Stärkere Einbindung von Aktionären

Am 6. Oktober hat die Regierung den Bericht und Antrag zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Bankengesetzes verabschiedet. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, welche die langfristige Mitwirkung der Aktionäre von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften zum Ziel hat.
Die EU-Richtlinie bezweckt, ein attraktives Umfeld für Aktionäre zu schaffen und ihre nachhaltige Mitwirkung in börsenkotierten Aktiengesellschaften zu fördern.
„Mit der Umsetzung der Richtlinie soll die Transparenz erhöht und die Einflussnahme der Aktionäre auf bestimmte Vorgänge der Gesellschaft verstärkt werden,“ so Justizministerin Katrin Eggenberger. Der Fokus liegt dabei auf vier Themenbereichen.
Um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern und allfällige Hindernisse für ihre Mitwirkung zu beseitigen, soll die Kommunikation zwischen Gesellschaften und ihren Aktionären verbessert werden. Hierfür erhalten börsenkotierte Gesellschaften das Recht, von Intermediären Informationen zu ihren Aktionären zu erhalten. Entsprechend werden Intermediäre verpflichtet, Angaben über die Identität der Aktionäre weiterzuleiten sowie Informationen zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären zu übermitteln.
Als zweiten Schwerpunkt stellt die Gesetzesvorlage erhöhte Anforderungen an die Transparenz von Vermögensverwaltern, institutionellen Anlegern und Stimmrechtsberatern. Für diese Berufsgruppen gelten künftig Offenlegungspflichten in Bezug auf die Mitwirkung, das Anlageverhalten und das Geschäftsmodell.
Der dritte Themenbereich behandelt neue Regelungen zur Vergütung der Mitglieder von Unternehmensleitungen. Zum einen werden Gesellschaften verpflichtet, eine Vergütungspolitik zu erarbeiten und diese der Generalversammlung vorzulegen. Zum anderen müssen sie jährlich einen Vergütungsbericht in die Generalversammlung einbringen, in welchem die getätigten Zahlungen an die Mitglieder der Unternehmensleitung offengelegt werden.
Schliesslich enthält die Gesetzesvorlage als vierten Schwerpunkt Bestimmungen hinsichtlich der Geschäfte, welche Gesellschaften mit ihnen nahestehenden Unternehmen oder Personen tätigen. Dahinter steht der Gedanke, dass nahestehende Geschäftspartner ihre Position zum Nachteil der Gesellschaft oder deren Aktionäre ausnutzen können. Um dies zu verhindern, bedürfen derartige Geschäfte künftig der Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Generalversammlung.