Maisanbau 2021 erneut eingeschränkt

Im vergangenen Jahr wurde erstmals der aus Nordamerika stammende Maiswurzelbohrer im St. Galler Rheintal im Rahmen eines Monitorings festgestellt. Auch heuer wurde dieser Schädling mit grossem Schadenpotenzial an fünf Fallenstandorten im Rheintal aufgefunden.

Auch wenn es in Liechtenstein keine Meldungen bzgl. des Schädlings oder entsprechender Schäden gab, muss Liechtenstein aus zweierlei Gründen Massnahmen ergreifen. Einerseits wegen der räumlichen Nähe zum St. Galler Rheintal und andererseits aufgrund der geltenden Rechtslage. Der Maiswurzelbohrer ist in der Schweizerischen Pflanzengesundheitsverordnung geregelt. Diese ist über den Zollvertrag in Liechtenstein direkt anwendbar. Das Schweizerische Bundesamt für Landwirtschaft hat die Richtlinie Nr. 6 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers vom 16. Juli 2019 (in Kraft seit 1. August 2019) erlassen, welche sich auf die Pflanzengesundheitsverordnung stützt. Somit gilt diese Richtlinie via Zollvertrag auch in Liechtenstein. Die Massnahmen für Liechtenstein sind ebenso identisch mit den Massnahmen in der Schweiz.

Konkret bestehen sie darin, dass seitens des Amtes für Umwelt am 22. September
2020 eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, die den Maisanbau für das Kalenderjahr 2021 auf denjenigen Flächen verbietet, auf denen bereits im Kalenderjahr 2020 Mais angebaut wurde. Diese Vorgabe zur Fruchtfolge ist eine sehr effektive Massnahme, die Population des Maiswurzelbohrers auf einem tiefen Niveau zu halten. Die Allgemeinverfügung wurde mittels öffentlicher Kundmachung
(Aufgebot) im elektronischen Amtsblatt erlassen und ist unter https://www.llv.li/inhalt/1398/amtsstellen/pflanzenschutz einsehbar. Die Rechtsmittelfrist dauert 14 Tage ab Veröffentlichung. Einer allfälligen Beschwerde wurde aufgrund des von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interesses die aufschiebende Wirkung entzogen