Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dr. Marok-Wachter Graziella

Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema Anerkennung FL-Scheidungsurteile in der Schweiz

Im Rahmen einer in Liechtenstein durchgeführten Scheidung ist auch das während der Ehe erworbene Pensionskassenguthaben aufzuteilen. Befindet sich die Pensionskasse des Ehegatten, die eine Ausgleichszahlung vorzunehmen hat, in der Schweiz, müssen die Eheleute trotz bereits erfolgter Regelung der Pensionskassenaufteilung im FL-Scheidungsverfahren in der Schweiz nochmals ein Verfahren zur Aufteilung der Pensionskasse infolge Scheidung einleiten, da seit dem 1. Januar 2017 Entscheidungen des FL-Scheidungsgerichts über die Pensionskassenaufteilung in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden.

Seit dem 1. Januar 2017 ist vorgesehen, dass für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig sind.

Diese neue Gesetzeslage wirkt sich auf geschiedene Eheleute in Liechtenstein aus, die in der Schweiz gearbeitet haben oder noch in der Schweiz arbeiten. Um den Vorsorgeausgleich in der Schweiz vorzunehmen, müssen die in Liechtenstein geschiedenen Eheleute in der Schweiz nochmals ein Gerichtsverfahren zur Ergänzung des FL-Scheidungsbeschlusses einleiten, um die Pensionskassenaufteilung durchführen zu können.

Für die Eheleute bedeutet die Einleitung dieses Verfahrens in der Schweiz einen finanziellen und persönlichen Aufwand, Gerichtsgebühren oder eventuelle Anwaltskosten fallen an.

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Gibt es bereits Verhandlungen mit der Schweiz, damit liechtensteinische Scheidungsurteile in der Schweiz vollständig anerkannt werden und eine Teilung der Vorsorgeguthaben infolge Scheidung in der Schweiz auch für liechtensteinische, geschiedene Eheleute ohne zusätzliches Gerichtsverfahren in der Schweiz erfolgen kann?
Es laufen keine Verhandlungen mit der Schweiz. Nach Kenntnis der Regierung handelt es sich in der Praxis um verhältnismässig wenige Fälle, die mit vertretbarem Aufwand gelöst werden können.

Gibt es einen speziellen Grund, weshalb die liechtensteinischen Scheidungsurteile seit 2017 nicht mehr vollständig anerkannt werden?
In liechtensteinischen Scheidungsverfahren ist zwingend die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu regeln. Die Durchführung der durch Vereinbarung oder Anordnung des Gerichts geregelten Aufteilung der Austrittsleistungen erfolgt gemäss Art. 89e und Art. 89f EheG unter Einbezug der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. Sind in der Schweiz domizilierte Vorsorgeeinrichtungen betroffen, so kann die Durchführung einer von einer in der Schweiz domizilierten Vorsorgeeinrichtung vorzunehmenden Ausgleichzahlung nach dem seit dem 01.01.2017 in Kraft stehenden Art. 63 Abs. 1bis des Schweizer IPRG nicht mehr aufgrund der im liechtensteinischen Verfahren vorgenommenen Regelung erfolgen.

Schweizer Vorsorgeguthaben unterstehen nach Art. 63 Abs. 1bis des Schweizer IPRG nämlich der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schweizer Scheidungsgerichts. Nach Art. 63 Abs. 2 des Schweizer IPRG findet Schweizer Recht Anwendung. Anordnungen in ausländischen Scheidungsurteilen mit Bezug auf Schweizer Vorsorgeguthaben sind in der Schweiz nicht anzuerkennen. Es muss deshalb ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz geführt werden.

Lassen sich die Ehegatten in Liechtenstein scheiden, muss nach der rechtskräftigen Scheidung daher zwingend ein Ergänzungsverfahren zur Teilung des Vorsorgeguthabens vor dem ausschliesslich dafür zuständigen Gericht in der Schweiz erfolgen, wenn die Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz domiziliert ist.


Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema Einvernehmliche Scheidung und die Nebenfolgen

Bei einer Beratungsstelle für Frauen taucht vermehrt die Frage auf, wie das Scheidungsverfahren abläuft, wenn ein Ehepaar ohne anwaltliche Vertretung einvernehmlich die Scheidung einreichen möchte und die Nebenfolgen noch nicht geregelt sind. In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Ehepaar sich scheiden lassen möchte, jedoch nicht imstande ist (aus welchen Gründen auch immer), eine Scheidungsvereinbarung zu formulieren oder aufzusetzen und sich auch keinen Anwalt leisten kann, der eine Vereinbarung aufsetzt. Nachdem die Beratungsstelle nur Erstberatungen anbietet und keine solchen Vereinbarungen aufsetzt, stellt sich die Frage, wie mit diesen Ehepaaren umgegangen wird.

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Beim Einreichen, Beantragen einer einvernehmlichen Scheidung durch Eheleute, wie weit geht die Anleitungspflicht der Landrichter/-innen und wie sieht diese in der Praxis aus?
Die Regierung hat diese Kleine Anfrage an das Landgericht weitergeleitet. Dieses hat zu dieser Praxisfrage wie folgt Stellung genommen:

Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schliessung einer solchen anzuleiten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 des Ausserstreitgesetzes). Diese Anleitungspflicht umfasst jedenfalls alle Materien, die zu regeln sind, damit eine Vereinbarung als vollständig im Sinne von Art. 50 Abs. 2 des Ehegesetzes gilt. Zwingend zu regeln sind im Rahmen eines Scheidungsverfahrens jedenfalls die Nebenfolgen bezüglich des Ehegattenunterhaltes, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses, der Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge, des Unterhalts minderjähriger ehelicher Kinder, bezüglich Pflege und Erziehung der Kinder sowie bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern. Das Ausmass der Anleitungspflicht gemäss Art. 95 Abs. 2 des Ausserstreitgesetzes hängt im konkreten Verfahren von den jeweils in diesen Punkten bestehenden konkreten Umständen und deren Komplexität ab.

Kann die Regelung der Nebenfolgen im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter Anleitung der Richter/-innen erfolgen?
Wie sich schon aus der Antwort zu Frage 1 ergibt, kann die Regelung der Nebenfolgen im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter richterlicher Anleitung erfolgen. Die Richter/Richterinnen können die Parteien, wenn es zu keiner Einigung kommt, nicht zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung zwingen. Diesfalls haben die Parteien zu den Nebenfolgen der Scheidung Anträge zu stellen. Auch diesbezüglich besteht eine Anleitungspflicht der Richter/Richterinnen.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch für einvernehmliche Scheidungsverfahren bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe gewährt werden kann. Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage kann diese auch die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer umfassen.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema Autohersteller und der Datenschutz

Der Autohersteller Tesla bietet den sogenannten «Wächtermode» an, der mittels Videoüberwachung im Umkreis eines parkierten Teslas filmt. Die neuen Teslas sind mit bis zu acht Kameras ausgestattet, die eine 360-Grad-rundum-Überwachung der Fahrzeugumgebung bis zu 250 Metern Entfernung ermöglicht. Die Aufnahmen können auf Servern in den USA gespeichert werden.

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Wie sieht es bezüglich Schutz der Persönlichkeitsrechte aus, da sämtliche Personen, die sich in diesem Umkreis eines parkierten Teslas aufhalten, gefilmt werden können, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar wäre?
Die Klärung solcher Fragen fällt in die Zuständigkeit der Datenschutzstelle. In Fällen vermeintlicher Verletzung des Datenschutzes wird daher die Kontaktaufnahme mit der Datenschutzstelle empfohlen.

Der Datenschutzstelle liegt keine Dokumentation über die genaue technische Funktionsweise dieser Videoüberwachung vor. Für eine konkrete rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit wäre dies allerdings unumgänglich. Folglich kann eine Beantwortung nur in allgemeiner Form erfolgen.

