Anpassung Strafgesetzbuch an Internationale Standards

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. März 2020 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Rechtshilfegesetzes und weiterer Gesetze verabschiedet. Die Anpassungen sind unter anderem im Hinblick auf die Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2021 notwendig.

Bei der Moneyval Länderüberprüfung Liechtensteins im Jahr 2021 liegt ein starker Fokus auf der Effektivität der Bestimmungen des nationalen Rechts. Im Rahmen interner Überprüfungen wurde im Vorfeld festgestellt, dass diesbezüglich einzelne Nachbesserungen in bestimmten Bereichen der Strafgesetzgebung und der Rechtshilfe notwendig sind. Die von der Regierung vorgeschlagenen Anpassungen tragen dazu bei, dass in den genannten Bereichen eine Effizienzoptimierung erfolgt und Liechtenstein den internationalen Vorgaben entspricht.

Die Vorlage schlägt zum einen klarere gesetzliche Regelungen für die Durchführung gewisser Zwangsmassnahmen vor. Konkret handelt es sich dabei um eine Neufassung von Bestimmungen in der Strafprozessordnung über die Beschlagnahmung und Durchsuchung von Papieren. Des Weiteren legt das Rechtshilfegesetz neu fest, unter welchen Voraussetzungen im Rechtshilfeverfahren eine vorläufige Übermittlung von beschlagnahmten Papieren und Datenträgern erfolgen kann. Hierbei geht es unter anderem darum, wie die Ermittlungen gegenüber betroffenen Personen geheimgehalten werden können, um die Erfolgschancen des Strafverfahrens im ersuchenden Staat nicht zu gefährden. Zudem ist mit der Einführung von neuen strafprozessualen Bestimmungen ein
Verfahren zur Verwertung von beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerten vorgesehen. Da ein solches Verfahren bisher in der liechtensteinischen Rechtsordnung fehlte, handelt es sich bei dessen Einführung um einen Nachvollzug der entsprechenden Normen aus der österreichischen Rezeptionsvorlage.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 15. Mai 2020.