Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage der Abg. Bettina Petzold-Mähr zum Thema: Situation an der Universität Liechtenstein

Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Bekanntlich hat es die Universität Liechtenstein in letzter Zeit öfters in die liechtensteinischen Landeszeitungen geschafft. Es wurde die Umstrukturierung vorgestellt und beworben, der geplante Ausbau des Staatsbeitrages gerechtfertigt und über ein Gerichtsverfahren gegen die Universität berichtet. Im Weiteren durften die Landtagsabgeordneten letzte Woche an einem Austausch mit dem Universitätsrat sowie dem Rektorat teilnehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich für mich fünf Fragen:

  1. Warum wurde Markus Jäger auf allen möglichen Kanälen und Plattformen – inklusive HR-Auszug – als Rektor eingetragen und nicht als Rektor ad interim?Aufgrund des Antrages der ehemaligen Rektorin hat der Universitätsrat am 26. Juni 2020 Herrn Markus Jäger zum stellvertretenden Rektor bestellt. Diese Bestellung erfolgte auf Grundlage von Art. 29 Abs. 6 der Statuten. Seit die ehemalige Rektorin im April 2021 zurückgetreten ist, übt Markus Jäger die Funktion des Rektors automatisch als ordentlich bestellter Stellvertreter aus. Es gab gemäss Auskunft des Universitätsrates keinen vorgenommenen Bestellungsakt eines Rektors ad interim, sodass es folglich auch keine dementsprechende Eintragung im Handelsregister gab.
    Die Wahrnehmung der Funktion als Rektor wurde seitens der Universität mit der Sicherstellung des Betriebs und der zukünftigen Entwicklung der Universität begründet, da neben den Herausforderungen durch Covid-19 und die Ransomware-Attacke auch wegweisende Akkreditierungsverfahren anstanden. In den letzten Monaten konnte entscheidende Stabilisierungs- und Entwicklungsschritte der Universität erzielt werden, so dass die vorgesehene und bereits angekündigte Ausschreibung in den kommenden Wochen erfolgen kann.
  1. Wie wollen Sie, Frau Bildungsministerin, den Vorwürfen bezüglich des aktiven Einmischens in die operative Tätigkeit des Universitätsrates entgegenwirken?Unklar ist, was mit «aktives Einmischen in die operative Tätigkeit des Universitätsrates» in der Frage angesprochen wird. Sollte sich die Fragestellung, wie in der Einleitung der kleinen Anfrage angedeutet, auf die Medienberichterstattung über ein arbeitsrechtliches Verfahren beziehen, obliegt es den Gerichten, die sich dort stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen zu bewerten. Die Regierung kann keine Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren der Universität nehmen.
    Grundsätzlich scheint in Bezug auf die gestellte Frage wichtig, die gesetzlich vorgegebene Governance- und Organisationsstruktur der Universität zu beachten. Der Universitätsrat ist gemäss dem Gesetz über die Universität Liechtenstein (LUG) das oberste Strategie- und Aufsichtsorgan im Sinne des ÖUSG. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber dem Universitätsrat unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben und Verantwortungen nach Art. 11 LUG übertragen. Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a LUG kommt dem Universitätsrat insbesondere die unentziehbare und nicht delegierbare Aufgabe und Verpflichtung der Oberleitung der Universität zu.
    Nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG) nimmt die Regierung die Steuerung und Überwachung der öffentlichen Unternehmen nach Massgabe des ÖUSG und der jeweiligen Spezialgesetzgebung vor. Insbesondere relevant sind für die Überprüfung die Artikel 16 ff. ÖUSG. So wird bspw. in Art. 18 ÖUSG normiert, dass die Regierung die Geschäftsprüfungskommission einmal jährlich über die Vornahme und Ergebnisse des Beteiligungscontrollings informiert.
