Kleine Anfrage des Abg. Johannes Kaiser zum Thema: Wie weiter mit dem Religionsgemeinschaftengesetz?
Wir haben vor zehn Jahren ein Religionsgemeinschaftengesetz verabschiedet. 2012 wurde dieses durch den damaligen Regierungschef Klaus Tschütscher mit einem potenziellen Konkordat gekoppelt. Wir wissen, dass dieses Konkordat mit dem Vatikan höchstwahrscheinlich gar nie Realität wird, da die entsprechenden Situationen in Balzers und Gamprin unlösbar sind.
Wir haben nun ein Gesetz, welches schon zehn Jahre vom Landtag verabschiedet ist und nie in Kraft gesetzt wurde. Dies ist für die Religionsgemeinschaften ein unbefriedigender Zustand.
Dazu habe ich folgende Fragen an die Regierung:
Wie ist der Plan der Regierung mit der Umsetzung des vom Landtag im 2012 beschlossenen Religionsgemeinschaftengesetzes?
Dr. Daniel Risch: Das Religionsgemeinschaftengesetz von 2012 war Teil eines Gesamtpakets, welches eine Verfassungsänderung, die Schaffung eines Religionsgemeinschaftengesetzes sowie den Abschluss eines Abkommens mit dem Hl. Stuhl umfasste. Die einzelnen Teile dieses Pakets waren daher miteinander verbunden. Insbesondere wurde das Inkrafttreten des Religionsgemeinschaftengesetzes an das Inkrafttreten des damit zusammenhängenden Verfassungsgesetzes gekoppelt. Diese Koppelung war sinnvoll, da das Religionsgemeinschaftengesetz ohne die damit zusammenhängende Verfassungsänderung verfassungswidrig wäre. Da nach der Verabschiedung des Religionsgemeinschaftengesetzes durch den Landtag weder die Verfassungsänderung noch das Abkommen mit dem Hl. Stuhl zustande kamen, kann das Religionsgemeinschaftengesetz nicht in Kraft treten. Es müsste vielmehr der gesamte Gesetzgebungsprozess neu gestartet werden. Die Regierung ist derzeit dabei, diesbezüglich das weitere Vorgehen zu evaluieren und festzulegen.
Wann wird die Regierung das Religionsgemeinschaftengesetz vom Konkordat entkoppeln?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Kleine Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zum Thema: Mobbing in der Landesverwaltung
Gemäss Art. 28 des Staatspersonalgesetzes achtet der Staat die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.
So steht es im Staatspersonalgesetz, aber wie verhält es sich damit in der Praxis?
In der Landesverwaltung sind gemäss meinen Informationen seit Jahren Mobbing- und Bossing-Vorwürfe bekannt. Soweit mir weiteres bekannt ist, haben alle Mitarbeiter, die Mobbing- und Bossing-Vorwürfe erhoben haben, ihren Arbeitsplatz freiwillig gekündigt, wurden freigestellt, unfreiwillig in andere Amtsstellen versetzt oder ihnen wurde gekündigt. Hingegen haben die mutmasslichen Mobbing- und Bossing-Täter alle ihre Stelle behalten. Das APO ist über diverse Mobbingvorwürfe informiert worden, bietet aber gemäss meinen Informationen keine Unterstützung für die betroffenen Mitarbeitern.
Um die Realität einschätzen zu können, möchte ich folgende Fragen an die Regierung stellen:
Wie viele Anzeigen oder Beschwerden pro Jahr gab es bezüglich Mobbing oder Bossing seit dem Bestehen des Art. 28 Staatspersonalgesetz aus dem 2012? Seit dem Inkrafttreten des Staatspersonalgesetzes wurde eine eigenständige formelle Anzeige wegen Mobbing eingereicht, in zwei Fällen wurde in einem laufenden Kündigungsverfahren der Vorwurf von Mobbing erhoben und in einem Fall haben sich im Rahmen einer Arbeitszufriedenheitsumfrage Mobbing-Vorwürfe ergeben. Wie viele informelle Mobbing-Vorwürfe erhoben wurden, kann naturgemäss nicht beantwortet werden.
