Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch

Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Kindle Elke zum Thema Zukunft unseres Erzbistums

Bei ihrem Antrittsbesuch im Vatikan am 27. und 28. Oktober in diesem Jahr hatte unsere Aussenministerin die Ehre den Papst zu treffen und ein Arbeitsgespräch mit dem Aussenminister Erzbischof Paul Richard Gallagher zu führen. Im Jahre 2023 wird Erzbischof Wolfgang Haas altersbedingt dem Papst seinen Rücktritt anbieten müssen.

Wurde bei dem Arbeitsgespräch mit Erzbischof Paul Richard Gallagher die Zukunft unseres Erzbistums angesprochen?
Daniel Risch:
Im Rahmen ihres Antrittsbesuches konnte sich Aussenministerin Dominique Hasler mit S.E. Erzbischof Paul Richard Gallagher über die Wichtigkeit der bilateralen Zusammenarbeit austauschen und die bestehenden Verbindungen stärken. Dabei wurden verschiedene Themen diskutiert, die die römisch-katholische Kirche weltweit aber auch in Liechtenstein beschäftigen.

Gibt es Hinweise, ob der Heilige Stuhl bereits einen Nachfolger für Erzbischof Wolfgang Haas gefunden hat beziehungsweise ob Vorbereitungen in diese Richtung im Gange sind?
Bei der Suche eines Nachfolgers für Erzbischof Wolfgang Haas handelt es sich um eine innerkirchliche Angelegenheit. Die Regierung kann dazu keine näheren Angaben machen.

Ist es wahrscheinlich, dass wir ein Erzbistum bleiben werden oder geht die Tendenz eher Richtung einer Anbindung an ein anderes Bistum?
Auch diese Frage muss von der römisch-katholischen Kirche beantwortet werden. Die Regierung kann aber bilaterale Gespräche nutzen, um ihre Interessen darzulegen und die Situation Liechtensteins zu erläutern.

Welche Personen waren bei dem Antrittsbesuch in Rom dabei?
Die Delegation bestand aus der Aussenministerin, dem nicht-residierenden Botschafter Liechtensteins beim Heiligen Stuhl, Prinz Stefan von und zu Liechtenstein, sowie Mitarbeitenden des Ministeriums für Äusseres, Bildung und Sport.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Kaufmann Manfred zum Thema Senkung Sollertrag und Entkoppelung vom Eigenkapitalzinsabzug

Gemäss Art. 5 Steuergesetz wird die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) jährlich durch das Finanzgesetz bestimmt. Seit Einführung des neuen Steuergesetzes vor rund zehn Jahren ist der Sollertrag bei 4%. Da heutzutage die meisten Vermögensanlagen nur noch Vermögenserträge von unter 4% abwerfen, stellen sich für mich folgende Fragen:

Hält die Regierung die Koppelung von Sollertrag und Eigenkapitalzinsabzug und den Sollertrag von 4% aufgrund der aktuellen Marktsituation noch für angemessen?
Daniel Risch: Einleitend ist festzuhalten, dass der Sollertrag eingeführt wurde, um transparent darzustellen, dass Vermögenserträge natürlicher Personen steuerpflichtig sind. Das Spezielle am damals gewählten System ist, dass nicht die effektiven Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne) besteuert werden, sondern es wird von einem Standardertrag des Vermögens (standardisierter Vermögensertrag) ausgegangen und dieser unterliegt zusammen mit den übrigen Erwerbsarten der Besteuerung. Stark vereinfacht könnte somit auch von einem Vermörgensertragszuschlag gesprochen werden. Ein Vorteil des heutigen Systems ist dessen einfache Anwendung für die Steuerpflichtigen und die Verwaltung. Die Frage der Koppelung von Sollertrag und Eigenkapitalzinsabzug steht nicht in Abhängigkeit von der aktuellen Marktsituation.

Ein Sollertrag von 4% mag im heutigen Zinsumfeld hoch erscheinen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Sollertrag auf alle Vermögenswerte Anwendung findet und die Rendite der einzelnen Vermögenswerte sehr unterschiedlich ist. Zudem sind – mit Ausnahme von Immobilien – auch alle Kapitalgewinne mit den 4% abgedeckt.

