Regierungsrätin Dominique Hasler beantwortet in der März Session des Landtags eine Kleine Anfrage zur Strafanklage gegen den ehemaligen Ruggeller Pfarrer von Lanter Violanda.
Wie den Medien zu entnehmen war, ist gegen den Ruggeller Pfarrer, der am 18. Februar 2020 sein Amt niedergelegt hat, am 19. Februar 2020 Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 219 Abs. 4 Ziff. 2 StGB erhoben worden. Danach ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer mithilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Ruggeller Bevölkerung ist verständlicherweise sehr bestürzt über diese Vorkommnisse und es stellen sich für mich einige Fragen.
- Wieso wurde seit der Aufnahme der Ermittlungen Ende Oktober 2019 bis zur Klageeinreichung am 19. Februar 2020 geschwiegen und die Öffentlichkeit nicht informiert, beziehungsweise über die Abwesenheit des Pfarrers nur spekuliert? Dies ist umso fragwürdiger, als der Pfarrer erst einen Tag vor der staatsanwaltlichen Strafanklage sein Amt niedergelegt hat.
- Mit welchen konkreten Massnahmen sind während dieser Zeit von immerhin fast vier Monaten insbesondere die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie Ministrantinnen und Ministranten geschützt, und deren Eltern informiert worden und wie lange nach Aufnahme der Vorerhebungen durfte der Pfarrer noch Religions- und Ministrantenunterricht erteilen?
- Wie läuft in einem solchen Fall, das Zusammenwirken von Kirche und Staat ab, nachdem es sich beim Angeklagten um einen Priester der katholischen Kirche handelt und diese bekanntlich gemäss unserer Verfassung die Landeskirche darstellt?
- Wer trägt die Verantwortung für die Auswahl und Anstellung des Gemeindepfarrers und für die Ausgestaltung des konfessionellen Religionsunterrichts? Gibt es eine staatliche Aufsicht?
- Hätte die Trennung von Kirche und Staat, die bekanntlich in dieser Legislatur nicht mehr vollzogen werden wird, einen Einfluss auf die verfahrenstechnischen Abläufe gehabt?
Zu Frage 1:
Es konnte bei Aufnahme der Ermittlung mit entsprechenden Massnahmen sichergestellt werden, dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist, bei gleichzeitiger Einschränkung einer öffentlichen Kommunikation aufgrund laufender Ermittlungen.
Zu Frage 2:
Am 18. November 2019 erfuhr das Schulamt von der Anzeige und informierte sogleich das Ministerium. Es erfolgte eine sofortige Koordination mit der Gemeindevorstehung Ruggell, bei welcher der Priester angestellt ist. Aufgrund der am 28. November 2019 vom Landgericht gewährten Akteneinsicht beschloss der Gemeinderat Ruggell an der a.o. Sitzung vom 29. November 2019 die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, verbunden mit der sofortigen Suspension vom Dienst, einschliesslich Kontaktverbot mit Kindern sowie ein Verbot, das Schulhausareal zu betreten. Aufgrund der umsichtigen und koordinierten Vorgangsweise von Gemeinde, Schulamt und Staatsanwaltschaft wurde zu 100% sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Kinder bestand.
Zu Frage 3:
Da der Priester von der Gemeinde angestellt war, hat vor allem die Gemeindevorstehung, teils unter Einbezug des Schulamtes, mit den Zuständigen der Kirche kommuniziert sowie die notwendigen Stellvertretungen organisiert.
Zu Frage 4:
Der Gemeindepfarrer wird durch das Erzbistum Vaduz ausgewählt (bzw. ernannt) und von der jeweiligen Gemeinde angestellt. Auf Pfarrer ist grundsätzlich Gemeindepersonalrecht anzuwenden. Weder die Auswahl noch die Anstellung von Pfarrern fällt in die Zuständigkeit des Landes. Insoweit Pfarrer katholischen Religionsunterricht erteilen, gelten gewisse Regelungen des Lehrerdienstrechts, etwa hinsichtlich Dienstauftrag, Einordnung, Aufsicht und Dienstgeheimnis. Ebenso gelten die Bestimmungen über das Berufsausübungsverbot. Hinsichtlich der Unterrichtsqualität hält Art. 46 des Lehrerdienstgesetzes fest, dass die Gemeinden über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern zu wachen haben. Eine Gemeinde kann aber dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.
Zu Frage 5:
Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche hätte keine Auswirkungen auf die verfahrenstechnischen Abläufe des Strafverfahrens gehabt. Geändert hätten sich insbesondere die Regelungen betreffend die Anstellungsbehörde. Demnach wäre das Erzbistum Vaduz Anstellungsbehörde des Pfarrers gewesen und das Schulamt Anstellungsbehörde des Lehrpersonals für den Religionsunterricht.