Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 23. März 2021 die Verordnung über die Abänderung Verkehrszulassungsverordnung (VZV) genehmigt. Die Verordnungsänderung dient u.a. der Senkung des Mindesthubraums der Prüfungsfahrzeuge der Motorradkategorien A, A2 und A1 um jeweils 5cm3 (Motorradkatgeorie A von 600 cm3 auf 595 cm3, Motorradkatgeorie A2 von 250 cm3 auf 245 cm3 und Motorradkategorie A1 von 125 cm3 auf 120 cm3). Damit wird im Sinne der Kundenfreundlichkeit ein gemäss EWR-Recht zulässiger Toleranzspielraum ausgenützt.

Zudem wurde eine Erleichterung beim Erwerb gewisser Führerscheinkategorien beschlossen. Wird eine praktische Führerprüfung mit einem Fahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt (Automat), so wurde schon bisher bei einigen Führerscheinkategorien auf den Eintrag der entsprechenden Beschränkung im Führerausweis verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung gewisser Führerscheinkategorien mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat. Diese Erleichterung wird neu auf die Kategorien BE, C1, C1E, D1 und D1E erstreckt.

Ebenfalls wurden in der VZV Verweise auf das Genfer Abkommen vom 19. September
1949 über den Strassenverkehr, das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr und das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr aufgenommen, da diese Übereinkommen mittlerweile für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten sind.Weitere Informationen finden Sie unter http://www.asv.llv.li „Neuigkeiten“.