Letzter Teil einer umfassenden Exekutionsrechtsreform verabschiedet

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 7. Juli 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung, Teil II, verabschiedet. Ziel dieses letzten Reformschrittes ist die weitere Erhöhung der Effektivität des Exekutionsverfahrens bei Beibehaltung des gebotenen Schuldnerschutzes.

Als Tenor der Vernehmlassung ging hervor, dass auch der zweite und damit letzte Teil der Reform als ausgewogen, praktikabel und zeitgemäss erachtet wird. Die vorgesehenen Schwerpunkte der Reform wie die Neustrukturierung der Lohnpfändung sowie die Neuerungen im Zwangsversteigerungsverfahren und die Änderungen im Zwangsverwaltungsverfahren wurden durchwegs begrüsst.
Neu wird im Zuge der Umstrukturierung der Lohnexekution der Vorrang vor der Fahrnisexekution eingeräumt und zudem die Möglichkeit der Lohnexekution bei unbekanntem Arbeitgeber geschaffen. Künftig wird somit eine Lohnexekution auch für den Fall ermöglicht, in welchem der betreibende Gläubiger den Arbeitgeber des Verpflichteten nicht kennt. Der Arbeitgeber soll sodann vom Gericht durch Einsichtnahme in das Zentrale Personenregister ermittelt werden. Ergibt die Abfrage im Zentralen Personenregister kein Ergebnis, hat das Gericht beim Amt für Volkswirtschaft zu erheben, ob der Verpflichtete allenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht.
Darüber hinaus dienen die Neuerungen im Zwangsversteigerungsverfahren vor allem der Straffung und Vereinfachung des Verfahrens sowie der Anpassung der – teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammenden – Regelungen an die Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens. Das Verfahren wird somit schneller und effizienter gestaltet, wobei auf unnötige Formalismen verzichtet wird.
Im Zwangsverwaltungsverfahren wird eine Bestimmung über die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten bei Übergabe des Grundstücks eingeführt, welche ebenfalls eine Verfahrensbeschleunigung erwirken soll. Schliesslich wird die Reform dafür genutzt, die Exekutionsordnung an die neueste oberstgerichtliche Rechtsprechung anzupassen.
„Durch diesen letzten Teil der Exekutionsrechtsreform wird das Exekutionsverfahren auf neue Beine gestellt und weiter modernisiert sowie zeitgemässer ausgestaltet, was für die Praxis Erleichterungen und Vereinfachungen mit sich bringt“, so Justizministerin Katrin Eggenberger.