Mögliche Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14. Juli den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 8. April 2020 über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurde die rechtliche Grundlage für die Verordnung vom 9. April 2020 über befristete Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-ALVV) geschaffen, welche die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie regelt. Nach der bis anhin geltenden Rechtslage war es nicht möglich, im Fall einer Pandemie und deren Auswirkungen Kurzarbeit zu bewilligen.

Das Gesetz über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt befristet bis zum 30. September 2020. Auf dieser Basis kann Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die COVID-19-ALVV derzeit bis zum 30. September 2020 beantragt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die weitere Entwicklung der Pandemie, die allenfalls erforderlichen behördlichen Massnahmen sowie die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Wirtschaft in den kommenden Monaten nicht abschliessend beurteilen. Im Sinne einer vorausschauenden Planung erachtet es die Regierung jedoch für sinnvoll, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die Möglichkeit der Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung als Massnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern. Die Regierung schlägt dem Landtag daher vor, die Geltungsdauer des Gesetzes über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.