Die Staatsanwaltschaft hat gegen eine 15-jährige Liechtensteinerin, einen 19-jährigen in Liechtenstein wohnhaften Deutschen und zwei 18 und 20-jährige Serben mit Wohnort im Kanton St. Gallen Anklage wegen Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB eingebracht.
Allen vier Beschuldigten werden zudem Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz und der jugendlichen Beschuldigten auch ein Vergehen nach dem Waffengesetz zur Last gelegt. Der fünfte Tatverdächtige, ein zur Tatzeit 18-jähriger Österreicher, wird in einem getrennten Verfahren von der Staatsanwaltschaft Feldkirch verfolgt. Er befindet sich in Feldkirch in Untersuchungshaft. Im liechtensteinischen Verfahren sind noch die beiden Beschuldigten mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft. Die jugendliche Liechtensteinerin und der 19-jährige in Liechtenstein wohnhafte Deutsche wurden gegen gelindere Mittel aus der Untersuchungshaft entlassen.
Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass sich die fünf Täter in den Tagen vor dem Raub zur Tat verabredeten und diese planten, am 20.01. den Lieferanten der Betäubungsmittel, einen 19–jährigen Liechtensteiner, nach Eschen lockten, ihm dort mit Gewalt und gefährlicher Drohung unter Verwendung einer Gasdruckpistole und zweier Klappmesser verschiedene Betäubungsmittel wegnahmen und sodann die Flucht ergriffen. Bei den Betäubungsmitteln handelte es sich um Marihuana, MDMA-Pillen und Makatussin Hustensaft. Die Strafdrohung für das Verbrechen des schweren Raubes nach § 143 Abs 1 StGB beträgt bei den drei erwachsenen Beschuldigten 1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe. Für die jugendliche Beschuldigte ist der Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe (keine Untergrenze). Das Opfer wurde durch die Schussabgabe aus der Schreckschusspistole, durch einen Schlag mit der Waffe und durch die tätlichen Angriffe leicht verletzt. Die Beschuldigten verantworteten sich bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter im Wesentlichen geständig. Die Anklage ist nicht rechtskräftig. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.