Könnte sich die Regierung eine Entkoppelung des Sollertrags vom Eigenkapitalzinsabzug vorstellen?
Die Frage der Entkoppelung wurde bereits in der Vergangenheit von Regierung und Landtag diskutiert und es wurde von einer Entkoppelung abgesehen. Die Regierung sieht derzeit keinen Anlass für eine Entkoppelung. Zudem genehmigt der Landtag im Rahmen der Behandlung des Landesvoranschlags jährlich in Art. 2 des Finanzgesetzes den Sollertrag für das Folgejahr. Dieser wurde vom Landtag anlässlich seiner Sitzung im November wieder auf 4% für 2022 festgelegt.

Mit welchen Mindereinnahmen müsste der Staat rechnen bei 3% beziehungsweise 2% Sollertrag und Beibehaltung des Eigenkapitalzinsabzuges von 4%?
Betreffend diese Frage kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beantwortung einer kleinen Anfrage vom 4. November 2020 verwiesen werden. Der Sollertrag betrug im Steuerjahr 2019 rund CHF 1.0 Mia. Welcher durchschnittlichen Steuerbelastung dieser Sollertrag unterliegt, müsste relativ zeitaufwendig ermittelt werden und kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht erfolgen. Diese durchschnittliche Steuerbelastung dürfte aber relativ hoch sein, da dieser vor allem bei sehr vermögenden Haushalten massgeblich ist. Geht man von einer durchschnittlichen Steuerbelastung von 6% (Landessteuer) aus, wären die Mindereinnahmen für das Land bei einem Sollertrag von 3% in der Grössenordnung von rund CHF 15 Mio. pro Jahr und bei einem Sollertrag von 2% in der Grössenordnung von CHF 30 Mio. pro Jahr. Hinzu kommen die Mindereinnahmen für die Gemeinden in Abhängigkeit des Gemeindesteuerzuschlags, was sich wiederum auf den Finanzausgleich auswirkt. Aufgrund der Progression hätte ein tieferer Sollertrag auch erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung bzw. Steuerlast des restlichen Erwerbs. Zwangsläufig müssten die Tarifstufen überarbeitet werden, da ansonsten auf dem übrigen Einkommen aufgrund des reduzierten Sollertrags ein tieferer Tarif zur Anwendung gelangen würde, was die Steuerausfälle noch weiter erhöhen würde. Eine Reduktion des Sollertrages lässt sich nicht isoliert beurteilen.

Welche Bevölkerungsschichten würden von einer Senkung des Sollertrags am meisten profitieren?
Von einer Senkung des Sollertrages profitieren alle steuerpflichtigen Personen, die über steuerpflichtiges Vermögen verfügen und somit einen Sollertrag aufweisen. Von einer Entlastung durch die Senkung des Sollertrags würden folglich vermögende Personen am meisten profitieren.


Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Vogelsang Nadine zum Thema: Umsetzungsfortschritt des EU-Programmes Digital Europe

Der Landtag hat mit dem Bericht und Antrag Nr. 124/2020 unter anderem die Teilnahme Liechtensteins beim EU-Programm Digital Europa beschlossen und hierfür über die Laufzeit 2021 bis 2027 rund EUR 3 Mio. genehmigt. Die Regierung hat im Bericht und Antrag festgehalten, dass es sich beim EU-Programm Digital Europa um ein neues Programm handelt, weshalb es wichtig sei, gerade in einer Anfangsphase sich beteiligen zu können.

Zu den mit dem Programm anfallenden Aufgaben führt die Regierung aus, dass dies insbesondere die Teilnahme in Arbeitsgruppen des Programms, die Vernetzung interessierter Unternehmen, Vereinigungen und Behörden innerhalb Liechtensteins, die Vermittlung von Informationen und Best-Practice-Beispielen, die Begleitung und Unterstützung bei der Einreichung von Förderanträgen sowie die Nutzung des Programms für die Arbeit der Behörden umfasst.

Welche Stelle innerhalb der Verwaltung ist für die erfolgreiche Teilnahme Liechtensteins am EU-Programm Digital Europe zuständig?
Daniel Risch: Das EU-Programm «Digital Europe» ist aufgrund seiner Wichtigkeit beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen bzw. dessen Stabstellen angesiedelt, wobei einzelne Bereiche auch das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt betreffen. Für die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms «Digitales Europa» ins EWR-Abkommen, sodass eine Teilnahme für Liechtenstein als EWR/EFTA-Staat überhaupt möglich ist, war die Stabsstelle EWR in Zusammenarbeit mit dem Ministerium Präsidiales und Finanzen zuständig.

Allerdings wurde es im Zuge der Verabschiedung des Berichts und Antrag damals verpasst, auch die entsprechenden personellen Ressourcen zu budgetieren bzw. vorzusehen. Dies wird in Kürze nachgeholt.

