Lernfahrausweis ab dem 17. Geburtstag

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2019 die Verordnung über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein genehmigt.

Die von der Regierung beschlossenen Verordnungsanpassungen umfassen u.a. folgende Bereiche:

Lernfahrten ab 17 Jahren
Neu kann der Lernfahrausweis für die Kategorien B und BE bereits ab dem 17. Geburtstag erworben werden. Das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen wird allerdings nicht angehoben, sodass zur Führerprüfung nur Gesuchsteller zugelassen werden, die das 18. Altersjahr bereits vollendet haben. Der Gewinn dieser neuen Regelung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da bereits ab 17 Jahren Lernfahrten erlaubt sind, verlängert sich die Lernphase entsprechend. Ausserdem können junge Lernfahrer durch die neue Regelung Fahrerfahrung in allen vier Jahreszeiten sammeln. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach Vollendung des 18. Altersjahres erwerben, hat die neue Regelung keine Änderungen zur Folge.

Auch in der Schweiz wurde die Senkung des Mindestalters für den Erwerb des Lernfahrausweises für die Kategorien B und BE auf 17 Jahre beschlossen. Die neue Regelung wird dort, wie in Liechtenstein, am 1. Januar 2021 in Kraft treten. In der Schweiz gilt ab 1. Januar 2021 zudem die Regelung, dass alle Lernfahrer, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, eine Lernphase von mindestens zwölf Monaten durchlaufen müssen. Diese Regelung wird in Liechtenstein nicht übernommen, sodass ab Vollendung des 18. Altersjahres keine Mindestlernphase besteht.

Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A für Motorradfahrer
Zur Steigerung der Verkehrssicherheit muss künftig ein Lenker, der die leistungsstärksten Motorräder fahren will, zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A2 fahren. Der Direkteinstieg in die stärkere Motorradkategorie A ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.

Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinie
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Harmonisierung der liechtensteinischen Kategorien mit jenen der EU. Zudem wird das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt. Künftig dürfen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden (heute in Liechtenstein: ab 18 Jahren). Die neue Kategorie „AM“ beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in Liechtenstein: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A2 (beschränkt auf 35 kW), das bei

18 Jahren bleibt.

Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet. Dies stellt eine Verbesserung zur heutigen Regelung zum Wohle des Bürgers dar.

Befristung aller Führerscheine
Zukünftig erhalten Führerscheine aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ein Ablaufdatum. Gemäss der Richtlinie 2006/126/EG können sie nur noch für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung ausgestellt werden. Dies dient, wie bei den Reisepässen oder Identitätskarten, der Sicherheit und der Aktualität des Dokuments.

Inhaber eines „blauen“ Papierführerausweises oder eines vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerscheins im Kreditkartenformat müssen ihren Führerschein bis spätestens am 19. Januar 2033 in einen Führerschein im Kreditkartenformat nach neuem Recht (mit Ablaufdatum) umtauschen. Die Papierführerausweise und die vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat verlieren nach Ablauf der Frist am 19. Januar 2033 ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen. Selbstverständlich bleiben die Fahrberechtigungen dennoch bestehen. Sie müssen aber auf anderem Weg nachgewiesen werden, z.B. durch Nachforschungen der Polizei im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). Personen, die ihren Führerausweis nicht rechtzeitig umtauschen, müssen allerdings mit einer Busse wegen Nichtmitführens des Führerausweises rechnen (CHF 20).

Inkrafttreten
Die von der Regierung beschlossenen Änderungen treten grundsätzlich am 1. Januar 2021 in Kraft. Einzig die Bestimmungen betreffend die Befristung aller Führerscheine sowie den Umtausch der Führerausweise, welche vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt wurden, werden bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Weitere Informationen sowie einen Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie unter www.asv.llv.li „Neuigkeiten“.