Strengere Grenzwerte stärken den Gewässerschutz

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 1. September 2020 die Abänderung der Gewässerschutzverordnung verabschiedet. Die Gewässer als Lebensraum stehen unter Druck, die Artenvielfalt nimmt ab. Mitverantwortlich dafür sind Verunreinigungen mit Pestiziden und Arzneimittelrückständen sowie andere Mikroverunreinigungen. Um den Schutz von Wasserlebewesen wie Fischen und Krebsen zu verbessern und gleichzeitig die Qualität der Gewässer zu erhalten, braucht es spezifische Grenzwerte.

Für 12 Pestizide, die für Wasserlebewesen besonders problematisch sind, werden mit der Änderung der Gewässerschutzverordnung strengere Grenzwerte eingeführt. Erstmals werden auch für drei Arzneimittel Grenzwerte festgelegt.
Das Gewässerschutzrecht verlangt, dass die in den Gewässern lebenden Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen nicht durch Stoffe geschädigt werden dürfen. Es verlangt zusätzlich, dass die Gewässer als Ressource für sauberes Trinkwasser erhalten werden. Viele Mikroverunreinigungen, d.h. Stoffe, die bereits in sehr geringen Konzentrationen schädlich sind, können die Wasserlebewesen oder das Trinkwasser gefährden. Dazu zählen unter anderem Rückstände von Pestiziden und Arzneimitteln.
Für Pestizide in Oberflächengewässern wie Bächen und Seen gab es bis anhin nur einen Einheitsgrenzwert. Er war für alle Pestizide identisch und betrug 0.1 µg/l. Einige Pestizide sind für gewisse Wasserlebewesen derart giftig, dass sie bereits in sehr viel tieferen Konzentrationen problematisch sind. Der einheitliche Wert von 0.1 µg/l war daher für den Schutz der Wasserlebewesen nur teilweise geeignet. Aus diesem Grund wird nun für ausgewählte Pestizide der einheitliche Grenzwert von 0.1 µg/l durch einen differenzierten Wert ersetzt. Dieser ökotoxikologische Grenzwert ist der Giftigkeit der jeweiligen Pestizide angepasst.
Für andere Mikroverunreinigungen wie etwa Arzneimittel existierten bis heute keine Grenzwerte, obwohl auch solche Stoffe Wasserlebewesen schädigen können.
Darum werden neu auch für drei Arzneimittel, die in Gewässern für Wasserlebewesen problematische Konzentrationen erreichen können, Grenzwerte festgelegt.