Die Zulässigkeit der Beobachtung von öffentlich zugänglichen Räumen durch eine Videoüberwachung – wozu z.B. auch öffentliche Strassen und Parkplätze gehören – und die Verarbeitung der daraus gewonnenen Daten wird in Art. 5 des Datenschutzgesetzes näher geregelt. Diese Bestimmung sieht nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 4 vor, dass eine Beobachtung zulässig sein kann, wenn der Betreiber damit ein berechtigtes Interesse für einen konkret festgelegten Zweck wahrnimmt und keine überwiegenden Interessen der von der Überwachung Betroffenen entgegenstehen. Diese Abwägung hat unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Einzelfall zu erfolgen.

Ebenfalls problematisch ist die Frage, wie die Information der Betroffenen, sprich der Passanten etc., gemäss Art. 13 DSGVO erfolgen soll. Dies ist auch der Grund, warum eine Dashcam im Regelfall nicht datenschutzkonform betrieben werden kann.

Gemäss Kundendatenschutzregeln von Tesla kann der Hersteller kurze Videoaufnahmen von den Aussenkameras erfassen und auswerten. Wie sieht hierzu die Situation bezüglich Datenschutz in Liechtenstein aus?
Der Datenschutzstelle liegen betreffend die näheren Umstände einer Datenübermittlung an Tesla und der weiteren Verarbeitung der Daten durch Tesla keine Informationen vor.

Grundsätzlich darf Tesla diese Datenverarbeitung nur vornehmen, wenn das Unternehmen über eine entsprechende Rechtsgrundlage gemäss Art. 6 Abs. 1 DSGVO verfügt, die Betroffenen darüber informiert werden und bei einem Transfer in einen Drittstaat geeignete Garantien für den Schutz der Daten in diesem Drittstaat vorweisen kann, was seit dem EuGH-Urteil «Schrems II» vom Juli 2020 für den Fall eines Datentransfers in die USA an erhöhte Anforderungen geknüpft ist. Dazu kommen weitere Fragen wie Speicherdauer, technische und organisatorische Massnahmen, Datenminimierung bzw. Möglichkeit einer Anonymisierung der personenbezogenen Daten.

Ob diese Voraussetzungen von Tesla erfüllt werden, lässt sich von der Datenschutzstelle ohne Kenntnisse der genauen Umstände nicht beantworten.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema Baubewilligung für ein kleines Insektenhotel

Insektenhotels oder Bienenstöcke in einem sogenannten übrigen Gemeindegebiet oder in der Nähe des Waldrands sieht man, wenn man zum Beispiel den Liechtenstein-Weg begeht, sehr zahlreich in unserem Land.

Bei meinem Fall eines Bürgers ist es so, dass er bei einem eben solchen kleinen Insektenhotel, das er in Waldesnähe erstellt hat – am Rande eines Wohngebietes – und das vonseiten der Standortgemeinde, von der Liechtensteinischen Gesellschaft für Umwelt, auch vom Ortsbildschutz sowie vom Historischen Verein gutheissen wird und wurde, eine Abbruchverfügung erhalten hat.

Auf eine persönliche Stellungnahme dazu verzichte ich an dieser Stelle und habe zum Thema Baubewilligungen – wenn es solche überhaupt für kleine Insektenhotels benötigt – sowie gar einer Abbruchverfügung, zwei Fragen an die Regierung:

 