Wie viele der betroffenen Mitarbeiter konnten ihren Arbeitsplatz behalten, nachdem von ihnen Mobbing- oder Bossing-Vorwürfe erhoben wurden? Seit dem Inkrafttreten des Staatspersonalgesetzes wurde eine eigenständige formelle Anzeige wegen Mobbing eingereicht, in zwei Fällen wurde in einem laufenden Kündigungsverfahren der Vorwurf von Mobbing erhoben und in einem Fall haben sich im Rahmen einer Arbeitszufriedenheitsumfrage Mobbing-Vorwürfe ergeben. Wie viele informelle Mobbing-Vorwürfe erhoben wurden, kann naturgemäss nicht beantwortet werden.
In wie vielen Fällen kam es zu Schadenersatzforderungen gegenüber der Landesverwaltung und in welcher Höhe wurden diese Forderungen erfüllt? Bislang wurden keine Schadenersatzforderungen wegen Mobbing gegen die LLV erhoben.
Wie viele Mitarbeiter wurden seit 2012 pro Jahr bis zum Ende der Kündigungsfrist länger als einen Monat mit laufenden Bezügen freigestellt? Ausser in dem oben genannten Fall, in welchem Mobbing festgestellt wurde, ist keine Freistellung in Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen erfolgt.
Welche konkreten Massnahmen haben die Landesverwaltung als solche und die jeweiligen Ämter seit 2012 zur Bekämpfung von Mobbing und Bossing unternommen und wie viele Mittel wurden dafür aufgewendet? Hierzu kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Die aufgewendeten finanziellen Mittel können nicht genau beziffert werden, da diese im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagement verrechnet werden.
Allgemeine Anmerkung:
Die Ausführungen, wonach die Liechtensteinische Landesverwaltung (LLV) respektive das APO Mobbing- und Bossing-Vorwürfen nicht nachgeht, mobbende Personen schützt und betroffene Personen nicht unterstützt, werden entschieden zurückgewiesen. Diese Aussagen sind schlichtweg falsch, unseriös und beschädigen den Ruf der LLV als Arbeitgeberin.
Richtig ist vielmehr, dass die LLV ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin sehr ernst nimmt. Die LLV verfügt über ein Reglement zum Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, welches konsequent gelebt und immer wieder, basierend auf gemachten Erfahrungen, überarbeitet wird. Dieses Reglement ist allen Mitarbeitenden zugänglich und die Vorgesetzten werden diesbezüglich sensibilisiert und geschult. Entsprechend dem Reglement werden den betroffenen Personen interne und externe Ansprechpersonen zur Verfügung gestellt, wobei die Kosten für die externe Beratung von der LLV übernommen werden. Klarzustellen ist auch, dass allen Mobbing-Vorwürfen konsequent nachgegangen wird und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Betroffenen ergriffen werden. Es kann jedoch sein, dass die Untersuchung der Vorwürfe zu einem anderen Ergebnis kommt und diese nicht bestätigt werden.
Kleine Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema: Wie weiter mit der SPL?
Im Juni 2022 antwortete die Regierung anlässlich der Kleinen Anfrage der Abg. Norma Heidegger, dass die Regierung noch dieses Jahr mit der Vernehmlassung startet und im nächsten Jahr der Landtag sich in der Folge mit der Problemlösung befassen darf. Damals lag der Deckungsgrad Ende April bei 95,6%. Gemäss den Ausführungen des Finanzministers müssen bei einem Deckungsgrad kleiner als 85% Massnahmen zur Sanierung ergriffen werden. Damals wurde darauf hingewiesen, dass keine Massnahmen ergriffen werden, weil diese noch nicht angezeigt sind. Auf der Seite Personalvorsorge.li ist ersichtlich, dass der Deckungsgrad sich erneut verschlechtert hat und nun per 30. September 2022 bei 87,7% liegt.
Dies führt zu folgenden Fragen:
Sollten die 85% dieses Jahr unterschritten werden, welche Konsequenzen hätte dies in Bezug auf das Budget 2023 für das Land und die angeschlossenen Betriebe? Die Notwendigkeit zur Ergreifung von Sanierungsmassnahmen ergibt sich nicht erst bei einem Deckungsgrad von 85%, sondern bei einer Unterdeckung. Dies ist der Fall, wenn der Deckungsgrad per Bilanstichtag unter 100% liegt. Es muss berücksichtigt werden, dass der Deckungsgrad der SPL ohne Anrechnung des Anfangsdarlehens ausgewiesen werden muss. Sanierungsmassnahmen müssten in diesem Fall vom Stiftungsrat beschlossen und der Finanzmarktaufsicht eingereicht werden. Bei einer leichten Unterdeckung können unter Anrechnung des Darlehens entsprechend weniger weitgehende Sanierungsmassnahmen getroffen werden. Grundsätzlich könnten die Massnahmen u.a. auch Sanierungsbeiträge umfassen, die für das Land und die angeschlossenen Betriebe budgetwirksam wären.