  1. Wurde bei den Mitarbeitern der Universität in den letzten zwei Jahren eine Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage durchgeführt und wie war das Fazit beziehungsweise wie das weitere Vorgehen? Gemäss Universität wurde in den letzten zwei Jahren keine strukturierte Zufriedenheitsbefragung durchgeführt. Laut Auskunft der Universität gibt es jedoch auf Grundlage der geltenden Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) jährlich über alle Bereiche und Hierarchieebenen der Universität hinweg Mitarbeitergespräche, in denen auch die Zufriedenheit der Mitarbeitenden thematisiert wird. Im Jahr 2020 wurde vom Universitätsrat zusätzlich eine unabhängige, externe Ombudsstelle geschaffen, an die sich Mitarbeitende im Falle von Unstimmigkeiten oder Konflikten in der Organisation oder am Arbeitsplatz anonym wenden können. Für das statutarisch verankerte Recht auf angemessene Information und Mitwirkung der Universitätsangehörigen bestehen an der Universität zahlreiche Angebote. Der aktive und systematische Einbezug, gerade auch mit Bezug auf die universitäre Weiterentwicklung, erfolgt über die offiziellen und hierfür vorgesehenen Gremien und Gefässe wie Senat, Professorenschaft, den Mittelbau, die Studierendenvereinigung, die Rektoratskonferenz, Institutsleitersitzungen, die zahlreichen Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie im Rahmen der Durchführung interner Vernehmlassungen. Darüber hinaus informieren Universitätsrat und Rektorat die gesamte Belegschaft nach jeder Sitzung ausführlich schriftlich zu den behandelten Themen. Im Rahmen des bestehenden internen Kommunikationskonzepts findet des Weiteren der sog. UniLi Dialog statt, wo alle Mitarbeitenden mindestens zwei Mal im Jahr zu einem Informationsaustausch eingeladen werden. Auch informieren die Personalabteilung wie auch die Kommunikationsabteilung regelmässig jeweils mit Newslettern die Mitarbeitenden. Die laufende Organisationsentwicklung und Transformation hin zu Schools ist seit 2021 projektmässig aufgesetzt. In insgesamt neun Teams arbeiten aktuell ca. 30 Mitarbeitende der Academia und der Verwaltung unter der Leitung eines Steering Committees an der konzeptionellen Entwicklung der Schools. Der Transformationsprozess wird durch einen professionellen externen Coach begleitet.
  1. Wurden Sie vom Universitätsrat über die geplante Erhöhung des Landesbeitrages vorab informiert? Der Universitätsrat hat im Januar 2022 die unter breitem Einbezug der Organisation und nach Durchführung einer internen Ver­nehm­­lassung bei Senat, Professorenschaft und Mittelbau erarbeitete strategische Entwicklungs- und Finanzplanung 2023–2026 eingereicht. Die eingereichte Entwicklungs- und Finanzplanung wurde im Februar 2022 im Rahmen eines Corporate Governance Gespräches besprochen. Dabei wurden insbesondere die Höhe des beantragten Staatsbeitrags bzw. die begehrten Erhöhungen in einzelnen Positionen kritisch diskutiert. Die Universität wird die mit der kommenden Entwicklungs- und Finanzplanung 2023–2026 in Zusammenhang stehenden Finanzanträge erneut prüfen bzw. eingehender darlegen und begründen.
  1. Wie hoch sind die Mietkosten pro Quadratmeter und Monat für die Universität im neuen McDonalds-Gebäude? Laut Rückmeldung der Universität beträgt der ausverhandelte Mietpreis für die neue Liegenschaft an der Landstrasse CHF 18.50 netto pro Monat und m2 (exkl. MwSt.). Der aktuelle Mietpreis in den bestehenden veralteten, von der Universität angemieteten Gebäuden beträgt im Durchschnitt CHF 17 pro m2 und geht bei einzelnen Objekten bis zu CHF 21 pro m2.

Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema: Mercosur-Abkommen

Abgeordneter Georg Kaufmann

Seit mehreren Jahren laufen die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Obwohl die Ratifizierung ursprünglich für 2021 vorgesehen war, ist es um das Handelsabkommen auffallend ruhig geworden. Gemäss Medienberichten sollen bei beiden Vertragspartnern grosse Vorbehalte gegenüber dem bereits ausgearbeiteten und noch unter Verschluss stehenden Vertragstext bestehen.

  1. Wie wichtig wäre ein Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten für die Liechtensteiner Wirtschaft? Beziehungsweise wie hoch sind die Importe aus und die Exporte nach den Mercosur Staaten? Die Freihandelsabkommen, die Liechtenstein im Rahmen seiner EFTA-Mitgliedschaft verhandelt, umfassen sowohl Regeln zum Warenverkehr als auch weitere für Liechtensteins Wirtschaftsakteure wichtige Themen. Beispielsweise können der verstärkte Schutz des geistigen Eigentums, die grössere Rechtssicherheit für die Erbringung von Dienstleistungen und die erhöhte Klarheit für Investitionsmöglichkeiten genannt werden.
    Die Mercosur-Staaten bilden einen Wirtschaftsraum mit einer Bevölkerung von rund 295 Mio. In den Jahren 2018 und 2019, d.h. in der Zeit während den Verhandlungen, beliefen sich die direkten Warenexporte Liechtensteins in die Mercosur-Staaten auf CHF 23,6 Mio. bzw. 23,4 Mio., die Importe aus den Mercosur-Staaten auf CHF 1,1 Mio. bzw. CHF 500’000. In beiden Jahren machten die Exporte in die Mercosur-Staaten knapp 0,7 % aller liechtensteinischen Exporte aus. Bei den Importen liegt das Verhältnis deutlich tiefer.
  1. Welche Vorbehalte führen die EFTA-Staaten gegenüber dem Vertragstext ins Feld? Nachdem die Verhandlungen mit den Mercosur-Staaten im August 2019 inhaltlich abgeschlossen werden konnten, stellte sich wenig später heraus, dass in Bezug auf das Verständnis des Umfangs einzelner Regelungen zum Warenbereich unterschiedliche Meinungen bestehen. Betroffen hiervon ist insbesondere der Handel mit Wein, welcher für Argentinien von grosser Bedeutung ist. Für einzelne EFTA-Staaten ist dies jedoch ein Bereich, in dem nur geringe Marktzugangskonzessionen möglich sind. Ein weiterer Diskussionspunkt ist in der Herkunftsbezeichnung gewisser Agrarprodukte zu sehen. Ausserdem streben die EFTA-Staaten eine Zusatzvereinbarung an, in welcher sich die Vertragsstaaten zu einem verbesserten Schutz ihrer Waldgebiete verpflichten und entsprechende Klimamassnahmen ergreifen. Ebenso wollen die EFTA-Staaten einen verbesserten Schutz gewisser geographischer Herkunftsbezeichnungen erreichen.
  1. Welche Vorbehalte führen die Mercosur-Staaten gegenüber dem Vertragstext ins Feld? Wie erwähnt, bestehen auf Seite der Mercosur-Staaten Vorbehalte gegenüber dem Verständnis der EFTA-Staaten in Bezug auf gewisse Elemente des Abschlusspakets im Warenbereich. Zudem stellen sie die Relevanz der von EFTA angestrebten Zusatzvereinbarung über den Schutz von Waldgebieten in Frage und stellen sich gegen den Schutz von Herkunftsbezeichnungen gewisser Agrarprodukte aus den EFTA-Staaten, deren Bezeichnung sie als generisch und daher nicht als geographisch definiert erachten.
  1. Wie ist das weitere Vorgehen in Bezug auf das Mercosur-Abkommen? Nach einem Unterbruch von einem Jahr trafen sich die Delegationsleiter der EFTA und des Mercosur im März 2021 in einer Videokonferenz und tauschten sich über alle offenen technischen und politischen Fragen aus. Es wurde vereinbart, zunächst eine Reihe virtueller Sitzungen auf Expertenebene abzuhalten und danach auf der Ebene der Delegationsleiter Bilanz zu ziehen. Wenig später übernahm ein neuer Chefunterhändler die Leitung des EFTA-Mercosur-Dossiers für die Mercosur Staaten. Dieser Wechsel und die Corona-Pandemie führten zu weiteren Verzögerungen in den Verhandlungen. Zu Beginn dieses Jahres kontaktierte der norwegische Verhandlungsvorsitz auf der EFTA-Seite erneut den neuen Mercosur-Chefunterhändler. Dieser stellte eine baldige Rückmeldung der Mercosur-Staaten auf Kompromissvorschläge der EFTA-Staaten in Aussicht. Bisher ist die Rückmeldung der Mercosur-Staaten noch nicht erfolgt.

Kleine Anfrage des Abg. Georg Kaufmann zum Thema: Stipendiengesetz

Gemäss Art. 4 des Stipendiengesetzes haben in Liechtenstein wohnhafte Personen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beginns der zu unterstützenden Ausbildung mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können. Wenn nun ein junger Liechtensteiner oder eine junge Liechtensteinerin eine Arbeitsstelle zum Beispiel in der Westschweiz antritt, dort Wohnsitz nimmt und eine Weiterbildung absolvieren möchte, verliert er den Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen in Liechtenstein. Am neuen Wohnort kann er aber keine Ausbildungsbeihilfe beantragen, weil er noch nicht lange genug dort wohnt. Er befindet sich in einer klassischen Gesetzeslücke. Ein Beispiel, das bei der zunehmenden Mobilität der jungen Generation in Zukunft vermehrt auftreten könnte. Meine Frage dazu:

