Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Nadine Vogelsang zum Thema: Bring your own device an öffentlichen Schulen

Stv. Abgeordnete Nadine Vogelsang

Aufgrund der Schulorganisationsverordnung Art. 24b werden aktuell in den neunten Schulstufen alle Schul-Notebooks eingezogen, da ab der zehnten Schulstufe das Unentgeltlichkeitsprinzip nicht mehr gilt und die Schüler beziehungsweise die Eltern dann selbst für die Beschaffung der IT-Infrastruktur verantwortlich sind. Vom Schulamt werden bezüglich des zu beschaffenden Notebook-Typs verschiedene Angebote und Empfehlungen gegeben und Anforderungen gestellt, welche Eigenschaften das Notebook zu erfüllen hat. Es gilt das «bring your own device»-Prinzip, Eltern müssen neu für diese Infrastruktur aufkommen. Mittels Antragsformulars kann jedoch eine Ermässigung von 25% bis maximal CHF 300 geltend gemacht werden. Das empfohlene Gerät kostet CHF 995. Mit der Ermässigung zahlen die Eltern CHF 695.

Hierzu meine Fragen:

Wie viel Aufwand bedeutet dies für die Schulen und das Schulamt, diesen Prozess zu administrieren? Die Administration dieses Prozesses erfordert einen gewissen Aufwand, der mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden kann.

Was geschieht mit den Notebooks, welche nun abgegeben werden? Aufgrund der aktuellen globalen Lieferengpässe werden den austretenden Schülerinnen und Schülern der 4. Sekundarstufe keine Geräte zum Auskauf angeboten, sondern es werden sämtliche Geräte vom Amt für Informatik neu aufgesetzt und wieder in den Zyklus gebracht.

Wenn sie behalten werden, wieviel Aufwand hat die EDV, diese für weitere Schüler/-innen wieder neu aufzusetzen? Der Aufwand ist gering und ist aufgrund der hohen Automatisierung und der Standardisierung der Geräte mit wenigen Handgriffen erledigt.

Wenn sie an den Hersteller zurückgehen: In welchem Turnus werden die Notebooks jeweils ausgetauscht und besteht ein Leasing- oder Kaufverhältnis mit dem Hersteller? Der Turnus entspricht der Garantievereinbarung der Geräte. Dies sind vier Jahre bei den Convertible-Geräten und fünf Jahre bei den Tablets. Die Geräte werden über das Amt für Informatik gekauft.

Wie gebunden sind wir an diese Schulorganisationsverordnung? Wären allenfalls auch andere Wege denkbar, wie zum Beispiel, dass die Schüler/-innen das Gerät bis Ende ihrer Schulzeit behalten dürfen? Gemäss Art. 24b der geltenden Schulorganisationsverordnung sind Lehrmittel und Schulmaterial für Schülerinnen und Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abzugeben; für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erfolgt die Abgabe ermässigt. Alle Schülerinnen und Schüler können die vom Land Liechtenstein kostenlos zur Verfügung gestellten Geräte bis zu ihrem Austritt aus dem Pflichtschulbereich behalten, wie es das Unentgeltlichkeitsprinzip während der Pflichtschuljahre vorsieht.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Wohlwend zum Thema: Tour de Suisse in Liechtenstein

Abgeordneter Mario Wohlwend

Mit grosser Vorfreude habe ich im Sommer 2021 den Medien entnommen, dass die Tour de Suisse in den Jahren 2022, 2024 und 2026 in Liechtenstein Halt machen wird. Nachdem nach ersten Medienberichterstattungen länger nichts mehr über die Tour de Suisse zu lesen und hören war, hat der Vaduzer Bürgermeister und OK-Präsident der Etappen der Tour de Suisse in Liechtenstein letzte Woche bei einem Radio-L-Interview Ausführungen zu den am 18. und 19. Juni 2022 stattfindenden Etappen gemacht. Die Ausführungen des OK-Präsidenten im Rahmen des Radio-L-Interviews lassen aber einige Fragen zur Organisation, Streckenführung und Kommunikation offen. Zusätzliche Informationen erhält man, wenn man selbstständig und proaktiv die Website der Tour de Suisse konsultiert. Auch nach Konsultation der Website des Veranstalters stellen sich Fragen, die ich der Regierung gerne stellen würde:

Wer ist verantwortlich für die Organisation der Tour de Suisse in Liechtenstein? Verantwortlich für die Organisation der Tour de Suisse ist einerseits die Cycling Unlimited AG und andererseits die Gemeinde Vaduz als Veranstalter.

Welche Aufgaben hat die Regierung im Rahmen der Tour de Suisse in Liechtenstein? Die Regierung hat grundsätzlich keine Aufgaben im Rahmen der Austragung der Tour de Suisse und ist entsprechend nicht in die Organisation eingebunden. Die Regierungskanzlei ist lediglich Bewilligungsbehörde für Aufführungsbewilligungen.

Warum hat die Regierung bisher von einer aktiven Kommunikation der bereits in weniger als drei Wochen stattfindenden Etappen abgesehen? Der Regierung ist weder Organisator noch Veranstalter. Entsprechend ist sie auch nicht für die Kommunikation zuständig.


