VERNEHMLASSUNG ZWECKBINDUNGEN IN DER LANDESRECHNUNG

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 25. August 2020 den Vernehmlassungsbericht zur Aufhebung von Zweckbindungen in der Landesrechnung genehmigt.
Als Zweckbindung wird die gesetzlich definierte Ausgabenverwendung von bestimmten Erträgen der Landesrechnung verstanden. Zweckbindungen stellen damit eine Verknüpfung zwischen bestimmten Erträgen und Aufwänden her, welche sich nicht vom eigentlichen Mittelbedarf ableitet. In der Landesrechnung bestehen derzeit noch Zweckbindungen bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, den Umweltabgaben sowie bei der Interkantonalen Landeslotterie.
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie die Umweltabgaben sind gemäss den bestehenden gesetzlichen Vorgaben für umwelt- und gesundheitspolitische Massnahmen einzusetzen. Können die zweckbestimmten Erträge nicht im selben Rechnungsjahr verwendet werden, erfolgt eine Fortschreibung auf das Folgejahr auf der Grundlage einer Schattenrechnung. Da die Salden der Schattenrechnung in den vergangenen Jahren angestiegen sind, wurde die Überprüfung der bestehenden Zweckbindungslösungen durch die Revisionsgesellschaft angeregt. Aufgrund einer eingehenden Prüfung der Regelungen kommt die Regierung zum Schluss, dass die noch bestehenden Zweckbindungslösungen keinen Mehrwert erbringen und aufgehoben werden können.
Unabhängig von der Anrechnung an die Zweckbindungen fördert das Land umwelt- und gesundheitspolitische Massnahmen, welche weit über die Abgabenerträge hinausgehen und sich an den Bedürfnissen des Landes orientieren. Dies gilt auch für die Bereiche Kultur und Sport, weshalb die teilweise Zweckbindung des Gewinnanteils an der Interkantonalen Landeslotterie an die Kulturstiftung ebenfalls aufgehoben und durch einen erhöhten Staatsbeitrag kompensiert werden kann.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 31. Oktober 2020.