Liechtenstein sind vermehrt Steingärten im Aufkommen. Wir alle wissen, dass diese Gärten ökologisch nicht sehr wertvoll sind beziehungsweise weder Pflanzen noch Tieren einen idealen Lebensraum bieten. Sie stauen enorme Wärme gerade in Hitzetagen an und je nach Beschaffenheit des Steines blenden sie uns an sonnigen Tagen. Wir haben das beste beziehungsweise traurigste Beispiel hier vor dem Hohen Hause. Damit möglichst lange keine Kräuter aufkommen, wird in der Regel der Untergrund zuallererst mit einer Folie ausgekleidet, um anschliessend die dadurch entstandene Mulde mit Kies oder gröberen Steinmaterial auszukleiden. In erster Linie geht es den meisten darum, möglichst keine oder nur wenig Arbeit auf dieser Parzelle aufzuwenden. Dabei wäre es möglich, mit relativ wenig Aufwand mit Steinen und verschieden, dem Garten angepassten Pflanzen und eventuell einem kleinen Feuchtbiotop diese Gärten ökologisch enorm aufzuwerten. Dazu, meine ich, wären die Landschaftsarchitekten, Landschaftsgärtner und alle anderen in diesem Bereich Tätigen in der Beratung in der Pflicht, diesem nicht guten Trend entgegenzutreten.

Hierzu meine Fragen:

Wie könnte die Regierung hier diesen Trend stoppen beziehungsweise Aufklärungsarbeit betreiben, beispielsweise durch regelmässige Informationen über das Amt für Umwelt? In der Klimastrategie 2050, welche im Landtag im Dezember 2022 behandelt wird, schlägt die Regierung mit der Massnahme LN2.3 die Förderung von naturnahen Gärten vor. Diese Massnahme sieht vor, dass für Klimaanpassung und -schutz sowie zur Verbesserung der Biodiversität naturnahe Gärten durch die Gemeinden und landesweite Aktionen der Regierung gefördert werden.

Wie sieht die Regierung vordergründig die Aufgaben diesbezüglich von Landschaftsarchitekten, Landschaftsgärtnern und so weiter auf staatlichen Liegenschaften? Das Land tritt bei den staatlichen Liegenschaften als Bauherr und Besteller von Dienstleistungen auf. Insbesondere bei Investitionsprojekten werden Landschaftsplanerinnen und Landschaftsplaner für die Beratung und Gestaltung einbezogen. Als Bauherr gilt es die Anforderungen an die Nutzung der Umgebung zu berücksichtigen, aber auch Vorgaben wie beispielsweise die Verwendung «einheimischer» Pflanzen oder an die Biodiversität generell zu machen.

Wie könnte die Regierung beziehungsweise das Land als Vorbild handeln?
Mit der Klimastrategie Liechtenstein 2050 wird mit der Massnahme LN1.2 ein «Biodiversitätskonzept für öffentliche Bauten und Anlagen» in Auftrag gegeben. Damit nimmt das Land eine Vorbildfunktion bei den staatlichen Liegenschaften ein. Die Bearbeitung der Aufgabe erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:

  1. Erhebung der heutigen Situation
  2. Ausarbeitung von Verbesserungsmassnahmen
  3. Budgetierung und Umsetzung der Massnahmen

Eine besondere Bedeutung kommt der Umsetzung zu. Einerseits könnten bei Schulbauten auch Schulklassen in die bauliche Umsetzung einbezogen werden, um ihnen so nebst der Theorie auch einen Praxisbezug zu ermöglichen.

Andererseits ist eine gute Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit nach dem Prinzip «Best Practice» wichtig. Dies ist als Teil des Konzeptes zu erarbeiten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gerade die natürliche Umgestaltung Zeit benötigen wird und die Ergebnisse oftmals erst nach 2 bis 3 Jahren die volle Entfaltung zeigen werden.

Für die zusätzliche Aufgabe sind die finanziellen und personellen Ressourcen noch bereitzustellen. Gesamthaft dürfte die konzeptionelle und bauliche Umsetzung etwa 5 Jahre in Anspruch nehmen.

Wäre es möglich, hier vor dem Landtagsgebäude beispielsweise die Stein-Öde in eine artenreiche Wiese mit einzelnen Steinen, eventuell einem kleinen Wasserspiel auszukleiden und ein Beispiel zu geben, wie es eigentlich sein müsste, damit Vögel, Schmetterlinge, Eidechsen und Co. hier ein kleines, ideales Habitat vorfinden? Die Fläche vor dem Landtagsgebäude entlang des «langen Hauses» war beim Neubau konzeptionell als Wasserfläche vorgesehen. Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde aus baulichen und finanziellen Gründen darauf verzichtet und eine pragmatische Steinfläche umgesetzt.

