Kleine Anfragen an Regierungrätin Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidegger Norma Landtagssitzung zum Thema Zuständigkeiten Landesspital

Am 24. November 2019 haben Liechtensteins Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit 56,2% Ja-Stimmen dem Finanzbeschluss über die Genehmigung eines Verpflichtungskredits für den Neubau eines Landesspitals zugestimmt. Beinahe auf den Tag genau zwei Jahre später, erschien am 25. November 2021 im «Liechtensteiner Vaterland» ein Bericht über den Neubau des Landesspitals unter dem Titel «Landesspital findet keinen geeigneten Bauleiter für Neubau». Darin enthalten sind unter anderem folgende Aussagen: «In der Baubranche wird dieser Verfahrensabbruch zwar mit einem Stirnrunzeln zur Kenntnis genommen, aber wirklich überrascht zeigte sich niemand. Öffentlich äussern wollte sich aber auch niemand. Kritisiert wird vor allem, dass das Amt für Bau und Infrastruktur nicht stärker eingebunden ist.»

Falls überhaupt, in welcher Form ist das Amt für Bau und Infrastruktur in den Neubau des Landesspitals involviert?
Graziella Marok-Wachter: Das Amt für Bau und Infrastruktur ist in zweifacher Hinsicht in das Projekt Neubau Landesspital involviert. Erstens ist das ABI im Steuerungsausschuss des Projekts vertreten. Zweitens überwacht das ABI den Bauherren als Subventionsempfänger hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Subventionsgesetzes sowie der Verordnung über die Ausrichtung von Landessubventionen.

Falls das Amt für Bau und Infrastruktur in den Neubau involviert ist, welche Aufgaben kommen dem Amt für Bau und Infrastruktur zu?
Da das ABI einen Vertreter des Steuerungsausschusses stellt, hat das ABI bei den Aufgaben, die dem Steuerungsausschusses übertragen werden, ein Mitspracherecht. Die Aufgaben des Steuerungsausschusses beinhalten die strategische Steuerung des Projektes und die Kontrolle über die Einhaltung der Projektziele und Rahmenbedingungen. Zudem beauftragt der Steuerungsausschuss die Projektleitung mit der Umsetzung des Projektes. Die zweite Aufgabe ist diejenige, die dem ABI im Zusammenhang mit den Subventionen zukommt. Es sind dies:

  • die Ausrichtung und Verwendung der gesprochenen Subventionen und damit verbunden die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Grundlagen,
  • die Führung der Budgetpositionen,
  • die Zahlungskontrollen und
  • die Ausrichtung der Akontozahlungen an das Landesspital für die Projektumsetzung.

Diese Ausführungen legen dar, dass das ABI keine operativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Neubau des Landesspitals übernimmt und insbesondere weder für die Vergaben noch für die Bauherrenvertretung zuständig ist.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Lampert Wendelin zum Thema dass Regierung keine Photovoltaikanlagen an Fassaden bei öffentlichen Bauten bauen will, trotz drohender Strommangellage ab 2025

Die öffentliche Hand investiert die nächsten Jahre knapp CHF 250 Mio. in öffentliche Neu- und Umbauten. Zu den konkreten Projekten zählen das Dienstleistungszentrum, die Erweiterung des Schulzentrums Mühleholz, der Neubau des Schulzentrums in Ruggell, die Landesbibliothek und das Landesspital. Gemäss Ausführungen der Regierung im November-Landtag sind in der Regel keine Photovoltaikanlagen an Fassaden der vorab aufgeführten Projekte geplant. Als Gegenargumente, trotz drohender Strommangellage ab dem Jahr 2025, führt die Regierung unter anderem aus, dass Fassadenanlagen zu teuer seien und Bauvorschriften Photovoltaikanlagen an Fassaden verhindern würden.