Die in der Frage genannte Schwelle von 85% löst gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) den Verfall eines Teils des im Zuge der Sanierung gewährten Darlehens zugunsten der SPL aus. Daraus entstehen keine zahlungswirksamen Konsequenzen für das Land oder die angeschlossenen Betriebe.
Kann der Zeitplan, Start der Vernehmlassung in 2022, eingehalten werden?Unabhängig von der aktuellen Entwicklung erarbeitet die Regierung aktuell ein Massnahmenpaket, um die SPL zukunftsfähig ausgestalten zu können. Die Finanzkommission des Landtags wird bereits im November über das geplante Vorgehen informiert werden. Eine erste Befassung des Landtags mit diesem Thema ist für Frühjahr 2023 vorgesehen.
Kleine Anfrage der Abg. Franziska Hoop zum Thema: Personalsituation in der Regierung und Landesverwaltung
Die vom Arbeitsmarkt Service Liechtenstein gemeldete Zahl der offenen Stellen liegt im September 2022 bei 1‘152. Es seien so viele offene Stellen wie noch nie und die Zahl würde sogar noch höherliegen, denn Arbeitsstellen mit hohen Anforderungsprofilen seien nicht auf der AMS-FL-Webseite ersichtlich. Der Fachkräftemangel, der sich bereits in den vergangenen Jahren abgezeichnet hat, zeigt sich nun in Zahlen. Diese Situation ist ernst zu nehmen – auch für die Verwaltung. Denn die Rekrutierung von Arbeitskräften wird zukünftig auch für die Landesverwaltung und die Regierung immer mehr zu einer Herausforderung werden. Dabei wird entscheidend sein, ob die LLV und die Regierung als attraktive Arbeitgeberinnen gesehen werden. Im Hinblick auf eine sichere Arbeitsstelle ist dies sicherlich der Fall. Die Situation der Pensionskasse ist hingegen kein Vorteil.
Wie hoch ist das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden der LLV und Regierung und wie hoch ist der Anteil in den verschiedenen Altersgruppen: unter 25 Jahren, 25 bis 39 Jahre, 40 bis 54 Jahre, 55 bis 64 Jahre, 65 Jahre und älter? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen rechtlichen Unterschied zwischen Mitarbeitenden der Landesverwaltung (LLV) und der Regierung gibt, weshalb es auch keine Trennung dieser Gruppen – wie in der Frage und ihrem Titel suggeriert – gibt. Das Durchschnittsalter, die verschiedenen Altersgruppen und diverse weitere Informationen zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden der LLV finden sich im Rechenschaftsbericht auf der Seite 53 ff. Das Durchschnittsalter bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung liegt bei 47 Jahren.
Der Anteil von Mitarbeitenden unter 25 Jahren liegt bei 2.2%, bei der Altersgruppe 25-39 Jahren bei 25.8%, bei der Altersgruppe 40-54 Jahren bei 44.6%, bei der Altersgruppe 55-64 bei 27.3 % und bei älter 65 Jahren bei 0.1%.
Wie viele Angestellte der LLV und Regierung gehen Stand heute in den nächsten zehn Jahren in den Ruhestand? 329 Mitarbeitende erreichen in den nächsten 10 Jahren das ordentliche Pensionsalter.
Konnten die Austritte der LLV der letzten 12 Monate alle nachbesetzt werden? Die vakanten Stellen können aktuell noch nachbesetzt werden. Teilweise müssen Stellen mehrfach ausgeschrieben werden, bis eine erfolgreiche Anstellung vorgenommen werden kann.
Wie viele Austritte gab es in dieser Legislaturperiode bei den Mitarbeitenden der Regierung und konnten diese nachbesetzt werden? Zu den insgesamt 28 Mitarbeitenden der Regierung zählen die fachlichen Mitarbeitenden der Generalsekretariate ohne die Generalsekretäre. Davon sind in dieser Legislatur drei ausgetreten, alle Vakanzen konnte erfolgreich nachbesetzt werden.