Abgeordneter Johannes Kaiser

Ist es tatsächlich möglich, dass bei einer Errichtung einer biologisch, ökologisch, und Naturkreislauf-technisch wünschenswerten Baute eines kleinen Insektenhotels eine Abbruchverfügung erteilt wird?
Die Errichtung und der Abbruch von Bauten und Anlagen sind im Baugesetz geregelt und sind grundsätzlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig. Das Baugesetz definiert, was unter einer Baute zu verstehen ist. Ausnahmen von den Bau- und Nutzungsvorschriften des Baugesetzes kann die Baubehörde auf Antrag unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen. Wird eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung der Bewilligung erstellt oder werden baurechtliche Bestimmungen nicht eingehalten, so verfügt die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Gebaut werden kann nicht in allen Zonen. Zum Beispiel gilt im Übrigen Gemeindegebiet ein Bauverbot für bewilligungspflichtige Bauten. Bei gewissen Bauvorhaben, bei welchen ausser baurechtlichen Bestimmungen auch solche aus anderen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangen, sind im Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde weitere Stellen miteinzubeziehen. Bei Bauvorhaben im Waldgebiet oder am Waldrand oder bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist dies das Amt für Umwelt.

Ob ein Insektenhotel als solches oder als Teil einer Baute als bewilligungs- oder anzeigepflichtige Baute oder Anlage gemäss Baugesetz qualifiziert wird, hängt vom konkreten Fall ab. Falls es sich in casu um einen baurechtswidrigen Zustand handelt, kann ein Abbruch verfügt werden.

Wie sind bei Entscheidungen der Baubehörde die sogenannten Ermessungsspielräume definiert?
Jede Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde unterliegt dem Legalitätsprinzip. Die Baubehörde darf nur nach Massgabe des Baugesetzes tätig werden und hat sich bei ihren Entscheidungen an das Gesetz zu halten.

Das Amt für Bau und Infrastruktur als zuständige Baubehörde ist von Amtes wegen dazu verpflichtet, aufgrund von Feststellungen betreffend rechtswidriger Bautätigkeiten einzuschreiten und die entsprechenden Verfahrensschritte betreffend Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfahren zu setzen. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Ermessensspielraum. Hinsichtlich der Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kommt dem Amt für Bau und Infrastruktur jedoch ein gewisses Ermessen zu, das insbesondere im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszuüben ist. Das Amt für Bau und Infrastruktur hat aus Gründen der Rechtsgleichheit sämtliche baurechtswidrigen Fälle zu verfolgen und auch gleich zu behandeln. Es besteht diesbezüglich somit kein Ermessen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema Gewohnheitsrecht

Mit der Einführung des neuen Grundbuches in Eschen gemäss Sachenrecht im Jahr 2018 ist nun das gesamte Land im neuen Grundbuch erfasst. Somit sollten alle Belastungen – wie Wegerecht, Durchleitungsrecht, Überbauungsrecht – eines Grundstückes im Grundbuch verzeichnet sein.

Abgeordneter Georg Kaufmann

Besteht in Liechtenstein, nun nach der Einführung des neuen Grundbuches, noch ein Gewohnheitsrecht? Wenn nun zum Beispiel auf einem Grundstück kein Wegerecht als Belastung im Grundbuch eingetragen ist, jedoch ein Weg seit Jahrzehnten über das Grundstück führt, kann davon ein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden und das Wegerecht eingeklagt werden? Dieselbe Fragestellung ergibt sich sinngemäss für weitere Rechte wie Näherbaurecht, Durchleitungsrecht und so weiter.
Gewohnheitsrechte, wie z.B. die Ersitzung von Grundstücken oder von Grunddienstbarkeiten, bestehen und entstehen unabhängig von der Einführung des neuen Grundbuchs.

Wie das Eigentum können auch Grunddienstbarkeiten, wie z.B. Wegrechte und Weiderechte, in Ausnahmefällen ohne Eintragung in das Grundbuch entstehen. Wenn beispielsweise ein Wegrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann es durch ausserordentliche Ersitzung erworben werden, falls der Eigentümer des belasteten Grundstücks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder zu Beginn der 30-jährigen Ersitzungsfrist für tot oder verschollen erklärt worden ist.

Eine Ersitzung entgegen einem Grundbucheintrag ist jedenfalls ausgeschlossen.