Unbestritten leistet die Fläche in dieser Form keinen Mehrwert. In Kenntnis der geplanten Massnahmen der Klimastrategie 2050 hat die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften das Thema bereits als erste Umsetzungsmassnahme aufgegriffen. Unter Berücksichtigung der baulich-technischen Rahmenbedingungen werden bis Ende Januar 2023 Lösungen zur Umgestaltung ausgearbeitet. Die Umsetzung ist für Frühling 2023 vorgesehen.

Es können maximal fünf konkrete Fragen und keine Unterfragen gestellt werden. Das Thema darf nicht in verschiedene Anfragen (Abgeordnete oder Fraktion) aufgeteilt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Zuständigkeiten des Bundesamts für Zivilluftfahrt

Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner

Eine Totalrevision des Luftfahrtgesetzes soll die Zusammenarbeit Liechtensteins mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz regeln. Dieses wäre die für den Vollzug zuständige Luftfahrtbehörde. Die entsprechende Gesetzesanpassung wurde jedoch noch nicht vorgenommen. Im Zusammenhang mit der Vernehmlassungsvorlage stellt sich die Frage, inwieweit mit einer rückwirkenden Regelung auch laufende Verfahren beeinflusst werden. Dazu habe ich folgende Fragen:

Gemäss Recherchen der «NZZ am Sonntag» hat das Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt in den letzten Jahren mehrfach Verwaltungsstrafverfahren gegen Unternehmen und Privatpersonen in Liechtenstein durchgeführt, ohne dafür zuständig gewesen zu sein. Wie steht die Regierung zu diesen Vorwürfen?
Der Regierung liegt kein Gerichtsurteil vor, dass die Zuständigkeit des BAZL in Frage stellen würde.

Wie viele Verwaltungsstrafverfahren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt in den letzten Jahren in Liechtenstein durchgeführt? 
Es wurde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

Auf welche gesetzliche Legimitation stützen sich diese Verfahren? Gemäss Ziff. I des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt, LGBl. 2003 Nr. 40, hat sich Liechtenstein damit einverstanden erklärt, dass die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt. Die auf Basis des Notenaustauschs auch in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsgrundlagen sind in den Anlagen I zum Notenaustausch angeführt und werden regelmässig – analog der Anlagen zum Zollvertrag – bereinigt und publiziert. Die Anlagen bilden gemäss Notenaustausch einen integrierenden Bestandteil der bilateralen Vereinbarung. Gemäss Art. 98 schweizerisches Luftfahrtgesetz ist für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen im Sinne von Art. 91 des schweizerischen Luftfahrtgesetzes nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 das BAZL zuständig. Gemäss Anlagen zum Notenaustausch sind sowohl das schweizerische Luftfahrtgesetz (SR 748.0) als auch das schweizerische Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht im Kontext der luftfahrtrechtlichen Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar (vgl. auch hier die aktuelle Kundmachung vom 18. Oktober 2022 der aufgrund der Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften; LGBl. 2022 Nr. 284).

Soll rückwirkend das Bundesamt für Zivilluftfahrt für zuständig erklärt werden und falls ja, aus welchem Grund? Die Regierung geht davon aus, dass sich die Frage auf Art. 7 Abs. 2 Bst. o der Vernehmlassungs-vorlage zur Totalrevision des Luftfahrtgesetzes bezieht, welche festhält, dass dem BAZL die Durchführung der Aufsicht und Anordnung administrativer sowie verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen soweit erforderlich in Abstimmung mit den liechtensteinischen Behörden, obliegt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 der Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision des Luftfahrtgesetzes angeführten Zuständigkeiten des BAZL, keine neuen Zuständigkeiten sind, sondern Aufgaben, die auf Basis des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt, LGBl. 2003 Nr. 40, bereits heute in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen Behörden fallen.

Besteht die Möglichkeit, dass mit der Totalrevision des Luftfahrtgesetzes die Eingriffe des Bundesamts für Zivilluftfahrt bei hängigen Straffällen rückwirkend legitimiert werden? Die Regierung wird dem Gesetzgeber im ersten Halbjahr 2023 den Bericht und Antrag zur Totalrevision des Luftfahrtgesetzes unterbreiten. Auf Grundlage des Berichts und Antrags können allfällige Fragen zu einzelnen Artikeln im Zusammenhang mit der Totalrevision des Luftfahrtgesetzes zielführend im Rahmen der Landtagsdebatte diskutiert werden.
Wie bereits ausgeführt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt schon heute die für Verwaltungsstrafverfahren zuständige Stelle ist.
Der Einleitungstext zu einer Kleinen Anfrage beträgt maximal 1‘200 Zeichen. Er soll weder Meinungsäusserungen noch persönliche Angriffe enthalten.
Es können maximal fünf konkrete Fragen und keine Unterfragen gestellt werden. Das Thema darf nicht in verschiedene Anfragen (Abgeordnete oder Fraktion) aufgeteilt werden.