Kleine Anfrage des stv. Abgeordneten Thomas Hasler zum Thema: Feierlichkeiten 100 Jahre Zollvertrag

Stv. Abgeordneter Hasler Thomas

Anlässlich dieses Jubiläums sollen verschiedene Festlichkeiten organisiert werden. Gemäss der aktuellen Planung findet keine dieser Festlichkeiten im Liechtensteiner Unterland statt. Die schweizerischen Zollämter im Fürstentum Liechtenstein als sichtbares Zeichen des Zollvertrags und Aussengrenze unseres gemeinsamen Wirtschaftsraums stehen im Liechtensteiner Unterland. Ebenfalls wäre es historisch wertvoll und sicher sinnvoll, die Geschichte der Schweizer Zöllner beziehungsweise Grenzwacht in Liechtenstein aufzuzeigen und aufzuarbeiten.

Hierzu die Fragen:

Sind die Feierlichkeiten schon abschliessend geplant? Nein.

Kann sich die Regierung vorstellen, eine der Feierlichkeiten auch im Liechtensteiner Unterland abzuhalten? Grundsätzlich ja, denn neben den bereits definierten Festanlässen soll die liechtensteinische Bevölkerung und jene der Schweizer Nachbarregion unter anderem durch die Integrierung des Jubiläums in bestehende Anlässe involviert werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry zum Thema: Rektor Uni Liechtenstein

Abgeordneter Daniel Oehry

Im Dezember 2015 verkündete der Uni Rat, dass Dr. Jürgen Brücker der Nachfolger von Klaus Näscher werden soll. Neben der vorausgesetzten fachlichen Qualifikation überzeugten auch die Ergebnisse des Assessments und des persönlichen Eindrucks. Bereits Ende 2018 trennten sich die gemeinsamen Wege von Brücker und der Uni. Nach einer erneuten Stellenausschreibung übernahm Prof. Dr. Ulrike Baumöl am 1. Oktober 2019 das Rektorat. Bereits im Frühjahr 2021 legte sie das Amt aus persönlichen Gründen wieder nieder. Damit die Uni nicht wieder ohne Rektor oder Rektorin dastand, übernahm Mag. Markus Jäger ad interim diese Funktion. Nun wird die Stelle des Rektors erneut ausgeschrieben. Mit Blick auf die Anforderungen stellen wir fest, dass diese sich im Laufe der Jahre angepasst haben.
Nun ist es nicht mehr zwingend nötig, eine Professur innezuhaben. Gemäss Ausschreibung ist vorzugsweise jemand mit Promotion oder Habilitation mit dabei, aber zwingend ist das nicht. Erwartet wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie mehrjährige Tätigkeit in leitender Position. Erfahrungen im Hochschulwesen sind unabdingbar.

Dies führt zu folgenden Fragen:

Warum wurde in Bezug auf die Qualifikation bezüglich Lehrbefähigung nicht eine Mussbedingung angewendet und auf vorzugsweise gesetzt? Das Gesetz über die Universität Liechtenstein sowie das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen sehen keine Qualifikationsvoraussetzungen für die Funktion des Rektors vor. Art. 29 Abs. 2 der Statuten erlaubt eine Ausschreibung, womit auch eine Person zur Rektorin bzw. zum Rektor bestellt werden kann, die nicht zwingend Professorin oder Professor ist. Auf diese Weise wurde der Kreis der potenziellen Bewerber und Bewerberinnen bewusst erweitert, um eine möglichst geeignete Person für diese zentrale Funktion zu finden.

Welche Anforderungen erfüllen Rektrorinnen und Rektoren anderer Universitäten in Europa diesbezüglich? Traditionell überwiegt an europäischen Universitäten noch das Modell einer Rektorin bzw. Rektors mit akademischem Profil (Primus inter Pares), jedoch wird auch das Modell mit Managementfunktion bereits erfolgreich praktiziert.

Anlässlich einer Landtagseinladung wurde kommuniziert, dass eine Professur in Zukunft wieder eine Voraussetzung sein muss, damit die Uni erfolgreich geführt werden kann. Warum gilt diese Voraussetzung nicht mehr? Die Regierung war am angesprochenen Anlass nicht anwesend. Gemäss Auskunft der Universität war keine Aussage dahingehend gemeint. Bei Rückfragen zu Äusserungen an der Veranstaltung stehen Ihnen die Verantwortlichen der Universität gerne zur Verfügung.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rehak zum Thema: Digitalisierung an den Schulen

Abgeordneter Thomas Rehak

Die Digitalisierung an unseren Schulen schreitet weiter voran. Die Schüler verwenden ihre Endgeräte und Applikationen sowohl im Unterricht als auch zur Vorbereitung von Schulaufgaben. In der Zwischenzeit hat es etliche Verfügungen der Datenschutzstelle betreffend die verwendeten Plattformen und Applikationen bezüglich der Einhaltung der DSGVO gegeben. Der Datenschutz für Kinder und Jugendliche ist auch im Zeitalter der Digitalisierung hochzuhalten. Kompromisse, die am Gesetz vorbeigehen, sind nicht zulässig und damit gesetzeswidrig. Es ist auch nicht neu, dass es verschiedene Lerntypen gibt und sich der Lernerfolg am besten durch die Anwendung verschiedener Methoden und Sinnesanregungen einstellt.