Unter welchen anderen Voraussetzungen kann durch Nutzung oder Duldung eines Umstandes ein Gewohnheitsrecht für die Nutzniesser, respektive eine Belastung für das Grundstück oder dessen Eigentümer entstehen?
Ist beispielsweise der Grundeigentümer des belasteten Grundstücks bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren für tot oder verschollen erklärt worden, kann eine Grunddienstbarkeit an diesem Grundstück ersessen werden (Art. 199 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SR).

Voraussetzung für die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ist aber auch die ununterbrochene und unangefochtene sowie gutgläubige Ausübung der Dienstbarkeit während 30 Jahren (Art. 43 Abs. 2 SR analog).

Eine Eintragung im Grundbuch der ersessenen Grunddienstbarkeit darf aber nur auf Beschluss des Landgerichts im Ausserstreitverfahren erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Ankündigung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben wurde oder der erfolgte Einspruch im Prozessweg abgewiesen worden ist (Art. 43 Abs. 3 SR).


Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema Kies in Liechtenstein

Die liechtensteinische Bauwirtschaft braucht Kies für diverse Bauprojekte. Die Deponien, allen voran die Schaaner, brauchen Abnehmer für Kies, damit sie das Deponievolumen wie geplant und bewilligt vergrössern können.

Abgeordneter Patrick Risch

Wieviel Kies wird in Liechtenstein abgebaut? Wenn keine genauen Zahlen vorliegen, bitte um eine Schätzung.
In Liechtenstein wurde in den letzten 10 Jahren jährlich zwischen 125’000 bis 145’000 m3 Kies abgebaut. Diese Zahl ergibt sich aus jährlich rd. 125’000 m3, die aus den Kiesgruben/Deponien abgebaut werden und jährlich zwischen 0 und 20’000 m3, die durch das Amt für Bevölkerungsschutz aus Rüfen abgebaut werden.

Wie gross ist der Verbrauch in Liechtenstein? Auch hier: Wenn keine genauen Zahlen vorliegen, bitte auch eine Schätzung. Wieviel Liechtensteiner Kies wird im Inland verbaut, wieviel Liechtensteiner Kies exportiert und wieviel Kies importiert?
Weder dem Amt für Umwelt, noch dem Amt für Bau und Infrastruktur liegen Daten zu dieser Frage vor. Eine seriöse Schätzung ist ohne das aufwändige Einholen zusätzlicher Informationen nicht möglich.

Macht das Land bei Arbeitsvergaben im Hoch- und Tiefbau eine Auflage, dass der verbaute Kies aus dem Inland stammen muss? Wenn nein, wieso nicht?
Das Amt für Bau und Infrastruktur gibt in seinen Ausschreibungen nicht vor, woher die Unternehmer Ihre Rohstoffe beziehen müssen. Dies mit Ausnahme des laufenden Ausbaus der Landstrasse Ruggell. Da die Gemeinde ebenfalls zur Bauherrschaft gehört, wird das Kies im gemeindeeigenen Kieswerk bezogen und dem Bauunternehmer zur Verfügung gestellt.

Vorgaben bezüglich der Herkunft von Materialien sind in Bezug auf die Submissionsgesetzgebung nicht unproblematisch. Diesbezügliche Vorgaben dürfen nicht wettbewerbsverzerrend wirken. Gemäss Art. 18 Abs. 3 ÖAWG dürfen in den technischen Spezifikationen keine Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.


Kleine Anfrage des Abg. Schädler Sebastian zum Thema Parkplatzentwicklung und Verkehrssteuern

Durch das steigende Verkehrsaufkommen in unserem Land kann eine zunehmende Abwertung unseres wertvollen Lebensraums festgestellt werden. Bei aller Achtung vor Natur und Umwelt fühlen sich selbst nachhaltig geführte Unternehmen und Gemeinden gezwungen, in Parkflächen zu investieren. Für das Wachstum von Unternehmen wird dies beinahe als Notwendigkeit gesehen.