Nachdem eine Strommangellage im März 2025 droht, und Photovoltaikanlagen an Fassaden für die Stromproduktion in dieser Jahreszeit bestens geeignet sind, ergeben sich die folgenden Fragen an die Regierung:

Mit welchem Mehrpreis rechnet die Regierung, wenn die im Einleitungstext erwähnten Projekte, jeweils an den zwei energietechnisch zweckmässigen Fassaden, komplett mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden?
Graziella Marok-Wachter: Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Regierung nie grundsätzlich gegen die Realisierung von Photovoltaikanlagen an Fassaden ausgesprochen hat. Im Gegenteil, die Regierung hat in den letzten Jahren die Förderung mit entsprechenden Verordnungsanpassungen ermöglicht und Demonstrationsprojekte über die Energiekommission unterstützt. Es ist das erklärte Ziel, dass Photovoltaikanlagen überall dort realisiert werden sollen, wo dies sinnvoll und möglich ist. Photovoltaik ist eines von verschiedenen Elementen, welches einerseits dem Erreichen der Klima- und Energieziele Liechtensteins sowie andererseits dem nachhaltigen Bauen dient. Ob Photovoltaik ein geeignetes Element ist, ist im Einzelfall beim konkreten Objekt zu prüfen und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Sonneneinstrahlung, der verfügbaren Fläche und der technischen Machbarkeit.

In der Frage wird suggeriert, dass die Installation von Photovoltaik-Fassadenanlagen an öffentlichen Gebäuden alleine eine allfällige Strommangellage verhindern könnte. Dem ist entschieden nicht so.

Eine Erhebung des Mehrpreises, welcher durch die Ausstattung der erwähnten Projekte mit Photovoltaikanlagen an den Fassaden entstehen würde, ist nicht so einfach möglich. Die allfällige Vorstellung, dass dazu einfach ein Quadratmeterpreis für vertikale Photovoltaikanlagen herangezogen werden kann, wäre falsch, da die Fassaden – anders als dies bei Hausdächern der Fall ist – bei Büro- und Schulgebäuden erweiterten Zwecken in Bezug auf Licht, Beschattung und Lüftung und damit dem Raumklima dienen. Die genannten Projekte wurden vom Landtag behandelt und die Verpflichtungskredite wurden genehmigt. Die genannten Projekte erreichen gemäss der vorliegenden Planung einen überdurchschnittlich hohen Standard betreffend Energie und Nachhaltigkeit.
Eine nachträgliche Bestückung der Fassaden mit Photovoltaikpanelen würde nicht nur technische und finanzielle, sondern insbesondere auch rechtliche Fragen aufwerfen, die abhängig von der Projektphase einzeln pro Objekt beurteilt werden müssten, da gegebenenfalls der Wettbewerb wiederholt oder die Bauarbeiten gestoppt werden müssten. Das Eingehen dieser Risiken erscheint im Vergleich zum Ertrag, der mit Photovoltaikanlagen an den genannten Gebäuden im Falle einer Strommangellage erreicht werden könnte, nicht angemessen.

Welches Land beziehungsweise welche Unternehmung oder Privatperson soll nach Ansicht der Regierung Photovoltaikanlagen an Fassaden bauen, wenn diese für das wohlhabende Land Liechtenstein zu teuer sind?
Die Realisierung von Photovoltaikanlagen an Fassaden kann nicht auf die Frage reduziert werden, ob genug Geld hierfür vorhanden ist. Wie schon in den einleitenden Bemerkungen ausgeführt, hängt die Sinn- und Zweckmässigkeit von verschiedenen Faktoren ab.

Photovoltaik-Anlagen und insbesondere Photovoltaik-Fassadenanlagen sollen überall dort realisiert werden, wo diese sinnvoll und möglich sind. Auch Gebäude des Landes Liechtenstein, anderer Länder, von Unternehmen und Privaten sind davon nicht ausgeschlossen.

Mit welchen finanziellen Konsequenzen und wirtschaftlichen Schäden muss das Land Liechtenstein rechnen, wenn im März 2025 für 47 Stunden der Strom ausfällt?
Im Kontext einer Kleinen Anfrage ist eine seriöse und umfassende Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Die Regierung kann im Sinne einer Einordnung dazu Folgendes ausführen: Die Aussage zu den 47 Stunden stammt aus einer vom Bundesamt für Energie in Auftrag gegebenen Studie zur Stromversorgungsicherheit der Schweiz, welche 2021 veröffentlicht wurde. Liechtenstein ist in die Regelzone Schweiz eingebunden und wäre demzufolge bei den entsprechenden Szenarien auch betroffen bzw. sind die in der Studie getroffenen Aussagen grundsätzlich auch für Liechtenstein relevant.