In welchen Ministerien gab es wie viele Austritte und wie waren diese begründet? In den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Ministerien kam es zu folgenden Austritten im letzten Jahr: Ministerium für Präsidiales und Finanzen: 27 Austritte, Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt: 31 Austritte, Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport 39 Austritte, Ministerium für Infrastruktur und Justiz 46 Austritte und 20 Austritte im Ministerium Gesellschaft und Kultur.
Die Gründe sind vielfältig und reichen von Kündigungen von Mitarbeitenden, Austritt aufgrund befristeten Vertrags, Pensionierung und Frühpensionierung, Verlagerung von Stellen, Austritte im gegenseitigen Einvernehmen bis hin zu einzelnen Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema: Erzbistum Vaduz
Die überraschende, allein auf die Person von Bischof Haas zurückzuführende Errichtung des Erzbistums Vaduz im Jahr 1997 hat in katholischen Kreisen und in der Bevölkerung viel Unruhe und Unfrieden ins Land gebracht. Im kommenden Herbst ist mit der Emeritierung von Erzbischof Haas auch eine Veränderung im Erzbistum Vaduz zu erwarten. Dies geht auch den Staat etwas an, weil die Trennung von Staat und Kirche noch nicht vollzogen ist. Die Aussage, es handle sich um «innerkirchliche Angelegenheiten» trifft nicht zu, geht es doch auch um Steuermittel, sozialen Frieden und religiöse Bildung an den öffentlichen Schulen. Die Regierung ist gefordert, zu handeln.
Auf welche Weise sind die Regierung und im Besonderen das Aussenministerium in die Planungen zur Zukunft des Erzbistums Vaduz involviert? Welche aktiven Schritte haben sie bereits unternommen? Die Regierung ist in diesen innerkirchlichen Prozess nicht eingebunden, hat aber seit Anfang der Legislaturperiode diverse bilaterale Gespräche mit verschiedenen Vertretern der katholischen Kirche geführt. Im Rahmen dieser Gespräche kam u.a. auch die Zukunft des Erzbistums Vaduz bzw. die Emeritierung von Erzbischof Wolfgang Haas zur Sprache.
Die Regierung ist nicht dem Kirchenrecht unterstellt, sondern die Vertretung der gesamten Bevölkerung. Welche eigenständige Position vertritt die Regierung in diesen Treffen und Gesprächen? Zurück zu Chur oder ein eigenständiges Bistum bleiben? Die Regierung möchte, wie schon in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom Dezember 2021, nochmals bekräftigen, dass es sich bei den genannten «Planungen zur Zukunft des Erzbistums Vaduz» grundsätzlich um eine innerkirchliche Angelegenheit handelt. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit die Emeritierung eines Bischofs nie bzw. nirgendwo eine Auflösung eines Bistums nach sich gezogen hat und auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass die römisch-katholische Kirche solche Überlegungen anstellt. Daher sieht die Regierung derzeit keine Veranlassung, sich zu dieser Frage zu positionieren.
Gibt es in dieser Angelegenheit Kontakte mit dem Fürstenhaus? Wenn ja, was sind die Erkenntnisse daraus? In dieser Angelegenheit hatte die Regierung auch Kontakt mit dem Fürstenhaus. Für das Fürstenhaus gilt sinngemäss dasselbe wie für die Regierung: vergleiche die Antwort zu Frage 2.
Wir stehen ein knappes Jahr vor dem Ereignis. Warum informiert die Regierung in dieser für viele Katholiken – immerhin 60% unserer Einwohner – zentralen Frage die Liechtensteiner Bevölkerung nicht über ihre Position und allfällige Interventionen? Siehe Antwort zu Frage 2. Die Regierung kann nicht in dieser Angelegenheit kommunizieren, da sie auch nichts entscheiden kann.
Wie sieht die Regierung ihre Verantwortung gegenüber den Menschen im Land, in dieser Thematik eine transparente Informationspolitik zu betreiben, um Konflikte wie damals bei der Errichtung des Erzbistums zu vermeiden? Da es sich bei dieser Thematik um einen innerkirchlichen Prozess handelt, in welchen die Regierung nicht eingebunden ist, obliegt es der römisch-katholischen Kirche, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Öffentlichkeit informieren möchte. Natürlich wünscht sich die Regierung eine möglichst transparente Kommunikation.