Reform des Insolvenzrechts

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 1. September 2020 die
Stellungnahme zur Beantwortung der anlässlich der ersten Lesung der Reform des Insolvenzrechts aufgeworfenen Fragen verabschiedet.

In der Stellungnahme werden jene Fragen beantwortet, welche im Landtag
anlässlich der ersten Lesung der Vorlage am 5. Juni 2020 gestellt wurden.
Diese betrafen insbesondere den Privatkonkurs, die Abschaffung der
Konkursklassen, die Neuordnung von Masseforderungen, die Stundung von
Absonderungs- oder Aussonderungsansprüchen im Sanierungsverfahren sowie die
Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren.

Im Rahmen einer grundlegenden und umfassenden Modernisierung des
Insolvenzrechts wird mit der gegenständlichen Reform der Sanierungsgedanke
in den Mittelpunkt gerückt. Die bisherige Unterteilung in Konkurs- und
Nachlassvertragsverfahren entfällt zugunsten eines einheitlichen
Insolvenzverfahrens. Dementsprechend wird die bisherige Konkursordnung neu
zur Insolvenzordnung. Zudem ist die Einführung eines Privatkonkurses
vorgesehen.

„Das bisherige Recht fokussiert zu stark auf der Zerschlagung von
Unternehmen, sodass es derzeit praktisch keine gerichtlichen
Sanierungsverfahren gibt. Mit dem neuen Recht sollen realistische
Voraussetzungen für eine Sanierung von Unternehmen geschaffen werden. Damit
können Arbeitsplätze in vielen Fällen erhalten bleiben,“ so Justizministerin
Katrin Eggenberger.

Der Landtag wird die Vorlage voraussichtlich im Oktober in zweiter Lesung
behandeln. So könnte ein Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts mit Beginn
des Jahres 2021 ermöglicht werden. Die Einführung des Privatkonkurses
bedingt jedoch Vorbereitungen beim Landgericht und beim Amt für Soziale
Dienste sowie den Aufbau einer Schuldenberatungsstelle. Aufgrund dieser
notwendigen Umstellung ist vorgesehen, dass die Regelungen zum Privatkonkurs
erst mit Beginn des Jahres
2022 in Kraft treten.