Im Kontext einer Kleinen Anfrage ist eine seriöse und umfassende Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Die Regierung kann im Sinne einer Einordnung dazu Folgendes ausführen: Die Aussage zu den 47 Stunden stammt aus einer vom Bundesamt für Energie in Auftrag gegebenen Studie zur Stromversorgungsicherheit der Schweiz, welche 2021 veröffentlicht wurde. Liechtenstein ist in die Regelzone Schweiz eingebunden und wäre demzufolge bei den entsprechenden Szenarien auch betroffen bzw. sind die in der Studie getroffenen Aussagen grundsätzlich auch für Liechtenstein relevant.

Es gilt zu unterscheiden zwischen Stromausfall (Blackout) und Strommangellage (zu wenig Energie). Bei der Strommangellage gehen die Auswirkungen je nach Ereignis von etwas zu wenig Energie (relativ gut beherrschbar) bis zu wirklich viel zu wenig Energie (Einschränkungen bei der Produktion) weit auseinander.

Um eine Strommangellage zu bewältigen gibt es wirksame Instrumente wie die OSTRAL –Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen – mit denen gezielt Verbraucher – in der Regel in der Industrie – kontrolliert abgeschaltet werden, um die fehlende Energiemenge einzusparen. Das kann bei betroffenen Verbrauchern durchaus wirtschaftliche Schäden verursachen. Es wird davon abhängen, welches Ausmass (Ereignis) bei den Betrachtungen von Abschaltszenarien zu Grunde gelegt wird. Eine konkrete Aussage zu den Kosten für die liechtensteinische Wirtschaft ist deshalb schwierig, bedürfte einer genaueren Definition des Szenarios und vertiefter Abklärungen. In der Annahme, dass die Realisierung von Photovoltaik-Anlagen an Fassaden von rund 1000 Quadratmetern bei durchschnittlicher Sonnenstrahlungsqualität erfolgen würde, würde dies in Bezug auf eine allfällige Strommangellage nur einen Tropfen auf den heissen Stein bedeuten.

Welche Vorschriften, auf Landes- oder Gemeindeebene, würden bei den im Einleitungstext aufgeführten Projekte Photovoltaikanlagen an Fassaden verbieten, nachdem zum Beispiel in Vaduz, in der Nähe des Dienstleistungszentrums, ein privates Projekt bereits realisiert wurde?
Weder das Baugesetz noch die Bauverordnung enthalten konkrete Bauvorschriften betreffend Photovoltaikanlagen. Bauvorschriften zur Gestaltung von Bauten und Anlagen, worunter Photovoltaikanlagen fallen, legt die Gemeinde im Rahmen ihrer Ortsplanung fest. Bei der Ortsplanung ist darauf zu achten, dass möglichst keine Grundsätze des Landesrichtplans verletzt werden, wie beispielsweise der Anspruch auf eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität. Der Erlass von Vorschriften betreffend den Bau von Photovoltaikanlagen an Fassaden fällt also in die Kompetenz der Gemeinden. Die im Einleitungstext angesprochenen Bauprojekte befinden sich in den Gemeinden Vaduz und Ruggell. Es gibt in diesen Gemeinden keine Vorschriften, welche Photovoltaikanlagen an den Fassaden der aufgezählten Projekte verbieten würden. Für die Bewilligung von Photovoltaikanlagen an den Fassaden müssen nicht nur funktionale, sondern auch gestalterische Anforderungen erfüllt sein.

Mit welcher Stromproduktionsstrategie gedenkt die Regierung die drohende Strommangellage im März 2025 zu verhindern?
Wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, geht es um die Reaktion auf ein Strommangellage. Dazu setzt die Regierung auf das Krisenbewältigungsinstrument OSTRAL und die nötigen Massnahmen zur weiteren Integration im Stromnetzverbund. Eine autarke vollständige Stromproduktion für jeden denkbaren Fall könnte aus heutiger Sicht im Inland nur über entsprechende Notstromkraftwerke, welche mit einem lagerbaren Treibstoff wie Diesel betrieben werden, umgesetzt werden. Dies würde entsprechende Kosten für Bau und Unterhalt verursachen und auch einen negativen Effekt auf die inländischen CO2-Emissionen haben, falls man diese fossilen Notstromkraftwerke allenfalls aus wirtschaftlichen Gründen auch im Regelfall betreiben würde. Solche Lösungen sind derzeit nur für einzelne ausgewählte Infrastruktureinrichtungen vorgesehen und sinnvoll. Aus heutiger Sicht ist eine flächendeckende Notstromversorgung nicht angezeigt.