  1. Wie könnte dieser Gesetzeslücke begegnet werden, zum Beispiel im Rahmen der Überarbeitung des Stipendiengesetzes? Nach geltendem Recht können Personen in Liechtenstein Anspruch anmelden, wenn sie mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können, mit Ausnahme der sozialen Härtefälle. Studierende aus Liechtenstein, die sich als Wochenaufenthalter zu Studienzwecken oder Ausbildungszwecken in der Schweiz (oder anderen Ländern) befinden, sind bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und einem Hauptwohnsitz in Liechtenstein bezugsberechtigt.Studierende aus Liechtenstein, welche in der Schweiz studieren und den Hauptwohnsitz ebenfalls in die Schweiz verlegen, können bei den zuständigen Behörden des Kantons Stipendien beantragen. In der Schweiz gibt es jedoch kantonale Unterschiede sowohl in den Verfahren, als auch in den Bestimmungen. So gibt es beispielsweise im vorliegenden Punkt der Wohnsitzdauer kantonal unterschiedliche Regelungen. Generell werden Studierende, welche die Voraussetzungen erfüllen, im Ausland (CH, EU, USA, Grossbritannien, Japan, etc.) unter Beibehaltung des Wohnsitzes in Liechtenstein bereits heute schon unterstützt. Wird der Wohnsitz aber ins Ausland verlegt, so unterliegen die Studierenden den im neuen Wohnland geltenden Bestimmungen in Bezug auf staatliche Ausbildungshilfen.
    Im Rahmen einer Gesetzesanpassung könnten die entsprechenden Bestimmungen angepasst werden. Wie diese Anpassung konkret ausgestaltet werden müsste und welche Auswirkungen dies nach sich ziehen würde, müsste im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden.

Kleine Anfrage des Abg. Daniel Oehry zum Thema: Stipendiengesetz

Abgeordneter Daniel Oehry

Ende 2019 wurde mit der Erarbeitung eines Vernehmlassungsberichtes betreffend die Revision des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen begonnen. Aus dem Rechenschaftsbericht 2021 kann nun entnommen werden, dass im Juli 2021 ein Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Revision des Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz) verabschiedet wurde. Die Ausarbeitung eines entsprechenden Berichts und Antrags, der die Rückmeldungen aus der

Vernehmlassung berücksichtigt, wurde gestartet.

Auch kann aus dem Rechenschaftsbericht entnommen werden, dass eine neue EDV-Lösung gefunden wurde und im zweiten Quartal 2022 eingeführt wird.

Dies führt zu folgenden vier Fragen:

  1. Warum wurde der Vernehmlassungsbericht nicht unter llv.li bei den abgeschlossenen Vernehmlassungen aufgeschaltet? Der Vernehmlassungsbericht findet sich auf auf der Webseite www.llv.li unter «Abgelaufene Vernehmlassungen 2020». Im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2021 wurde beim erwähnten Vernehmlassungsbericht die Angabe der Jahreszahl vergessen. Der im Rechenschaftsbericht zitierte Zeitpunkt bezieht nicht auf das Berichtsjahr, sondern auf das Jahr 2020. Die Regierung bittet das Versehen zu entschuldigen.
  1. Gemäss Rechenschaftsbericht sind Rückmeldungen zur Vernehmlassung eingegangen. Warum wurden diese nicht unter llv.li bei den externen Stellungnahmen aufgeschaltet?

zu den Fragen 2 und 4:

Die Vernehmlassung samt zugehörigem Verfahren ist nicht rechtlich normiert. Die Regierung hat aber ein Interesse an deren Durchführung, weil die Vernehmlassung ein der Referendumsdemokratie immanentes Verfahren darstellt, das dem in der Konkordanzdemokratie institutionalisierten Zwang zum Kompromiss entspricht. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen bestehen auch keine normierten Fristen. Externe Stellungnahmen zu Vernehmlassungsberichten werden auf www.llv.li grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Publikation des auf die Vernehmlassung folgenden Bericht und Antrags veröffentlicht.

  1. Wenn die Diskussion des Berichts und Antrags des Stipendiengesetzes im Landtag zu wesentlichen Anpassungen führen würde, wie einfach lassen sich diese in die bereits im zweiten Quartal nutzbare EDV-Lösung integrieren? Die bevorstehende Ablösung der heutigen Fachapplikation für die Stipendien- und Darlehensverwaltung durch eine zeitgemässe standardisierte Applikation dient im Wesentlichen zur ganzheitlichen digitalen Sachbearbeitung der Geschäfte auf den bestehenden Grundlagen. Da es sich dabei primär um standardiserte Zahlungsabläufe und die Bewirtschaftung der Mandanten handelt, sind Anpassungen in der Applikation aufgrund Veränderungen in den Prozessen oder in den Entscheidungsgrundlagen voraussichtlich nicht notwendig, aber im Prinzip möglich.
  1. Welche grundsätzlichen Regelungen oder Fristen gelten bezüglich Vernehmlassungs-berichte, der externen Stellungnahmen und deren Veröffentlichung auf dem LLV-Portal für die Regierung?