Welche Verfügungen der Datenschutzstelle, mit welchen Beschwerdegründen beziehungsweise Sprüchen sind in den letzten fünf Jahren ausgesprochen worden oder sind noch beim Schulamt, dessen Schulen oder Mitarbeitern hängig? In den vergangenen fünf Jahren erliess die Datenschutzstelle drei Verfügungen gegen das Schulamt respektive einzelne öffentliche Schulen.

Bei den drei Verfügungen handelte es sich um Folgende:

  • Mit Verfügung vom 27.11.2020 betreffend «schulen.li» wurde eine Verletzung der Informationspflicht bezüglich der Nutzung von Microsoft-Diensten festgestellt. Diese wurde durch die Veröffentlichung einer umfassenden Datenschutzerklärung auf dem Zugangsportal erledigt.
  • Mit Verfügung vom 15.02.2021 wurden Mängel betreffend die Website «schultraining.li» festgestellt; die Website wurde vorübergehend deaktiviert, überarbeitet und anschliessend wieder aufgeschaltet.
  • Mit Verfügung vom 21.06.2021 wurde festgestellt, dass eine Auskunft des Liechtensteinischen Gymnasiums und der Gemeindeschule Ruggell unvollständig erfolgte; die Auskunft wurde im Juli 2021 vollständig erteilt.

Die Datenschutzstelle bestätigt die Erledigung dieser Verfügungen.

Wurden für alle an den Schulen verwendeten Applikationen und Plattformen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss den Vorgaben des Art. 66 des Datenschutzgesetzes gemacht? Vorab ist anzumerken, dass vom Abgeordneten mit Art. 66 DSG Bestimmungen angeführt werden, die zur Umsetzung der RL 2016/680 dienen. Diese Bestimmungen gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Strafverfolgungsbehörden, Polizei sowie der für den Strafvollzug, etc. zuständigen öffentlichen Stellen und sind folglich für das Schulamt nicht einschlägig. Das Schulamt hat die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten.

Es wurden und werden aber fortlaufend Abklärungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.

Bestehen für alle Applikations- und Plattformdienstleister – wie auch Apple -, die an Schulen zur Anwendung gelangen, Auftragsverarbeitungsverträge gemäss Art. 61 des Datenschutzgesetzes? Wie bei der Beantwortung von Frage 2 bereits ausgeführt, ist auch Art. 61 DSG für das Schulamt nicht einschlägig.

Das Amt für Informatik hat im Auftrag des Schulamtes zur Nutzung von Microsoft-Produkten (Microsoft 365 Education A5 Lizenzen) den EDUCA-Rahmenvertrag unterzeichnet. Zur Nutzung von Apple-Produkten wurde der Apple-School-Manager-Vertrag, inkl. der darin enthaltenen Standard-Datenschutzklauseln abgeschlossen.

Existiert für jedes Fach und jedes Schuljahr ein didaktisches Konzept, worin die Integration der digitalen Lehrmittel mit deren spezifischen Lernzielen definiert ist? Mittels Lehrmittelliste werden lehrplankonforme analoge und digitale Lehrmittel den jeweiligen Schulstufen und Schularten zur Verfügung gestellt und damit neben der Erfüllung des Lehrplans auch die Durchlässigkeit gewährleistet. Der Lehrplan gibt die Kompetenzen vor, welche in den einzelnen Zyklen erworben werden müssen. Ein Zyklus umfasst jeweils vier resp. drei Schulstufen. Ein Konzept auf einzelne Schulstufen zugeschnitten, wie in der Frage angesprochen, ist mit dem heutigen Lehrplan und der damit zusammenhängen Durchlässigkeit nicht vereinbar.

Weshalb werden an unseren Schulen trotz mehrfacher Beschwerden Plattformen genutzt, welche erwiesenermassen illegale Überwachungsprogramme wie Google Analytics oder falsch eingebettete Google Schriftformen und Schriftarten nutzen, so zum Beispiel unter anderem «info» oder «mindsteps.ch» und somit durch illegalen Datentransfer in einen unsicheren Drittstaat gegen das Datenschutzgesetz verstossen? Ein Datenschutzverstoss wurde durch die Datenschutzstelle nicht festgestellt. Die Auswahl von analogen und digitalen Lehrmitteln obliegt den zuständigen Organen der Schulverwaltung. Hinsichtlich digitaler Lehrmittel wird durch das Amt für Informatik und das Schulamt eine sichere Nutzung durch Festlegung diverser technisch-organisatorischer Massnahmen sichergestellt.

Die Schulen werden laufend auf die Einhaltung des Datenschutzes sensibilisiert und sind angehalten, nur solche Applikationen einzusetzen, welche für die Umsetzung des Lehrplans pädagogisch zweckmässig und erforderlich sind.