Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Strafregistergesetzes

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. März 2020 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes und des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen zuhanden des Landtages verabschiedet.

Mit der vorgeschlagenen Anpassung des Rechtshilfegesetzes soll die Voraussetzung für die Vollstreckung einer rechtskräftigen ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung in Fiskalstrafsachen, mit der beispielsweise aus einem Steuerbetrug stammende Vermögenswerte für verfallen erklärt worden sind, geschaffen werden.

Damit wird eine bestehende Lücke im Bereich der Rechtshilfe geschlossen. Diese Anpassung entspricht einer Empfehlung von Moneyval aus der letzten Länderevaluationsrunde 2014 und ist auch im Hinblick auf die anstehende erneute Moneyval Evaluation notwendig. Weiterhin nicht vollstreckbar sind ausländische Entscheidungen in Fiskalstrafsachen, mit denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie eine vorbeugende Massnahme rechtskräftig ausgesprochen worden sind.

Durch Änderungen im Strafregistergesetz werden Regelungen geschaffen, welche die Eintragung und Tilgung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen  –  das sind insbesondere vom Gericht angeordnete Unterbringungen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – ermöglichen. Damit wird ebenfalls eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen und in diesem Bereich Kongruenz zur österreichischen Rezeptionsvorlage hergestellt.