Die Regierung setzt auf die gute Integration in die schweizerische und soweit möglich in die europäische Strominfrastruktur. Ausführungen zu diesem Thema finden sich auch in der Energiestrategie 2030 auf Seite 46. Ein Zubau von Inlandkapazitäten wie Photovoltaik, Wasserkraft, Strom aus Holz oder Wind unterstützt das Ziel der Versorgungssicherheit natürlich zusätzlich und hilft auch einer Strommangellage entgegenzuwirken.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Oehry Daniel zum Thema Signaltechnik Bahnhof Nendel

Am 11. Juni 2021 hat die Regierung anlässlich der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage zum Bahnhof Nendeln ausgeführt, dass eine Instandsetzung frühestens in den Jahren 2024 bis 2026 durchgeführt wird. Gemäss Regierung liefen bereits im Juni die Gespräche zwischen der ÖBB und Liechtenstein.

Zu welchen Erkenntnissen bezüglich Umfang und Grobplanung der Umsetzung haben die Gespräche zwischen ÖBB und Liechtenstein geführt?
Graziella Marok-Wachter: Nach aktuellem Planungsstand beabsichtigt die ÖBB Infrastruktur AG, ihre anstehenden Massnahmen zum Erhalt und der Erneuerung der Bahninfrastruktur auf der Strecke Feldkirch-Buchs in den Jahren 2023 bis 2027 zu realisieren. Die Arbeiten in Liechtenstein erfolgen parallel zu den baulichen Massnahmen auf den Streckenabschnitten in Österreich und der Schweiz. Für die Umsetzung der geplanten Baumassnahmen sind im Jahr 2024 und im 2026 voraussichtlich Streckensperrungen erforderlich. Auf liechtensteinischem Staatsgebiet betreffen die Massnahmen unter anderem:

  • den Umbau des Bahnhofs Nendeln in eine zeitgemässe Bahn-Haltestelle,
  • Oberbauerneuerungen,
  • Erneuerungen von Oberleitungen und Durchlässen,
  • die Erneuerung der Brückentragwerke beim Kleinen Kanal und dem Binnenkanal in Schaan sowie der Vorlandbrücke und
  • die Erneuerung des Korrosionsschutzes der Rheinbrücke Schaan-Buchs.

Zur Vorinformation und im Sinne einer möglichen Koordination der Behördenverfahren innerhalb Liechtensteins und mit der Schweiz fand am 28. Oktober 2021 eine erste Besprechung mit Vertretern der betroffenen Ämter, Gemeinden und den ÖBB statt.

Seit vielen Jahren sind einige Bahnübergänge in Liechtenstein nicht mehr mit alten akustischen Alarmsignalen ausgestattet. In Nendeln und Mauren werden immer noch die alten Systeme eingesetzt und darum würde ich gerne wissen, welchen Einfluss die Regierung auf die Anpassung dieser alten Systeme in Nendeln und Mauren hat?
Gemäss Eisenbahngesetz obliegt der Regierung als Eisenbahnbehörde der Vollzug des Eisenbahngesetzes. Zur Beseitigung von Mängeln im Sicherheitssystem kann die Regierung in dieser Funktion Verfügungen erlassen. Solange jedoch die Erfordernisse und technischen Vorgaben eines sicheren Eisenbahnbetriebs erfüllt sind, hat die Regierung keinen Einfluss auf die vorzeitige Anpassung einzelner Teilsysteme.

