Corona-Massnahmen: Unterstützung für geschlossene Betriebe

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Angesichts der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie und der hohen Covid-19-Fallzahlen hat die Regierung am 18. Dezember 2020 für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 einschneidende Massnahmen beschlossen. Diese betreffen unter anderem die Schliessung von Restaurations-,Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen sowie von Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen werden für die Dauer der behördlich angeordneten Schliessung die Unterstützung für Einzelunternehmer und Gesellschafter (UEK) und die Unterstützung für weitere Berechtigte (UWB) reaktiviert. Der bisherige Betriebskostenzuschusses wird durch einen pauschalierten Betriebskostenanteil (PBA) ersetzt. Die Regierung hat heute die entsprechende Richtlinie dazu verabschiedet. Richtlinie und Antragsformular werden in Kürze auf der Homepage des Amtes für Volkswirtschaft (AVW) – http://www.corona.avw.li – abrufbar sein.
Im Rahmen des Massnahmenpakets besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie das COVID-19-Taggeld zu beantragen. Des Weiteren steht für Betriebe aus Branchen, die von Folgen der Corona-Pandemie längerfristig besonders betroffen sind, für das 4. Quartal 2020 und das 1.
Quartal 2021 mit dem sogenannten Härtefall-Zuschuss (HFZ) eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Nähere Informationen hierzu finden sich ebenfalls auf der Homepage des AVW. Auch besteht weiterhin die Möglichkeit, bei den AHV-IV-FAK-Anstalten Zahlungserleichterungen im Bereich der AHV-Beiträge und bei der Steuerverwaltung Zahlungserleichterungen im Bereich der Mehrwertsteuer zu beantragen.
Neben den finanziellen Hilfen des Landes stellen auch die Gemeinden im Rahmen einer Einzelfallprüfung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März
2021 Unterstützungsgelder für Betriebe zur Verfügung, die aufgrund ihrer speziellen Unternehmenssituation von den Unterstützungsleistungen des Landes nicht oder nur ungenügend profitieren können.