Umfassende Exekutionsrechtsform

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2019 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung der Exekutionsordnung (EO) verabschiedet. Die Vorlage ist der zweite und damit zugleich letzte Teil einer umfassenden Exekutionsrechtsreform.

Mit dem ersten Teil der Exekutionsrechtsreform wurden der Allgemeine Teil der Exekutionsordnung und die Bestimmungen über die Fahrnisexekution grundlegend überarbeitet und modernisiert. Diese Gesetzesänderung trat am 1. März 2019 in Kraft.

Wie beim ersten Teil der Gesetzesrevision ist es auch das Ziel der aktuellen Änderungen, die Exekutionsordnung zu modernisieren. Das Exekutionsverfahren soll damit für die Rechtsanwender vereinfacht und praktikabler ausgestaltet werden.

Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind die Lohnpfändung und die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Mit den vorgesehenen Neuerungen wird insbesondere der Vollzugsvorrang der Lohnexekution vor der Fahrnisexekution geregelt und zudem neu die Möglichkeit der Lohnexekution bei unbekanntem Arbeitgeber geschaffen. Das bedeutet, dass künftig eine Exekution auch für den Fall ermöglicht wird, in welchem der betreibende Gläubiger den Arbeitgeber des Verpflichteten – den sogenannten Drittschuldner – nicht kennt. Der Arbeitgeber soll in diesem Fall vom Gericht durch Einsichtnahme in das Zentrale Personenregister ermittelt werden. Beim Zwangsversteigerungsrecht geht es vor allem darum, das Verfahren zu straffen und zu vereinfachen. Hinsichtlich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften wird nur eine kleine Ergänzung betreffend die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten bei Übergabe des Grundstücks eingeführt.

Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 6. März 2020.