Obwohl der Bau von Parkflächen für finanzstarke Unternehmen ein bewältigbares Problem darstellt, wird dennoch der Druck auf die knappen Flächen und die Umwelt in unserem Land erhöht. Eine Verknappung der Flächen führt wiederum zu steigenden Grundstückspreisen. Finanziell wird dadurch speziell die junge Generation belastet.

Zudem gilt: Wer Parkplätze säht, wird Verkehr ernten.

Da jeder neue Parkplatz nur einen kleinen Teil zur Verknappung der Flächen beiträgt, kann nur eine gesamtheitliche Betrachtung den indirekten Leidensdruck der Bevölkerung in Zahlen fassen.

Sollten der Regierung keine genauen Zahlen zur Verfügung stehen, so bitte ich in einzelnen Fällen um eine Schätzung sowie eine kurze Argumentation der Schätzung.

Abgeordneter Sebastian Schädler

Wie viele neue Parkplätze beziehungsweise wie viele Quadratmeter Parkflächen wurden während der letzten Legislatur in Liechtenstein bewilligt? Bitte berücksichtigen Sie bei der Hochrechnung nicht nur die öffentlichen Parkflächen, sondern auch private Parkflächen, welche beispielsweise zu einem Unternehmen oder einem Wohnhaus gehören. Zeigen diese Zahlen im Vergleich zu der vorletzten Legislatur einen steigenden oder einen fallenden Trend?
Die Quadratmeter der Parkflächen werden nicht gesondert erfasst. Für eine Hochrechnung fehlen die Voraussetzungen. Das bestehende Baugesetz verlangt bei der Errichtung eines Gebäudes die Erstellung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen. Eine Reduktion der Anzahl der Parkplätze ist gemäss Baugesetz bei grösseren Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebauten gegen eine finanzielle Abgeltung und durch den Nachweis eines Mobilitätskonzepts möglich.

Wie sehr ist das werkstägige Verkehrsaufkommen während dieser Zeit gestiegen?
Bei den automatisierten Verkehrszählstellen ist eine Unterscheidung des erfassten Verkehrsaufkommens nach Arbeitsverkehr oder normalem Verkehr nicht möglich. Es werden alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrem Fahrziel, einheitlich erfasst. Eine spezifische Aussage zur Steigerung des werktätigen Verkehrsaufkommens kann somit nicht gemacht werden.

Eine Aussage zum Gesamtverkehrsaufkommen ist demgegenüber möglich. Das Gesamtverkehrsaufkommen auf Basis des durchschnittlichen täglichen Verkehrs, erfasst an den Dauerzählstellen, erhöhte sich zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2019 um 2.2 % (154’981 zu 158’359 gezählten Fahrzeugen). Im Jahr 2020 und damit unter dem Einfluss der Corona-Pandemie nahm der DTV gegenüber dem Jahr 2019 um 10.5% ab (143’362 zu 158’359 gezählten Fahrzeugen).

Wie viele Prozent des steigenden Verkehrsaufkommens wurden durch inländische Fahrzeuge und wie viele Prozent durch ausländische Fahrzeuge verursacht?
Zu den Anteilen der inländischen oder ausländischen Fahrzeuge kann keine Aussage gemacht werden. Diese Daten werden nicht separat erfasst.

Mit welchen finanziellen Abgaben beteiligen sich inländische und ausländische Fahrzeuglenker an den Umwelt- und Infrastrukturkosten, welche durch den Verkehr in Liechtenstein verursacht werden?
Mit Ausnahme der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gibt es in Liechtenstein keine zweckgebundenen Steuern. Das heisst, dass Umwelt- und Infrastrukturkosten grundsätzlich aus dem gesamten Topf der Steuereinnahmen und Abgaben gedeckt werden. Die Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wiederum wird sowohl von inländischen als auch ausländischen Fahrzeuglenkern entrichtet und hat nach Art. 28 Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) den Zweck, Umwelt- und gesundheitspolitische Massnahmen zu finanzieren.