Die im November 2021 durchgeführte Anpassung beim Bahnübergang Nendeln beinhalteten keine Änderung auf leise Anlagen. Können Sie bitte ausführen, ob hier eine Umstellung der Signaltechnik eingeplant ist und wann diese ausgeführt wird?
Im Zuge der Erhaltungs- und Erneuerungsmassnahmen in den Jahren 2023 bis 2027 wird die Sicherungsanlage der Bahnstrecke modernisiert und ein elektronisches Stellwerk errichtet. Dabei werden gleichzeitig auch diese Teilsysteme auf den neusten Stand der Technik gebracht. In welcher zeitlichen Abfolge, welche Massnahmen in diesem Zeitfenster umgesetzt werden, wird derzeit von den ÖBB erarbeitet.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema Stadttunnel Feldkirch

Der Stadttunnel Feldkirch befindet sich im Bau. Gemäss den öffentlich zugänglichen Informationen wird Ende 2023 die Erstellung der Haupttunnel begonnen und voraussichtlich 2030 soll dieser in Betrieb gehen.

Welche Kapazitätsgrenzen bestehen auf den bestehenden Strassenabschnitten in den Ortsteilen Schaanwald und in Nendeln?
Graziella Marok-Wachter: Die Kapazitätsgrenzen einer Verkehrsanlage wie der Landstrasse L1 werden erreicht, wenn eine Verkehrsüberlastung vorliegt. Diese kann durch geringeren Durchsatz, also beispielsweise durch Baustellen, Unfälle, Schnee- oder Eisglätte, und so weiter oder durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, also beispielsweise durch Berufsverkehr, Urlaubsbeginn, Grossveranstaltungen, und so weiter entstehen. An der Landstrasse L1 entstehen Verkehrsüberlastungen im Regelfall durch den Berufsverkehr.

Mit wie viel Mehrverkehr wird an der Grenze nach der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch gerechnet?
Gemäss UVP-Einreichprojekt 2013 wird nach dem Vollausbau des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2025 an der Grenze in Tisis eine Verkehrsbelastung von 12‘930 Kraftfahrzeugen pro Tag als durchschnittlicher Tagesverkehr erwartet. Ohne den Stadttunnel, was als Nullplanfall angesehen wird, wird im Jahr 2025 an der Grenze in Tisis eine Verkehrsbelastung von 11‘440 Kraftfahrzeugen pro Tag als durchschnittlicher Tagesverkehr erwartet. Dies bedeutet, dass mit dem Stadttunnel im Jahr 2025 1‘490 Kraftfahrzeuge mehr, als ohne Stadttunnel an der Grenze in Tisis ankommen werden. Diese Zahlen beruhen auf den im Rahmen des damaligen UVP-Einreichprojekts unterstellten Prognosen.

Wann werden diese Kapazitätsgrenzen als Folge der Verkehrszunahme erreicht und zu welchen Auswirkungen, wie zum Beispiel Stau, Lärm und als Folge Verspätungen, wird dies für die Anwohner voraussichtlich führen?
Ausserhalb der Hauptverkehrszeiten liegt auf der Landstrasse L1 in Schaanwald und in Nendeln zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Verkehrsüberlastung vor. Zu den Spitzenzeiten ungefähr von 7.00 bis 8.00 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr stellen sich Verkehrsüberlastungen ein und es kommt zu Stausituationen. Wenn keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen werden, könnte ein Mehrverkehr allenfalls zu einer zeitlichen Verlängerung dieser Stausituationen führen. Wenn der Verkehrsanfall sich weiter erhöht, ist es denkbar, dass sich die Verkehrsspitze über einen längeren Zeitraum erhöht.

Gemäss Zeitplan würde dies bedeuten, dass in acht Jahren diese Situation eintrifft. Welche Massnahmen sind bis zu diesem Zeitpunkt zur Bewältigung dieses Mehrverkehrs umsetzbar?
Die aktuell im Mobilitätskonzept vorgesehenen Massnahmen sehen keine Kapazitätserhöhung für den motorisierten Individualverkehr vor. Der angedachte Ausbau der Feldkircher-Strasse in Schaanwald besteht weiterhin aus einer zweispurigen Landstrasse und verfügt deshalb über die gleiche Leistungsfähigkeit wie heute. Mit der Anordnung einer Busspur soll jedoch die Situation für den öffentlichen Verkehr verbessert werden. Weiter ist eine Schnellradroute in Planung.