An welchen Arbeitsgruppen nimmt Liechtenstein teil und was sind die wesentlichen Erkenntnisse für Liechtenstein?
Liechtenstein ist bislang bei den Arbeitsprogrammen «European Digital Innovation Hubs» und «Destination Earth Coordination Group» (derzeit durch die Stabsstelle EWR) vertreten. Aufgrund des Umfangs des EU-Programms «Digital Europe» ist es Liechtenstein kaum möglich, an allen Projekten im Rahmen des EU-Programms teilzunehmen.

Gewisse Arbeitsprogramme sind für Liechtenstein von grossem Interesse und nationalem Nutzen und werden daher auch entsprechend verfolgt. So beispielsweise das Arbeitsprogramm «European Digital Innovation Hubs»: Durch die Teilnahme Liechtensteins an diesem Arbeitsprogramm kann ein nationales Digitales Innovationszentrum im Land errichtet werden, das dann ein Teil eines europäischen Netzwerkes an Innovationszentren in ganz Europa wird. Ein solches Innovationszentrum ist eine Einrichtung mit Fachwissen im Bereich der Digitalisierung und einem gemeinnützigen Ziel, um in grossem Umfang die digitale Transformation von Unternehmen, insbesondere KMUs und mittelgrossen Unternehmen und/oder Organisationen des öffentlichen Sektors mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Die Innovationszentren bieten Dienstleistungen an, wie etwa «testing before investing», Schulungen und Kompetenzentwicklungen, Unterstützung bei der Suche nach Investitionen und Zugang zu Innovationsnetzwerken.

Ein Innovationszentrum wird zu 50% von der EU finanziert, die übrigen 50% können mit staatlichen oder privaten Mitteln finanziert werden. Derzeit laufen noch Abklärungen mit der zuständigen Generaldirektion der EU-Kommission sowie interne Vorarbeiten und Absprachen zwischen den betroffenen staatlichen Stellen.

Wie viele Förderanträge mit wie vielen Fördermitteln konnten bereits eingereicht werden?
Die pandemie- und brexitbedingten Verzögerungen auf EU-Seite führten auch zu Verzögerungen im EWR-Übernahmeprozess der Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms «Digitales Europa». Obwohl die EU-Programmperiode bereits am 1. Januar 2021 startete, konnte die genannte Verordnung erst mit EWR-Übernahmebeschluss Nr. 264/2021 vom 24. September 2021 ins EWR-Abkommen übernommen werden. Demzufolge haben sich auch der liechtensteinische Prozess zeitlich nach hinten verschoben.

Betreffend das Digitale Innovationszentrum plant Liechtenstein an der Ausschreibungsrunde im Herbst 2022 teilzunehmen und ein liechtensteinisches Digitales Innovationszentrum zu nominieren. Eine Teilnahme Liechtensteins am Arbeitsprogramm wurde der EU-Kommission bereits bestätigt, woraufhin Liechtenstein ein substantieller Geldbetrag (für 3 Jahre insgesamt 1,5 Millionen Euro) für die Einrichtung eines Innovationszentrum in Aussicht gestellt wurde.

Welche Massnahmen setzt die Regierung um, sodass das Potenzial des EU-Programms Digital Europe für Liechtenstein voll ausgeschöpft werden kann?
Aufgrund der nun von der EU zahlreich gestarteten Arbeitsprogrammen samt den vermehrten Ausschreibungen zu konkreten Projektfinanzierungen wird die Regierung in Kürze eine zentrale Stelle zur Koordinierung aller Zuständigkeiten und Abklärungen in Bezug auf die Teilnahme am EU-Programms «Digital Europe» benennen.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema Vergleich der Pensionskassen der Gemeinden mit der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL

In der ehemaligen Staatlichen Pensionskasse waren im Jahr 2011 und somit bis kurz vor der letzten Gesetzesänderung beziehungsweise der Gründung der Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein SPL die Gemeinden Triesen, Vaduz, Schaan, Planken, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg versichert. Gemäss dem Geschäftsbericht 2020 der SPL ist nur noch die Gemeinde Eschen in der SPL versichert.

