Trennungsdauer im Ehegesetz

 

Kleine Anfrage des Abg. Thomas Vogt an Regierungsrätin Dr. Katrin Eggenberger

 

In der Landtagssitzung vom 4./5. Dezember 2019 hatte Regierungsrätin Katrin Eggenberger eine Kleine Anfrage des Abg. Thomas Vogt zur Trennungsdauer im Ehegesetz zu beantworten.

 

Frage:

Eine Ehe kann in Liechtenstein einvernehmlich geschieden werden, wenn sich die Ehegatten einig sind. Ist diese Einigung unter den Ehegatten nicht gegeben, kann einer davon klagen. Dies mit der Begründung, es sei ihm unzumutbar, mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein oder die Ehegatten würden bereits drei Jahre getrennt leben. Eine Unzumutbarkeit ist nur in seltenen Fällen gegeben. In den meisten Fällen, in welchen sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einig sind, müssen diese drei Jahre abwarten, bis sie sich scheiden lassen können. Ein Ehegatte erhält während der Ehe und auch in der dreijährigen Trennungsphase den höheren Unterhalt als nach der Ehe. Des Weiteren kann es für eine Person in Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Liechtenstein von Vorteil sein, wenn sie noch weitere drei Jahre verheiratet ist. In solchen Fällen ist es meist wohl der einzige Grund, warum die Parteien nicht geschieden werden können, da sich eine Person in Bezug auf den Unterhalt und/oder Aufenthalt Vorteile ausrechnet. Zu diesem Thema habe ich bereits im letzten Jahr eine Kleine Anfrage gestellt. Seitens der Regierung wurde uns zusammengefasst mitgeteilt, dass der Regierung die Thematik bekannt sei und zu diesem Thema bereits eine Sitzung unter Einbezug von Ämtern und Gerichten stattgefunden habe. Eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Missbrauchspotenzials sei noch nicht erfolgt.

  1. Gab es zu diesem Thema weitere Sitzungen? Falls ja, was war das Ergebnis dieser Sitzungen?
  2. Ist zwischenzeitlich eine Beurteilung eines allfälligen Missbrauchspotenzials erfolgt? Falls ja, wie lautet diese Beurteilung? Falls nein, wieso wurde keine Beurteilung zu diesem Thema vorgenommen?
  3. In den Nachbarländern gelten teilweise kürzere Fristen. Beabsichtigt die Regierung, diese Fristen ebenfalls zu kürzen und somit einen allfälligen Missbrauch einzuschränken?
  4. In der Schweiz beträgt die Frist zwei Jahre, in Deutschland kann der Antrag schon nach einem Jahr unter Einbindung der Unzumutbarkeitsgründe erfolgen. Falls die Regierung beabsichtigt, die Trennungsfrist zu kürzen, welche Frist erachtet die Regierung diesfalls als angemessen?

Antwort von RR Katrin Eggenberger:

Zu Frage 1:

Zu diesem Thema fanden keine weiteren Sitzungen statt.

Zu Frage 2:

Wie bereits im Zuge der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom November 2018 ausgeführt, fand im September 2018 eine Sitzung mit den Gerichten (Landgericht, Obergericht), dem Ausländer- und Passamt, dem Amt für Justiz und dem Ministerium für Inneres statt. Im Rahmen dieser Sitzung wurden die Sach- und Rechtslage sowie die Praxisprobleme und damit einhergehend das Missbrauchspotential und allfällige Lösungsansätze eingehend diskutiert. Ebenso wurde die Rechtslage in den Nachbarstaaten geprüft und in weiterer Folge die Thematik nochmals rechtlich evaluiert.

Als Ergebnis dieser Arbeiten und rechtlichen Abklärungen sowie Beurteilung des Missbrauchspotentials kann festgehalten werden, dass kein dringender Reformbedarf gesehen wird. Dies vor allem deshalb, da die Anzahl von Fällen in diesem Bereich pro Jahr sehr gering ist und auch die Gerichte – als Rechtsanwender und Rechtsprechungsorgane – keinen aktuellen Handlungsbedarf sehen. Eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr – analog zu Deutschland – wurde nicht empfohlen. Zu beachten ist, dass nach einem Jahr seit Eheschliessung ohnehin die einvernehmliche Scheidung offensteht, was sodann allenfalls zu einer gewissen „Konkurrenz“ von Scheidungsmöglichkeiten führen würde.

Zu Fragen 3 und 4:

Es wird aktuell kein dringender Reformbedarf gesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.