Eine markante Erhöhung der Leistungsfähigkeit wäre nur mit der Erstellung des niveaufreien Bahnübergangs Nendeln und dem Ersatz der Engelkreuzung in Nendeln möglich. Diese Verkehrslösung war Bestandteil der Vorlage «S-Bahn Liechtenstein», welche bekanntlich abgelehnt wurde. Ungeachtet dessen ist die Erstellung des niveaufreien Bahnübergangs Nendeln dennoch ein möglicher Ansatz zur Kapazitätserhöhung des Strassenabschnitts. Dieser Ansatz und weitere Varianten zur Verkehrslösung sind derzeit in Abklärung.

Nebst den Ortsteilen Schaanwald und Nendeln werden auch andere Unterländer Gemeinden durch eine Verlagerung des Verkehrs negativ, aber vielleicht auch positiv betroffen sein. Mit welchen Verschiebungen rechnet die Regierung im Unterland?
Gemäss UVP-Einreichprojekt 2013 beträgt die Zunahme am Grenzübergang Schaanwald-Tisis beim Vollausbau gegenüber dem Nullplanfall 1‘490 Fahrzeugen. Demgegenüber stehen die Abnahmen beim Grenzübergang Ruggell-Nofels mit 330 und beim Grenzübergang Mauren-Tosters mit 280 Fahrzeugen.


Kleine Anfrage des Abg. Vogt Thomas zum Thema Segmentierte Verbandsperson

Bei der Segmentierten Verbandsperson handelt es sich um eine Organisationsform, welche verschiedene organisatorische und haftungsrechtliche Vorteile bietet. Die wesentlichen Vorteile sind die zuverlässige Haftungsbeschränkung, die reduzierte Komplexität und die Kosteneffizienz.

Die Vorschriften der Art. 243 ff. PGR zur Segmentierten Verbandsperson traten im Januar 2015 in Kraft. Anzumerken ist hierbei, dass bis zum heutigen Tag der Anwendungsbereich durch die eng gehaltenen Voraussetzungen des Art. 243 Abs. 1 PGR stark eingeschränkt ist. Gegenüber dem Landtag führte die Regierung im Bericht und Antrag Nr. 69/2014 aus, dass eine Ausweitung der Verwendung der Segmentierten Verbandsperson diskutiert werden könne, wenn sich diese in Theorie und Praxis bewährt hat. In einer Abhandlung von Arzu Tschütscher-Alanyurt in der «Liechtensteinischen Juristen-Zeitung» wurde angeregt, dass nach nunmehr sechs Jahren in Hinblick auf die gewonnene Erfahrung der Dialog über die Weiterentwicklung dieses Rechtsinstituts wieder aufgegriffen werden sollte.

Sollte nach Ansicht der Regierung die Organisationsform der Segmentierten Verbandsperson einer Überprüfung unterzogen werden?
Graziella Marok-Wachter: Bereits bei der Schaffung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsform der «Segmentierten Verbandsperson» oder kurz «PCC» im Jahre 2015 wurde die Möglichkeit einer späteren Diskussion über die Ausweitung deren Verwendung thematisiert, sollte sich diese Gestaltungsform in der Praxis bewähren. Die Regierung beobachtet deshalb laufend die entsprechenden Publikationen, nimmt Vorschläge entgegen und evaluiert diese. So wurde auch die in der Kleinen Anfrage genannte Publikation bereits analysiert. Die Stabsstelle für Finanzplatzinnovation arbeitet im Rahmen diverser Innovationsclubs an einer Prüfung möglicher Verbesserungen der rechtlichen Grundlagen.

Falls ja, sieht die Regierung eine Möglichkeit den Anwendungsbereich beziehungsweise die Zwecke zu erweitern? Falls ja, welche?
Bei einer allfälligen Zwecköffnung geht es zugleich auch um die Sicherstellung der Verhinderung allfälligen Missbrauchspotentials. Deshalb ist ein Austausch mit der Finanzmarktaufsicht und anderen Stellen bezüglich ihrer Erfahrungen und Feststellungen erforderlich. Auf dieser Grundlage kann geprüft werden, welche Zweckerweiterung sinnvoll wäre.

Sieht die Regierung weitere Möglichkeiten, diese Verbandsperson für den Markt noch attraktiver zu gestalten?
Bei der Schaffung der Segmentierten Verbandsperson wurden neben der Beschränkung der Verwendungszwecke weitere Vorgaben zur Verhinderung eines möglichen Missbrauchs etabliert. Diese könnten einer Prüfung unterzogen werden.