In der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein ist es seit der letzten Gesetzesänderung zu einer Rentenkürzung von 17% für Jahrgänge ab 1963 gekommen. Zusätzlich erfolgte eine Umverteilung von den Aktivversicherten zu den Pensionisten im Umfang von CHF 115 Mio. Der gewählte Weg der Gemeinden erweist sich als zielführend und verantwortungsbewusst im Sinne der Versprechungen der Vergangenheit. Hierzu ergeben sich die folgenden Fragen an die Regierung zu den Pensionskassen der Gemeinden im Vergleich zur Stiftung «Personalvorsorge» Liechtenstein.

Bei den ausgetretenen Gemeinden gibt es in der neuen Pensionskasse weder einen Solidaritätsbeitrag der Arbeitnehmer, der Pensionisten noch der Arbeitgeber. Haben somit diese Gemeinden Ihre Versprechung der Vergangenheit bezahlt und gleichzeitig teilweise Finanzausgleich des Landes erhalten?
Daniel Risch: Bei Austritt aus der Pensionsversicherung mussten die bestehenden Deckungslücken durch die Gemeinden vollständig ausfinanziert werden. Die Finanzausgleichszahlungen an die Gemeinden richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes und stehen in keinem Zusammenhang mit den Pensionskassen.

Welche Summe haben die Gemeinden und das Land beim Austritt aus der Staatlichen Pensionskasse beziehungsweise beim Eintritt in die neue Pensionskasse pro aktivversicherte Person und Pensionisten bezahlt?
Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal wurde gemäss Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG) in die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein übertragen. Die Ausfinanzierung erfolgte gemäss Art. 14 des Gesetzes, wobei 10% der Ausfinanzierung in Form eines zinslosen Darlehens erfolgte. Bei Verbleib in der staatlichen Pensionsversicherung bestand für die Gemeinden gemäss Art. 15 Abs. 5 SBPVG die Möglichkeit, die Ausfinanzierung analog dem Land vorzunehmen. Deshalb mussten die Gemeinden beim Austritt aus der Pensionsversicherung die bestehenden Deckungslücken vollständig ausfinanzieren. Die effektive Höhe dieser Ausfinanzierung ist der Regierung nicht bekannt.

Gemäss den allgemein bekannten Informationen sind die Gemeinden seit dem Austritt aus der Staatlichen Pensionskasse bei der LLB-Vorsorgestiftung und dem Sozialfonds versichert. Wie hoch ist die monatliche Rente für eine versicherte Person mit Jahrgang 1963 im Jahr 2028, mit einem Sparkapital von CHF 500’000.00 bei der LLB-Vorsorgestiftung, dem Sozialfonds und der SPL?
Der Vergleich von monatlichen Renten bei gleichem Sparkapital bei verschiedenen Pensionskassen bezieht sich nur auf die aktuell geltenden unterschiedlichen Umwandlungssätze. Um einen effektiven Vergleich herstellen zu können, müssten weitere Leistungen der einzelnen Pensionsversicherungen in den Bereich Alter, Tod und Invalidität sowie die unterschiedlichen Beitragsleistungen mitberücksichtigt werden. Es wird daher auf die konkrete Nennung von Beträgen im Rahmen dieser Beantwortung der kleinen Anfrage verzichtet.

Wieso wurde die ehemalige Staatliche Pensionskasse nicht auch in die LLB-Vorsorgestiftung oder den Sozialfonds überführt?
Im Bericht und Antrag Nr. 46/2013 wurde in Kapital 2.7 auf die Frage nach dem Anschluss an eine privatwirtschaftliche Sammelstiftung eingegangen. Die Regierung hat dabei ausgeführt, dass mit den beiden Sammelstiftungen, dem Sozialfonds sowie der LLB Vorsorgestiftung, Gespräche geführt worden seien. In beiden Fällen habe sich gezeigt, dass ein Anschluss des Staatspersonals für die Sammelstiftungen insbesondere aufgrund der Grösse des Versichertenkollektivs problematisch gewesen wäre. Die Regierung kam dabei zum Schluss, dass die Grössenordnung der staatlichen Personalversicherung sowie die Mitbestimmungsmöglichkeiten deutlich für eine eigene Vorsorgeeinrichtung sprachen.

Ist es aus Sicht der Regierung gerechtfertigt, diesen Gemeinden zusätzliche Finanzausgleichsmittel zukommen zu lassen, obwohl der Landtag seine Versprechungen der Vergangenheit in der Staatlichen Pensionskasse bis heute nachweislich nicht beglichen hat?
Wie bereits ausgeführt, erfolgen die Finanzausgleichszahlungen nach den gesetzlichen Vorgaben und stehen in keinem Zusammenhang mit den betrieblichen Vorsorgelösungen.